Internationale Menschenrechts-Standards Peter Aebersold 2014.

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Internationale Menschenrechts-Standards Peter Aebersold 2014

Verbindlichkeit der Standards Die internationalen Standards entstammen entweder dem Umkreis des Europarats oder dem der Vereinten Natio- nen. Nur die Menschenrechtskonvention, der Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte und Teile der Kinderrechte-Konvention sind direkt einklagbar (self executing), doch enthalten diese Konventionen nur relativ wenige Bestimmungen zum Jugendstrafrecht. Alle andern Standards haben den Charakter von Richtlinien und Empfehlungen (soft law). Sie sind nicht in der Weise völkerrechtlich verbindlich, dass ihre Missachtung als Verstoss gegen verfassungsmässige Rechte direkt angefochten werden könnte.

Bedeutung der Empfehlungen Dennoch werden die Richtlinien und Empfehlungen vom Bundesgericht bei der Konkretisierung der Grundrechts- Gewährleistungen im Hinblick darauf berücksichtigt, dass sie wichtige Richtlinien für eine moderne straf- rechtliche Freiheitsentzugs-Praxis beinhalten. Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit ausdrück- lichem Verweis auf das schweizerische Bundesgericht formuliert, eine Unterschreitung der Mindestgrundsätze könne als Indiz für die Verfassungswidrigkeit einer Norm gewertet werden (NJW 2006, S.2097). Soweit die Mindestgrundsätze jedoch kriminalpolitische Ziele festlegen, obliegt ihre Verwirklichung nicht der Rechtsprechung, sondern den für die Gesetzgebung und die Rechtsanwendung zuständigen politischen Behör- den, BGE 118 IA 70.

A. Von Organen des Europarats erlassene Standards 1.Europäische Menschenrechtskonvention Die EMRK hat den höchsten Verbindlichkeitsgrad, enthält aber nur wenige relevante Bestimmungen. Die Regeln zum fairen Verfahren (Art.6), speziell zum unabhängigen und unparteiischen Gericht, wurden im Zusammenhang mit dem Jugendrichtermodell erwähnt. In Art.3 formuliert die EMRK Regeln zur Haft, vor allem das Verbot unmenschlicher Strafe oder Behandlung. Konkretisiert wird dieses Verbot in der Anti-Folterkonvention und in den daraus hervor- gegangenen CPT-Standards. In einem Zusatzprotokoll von 1952[1] ist zudem das Recht auf Bildung verankert, das die Signatarstaaten in allen Formen von Jugendhaft zu schulischen und beruflichen Bildungsangeboten verpflichtet, auch wenn wegen einer kurzen Haftzeit kein Abschluss zu erreichen ist.[1] [1] Protokoll Nr.11 vom

2. CPT-Standards (Antifolterkonvention) Die Standards wurden erarbeitet aus den periodischen, unangemel- deten Anstaltsbesuchen des Antifolterkomitees CPT [1], sie sind Grundlage für die Beurteilung bei weitern Besuchen. Der Umgang mit Jugendlichen wird vor allem im 9. Jahresbericht aus dem Jahre 1999 angesprochen[2]. Danach sei besondere Wachsamkeit von Nöten, weil Jugendliche, denen die Freiheit entzogen ist, verletz- licher seien als Erwachsene.[1][2] Deshalb wird angelehnt an die UN-Standards gefordert, dass Ju- gendliche getrennt von Erwachsenen unterzubringen sind, in Einrichtungen, die speziell für Personen dieses Alters vorgesehen sind und ein Haftregime bieten, das auf deren Bedürfnisse zu- geschnitten ist (Nr.25). Das Personal muss nach Geschlechtern gemischt (Nr.26) und im Umgang mit Jugendlichen geschult sein (Nr.28). Als „Leitprinzip“ wird die Förderung des Kontakts mit der Aussenwelt verstanden. [1][1] Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [2][2] CPT-Rev.2004, S.67 ff.

3. Rec (1988) 6 über die gesellschaftliche Reaktion auf Kriminalität von Jugendlichen aus Gastarbeitnehmerfamilien Die Empfehlung Rec (1988) 6 will der möglichen Diskri- minierung von Migrations-Jugendlichen vorbeugen. Zu diesem Zweck fordert sie, dass die zuständigen Per- sonen in der Polizei, in der Jugendrechtspflege und im Vollzug über eine Sonderausbildung verfügen. Nach Möglichkeit sollen auch Mitarbeiter beschäftigt wer- den, die aus den Migrationsländern stammen. Jugend- liche gleicher Herkunft sollen nicht in Getto-artigen Ein- richtungen zusammengefasst werden. Die Empfehlung ist neuerdings durch eine Rec (2012) 12 betr. Ausländer im Freiheitsentzug ergänzt worden.

