Die Auswirkungen des Europarechts auf die Betriebsratsarbeit Fachkonferenz der DGB Rechtsschutz GmbH und des DGB Bildungswerks Rahmenbedingungen des europäischen Arbeitsrechts – aktuelle Trends und Perspektiven 4. und 5. September 2008 Dresden Reiner Hoffmann, Stellvertretende Generalsekretär des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB), Brüssel
Der Rahmen des europäischen Arbeitsrechts und EU Richtlinien – ein Überblick Arbeitnehmerrechte in Europa im Spannungsverhältnis von Wettbewerbsfähigkeit und sozialem Zusammenhalt Der soziale Dialog auf europäischer Ebene: Verhandeln im Schatten des Gesetzes Informations- und Konsultationsrechte Die Arbeitszeitrichtlinie und die Leiharbeitsrichtlinie – zwei Fallbeispiele Die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Ausblick: Europäische Grundrechtecharta und soziales Fortschrittsprotokoll
Arbeitnehmerrechte gehören zum sozialen Besitzstand der EU Zu den Zielen der Europäischen Union gehören : - Ein hohes Beschäftigungsniveau Ein hohes Maβ an sozialem Schutz Die Gleichstellung von Männern und Frauen Die Verbesserung der Lebensqualität und sozialer Zusammenhalt (Artikel 2 Römische Verträge 1957 und Nizza-Vertrag 2000)
Arbeitnehmerrechte im Primärrecht der EU Art. 48 ff. Freizügigkeit der Arbeitnehmer Art. 119 Lohngleichheit von Mann und Frau Art. 117 Zusammenarbeit in sozialen Fragen Art. 123 ff. Europäischer Sozialfonds Art. 118 Verbesserung der Arbeitsumwelt (Mindestvorschriften)
Arbeitnehmerrechte in Europa im Spannungsverhältnis von und Wirtschaftlicher Wettbewerbfähigkeit Lissabon Strategie EU Binnenmarkt und Währungsunion Europäisches Wirtschafts- und Unternehmensrecht Sozialem Zusammenhalt Europäisches Sozialmodell Europäischer Grundrechtecharta Europäischer Verfassungs- vertrag/Reformvertrag Sozialagenda
Sozialer Dialog und individuelle Arbeit-nehmerrechte Artikel 138 (Nizza-Vertrag): Die Kommission hat die Aufgabe, die Anhörung der Sozialpartner auf Gemeinschaftsebene zu fördern. Und erlässt alle zweckdienlichen Maβnahmen, um den Dialog zwischen den Sozialpartnern zu fördern Artikel 139 (Nizza-Vertrag): Der Dialog zwischen den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene kann, falls sie es wünschen, zur Herstellung vertraglicher Beziehungen einschlieβlich des Abschlusses von Vereinbarungen führen
Vertragliche Ergebnisse des sozialen Dialogs, die in nationale Gesetze umgesetzt wurden: Elternurlaub Dezember 1995, Richtlinie vom 3 Juni 1996 Teilzeitarbeit Mai 1997, Richtlinie vom 15 Dezember 1997 Befristete Beschäftigungsverhältnisse März 1999, Richtlinie vom 28. Juni 1999
Freiwillige/autonome Sozialpartnervereinbarungen Telearbeit (2002) Stress am Arbeitsplatz (2004) Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz (2007)
Informations-, Konsultations- und Mitbestimmungsrechte Massenentlassungen (1975 ) Betriebsübergang (1977) Europäischer Betriebsrat (1994) Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Aktiengesellschaft (2001), umgesetzt in nationales Recht im Oktober 2004 Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (2002), “rechtzeitig und an der richtigen Stelle”, gilt ab März 2005
Wachsende Zahl Europäischer Betriebsräte Source: EWC database of ETUI-REHS, 2007
Europäische Betriebsräte Version Oktober 2004 The Ewc Directive requires companies to install an EWC when they have 1000 employees in the EEA and in at least 2 member states more then 150 workers. Since 1995 the European Trade union Institute runs a database to identify the companies fulfilling these criteria. In Septeber a new version of this database will be issued containing 2119 companies of which 720 have established one or several EWCs Yes, some companies have opted to install several EWCs at branch level, so that there are all together 850 EWCs that have been established Then again there are mergers and take overs of companies that lead to the merging of EWCs, … As such today there are still 735 EWCs in function. A booklet entitled EWC facts and figures presents many characteristics of the affected companies and EWCs
