Der Gebührendeckel für urheberrechtliche Abmahnungen

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 Präsentation transkript:

Der Gebührendeckel für urheberrechtliche Abmahnungen Klagewelle statt Abmahnwelle? stud. iur. Dennis Jlussi Urheberrecht: Rechte von Künstlern (Maler, Grafiker, Fotografen, Musiker, Literaten), Programmierer an ihrem Werk Verwertungsrechte Urheberpersönlichkeitsrechte http://creativecommons.org/licenses/by-nd/2.0/de/

Urheberrechtliche Ansprüche 11.12.2006 stud. iur. Dennis Jlussi Urheberrechtliche Ansprüche § 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. […] Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Mittenrein ins Urheberrecht Nächste Folie: Aufzählung

Urheberrechtliche Ansprüche 11.12.2006 stud. iur. Dennis Jlussi Urheberrechtliche Ansprüche Beseitigung Unterlassung Schadensersatz insb. Kosten der Rechtsverfolgung (Abmahnung) Lizenzgebühr (fiktiv: Lizenzanalogie) „Verletzerzuschlag“ (ca. 50% der Lizenz) bei Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten (insb. fehlende Urhebernennung) Anwaltskosten für Abmahnung (wohl) auch aus GoA Lizenzanalogie aus Bereicherungsrecht (Eingriffskondiktion) Beseitigung und Unterlassung verschwinden: Es geht bei unserer Betrachtung nur ums Geld

Urheberrecht im Internet 11.12.2006 stud. iur. Dennis Jlussi Urheberrecht im Internet Napster (Musiktauschbörse) eDonkey (Filesharing) YouTube (Videosharing) BitTorrent (Filesharing) Hotlinking  „Hart aber gerecht?“ Napster: Der Anfang eDonkey: einzelne Dateien YouTube: auch TV-Aufnahmen BitTorrent: ganze Kinofilme, Software, Computerspiele, Musikalben. Dezentral Hotlinking erklären Alles „geklaut“, deswegen „hart aber gerecht“? Nächste Folie: AG Hamburg  Deliktsfähigkeit

Amtgericht Hamburg Urteile aus März/Juni 2006 11.12.2006 stud. iur. Dennis Jlussi Amtgericht Hamburg Urteile aus März/Juni 2006 Kläger: Fotograf / Bildagentur 11 Fotos auf privater Homepage 17jähriger Beklagter deliktsfähig, § 828 III BGB? „Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist […] für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.“ Verfahren: Urheber/Bildagentur wegen Fotos auf privater Website Deliktsfähigkeit: erfasst nicht Rechtsirrtümer Gleichwohl: gesellschaftlich verbreitete Irrtümer hindern Erkenntnis und Unrechtseinsicht Nächste Folie: Free Wallpapers

Freeware? stud. iur. Dennis Jlussi 11.12.2006 „Free“ nur kostenlos oder auch frei? Nächste Folie: Sexy Desktops

Public Domain? stud. iur. Dennis Jlussi 11.12.2006 Sexy Desktop .co.uk Sexy Desktops für 17jährige Spätpubertierende interessant, die rechtlichen Nutzungshinweise sind nicht weniger sexy Internet ist learning-by-doing, „abgucken“, referenzieren Daher: Verbreitere Überzeugung aus Internet-Pioniertagen, reguliert nur durch Netiquette Nächste Folie: Urteil in €

Amtgericht Hamburg Urteile aus März/Juni 2006 11.12.2006 stud. iur. Dennis Jlussi Amtgericht Hamburg Urteile aus März/Juni 2006 17jähriger Beklagter deliktsfähig, § 828 III BGB? AG (+) 11 x 200 € Lizenzanalogie = 2.200 € plus 50% Verletzerzuschlag = 3.300 € plus 1.950 € außergerichtliche Anwaltskosten = 5.250 € plus 2.500 € Prozesskosten  7.750 € Außergerichtliche Kosten: nach RVG gehen nur noch 50% der Geschäftsgebühr in der Prozessgebühr auf Urteile nicht rechtskräftig. Nur beispielhaft, könnte vor jedem AG wieder passieren Nächste Folie: OLG Köln  Passfoto

