3.) Sonder- und Wegerecht

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Sonder- und Wegerechte §§ 35 und 38 StVO
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 Präsentation transkript:

3.) Sonder- und Wegerecht STVO 3.) Sonder- und Wegerecht im Feuerwehrdienst

Sonderrechte § 35 STVO Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.

Sonderrechte § 35 ff STVO Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis, 1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, 2. im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme     der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.

Sonderrechte § 35 ff STVO Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind. Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.

Sonderrechte § 35 ff STVO (5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Sonderrechte § 35 STVO Schutzziel Feuerwehrangehörige und andere Verkehrsteilnehmer dürfen durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr nicht unverhältnismäßig gefährdet werden.

Gefahren Sonderrechte § 35 STVO Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Nichtbeachten der Vorfahrt Rechtsüberholen und Überholen auf Verbotsstrecken Fahren auf der linken Fahrbahnseite, auf Rad- und Gehwegen Nichtbeachten der Verkehrsampeln Befahren von Einbahnstraßen in falscher Richtung Inanspruchnahme ganzer Fahrbahnen im Einsatz

Hinweise Sonderrechte § 35 STVO Die Befreiung des § 35 Abs. 1 STVO von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung erstreckt sich nicht auf andere Verkehrs- und Strafgesetzte. STVZO, STGB, Straßenverkehrsgesetz bleiben uneingeschränkt gültig. Die Verantwortlichkeit des Sonderrechtsfahrers im Sinne des allgemeinen Strafrecht bleibt bestehen.

Sonderrechtsfahrten mit Privatfahrzeug Sonderrechte § 35 STVO Sonderrechtsfahrten mit Privatfahrzeug § 35 STVO schließt nicht aus, dass Feuerwehrangehörige, die mit einem Privatfahrzeug zu einem Einsatzort unterwegs sind, Sonderrechte in Anspruch nehmen, z.B.: wenn es unmöglich ist, Einsatzkräfte oder Einsatzmittel mit Privatfahrzeug zum Einsatzort zu bringen. Achtung: Für andere Verkehrsteilnehmer ist ein Privatfahrzeug mit Sonderrechten in der Regel nicht erkennbar.

Sonderrechtsfahrten mit Privatfahrzeug Sonderrechte § 35 STVO Sonderrechtsfahrten mit Privatfahrzeug Privatfahrzeugführer sollten die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht ausnutzen, insbesondere: die Vorfahrt des allgemeinen Verkehrs nicht mißachten, signalgeregelte Kreuzungen nicht bei rotem Haltezeichen überqueren, Einbahnstraße nicht in falscher Richtung befahren, nicht auf der Gegenspur fahren, nicht verbotswidrig rechts überholen, grundsätzlich nicht auf Autobahnen von den Verkehrsregeln abweichen.

Blaues Blinklicht § 38 STVO Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Blaues Blinklicht § 38 ff STVO Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Blaues Blinklicht § 38 STVO Hinweise Die Benutzung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn bewirkt, dass alle übrigen Verkehrsteilnehmer dem Feuerwehrfahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen haben, d.h. Verkehrsteilnehmer müssen ohne schuldhafte Verzögerung auf die Sondersignale reagieren, ggf. äußerst rechts heranfahren, kurz anhalten oder langsam weiterfahren, um eine zügige Vorbei- oder Weiterfahrt des Feuerwehrfahrzeuges zu ermöglichen.

Blaues Blinklicht § 38 STVO Hinweise Bei Einsatzfahrten darf auch blaues Blinklicht alleine benutzt werden. Die Verpflichtung für alle übrigen Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen, ergibt sich jedoch nur, wenn blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn benutzt wird. Kein Wegerecht !

Merke: Sicherheit geht vor Schnelligkeit !!