Aktuelle Tendenzen im Marken- und Domainrecht Prof. Dr. iur. Joachim Löffler Fachhochschule Heilbronn Hochschule für Technik Wirtschaft – University of Applied Sciences Studiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung
Überblick Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ? Rechtlicher Brennpunkt: Marken- und Domainrecht Domainvergabe im System des Kennzeichenrechts Schutz von Domains Konflikte zwischen Domains und anderen Rechten beschreibende Begriffe als Domains Verantwortlichkeit der DENIC Beschwerdeverfahren beim WIPO Arbitration and Mediation Center Resümee
1. Das Internet: Der wilde Westen des 21. Jahrhunderts ? Domain-Grabbing, Cybersquatting, Markenpiraterie, Namensklau etc. Das Internet: spezialgesetzliche Regelungen noch in den Kinderschuhen (FernabsatzG, TDG, SigG, E- Commerce-Richtlinie etc.) Anwendung allgemeiner Gesetze Einzelfallentscheidungen dominieren (Case Law) Tendenz zu unberechtigter Verallgemeinerung in Medien und Fachkreisen führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit
System der Domainvergabe 2. Rechtlicher Brennpunkt: Marken- und Domainrecht System der Domainvergabe Domainvergabe durch DENIC oder ICANN auf privatrechtlicher vertraglicher Grundlage fehlende inhaltliche Prüfung bei der Registrierung verursacht Zeichenkonflikte, ermöglicht Domain-Grabbing
System der Kennzeichenrechte unternehmensbezogene produktbezogene Name (§12 BGB) Firma (§17 HGB) Unternehmens-Kennzeichen (§5 II MarkenG) Marke (§3 MarkenG) Geogr. Herkunfts-angabe (§126 MarkenG) Werktitel (§5 III MarkenG) Überschneidungen und Konflikte möglich !
Schutz von Domains Registrierung begründet kein absolutes Recht – also keine Wirkung gegen Dritte Domain als solche genießt keinen rechtlichen Schutz Domains können aber als Marke, Name, Firma, Unternehmenskennzeichen, Werktitel etc. geschützt werden
Konflikte zwischen Domains und anderen Rechten Domains können in Konflikte mit Kennzeichenrechten geraten Marken, Firmen, Namen, Werktitel, Unternehmenskennzeichen etc. werden gegen Verwechslungs- und bei Berühmtheit auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt Prioritätsprinzip: das ältere Recht setzt sich durch
shell.de
shell.com
krupp.de, krupp.com
verteidigungsministerium.de Inh.:Marian Müller, Azubi
joop.de
weideglueck.de
Zusammenfassung: Konflikte Domains - Marken Marke als starkes absolutes Kennzeichenrecht (§14 Abs. 1 MarkenG) setzt sich fast immer gegen Domains durch Markeninhaber kann jede Benutzung eines ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr verbieten,soweit Verwechslungsgefahr besteht berühmten Marken werden sogar gegen bloße Verwässerungsgefahr geschützt
Matrix zur Verwechslungsgefahr Marke bzw. Domain Produkte/Dienstleist. identisch ähnlich nicht ähnlich Verwechslungsgefahr frei Verwässerungsgefahr (bei berühmter Marke) wenn berühmte Marke
beschreibende Begriffe als Domains beschreibende Begriffe können als Domains registriert werden als Marken im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis des Geschäftsverkehrs bzw. fehlende Unterscheidungskraft nicht eintragungsfähig Verstoß gegen §1 UWG bei Verwendung im beschreibender Domains geschäftlichen Verkehr ?
rechtsanwaelte.de, hauptbahnhof.de
besenwirtschaft.com
stahlguss.de
mitwohnzentrale.de
bier.de
Verantwortlichkeit der DENIC keine inhaltliche Prüfung bei der Registrierung Eintragung eines Dispute-Vermerks Verantwortlichkeit der DENIC für Rechtsverletzungen durch von ihr eingetragene Domains nur im Ausnahmefall
kurt-biedenkopf.de Inh.: Markwart Faussner; München
ambiente.de
Beschwerdeverfahren beim WIPO Arbitration and Mediation Center relativ kurze Verfahrensdauer überschaubare Kosten bei Streitigkeiten um generische Domains interessante Alternative
http://arbiter.wipo.int/
3. Resümee Das Internet ist kein rechtsfreier Raum Konflikte zwischen Domains und traditionellen Kennzeichenrechten von der Rspr. nahezu stets zugunsten letzterer entschieden - Domain- Grabbing daher fast chancenlos isolierte Domains ohne flankierenden kennzeichenrechtlichen Schutz im Geschäfts- verkehr wertlos Domains sollten – wenn möglich - immer zusätzlich als Firma, Marke, Titel etc. geschützt werden beschreibende Begriffe als Domains auch im geschäftlichen Verkehr generell zulässig DENIC hat kein inhaltl. Prüfungspflichten bei der Registrierung von Domains
Prof. Dr. iur. Joachim Löffler Fachhochschule Heilbronn Hochschule für Technik Wirtschaft – University of Applied Sciences Studiengang Betriebswirtschaft und Unternehmensführung schriftliche Fassung: www.mitarbeiter.fh-heilbronn.de/~loeffler/ oder www.ebusie.com