Passfoto OLG Köln, GRUR 2004, 499 = NJW-RR 2004, 629 11.12.2006 stud. iur. Dennis Jlussi Passfoto OLG Köln, GRUR 2004, 499 = NJW-RR 2004, 629 Verwendung eines Portraitfotos durch den Besteller auf dessen Homepage… … ist eine urheberrechtswidrige Veröffentlichung. Alle bisherigen Beispiele: irgendetwas einfach genommen Für das Passfoto wurde bezahlt! Nächste Folie: Allgemeine zur Abmahnung

Die Abmahnung Keine Prozessvoraussetzung 11.12.2006 stud. iur. Dennis Jlussi Die Abmahnung Keine Prozessvoraussetzung Aber: Schließt sofortiges Anerkenntnis unter Protest gegen die Kosten aus (§ 93 ZPO) Kosten: 1.011,80 € (netto) bei 25.000 € Streitwert Muss der (berechtigt) Abgemahnte erstatten Im Ergebnis also für den Abmahnenden kostenlos Abmahnender trägt bei berechtigter Abmahnung nur Insolvenzrisiko hinsichtlich des Abgemahnten Was ist eine Abmahnung eigentlich? Missbrauch? Anwälte darauf spezialisiert: Frhr. Von Gravenreuth (Disketten schon vor 20 Jahren)

Kritik In der Community Kommentare www.abmahnung-internet.de 11.12.2006 stud. iur. Dennis Jlussi Kritik In der Community www.abmahnung-internet.de www.abmahnwelle.de www.rettet-das-internet.de www.forenabmahnungen.de www.mein-parteibuch.de/kapitel/abmahnung Kommentare „unverhältnismäßige juristische Reaktion“ „Rechtsmissbrauch“, „mit Kanonen auf Spatzen“ „zweifelhaftes Instrument“, „Falle“, „absurd“ „wider gesundem Menschenverstand“, „hirnrissig“

Reformvorhaben Justizministerium 11.12.2006 stud. iur. Dennis Jlussi Reformvorhaben Justizministerium Brigitte Zypries, Anwaltstag Mai 2006 Köln Anwaltskosten bei „unerheblichen Urheberrechtsverletzungen“ auf „50-100 €“ begrenzen Mittel: Streitwert festlegen Pressemitteilung November 2006 § 97a UrhG (im Zuge der Umsetzung der EG-Durchsetzungsrichtlinie) Privater Verletzer; einfach gelagert; unerhebliche Rechtsverletzung Vom Abgemahnten müssen nur 50 € erstattet werden Warum nur Urheberrecht? Warum nur Abmahngebühren? Wortlaut liegt leider nicht vor. Warum nur UrhR? Auch MarkenR, NamensR (§ 12 BGB) Warum nur Abmahngebühren?

Besser sofort klagen? Geltendes Recht Neuer § 97a UrhG 0,- € 961,80 € 11.12.2006 stud. iur. Dennis Jlussi Besser sofort klagen? Kosten für den Urheberrechtsinhaber im Ergebnis (Streitwert 25.000 €, Verletzer solvent, netto) Geltendes Recht Neuer § 97a UrhG Abmahnung 0,- € 961,80 € Klage nach Abmahnung (§ 93 ZPO (-)) 493,40 € ? Klage ohne Abmahnung, sof. Anerkenntnis, § 93 ZPO > 2.500 € (nicht sinnvoll) > 2.500 € Klage ohne Abmahnung, kein sof. Anerkenntnis

11.12.2006 stud. iur. Dennis Jlussi Conclusio Wenn weniger als jeder dritte Verletzer sofort anerkennt, wird es sich lohnen, sofort zu klagen Urheberrechtsverletzer im „geringfügigen“ Bereich „Kopf in den Sand“; nicht postulationsfähig Anwaltlich häufig nicht kompetent vertreten  Klagewelle statt Abmahnwelle? Besser: Streitwert begrenzen Schaden für Verletzten wird voll ersetzt Normative Streitwertvorgaben systematisch korrekt