Wir begrüßen Sie zur Sachkundeschulung Die Durchführung erfolgt in der Organisation des Schützenkreises 8 Unter der Beauftragung der Schützenvereine SSVGG Neckarau und SV Sandhofen
Sachkunde Voraussetzungen zur Durchführung Die Sachkunde Prüfung kann nur über einen Verein abgenommen werden Geprüfte Multiplikatoren können Prüfung abnehmen Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern Termin der Prüfung, Teilnehmer und Ort sind der zuständigen Waffenrechtsbehörde 14 Tage zuvor mitzuteilen. Räume und Ausstattung muß einer Mindestanforderung entsprechen. Teilnehmerzahl sollte 20 Personen nicht übersteigen Unterrichtsmaterial muß geeignet sein das geforderte Wissen darzustellen. Regeldauer soll 20 Unterrichtseinheiten (45 Min) umfassen. Durcharbeiten des BSV Fragekatalogs.
Sachkunde Voraussetzungen zur Durchführung Ein Verein kann ausgebildete Multiplikatoren mit der Durchführung der Sachkunde beauftragen. Dies kann organisatorisch über den Kreis abgewickelt werden Die 20 Unterrichtseinheiten gliedern sich in eine Praktische Ausbildung (ist vom Verein durchzuführen) und eine Theoretische Ausbildung (die nach Beauftragung des Kreises durch einen Verein, von den Multiplikatoren durchgeführt wird) Die Prüfung wird von der Prüfungskommission abgenommen. Zur Prüfung ist die Durchführung der praktischen Ausbildung dem Auszubildenden schriftlich zu bestätigen. Für den Sachkundelehrgang wird ein Kostenbeitrag erhoben
Sachkunde Unterteilung der Sachkunde Waffenrechtliche Grundlagen (WaffG und AWaffV) Beschussrechtliche Grundlagen Notwehr und Notstand Waffentechnische Grundlagen Handhabung von Schusswaffen Sportordnung / Schießstandordnung Verbotene Gegenstände
Sachkunde Allgemeine Bestimmungen
Sachkunde Waffenrecht Waffenrechtliche Grundlagen (WaffG und AWaffV) Begriff der Waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG) 1 Umgang mit Waffen und Munition (§2 WaffG) 2 Waffenrechtliche Erlaubnisse 3 Voraussetzungen der Erteilung einer WBK 4 Transport von Waffen 5 Munition 6 Schießen 7 Kinder und Jugendliche 8 Aufbewahrung / Auskunft- und Vorzeigepflicht 9
Sachkunde 1) Begriff der Waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG) Schusswaffen sind Gegenstände bei denen Geschosse durch den Lauf getrieben werden. Gleichgestellt: Armbrüste weil durch Muskelkraft eingebrachte Energie durch Sperrvorrichtung gespeichert wird. Wesentliche Teile sind Schusswaffen gleichgestellt
Sachkunde 1) Begriff der Waffen (Anlage 1 Abschnitt 1 WaffG) 1.3 Wesentliche Teile sind - Lauf / Verschluss / Patronenlager / Verbrennungskammer / Antriebsvorrichtung - bei Kurzwaffen Griffstück - Schalldämpfer - Unbrauchbar gemachte Schusswaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeuge wieder brauchbar gemacht werden können.
Sachkunde 2) Umgang mit Waffen und Munition §2 Grundsätzlicher Umgang mit Waffen und Munition Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. § 27 (3) 1. Kinder ab 12 bis 14 Jahren dürfen Druckluftwaffen schießen. 2. Jugendliche zw. 14 und 16 Jahre auch sonstige Schusswaffen sofern der Sorgeberechtigte schriftlich einwilligt oder anwesend ist. §3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche regelt Ausnahmen.
Sachkunde 2) Umgang mit Waffen und Munition Im Sinne des Gesetzes erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt. Führt eine Waffe wer die tatsächliche Gewalt darüber, außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume des eigenen befriedeten Besitztum ausübt.
Sachkunde 3) Waffenrechtliche Erlaubnisse §10 WBK (1) Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen (2) WBK für mehrere Personen (Verein) (3) Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (4) Erlaubnis zum Führen Waffenschein §12 Ausnahmen von der WBK gelten u. a. für den Erwerb durch WBK-Besitzer (vorübergehend), auf einer Schießstätte §14 WBK für Sportschützen ab 16 Jahre KK ab 21 Jahre GK aber bis 25 Jahre fachpsychologisches Gutachten über Eignung
Sachkunde 4) Voraussetzungen der Erteilung einer WBK §4 Altersanforderungen §5 Zuverlässigkeit §6 Persönliche Eignung §7 Nachweis der Sachkunde §8 Bedürfnis Mitgliedschaft im Verein Nachweis der Schießaktivitäten
Sachkunde 5) Transport von Waffen §12 Rechtliche Grundlagen Transport durch WBK-Inhaber Transport durch Nichtberechtigten nur auf Weisung des Berechtigten Begriffe „schussbereit“ und „zugriffsbereit“ Begriff „vom Bedürfnis umfasster Zweck“ Mitglied des Vereins schießt mit Leihwaffe
Sachkunde 6) Munition WaffG Anl. 1 Abschn. 1 UAbschn. 3 Waffenrechtlicher Begriff Erwerb Abgabe und Kennzeichnung Transport
Sachkunde 7) Schießen WaffG Anl. 1 Abschn. 2 Waffenrechtlicher Begriff §15 A6 Sportliches Schießen §27 Schießen auf Schießstätten (Aufsicht) §7 Unzulässige Schießübungen §9 Zulässige Schießübungen §27 Schießen an ortsveränderlichen Schießstätten §12 Schießen außerhalb von Schießstätten §16 Brauchtumschießen
Sachkunde 8) Kinder und Jugendliche §27 A3 Altersbeschränkungen §14 A1 Erwerb (21 Jahre) §6 A3 Fachpsychologisches Zeugnis §10 WaffV A5 Besondere Aufsicht
Sachkunde 9) Aufbewahrung / Auskunft- und Vorzeigepflicht §36 WaffG in Verb. mit §§13f AWaffV Aufbewahren der Waffen Aufbewahren der Munition Klassifikationen der Behältnisse Aufbewahrungsorte
Sachkunde 9) Aufbewahrung / Auskunft- und Vorzeigepflicht §37 Anzeigepflicht Erbschaft Fund Verlust Unbrauchbar §38 WaffGAusweispflichten Ausweis WBK
Sachkunde Notwehr
Sachkunde Notwehr
Sachkunde Verbotene Gegenstände