Kinderschutz zwischen Schule/Schulsozialarbeit und Jugendamt

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 Präsentation transkript:

Kinderschutz zwischen Schule/Schulsozialarbeit und Jugendamt Informationsveranstaltung zur Einführung des Leitfadens Kinderschutz an Schulen im Landkreis Heilbronn am 19.6.2012

Überblick Einführung Gesetzliche Grundlagen Kindeswohlgefährdung Umsetzung im Landkreis Heilbronn

Einführung Angesichts wiederkehrender spektakulärer Fälle von Kindesvernachlässigung bis hin zum Tod wurde 2005 das KICK eingeführt. Es beinhaltete wesentliche Gesetzesänderungen zur Sicherstellung des Kinderschutzes (§8a, Führungszeugnisse für Mitarbeiter in der Jugendhilfe). In den Jahren 2009/2010 Kinderschutzgipfel und Runder Tisch Heimerziehung: Das Thema wird auf politischer Ebene weiter forciert. Dies mündet im Bundeskinderschutzgesetz, das zum 1.1.2012 in Kraft trat. Ziel ist es, die mit Jungen Menschen befassten Institutionen in der Umsetzung des staatlichen Wächteramts (Art. 6 GG) miteinander zu vernetzen und Handlungsabläufe klarer zu definieren.

Gesetzliche Grundlagen Kinderschutz Grundgesetz (GG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII): Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG): Schulgesetz Baden-Württemberg (SchG BW): → Auszüge siehe Leitfaden Kinderschutz an Schulen

Gesetzesstruktur BKiSchG Der Kinderschutz war bislang im SGB VIII geregelt, das gilt auch weiterhin. Das BKiSchG ist ein Artikelgesetz, das Veränderungen in verschiedenen Gesetzen beschreibt und mit dem KKG ein neues Gesetz einführt.

Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung (§1KKG) Staatliches Wächteramt (Ausformulierung des Art. 6 GG): Die „Erziehungshoheit“ liegt bei den Eltern. Die Eltern werden von der staatlichen Gemeinschaft in der Erziehung unterstützt, die staatliche Gemeinschaft wacht über die Ausübung der „Erziehungshoheit“. Wer ist die Staatliche Gemeinschaft?!

Zusammenarbeit im Einzelfall Die Schwelle zur Informationsweitergabe im Kinderschutz wird klar definiert (§4 KKG) (Drei-Stufen-Regelung): 1. Erörterung der Situation mit dem Jungen Menschen und seinen Eltern (sofern Schutz dadurch nicht gefährdet wird) 2. Beratung mit der I.e.F. anhand pseudonymisierter Daten (Namen ersetzen) 3. Weitergabe von „echten“ Daten (ist erlaubt, sobald die handelnde Person dies zur Abwendung einer Gefährdung als notwendig einschätzt!) Anspruch aller beruflich mit Jungen Menschen im Kontakt Stehenden auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkraft des Jugendamtes wird festgeschrieben (§8b SGB VIII, s.o.)

Informationsweitergabe durch die Schulen (§85 SchG BW) §85 (3) SchG BW: Die Schule soll das Jugendamt unterrichten, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist; in der Regel werden die Eltern vorher angehört. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung arbeiten Schule und Jugendamt zusammen.

Netzwerk Kinderschutz Im Kinderschutz sollen örtliche Netzwerke gebildet werden (§3(1) KKG) Ziel: Gegenseitige Information, strukturelle Zusammenarbeit, Abstimmen der Verfahren Daran sollen sich u.a. Jugendhilfeträger, Gesundheitswesen, Sozialämter, Schulen, Polizei, Jobcenter, Beratungsdienste und Justiz beteiligen Die Koordination liegt bei den Jugendämtern Die Jugendämter sind zur Zusammenarbeit mit den Netzwerkpartnern verpflichtet (§81 SGB VIII).

Netzwerk Kinderschutz Jugendamt Schule -Lehrer -Sozialarbeiter -Psychologen -Schulamt ... Polizei Etc... Netzwerk Kinderschutz Gesundheitswesen -Gesundheitsamt -Kliniken -Ärzte -Hebammen -Therapeuten ... Beratungsstellen -Sucht -Erziehung -Schulden ... Justiz 10

§8 SGB VIII Junge Menschen haben das Recht auf Beratung durch das Jugendamt. Diese kann in Not- und Konfliktlagen auch ohne Kenntnis der Eltern stattfinden  enge Grenze, ggf. Anrufung des Familiengerichts, wenn nach Einbezug der Eltern das Kindeswohl nicht sicher gestellt werden kann.

