Über Umwege und Auswege studierfähig werden 08.11.2018 Maren Gag passage gGmbH, Hamburg; Koordination Netzwerkverbund FLUCHTort Hamburg 5.0 (IvAF) www.fluchtort-hamburg.de
der Blick auf die Lebenslagen von Geflüchteten Einschränkungen durch rechtliche Rahmenbedingungen: Lebensunterhalt nach dem AsylbLG abgesenkt Gesundheitliche Versorgung eingeschränkt Bedingungen in öffentlichen Wohnunterkünften sind oftmals nicht zumutbar Herausforderung: Quereinstieg in das deutsche Bildungssystem Ein systematischer Erwerb der deutschen Sprache ist nicht für alle zu erreichen, weil die Teilnahme an Integrationskursen oder berufsbezogener Sprachförderung an die sog. gute Bleibeperspektive geknüpft ist Diskontinuierliche Bildungsbiografien – hohe Motivation und Lernbereitschaft Eingebunden in transnationale familiäre Netzwerke - grenzüberschreitend
Biografischer Verlauf – ein Beispiel Hussam (m): 2014 eingereist aus dem Irak, im Alter von 21 Jahren Abitur im Irak mit Nachweis 2 Jahre Berufserfahrung als Grafikdesigner im Irak 1 Jahr Studium Elektrotechnik Irak – in DE nicht als Studienleistung anerkannt Schutzstatus – befristete Aufenthaltserlaubnis, Lebensunterhalt vom Jobcenter Sprachkurs mit Abschluss B1/danach Kursbesuch mit Ziel B2 Jobcenter orientiert auf duale Ausbildung Berufsorientierung durch Netzwerk FLUCHTort Hamburg Erfolgreicher Abschluss Studienkolleg (2017) und Bewerbung Uni Hannover
Rechtliche Hürden behindern Studierfähigkeit Aufenthaltspapier entscheidet über Zugang zu Sozialleistungen + Vorbereitungskursen zum Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung (Sprachkurse, Stipendien etc.) Krankenversicherung eingeschränkt während der ersten 15 Monate/Aufenthalt Einschränkungen für Personen mit Aufenthaltsgestattung/Duldung: Beschäftigungserlaubnis für Praktika (Voraussetzung: 3 Monate in DE, müssen Erstaufnahmeeinrichtung verlassen haben und Asylantrag vor dem 31.8.2015 gestellt haben) Wohnsitzauflage (für Personen mit Gestattung/Duldung) beschränkt Wahlmöglichkeiten
Sicherung des Lebensunterhalts kann problematisch werden Geflüchtete mit Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 5 AufenthG oder einer Duldung erhalten BAföG-Leistungen erst nach 15 Monaten. Asylsuchende und Geflüchtete mit bestimmten Aufenthaltstiteln können Anspruch auf BAföG-Leistungen, wenn…. sie selbst 5 Jahre oder ein Elternteil während der letzten 6 Jahre insgesamt 3 Jahre Erwerbstätigkeit nachweisen kann
Soll-Bruch-Stellen in Förderketten auf dem Weg zur Studierfähigkeit Berufsvorbereitungsschule (für Berufsschulpflichtige) Einstiegsqualifizierung (EQ) Förderlücke für Personen jenseits der Schulpflicht Integrationskurse Berufsbezogene Sprachkurse Maßnahmen nach § 45 SGB III zur Aktivierung: 3 Monate Brückenmaßnahmen, Orientierung, Kompetenzfeststellung, Bewerbungstraining Zugang nicht für alle Statusgruppen!
Hochschulen müssen auch studierfähig werden Anpassung der Hochschuldidaktik und unterstützende Lernformate sichern Quereinstieg: Berücksichtigung von Deutschlernen in der Zweitsprache in integrierter Form Ausbau von digitalen Lernformaten – Blended Learning Angeboten Bereitstellung von Mentoren- Tutorenmodellen zur individuellen Unterstützung Interkulturelles Lernen fördern
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