Mobbing? – Nicht mit mir!.

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 Präsentation transkript:

Mobbing? – Nicht mit mir!

„Psychoterror oder Mobbing“ Definition Mobbing „Psychoterror oder Mobbing“ feindliche (unethische) Kommunikation/Handlung systematisch von einer oder mehreren Personen vorwiegend gegen ein Individuum dabei... eine Person in diesem Konflikt sehr unterlegen Aktionen oft und über einen längeren Zeitraum (vgl. Leymann 1993) Es gibt keine allgemein anerkannte Definition! Heinemann: Gruppen attackieren eine sich von der Norm abweichend verhaltende Person; „bullying“ geplante und systematische Aktionen (=VERHALTENSMUSTER; KEINE EINZELHANDLUNG) fast immer heimlich oder verdeckt stets über einen längeren Zeitraum ... bei ungleichen Machtstrukturen (= UNTERSCHIEDLICHE EINFLUSSMÖGLICHKEITEN AUF DIE SITUATION) ... mit dem klaren Ziel das Opfer (=SCHWIERIGKEITEN SICH ZU VERTEIDIGEN) zu schädigen, zu demütigen und/oder zu quälen, auszuschließen und zu isolieren. NEGATIVE HANDLUNGEN Verbal, schimpfen Nonverbal, Vorenthalten von Informationen Physisch, verprügeln

Allgemeiner… Bewusstes Überschreiten von Grenzen in Benehmen, Handlungen, Gesten, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen wiederholt und / oder systematisch Verletzung der Persönlichkeit, Würde, physischen oder psychischen Unversehrtheit einer Person Gefährdung des Arbeitsplatzes oder Verschlechterung des Arbeitsklimas Schmidbauer, Mobbing in der Liebe: Mobbing ist ein Modebegriff. Wir würden ihn nicht so oft benutzen, wenn er nicht etwas erfassen könnte, was die Menschen beschäftigt. Im Alltag meinen wir mit Mobbing eigentlich jedes kränkende Verhalten, jeden Versuch, uns zu vermitteln, dass wir an diesem Platz, so wie wir sind, nicht bleiben sollten und jemand anderer besser auf ihn passen, weniger stören würde. In dem Wort schwingt mit, dass wir die Opfer eines bösen und im Grunde ungerechtfertigten Angriffs sind.

Mobbinghandlungen Angriffe auf die Möglichkeiten sich mitzuteilen Angriffe auf die sozialen Beziehungen Angriffe auf das soziale Ansehen Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation Angriffe auf die Gesundheit 45 Leymann 100+ Esser/Wolmerath Organisatorisch: Kompetenzentzug oder Zuteilung sinnloser Arbeitsaufgaben Soziale Isolierung: Meiden, Ausgrenzen Angriffe auf die Person und Privatsphäre: Lächerlich machen Verbale Gewalt: Drohungen, Demütigungen, Androhung körperlicher Gewalt und Gerüchte

Mobbingopfer Auslöser beim Mobbingbetroffenen: Die Auffälligen: heben sich mindestens durch ein Merkmal von der Gruppe ab: Kleidung, Ethnie, Dialekt Die Einzigen: sind in ihrer Gruppe die Einzigen ihrer Art Die Neuen: kommen in ein eingespieltes Team Die Erfolgreichen: „bedrohen“ durch ihre Leistungen einzelne oder die Gruppe Ängstlicher, unterwürfiger, konfliktscheuer

Auswirkungen auf das Opfer Angst - Schuldgefühle (Krankheitsbedingte) Abwesenheiten Leistungs- und Denkblockaden Verlust von Selbstwertgefühl Innerer Rückzug Anbiedern bei den PeinigerInnen Gesundheitsschädigungen Missbrauch psychotroper Substanzen Post-traumatisches Stress-Syndrom (Wiedererleben, Vermeiden, Angstzustände, Depression, Schlafstörungen) Erhöhtes Selbstmordrisiko

Häufigkeit in %: IG Metall (Dtl.)

Mobbing-Akteure ZuschauerInnen-MitwisserInnen MobberInnen AssistentInnen

TäterInnen mobben, sind aggressiv, häufig (aber nicht immer!) Probleme, gerne im Mittelpunkt, Überlegenheit durch Aggression, Bewunderung/Bestätigung für Übergriffe und Aggression durch andere, Bestätigung durch Passivität der Gruppe, dass Übergriffe „legitim“, Kein Mitgefühl für das Opfer wegen eigener Motive/Probleme Auslöser beim Mobber: Antipathien Fehlgeleiteter Frust, trifft „unschuldige“ Personen „Bestrafung“ wegen mangelnder Anpassung Ablenkungsmanöver, Schuldzuweisungen Rache, Gegenschläge „Hackordnung“, „Blitzableiter“ Über-/Unterforderung Unfaire Karrierestrategien Gedankenlosigkeit (???)