§8a SGB VIII (i.V.m. §1666 BGB) Erhält das Jugendamt Kenntnis von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung so ist es zur Überprüfung verpflichtet. Mit der Einführung des §8a SGB VIII wurde die Arbeitsweise der Jugendämter festgelegt: Betonung der Unterstützungsleistung Einbezug mehrerer Fachkräfte zur Gefährdungseinschätzung Einbezug der Personensorgeberechtigten und des Jungen Menschen (sofern dadurch nicht Gefährdung des Kinderschutzes) Verschaffen eines unmittelbaren Eindrucks von der persönlichen Umgebung des Kindes Bei Feststellen einer Kindeswohlgefährdung: Anrufung des Familiengerichts im Rahmen des §1666 BGB.

§8b SGB VIII Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Analogie zu §4(2) KKG: Anspruch auf Beratung durch „Insoweit erfahrene Fachkraft“

Führungszeugnisse (§72a SGB VIII) Wer in der Jugendhilfe arbeitet muß regelmäßig ein Führungszeugnis vorlegen. Verschärfung der Regelungen des KICK 2005 in §72a SGB VIII: Ausweitung auf das erweiterte Führungszeugnis Einbezug neben- und ehrenamtlich Tätiger in die Vorlagepflicht Regelung zum Umgang mit den erhobenen Daten Wird über den Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Vereinbarungen mit den freien Trägern sichergestellt.

Zusammenfassung Es werden Netzwerke zum Kinderschutz gebildet, die von den Jugendämtern zu koordinieren sind. Für die Zusammenarbeit Schule Jugendamt findet die „Drei-Stufen-Regelung“ Anwendung. Durch §8a SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet, bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung eine qualifizierte Einschätzung zu treffen. Wer beruflich mit Kindern zu tun hat, hat Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Wer in der Jugendhilfe/in Vereinen mit Kindern arbeitet muß u.U. ein Führungszeugnis vorlegen.

Kindeswohlgefährdung I Definition: Es besteht eine gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung Bei Fortdauer droht eine erhebliche Schädigung des körperlichen, seelischen und/oder geistigen Wohls des Kindes Achtung: Grauzone zwischen Kindeswohlgefährdung und Hilfe zur Erziehung  ständiger kurzer Draht zum Kooperationspartner (JA, SSA)

Kindeswohlgefährdung II Formen: Körperliche/seelische Vernachlässigung: aktives oder passives Nicht-Versorgen des Kindes Psychische Misshandlung: Herabwürdigen des Kindes (verbal/durch Handlungen) Körperliche Misshandlung: Gewalt gegen das Kind. Achtung: auch Gewalt in der elterlichen Beziehung kann sich auf das Kind auswirken (→ subjektiv empfundene Bedrohung/Unsicherheit) Sexueller Missbrauch: Sexuelle Handlungen mit einem (z.B. emotional) abhängigen Opfer, das nicht frei entscheiden kann ob es diese will.

Kindeswohlgefährdung III Anhaltspunkte (beispielhaft, siehe auch Leitlinie): Versorgung/Ernährung des Kindes (Betreuung abends, Frühstück/Pausenbrot, etc.) Pflege/äußere Erscheinung (Körperhygiene, Kleidung, etc.) Körperliche Verfassung (Blaue Flecken, Striemen, dauernde Übermüdung, etc.) Hinweise auf Suchtmittelmissbrauch Eltern oder Kind (Wahrnehmung, Verhalten) Sexualisiertes Verhalten des Kindes (Sprache, Verhalten)

Umsetzung des Kinderschutzes Abgrenzung einer Kindeswohlgefährdung bedeutet das Einschätzen einer komplexen Situation, die geprägt ist von sich z.T. zuwiderlaufenden Interessen Gefährdungseinschätzung erfolgt in sehr unterschiedlichen Kontexten: Offene Jugendarbeit, Schule (sehr unterschiedliche Situationen im Gesamtsystem Schule!), Kindergarten, Jugendhilfe… Das Wissen um die eigene Situation (Möglichkeiten und Grenzen) und die Vorgehensweise der Kooperationspartnern und im Idealfall eine gemeinsam vereinbarte Vorgehensweise geben in der akuten Situation Rückhalt und Handlungssicherheit!  regelmäßiger und vom Einzelfall unabhängiger Kontakt zu den Kooperationspartnern  Netzwerk Kinderschutz

Vielen Dank Bernhard Kocka Landratsamt Heilbronn Lerchenstr. 40 07131/994-406 Bernhard.Kocka@Landratsamt-Heilbronn.de