Die Revision der EBR Richtlinie Zentrale Forderungen der Gewerkschaften Verbesserung der Informations- und Konsultationsrechte Verbesserung der Arbeitsbedingungen für EBR (Sitzungshäufigkeit, Experten, Weiterbildung, Zugang zu Betriebsstätten) Anerkennung der Rolle der Gewerkschaften Absenkung des Schwellenwertes (1000/500 – 150/100) Verbesserung der Verhandlungsbedingungen im Besonderen Verhandlungsgremium) Sanktionen, Rechtsfähigkeit der EBR
Mitbestimmungsrechte in Europa CY FR ES PT UK IE IS NO SE FI EE LT PL CZ SK HU IT MT GR AT DE NL DK SI BE LV LU LI weite Verbreitung von MB-Rechten (sowohl staatliche als auch private Unternehmen) 12 Länder begrenzte Verbreitung von MB-Rechten (vor allem staatliche bzw. privatisierte Unternehmen) 7 Länder keine Regelungen 9 Länder M. Stollt / N. Kluge: 2005 * SE = Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) Quelle: www.seeurope-network.org
Arbeitnehmermitbestimmung in Europa: Dualistisches und monistisches System Problem auch die unterschiedlichen Grundsysteme der Arbeitnehmer IV Einstufig durch betr Gew oder zweistufig in Arbeitsteilung mit BR. Man sieht hier: In den meisten NMS einstufiges System im Prinzip, in dem aber teilw. In HU, CZ BR`s gesetzlich vorgesehen sind. Dann Gefühl der Konkurrenz zu GEW. Problem aber auch in Systemen wie DE mit BR: weiße Flecken, wo weder gew. IV noch BR existieren, bes. in KMU, neuen Unternehmen Auch in DE lange geschichte, Verhältnis zwischen gew IV /VL und BR zu klären – heute klar: BR ist auch Zentrum für gew IV im Betrieb.
Mitbestimmung in der SE SE ist in erster Linie ein flexibles europäisches Unternehmensrecht! Erstmals Möglichkeit grenzüberschreitender Fusionen und Sitzverlagerungen unter europäischen Recht Erstmals Möglichkeit zu maßgeschneiderter Unternehmensverfassung – eine SE wird nicht aussehen wie die andere
Mitbestimmung in der SE Aber: “Information, Konsulation, Beteiligung”: Standard in SE`s SE- RL macht Mitbestimmung zur Verhandlungssache SE-Umsetzung in nationales Recht De facto nicht 1 SE-Gesetz, sondern 28! Wachsendes Interesse in Unternehmen NORDEA, Elcoteq, ABN-AMRO, STRABAG, Brenner Basistunnel, Allianz, Fresenius, MAN-Diesel, BASF
Europa birgt aber auch Gefahren und Risiken Aktionsplan der EU-Komission über die Modernisierung des Gesllschaftsrecht und Verbesserung der Corporate Governance 10. Richtlinie: Grenzübergreifende Fusionen (verabschiedet) 14. Richtlinie: Grenzüberschreitende Sitzverlegung (liegt auf Eis) Statut der Europäischen Privatgesellschaft (Vorschlag der Kommission)
Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes Urteil Viking (11.12.2007): Finnische Viking Linie wird nach Estland ausgeflaggt, Beschränkung der Niederlassungsfreiheit Laval (18.12.2007): Blokade gegen die lettische Baufirma Laval, schwedisches Tarifmodell wird für nicht EU-kompatibel erklärt) Rüffert (3.4.2008): Angriff auf Tarifverträge und „zu günstige“ Vergabegesetzgebung Luxemburg (19.05.2008): Zu hohe Standards bei der Umsetzung der EU Entsenderichtlinie
Lissabonner Reformvertrag und Europäische Charta der Grundrechte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (II-72) Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen (II-87) Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen (II-88) Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung (II-90)
Soziales Fortschrittsprotokoll 1. Das Europäische Sozialmodell ist dadurch charakterisiert, dass wirtschaftliche Leistung und sozialer Fortschritt untrennbar miteinander verknüpft sind 2. Definition von sozialen Fortschritt: Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Bevölkerung sowie jeglicher sozialer Bedingungen und die Sicherung das Verbesserungen geschützt und Verschlechterungen verhindert werden 3. Soziale Grundrechte und wirtschaftliche Freiheiten: Weder wirtschaftliche Freiheiten noch Wettbewerbsvorschriften haben Vorrang vor den sozialen Grundrechten und sozialem Fortschritt
EWC database available on CD Rom (edition 2006) and Internet: www EWC database available on CD Rom (edition 2006) and Internet: www.ewcdb.eu (updated on a regular basis) Created 21/6/2005
http://www.sda-asbl.org
Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB) Boulevard du Roi Albert II, 5 Reiner Hoffmann Stellvertretender Generalsekretär des Europäischen Gewerschaftsbundes (EGB) in Brüssel Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB) Boulevard du Roi Albert II, 5 B-1210 Brussels Tel: +32 2 22 40 427 Fax: +32 2 22 40 582 rhoffman@etuc.org