Hochwasserschutz Gemeinde Bempflingen Gesetzliche Grundlagen

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Hochwasserschutz Gemeinde Bempflingen Gesetzliche Grundlagen

Europäische Wasserrahmenrichtlinie Wasserhaushaltsgesetz des Bundes Wassergesetz Baden-Württemberg

Europäische Wasserrahmenrichtlinie Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie trat im Jahr 2000 in Kraft. Die Richtlinie legt unter Anwendung bestehender Gesetzlichkeit fest, dass bis zum Jahr 2015 die Gewässer einen guten Zustand erreichen sollen. Inhalt ist die Nutzung der Gewässerrandstreifen, der Hochwasserschutz, die Durchgängigkeit der Gewässer und ihre ökologische Verbesserung. Für Gewässer, die diesen guten Zustand nicht haben, sind Maßnahmenprogramme zu entwickeln und durchzuführen. Zudem werden Gemeinschaftsrahmen zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer festgesetzt.

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Das Wasserhaushaltsgesetz bildet des Hauptteil des deutschen Wasserrechts und ist seit 2009 in seiner neusten Fassung gültig. In dieser Fassung sind die Bestandteile der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie umgesetzt und somit deutsches Recht. Das WHG enthält Bestimmungen über den Schutz und die Nutzung der Oberflächengewässer sowie Vorschriften zum Ausbau von Gewässern und Planungen zum Hochwasserschutz. Wichtigste Grundlagen: Wasser eines fließenden Gewässers sind nicht eigentumsfähig, Gewässerrandstreifen 10 m links und rechts (Mußbestimmung), 5m links- und rechts (Kannbestimmung), Veränderungen an Gewässern dienen der Verbesserung des Wasserabflusses und dem Schutz bebauter Grundstücke. Bei Veränderungen oberirdischer Gewässer ist der Außenbereich dem Innenbereich vorzuziehen.

Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) Neurregelung ab März 2010. Ebenfalls Umsetzung der Europäischen Rahmenrichtlinie, verdrängt aber nicht bereits bestehendes Recht. Das natürliche Wasserrückhaltevermögen ist zu erhalten. Reicht dies nicht aus , ist dieser zu verbessern, im Hinblick auf eine gleichzeitige ökologische Verbesserung In Baden-Württemberg ist dazu ein Maßnahmen-programm und ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen. Ziel: gute ökologische und chemische Zustände mit entsprechendem Abfluss zur Sicherung des Hochwasserschutzes Eigentumsverhältnisse: Gewässer I. Ordnung gehört dem Land, Gewässer II. Ordnung den Gemeinden. Die Grenze zwischen Bett des Gewässers und dem Ufer bildet die Linie des Mittelwasserstandes. Für den Bau und Unterhaltung von Gewässern gilt eine naturnahe Gestaltung und Bewirtschaftung,