4. Rec (2003) 20 zu neuen Wegen im Umgang mit Jugenddelinquenz und der Rolle der Jugendgerichtsbarkeit Den Staaten wird ein breites Spektrum gemeinschaftsbe- zogener Reaktionen empfohlen, in die auch die Eltern einbezogen werden sollen. Insbesondere wird auf Mediation und Wiedergutmachung hingewiesen. Alle Verfahren sollen rasch abgewickelt werden, wobei bis zum Urteil nicht mehr als 6 Monate vergehen sollen. An Stelle der Untersuchungshaft werden alternative Lö- sungen vorgeschlagen, wie Unterbringung bei Ange- hörigen oder betreute Unterbringung. Wo Freiheits- entzug unvermeidlich ist, sollen vom ersten Tag an Vorbereitungen für die Entlassung getroffen werden.

5. European Prison Rules Rec (2006) 2 und Rec (2006) 13 über Untersuchungshaft Die Europäischen Strafvollzugs-Grundsätze sind eines der ältesten Regelwerke. Sie gehen auf die Standard Minimum Rules von 1955 zurück, wurden in den Jahren 1973 und 1987 überarbeitet und zuletzt am neu herausgegeben[1].] Jugendliche werden nur vereinzelt speziell erfasst, vor allem im Abschnitt „Detained Children“.[1]] Danach müssen in allen Haftformen Jugendliche getrennt von Erwach- senen untergebracht werden. Die Schulpflicht muss eingehalten werden, und es sollen soziale, psychologische und pädagogische Angebote zur Verfügung stehen. Weiter vorzusehen sind religiöse Betreuung und Freizeitangebote. Verhaftete müssen unverzüglich einer gerichtlichen Instanz vorgeführt werden. Zwischen Verhaftung und Vorführung sollten nicht mehr als 48 Stunden liegen. „Ein noch kürzerer Zeitraum dürfte in den meisten Fällen ausreichen.“[2][2 [1][1] European Prison Rules, hrsg. vom Europarat 2006 (offizielle deutschsprachige Ausgabe unter dem Titel „Freiheitsentzug – Die Empfehlungen des Europarats“ erschienen im Forum Verlag Godesberg 2009) [2][2] Empfehlung 14

6. Rec (2008) 11 über die von Sanktionen betroffenen jungendlichen Straftäter[1][1] Die Grundsätze schreiben für alle Strafen und Massnahmen und auch für die Untersuchungshaft die Prinzipien Wiedereingliederung, Erziehung und Rückfallverhütung vor. Die Mediation wird ausdrück- lich empfohlen. Besonders betont wird das Verbot der Schlechter- stellung gegenüber Erwachsenen. Freiheitsentzug soll ultima ratio sein und möglichst durch vielfältige ambulante Sanktionen ersetzt werden. In allen Fällen, wo freiheits- entziehende Sanktionen in Frage kommen, soll Verteidigung zwingend vorgesehen werden. Es wird empfohlen, die Möglichkeit offen zu halten, dass junge Erwachsene als Jugendliche behandelt werden können. [1][1] Deutsche Übersetzung in Freiheitsentzug – Die Empfehlungen des Europarats zur Untersuchungshaft und zu Massnahmen und Sanktionen gegen jugendliche Straftäter, Godesberg 2009 Vgl. Baechtold/Dünkel/van Zyl Smit, Die Europäischen Grundsätze über Sanktionen an jugendlichen Straftätern, in SZK 2/2009, S.49-58

B. Standards der Vereinten Nationen 1. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte Der Pakt enthält vor allem Verfahrensbestimmungen, die für Jugend- liche wie für Erwachsene gelten. Im Haftvollzug wird die Trennung von Erwachsenen in Art.10 zwingend vorgeschrieben und zwar sowohl für die Untersuchungshaft (Art.10, Abs.2b) als auch für den Strafvollzug (Art.10, Abs.3). Das Strafverfahren gegen Jugendliche ist in einer Weise zu führen, die ihrem Alter entspricht und ihre Wiedereingliederung in die Gesell- schaft fördert (Art.14, Abs.4). Es es ist so rasch als möglich abzu- schliessen (Art.10, Abs.2b). Der Strafvollzug ist so auszugestalten, dass er auf Besserung und gesellschaftliche Wiedereingliederung hinzielt (Art.10, Abs.3).