AssistentInnen Bewunderung für TäterInnen, Gefühl der Stärke an deren Seite, wenig Mitgefühl mit dem Opfer, würden nicht alleine handeln. Mobbing „macht Spaß“!

ZuschauerInnen- MitwisserInnen Unterschiedliche innere Haltungen: z.B. Angst, Bewunderung, Abscheu... Nichts-Tun fördert Mobbing Zustimmung durch Passivität? Ermutigung für TäterInnen, weiterzumachen Signal der „Rechtmäßigkeit“ des Geschehens...

Mauer des Schweigens durchbrechen! Mobbing lebt von Heimlichkeit. Beendigung nur durch Herstellung von Öffentlichkeit! Stopp-Signale setzen! Beweise sichern, z.B. Mobbingtagebuch Beratung einholen Gespräche: möglichst viele Mobbing – Beteiligte konfrontieren... innerbetriebliche und externe Interventionen (Gespräche, Schlichtungsversuche)

... hilft Kommunikation nicht? Zurückbehaltung der Arbeitsleistung vor allem bei gesundheitlicher und sittlicher Gefährdung Versetzung Aber unterscheide! Versetzung zur Bereinigung der Mobbingsituation oder neuerlicher Mobbingakt? ... keine positive Änderung?

Der Rechtsweg Mobbingverbot im öffentlichen Dienst Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) Regelungen zur (nicht nur sexuellen) Belästigung Regelungen über die Berücksichtigung der "Menschenwürde" am Arbeitsplatz Fürsorgepflicht und Interessen-wahrungspflicht Mobbingrelevante Tatbestände im Strafgesetzbuch Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund Entschließung des Europäischen Parlaments zu Mobbing am Arbeitsplatz vom 20. September 2001 Gleichbehandlungs-richtlinie 76/207/EWG Antirassismus-richtlinie 2000/43/EG Gleichstellungs-rahmenrichtlinie 2000/78/EG

Rechtliches Vorgehen Einfordern der Unterlassung einzelner Angriffs- handlungen Beweise sichern Zeugen, Urkunden Mobbingtagebuch Einfordern der Fürsorgepflicht Zurückbehaltung der Arbeitsleistung Strafverfolgung Schadenersatz (bei zurechenbarer Schädigung der Gesundheit oder des Eigentums) Einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses Vorzeitiger Austritt wegen Verletzung der Fürsorge- pflicht Kündigung

Strafrechtliche Relevanz Beleidigung Datenbeschädigung Dauernde Sachentziehung Erpressung Gefährliche Drohung Geschlechtliche Nötigung Körperverletzung Kreditschädigung Nötigung Sachbeschädigung Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems Üble Nachrede Urkundenunterdrückung Verleumdung…

Nötigung § 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. (2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.

Kreditschädigung  § 152. (1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die Geldstrafe können auch nebeneinander verhängt werden. …

Üble Nachrede   § 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten.

Beleidigung § 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können. (3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.

Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung von Briefen  § 118. … (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme durch den Empfänger unterschlägt oder sonst unterdrückt.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 43a. BDG Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Zu Art. 1 Z 16 (§ 43a BDG 1979): Nach derzeitiger Rechtslage ist unklar, ob und inwieweit das so genannte Mobbing, welches nicht vom Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erfasst ist, eine Dienstpflichtverletzung darstellt. Das BDG 1979 enthält dazu keine spezifischen Regelungen. Unter Mobbing versteht man eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, bei der die angegriffene Person unterlegen ist und von einer oder einigen Personen systematisch, oft und während längerer Zeit mit dem Ziel und/oder Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis direkt oder indirekt angegriffen wird (siehe dazu auch das Rundschreiben des Bundeskanzleramts, GZ BKA-931.015/0002- III/7/2005) Schon § 26 der Dienstpragmatik 1914 enthielt eine Verpflichtung der Bediensteten zum achtungsvollen Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen. Im Gegensatz dazu findet sich in den §§ 43 bis 45 BDG 1979 keine ausdrückliche Regelung, welche die Art und Weise des Umgangs von Bediensteten miteinander bzw. den allgemeinen „Betriebsfrieden“ zum Inhalt hat. Mobbinghandlungen sind jedoch schon nach derzeitiger Rechtslage als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren, wenn durch sie entweder Tatbestände des gerichtlichen Strafrechts (etwa Körperverletzung oder ehrenrühriges Verhalten) verwirklicht werden oder wenn aus ihnen Rückschlüsse auf dienstlich relevante Charaktermängel gezogen werden können. Um Mobbing hinkünftig zielsicher und schnell unterbinden und ahnden zu können, um die Informiertheit und Bewusstseinbildung unter den Bediensteten zum Thema „Mobbing“ zu fördern, aber auch um gegenüber den Bediensteten klarzustellen, dass es sich bei einem derartigen Verhalten um eine Dienstpflichtverletzung handelt, sieht der neue § 43a BDG 1979 deshalb eine eindeutig formulierte Verpflichtung der Bediensteten zum achtungs- und respektvollen Umgang miteinander vor. Mit der Textierung dieser Bestimmung wird – um eine überschießende Ahndung von zwischenmenschlichem Fehlverhalten hintanzuhalten – an die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs angeknüpft, der zufolge nicht jede spontane Gemütsäußerung etwa einer oder einem Vorgesetzten gegenüber „auf die Goldwaage gelegt“ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 4.9.1989, 89/09/0076) und disziplinarrechtliche Folgen nach sich zieht. Nur dann, wenn „die menschliche Würde eines Kollegen oder Vorgesetzten verletzt“ oder die dienstliche Zusammenarbeit und damit der Betriebsfriede „ernstlich gestört“ wird (VwGH 11.12.1985, 85/09/0223; 16.10.2001, 2001/09/0096), ist das Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden. Dies ist auch dann der Fall, wenn Verhaltensweisen gesetzt werden, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, beleidigend oder anstößig sind. Der Begriff „Diskriminierung“ umfasst somit auch die Schaffung feindseliger oder demütigender Arbeitsbedingungen.

Der letzte Ausweg... Das Unternehmen verlassen! Einvernehmliche Auflösung Kündigung Vorzeitiger Austritt Kündigungsanfechtung Entlassungsanfechtung ...aber mit Ansprüchen auf Schadenersatz

Beendigung von Mobbing Auflösung des Mobbingkonfliktes durch Einsicht des Mobbers, Entschuldigung, Aussöhnung usw. Versachlichung des Konfliktes durch Umwandlung des personenbezogenen Mobbings in einen Sachkonflikt. Veränderung des Kräfteverhältnisses durch einhellige Missbilligung von Mobbing im Betrieb, wirkungsvolle Gegenwehr des Betroffenen, Solidarisierung von Arbeitskollegen mit dem Betroffenen, erfolgreiche Unterdrückung weiterer Mobbingangriffe durch Verwarnung (durch Vorgesetzte oder Arbeitgeber, betriebliche Sanktionen, Androhung oder Einleitung juristischer Maßnahmen). Trennung der Konfliktparteien durch Versetzung des Mobbers, Versetzung des Mobbingbetroffenen, Versetzung beider Konfliktparteien. Nachhaltige Bestrafung des Mobbers durch betriebliche Sanktionen, erfolgreiche juristische Schritte, Kündigung. aus MOBBING AM ARBEITSPLATZ, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg (2006), 28

Intervention in Mobbingkonflikten Opferschutz oberstes Gebot! Zuerst ausschließlich dem Opfer zuwenden „Vorwarnung“ der MobberInnen → Verschärfung Ängste des Mobbing-Opfers mitbedenken und einbeziehen Vertrauen zur/zum Gemobbten aufbauen Verschwiegenheit zusichern Schutz, feste Bezugsperson Möglichkeit der ständigen Kontaktnahme

Keine „Patentrezepte“ Jeder Fall ist anders gelagert. ... Gruppenkonstellation Normen und Werte Schritte/Interventionen situationsabhängig Interventionen nur in Absprache mit Opfer Durchführbarkeit von Maßnahmen genau prüfen

Interventions- möglichkeiten Gespräche mit Mobbing-Beteiligten, Führungskräften, KollegInnen Mobbing-Fragebogen Teambesprechungen mit oder ohne Mobbing-Opfer Fachleute BetriebsärztInnen, PsychologInnen, SozialarbeiterInnen, StreitschlichterInnen, MediatorInnen... TäterIn-Opfer- Ausgleich mit professionellem Vermittler Kollegiale Fallberatung zur Entwicklung eines Maßnahmeplans Unterstützergruppen ansatz

Mobbingprävention Allgemeine Aufklärung Individuelle Schulungen ArbeitgeberInnen Führungskräfte Betriebsrat Betriebsklimabarometer Dialog, MitarbeiterInnen-Gespräche Warum verlässt jemand das Unternehmen? Organisatorische Maßnahmen Wertvorstellungen Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten, Anlaufstellen für Mobbingbetroffene Betriebsvereinbarungen