Einvernahmetechnik.

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Einvernahmetechnik

Übersicht Grundsatz Einvernahme des Beschuldigten Protokoll

Grundsatz Fairness und Gelassenheit

Einvernahme des Beschuldigten Vor der Einvernahme Vorbereitung Vorladung Ort und Zeit Teilnehmer Keine «Vorgespräche»

Einvernahme des Beschuldigten Belehrungen Orientierung des Beschuldigten über seine Rechte BGE vom 14. März 2001 i.S. M. c. Eidg. Zollverwaltung (Urteil 8G.55/2000) Ziff. 56 Handbuch für die Angehörigen der Militärjustiz

Einvernahme des Beschuldigten Belehrungen Der UR orientiert den Beschuldigten über die an der Einvernahme mitwirkenden Personen; die Natur des Verfahrens (VU); seine Stellung als Beschuldigter in diesem Verfahren. Der UR informiert den Beschuldigten über sein Recht, die Aussage generell oder mit Bezug auf einzelne Fragen zu verweigern; darüber, dass seine Aussagen als Beweismittel verwendet werden; über sein Recht, jederzeit einen Verteidiger beizuziehen.

Einvernahme des Beschuldigten Belehrungen Der UR gibt dem Beschuldigten Kenntnis des Befehls zur Voruntersuchung vom 10.03.05 durch den Oberauditor zur Abklärung der Umstände des Nichteinrückens in ADF 2004 (13.11. - 11.12.04) mit seiner Einteilungseinheit in Musterlingen. Ich habe die Orientierung und die Information über meine Rechte verstanden. Ich habe den abzuklärenden Sachverhalt verstanden und möchte Aussagen machen. Ich verzichte darauf, bereits in der VU einen Verteidiger beizuziehen.

Einvernahme des Beschuldigten Während der Einvernahme Allgemein Der schweigende Beschuldigte Der generell bestreitende Beschuldigte, der aber Aussagen macht

Einvernahme des Beschuldigten Verbote Verbot, den Beschuldigten über den Vorwurf im Unklaren zu lassen Verbot, Aussagen des Beschuldigten zu ignorieren Verbot der Gewalteinwirkung, der Verabreichung von Mitteln, der Einwirkung auf die Psyche Suggestivverbot Täuschungsverbot Verbot der Drohung und der Versprechung Verbot des Ausnützens von körperlicher und seelischer Ausnahmezustände

Protokoll Fairness Wortprotokoll Sprache Unterschrift?