Urheberrecht und Schule

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 Präsentation transkript:

Urheberrecht und Schule Gerhard Röhner 13. September 2013

Folgen des Schultrojaners… öffentliche Diskussion führt im Mai 2012 zum Verzicht auf Schultrojaner auch Kritik an unzeitgemäßen Kopierregelungen Möglichkeit der digitalen Nutzung von Unterrichtswerken Ergänzungsvereinbarung zum Gesamtvertrag gültig ab 1.1.2013 Gerhard Röhner 13. September 2013

Ergänzungsvereinbarung digitale Vervielfältigungen aus Schulbüchern sind jetzt möglich pro Schuljahr und Schulklasse 10% (bisher 12%) eines Werks, maximal 20 Seiten gilt auch für analoge Kopien für Schulbücher ab 2005 (für digitale Kopien) gilt nur für Schulen, nicht Studienseminare Zusatzkosten 500.000 € gesamt 9.000.000 €/Jahr Gerhard Röhner 13. September 2013

Kleine Werke – vollständige digitale Kopien Musikeditionen mit maximal 6 Seiten sonstige Druckwerke bis maximal 25 Seiten alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften Gerhard Röhner 13. September 2013

Regelungen Lehrkräfte können die digitalisierten Materialien für den eigenen Unterrichtsgebrauch nutzen (IWB, Beamer, …) die Digitalisate auf ihren eigenen Speichermedien ablegen auch auf passwortgeschütztem Bereich des Schulservers Nutzung im Unterricht und zur Vor- und Nachbereitung Gerhard Röhner 13. September 2013

Regelungen die Digitalisate können ausgedruckt und an die Schüler verteilt werden dürfen in digitaler Form (USB-Stick, CD, E-Mail, …) an Schüler weitergegeben werden die Schüler dürfen sie ausdrucken, aber nicht weitergeben bei jeder Kopie muss die Quelle angegeben werden Gerhard Röhner 13. September 2013

Bezug zum Urheberrechtsgesetz Vereinbarung bezieht sich auf §53 (3) UrhG (3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung …oder 2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, … herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Gerhard Röhner 13. September 2013

Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft teure Zwischenlösung statt gelungener Durchbruch besser: Aufbau offener Lernplattformen Autoren sind sowieso meistens Lehrkräfte Gerhard Röhner 13. September 2013

Gilt nicht für Lernplattformen - § 52a § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder 2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Gerhard Röhner 13. September 2013

Geschichte des § 52a 2003 in UrhG aufgenommen befristet bis 31.12.2006 verlängert bis 31.12.2008 verlängert bis 31.12.2012 SPD und Bundesrat wollen Entfristung CDU/CSU setzt weitere Befristung bis 2014 durch soll die letzte Verlängerung sein Gerhard Röhner 13. September 2013

Einheitliche Wissenschaftsschranke Ziel: Rechtssicherheit für alle Beteiligten Zusammenfassung in einer einfachen Norm Bildungs- und/oder Wissenschaftsschranke? Gerhard Röhner 13. September 2013

Vorschlag § 45b Bildung und Wissenschaft (1) Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig. (2) Für die nach Abs. 1 zulässige Nutzung steht den Urhebern eine angemessene Vergütung zu. Der Anspruch kann nur entweder durch eine Verwertungsgesellschaft oder … geltend gemacht werden. Gerhard Röhner 13. September 2013

USA seit 2002 Teach Act Äquivalent zu § 52a Studierende und Schüler haben freien Zugang zu elektronischen Kopien von urheberrechtlich geschütztem Lehrmaterial keine Vergütungspflicht keine Beschränkungen beim Umfang gilt auch für Schul- und Lehrbücher Gerhard Röhner 13. September 2013

Blogs und Homepage keine Schrankenregelungen im öffentlichen Bereich nur eigene Texte, Bilder, Töne, Videos, … Recht am eigenen Text, Bild, Ton, Video, … Gerhard Röhner 13. September 2013

Smartboard 10 % bzw. maximal 20 Seiten Gerhard Röhner 13. September 2013

Quellen Landesakademie Baden-Württemberg Urheberrecht in der Schule Lehrer online – Recht Urheberrechtlicher Schutz von Inhalten Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ Gerhard Röhner 13. September 2013