2. UN-Kinderrechte-Konvention Die UN-KRK formuliert den Subsidiaritätsgrundsatz, wonach ein Frei- heitsentzug nur als letztes Mittel und für die kürzest angemessene Zeit angeordnet werden darf (Art.37b). Bei jeder Art von Freiheits- entzug ist die Würde des Kindes zu achten und für die Trennung von Erwachsenen zu sorgen (Art.37c). Im Strafverfahren gelten die Unschuldsvermutung, das Recht auf Verteidigung sowie der An- spruch auf ein faires Verfahren und ein unabhängiges und unpar- teiisches Gericht (Art.40). Wenn Jugendliche die Sprache nicht genügend verstehen, muss auf Verlangen unentgeltlich ein Dolmetscher zugezogen werden. Im Vollzug sollen eine Vielzahl unterschiedlicher Angebote und speziell Alternativen zur Heimerziehung zur Verfügung stehen (Art.40Abs.4). Als gemeinsames Ziel gelten die soziale Eingliederung und die Über- nahme einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft (Art.40, Abs.1).

3. Rahmenbestimmungen für die Jugend- gerichtsbarkeit (sog. Beijing-Regeln) 1985 Die in Beijing erlassenen Rahmenbestimmungen sind das älteste soft law Regelwerk. Sie enthalten Grundsätze zur Gesetzgebung, zum Strafverfahren, zur gerichtlichen Beurteilung und zum Vollzug. Auch hier werden die Subsidiarität der Untersuchungshaft, die Trennung von den Erwachsenen und die Beschleunigung des Verfahrens gefordert. Freiheitsentzug soll nur angeordnet werden, wenn eine schwere Gewalttat oder wiederholte andere schwere Straftaten begangen worden sind und keine andern Lösungen zur Verfügung stehen. Zum Gerichtsverfahren werden Alternativen vorgeschlagen. Empfohlen werden die Spezialisierung innerhalb der Polizei und eine spezielle Ausbildung für diese Aufgabe. Überhaupt sollen alle mit Jugendsachen befasste Personen über eine entsprechende Fach- ausbildung verfügen. Strafregister sind vertraulich zu behandeln, nur ermächtigten Personen (vor allem Strafbehörden) darf Einsicht gewährt werden.

4. Regeln zum Schutz von Jugendlichen unter Freiheitsentzug (Havanna-Rules) Die Regeln von 1990 decken in 87 Ziffern den ganzen Bereich des Freiheitsentzugs ab. Sie stellen den ausführlichsten Katalog inter- nationaler Normen und damit fast so etwas wie ein Mustervollzugs- gesetz dar. Auch hier wird die durchgängige Trennung von Erwach- senen verlangt. In allen Einrichtungen, auch in der Untersuchungs- haft, werden eine ärztliche Eintrittsuntersuchung und ein unmittelbar nach der Aufnahme zu erstellender psycho-sozialer Bericht gefor- dert, die Grundlage eines Vollzugsplans sein sollen. Den Staaten wird empfohlen, diese Regeln in ihre Gesetzgebung zu übernehmen und folgende Bereiche gesetzlich zu regeln: Akten, Aufnahme und Verlegung, Klassifizierung und Unterbringung, Haft- bedingungen, Ausbildung und Arbeit, Erholung, Religion, Medizini- sche Versorgung, Benachrichtigung bei Krankheit und Unfall, Kon- takte zur Aussenwelt, Zwangsmittel, Disziplinarverfahren, Inspektion und Beschwerden, Rückkehr in die Gemeinschaft, Personal.

5. Guidelines for Action on Children in the Criminal Justice System 1997 Die vom UN-Wirtschafts- und Sozialrat erlassenen Guidelines bezwecken als Mustergesetz die Förderung der Rechte von Minderjährigen. Die Regeln lehnen sich an der Kinderrechts-Konvention (s.o. B.2.) an und verstehen sich als Ausführungsbestimmungen, die aufzeigen, wie die einschlägigen Regeln der KRK auf gesellschaftlicher Ebene umgesetzt werden können. Allerdings bleiben die Guidelines zuweilen etwas unverbindlich. Den Ländern wird eine unabhängige Aufsichts- und Beschwerdeinstanz em- pfohlen, an die sich die Jugendlichen wenden können. Ein besonderes Gewicht wird auf Ausbildungsmassnahmen und Trainingsprogramme ge- legt, die für alle Personalangehörigen, insbesondere in der Polizei, in der Strafverfolgung, an den Gerichten und im Vollzug vorgesehen werden müssen. Die Ausbildung soll nicht zuletzt die Vertrautheit mit den Menschenrechten fördern. Die Länder werden aufgefordert, Präventionsprogramme zu entwickeln und damit vorbeugend tätig zu werden. Wo Kinder und Jugendliche Opfer werden, sollen sie besser geschützt werden.

6. Stellungsnahmen des MRA und des KRA Zur Interpretation der Regelwerke der Vereinten Nationen dienen die einschlä- gigen Stellungsnahmen und Kommentare des Menschenrechtsausschusses (MRA) und des Kinderrechtsausschusses (KRA). Der MRA überwacht vor allem die Um- setzung des UNO-Paktes II, der KRA diejenige der Kinderrechte-Konvention.