Islamische Rechtsgeschichte
Einführung
Fiqh Linguistische Definition Verstehen, begreifen, erfassen Fachspezifische Definition Das gewonnene Wissen über die praxisbezogenen schari'a-gemäßen Normen aus deren detaillierten Belegen. Fachspezifische Definition von Imam Abu Hanifa Das Wissen jedes Muslims über seine Rechte und Pflichten. Wird aufgeteilt in Ibadat Muamalat Ukubat
Schari'a Linguistische Definition der Weg zur Tränke, der klare Weg Fachspezifische Definition Gesamtheit der Gebote und Verbote, die Allah (st) Seinen Dienern durch den Quran und die Sunna gebot. (Die göttliche Beurteilung menschlichen Handelns.)
Entstehung des Fiqh Mit dem Beginn der Hinabsendung des Kuran in 610 n. Chr. Islam ist der Din (die Art und Weise des Gehorsams (die Lebensweise)) von Adem as bis Muhammad sas. Fiqh ist aber der spezielle Name, der muslimischen Normenlehre. Wird unterteilt in mekkanische und medinensische Zeit.
Vorhandene Rechtssysteme zur Zeit Rasulullahs und danach Iran (Sassanidenreich) Rom (Byzanz) Judentum Dschahilijja (siehe https://tafsirundtawil.wordpress.com/2015/ 05/15/die-zeit-der-dschahilija/)
Iran - Sassanidenreich Als Dieb galt auch wer seine Schuld nicht beglich, obwohl er es konnte. Körperverletzungen wurden mit Peitschenhieben sanktioniert. Folter war legal. Selbstjustiz war legal. Polygamie war legal. Inzest war legal. Das Volk wurde in vier Gruppen geteilt in Wahrsager Edelmänner Bauern und Handwerker Die Erbmasse wurde gleichmäßig unter den Söhnen, den unverheirateten Töchtern und den Ehepartnern aufgeteilt.
Rom – Byzanz Corpus Iuris Civilis (Zivilrechtssammlung) wurde im VI. Jahrhundert von dem Imperator Iustinianus in Konstantinopel (Istanbul) zusammengetragen. Bildet die Basis des heutigen europäischen Rechts. Das französische, österreichische, deutsche und das schweizerische Zivilrecht basieren auf dem römischen Recht. Auch Länder außerhalb von Europa, insbesondere Zentral- und Südamerika haben es übernommen.
Judentum Quellen des jüdischen Rechts Sifri, Mischna, Talmud Selbstjustiz ist verboten. Individuelle Verantwortlichkeit ist vorgesehen, Kollektivschuld ist verboten. Kasama ist erlaubt. Todesstrafe für diejenigen, die Gestirne (wie Sonne und Mond) anbeten. Wer Menschen entführt wird grundsätzlich hingerichtet. Wer aber ein Mädchen entführt, darf sie heiraten und somit der Todesstrafe entgehen. Steinigung von Verheirateten und Unverheirateten Tätern bei Zina. Der Mann hat das alleinige Scheidungsrecht. Gefangene Frauen darf man als Dscharija halten. Zinsen sind untereinander verboten, aber dürfen von Nichtjuden genommen werden.
Fiqh zur Zeit von Rasulullah Beginn der Offenbarung (570) bis zu seinem Tod (632)
Die Quellen des Fiqh zur Zeit von Rasulullah 1. Kuran Ibadat (gottesdienstliche Handlungen) Normen zwischen Allah und seinen Dienern Muamalat (zwischenmenschliche Beziehungen) wie z.B. Familienrecht, Erbrecht, Schuldrecht 2. Sunna Rasulullahs Erläuterung und Vorleben des Kurans
Kuran Definition al-Kur'an ist der arabische Wortlaut, der mudschiz ist, dem Gesandten Muhammad (sas) als Wahy zuteil wurde, dessen Rezitation eine Ibada darstellt und uns durch Mutawatir-Überlieferung übermittelt wurde. Eigenschaften des Kurans Von Allah hinabgesandt 12:2 In arabischer Sprache 12:2 Seine Verse sind offen und verständlich 12:1 Manche Verse sind Muhkam, manche Mufassal (detailliert) 11:1-2 Die Verse werden als Muhkam, Mutaschabih, Masani, Mufassal, Mubajjan etc. bezeichnet 3:7, 39:23 Der Kuran wurde von Allah mit einem Wissen erläutert 7:52, 6:114, 39:23 Der Kuran wurde bewahrt und durch mutawatir überliefert 15:9
Der Kuran als Quelle 4:105. Wir haben dir das Buch (den Koran) mit der Wahrheit herabgesandt, damit du nach Gottes Vorschriften, die dir offenbart worden sind, unter den Menschen Urteile fällst. Du darfst keinen Betrüger verteidigen. 3:138. Dies ist eine klare Darlegung für die Menschen, eine Rechtleitung und eine Ermahnung für die Gottesfürchtigen.
Der Kuran als Quelle 5:48. Dir haben Wir das Buch (den Koran) mit der Wahrheit geschickt. Es bestätigt die davor offenbarten Schriften und bewahrt sie. Richte unter den Schriftbesitzern nach der dir von Gott herabgesandten Offenbarung und folge nicht ihren Launen, die dich von der offenbarten Wahrheit abbringen würden! Jedem Volk haben Wir einen Rechtsweg und eine Glaubensrichtung gewiesen. Wenn Gott gewollt hätte, hätte Er euch zu einem einzigen Volk gemacht. Er hat euch aber verschieden geschaffen, um euch zu prüfen und zu erkennen, was ihr aus den euch offenbarten verschiedenen Rechtswegen und Glaubensrichtungen macht. Wetteifert miteinander, gute Werke zu vollbringen! Ihr werdet alle am Jüngsten Tag zu Gott zurückkehren, und Er wird euch die Wahrheit über eure Streitereien sagen. 49. Du sollst unter ihnen nach dem dir von Gott Offenbarten urteilen, ihren Launen nicht folgen und auf der Hut vor ihnen sein, daß sie dich nicht von etwas abbringen, was Gott dir offenbart hat. Wenn sie sich von dir abwenden, so wisse, Gott will, daß sie in diesem Leben unter einigen ihrer Vergehen leiden! Viele Menschen sind Frevler und lehnen sich gegen die gerechten Urteile auf.
Dalilgrad des Kurans Kat‘i Grad Zanni Grad Wenn es nur eine Bedeutung hat Zanni Grad Wenn es mehrere Bedeutungen hat
Der Sprachstil des Kurans bei der Einführung von Normen Der Kuran benutzt nicht jedes Mal, wenn er etwas für Pflicht erklärt das Wort „wudschub“ oder wenn er etwas für verboten erklärt das Wort „haram“ oder die anderen Begriffe, die dafür in Fiqh Büchern verwendet werden. Amir (Anordnung) 63:10; 2:193 Nahij (Untersagung) 6:151; 2:195 Erwähnung, dass ein Verhalten vorgeschrieben wurde 4:103
Der Sprachstil des Kurans bei der Einführung von Normen Erwähnung, dass ein Verhalten für fard erklärt wurde 33:50 Erwähnung, dass ein Verhalten für halal erklärt wurde 5:5 Erwähnung, dass ein Verhalten für haram erklärt wurde 4:23 Erwähnung, dass in einem Verhalten Chair ist 2:220 Erwähnung, ob ein Verhalten zum Guten führt oder nicht 3:92; 2:189 Erwähnung, ob in einem Verhalten Chair oder Schlechtes (Scharr) ist 3:180
Normen, die aus dem Kuran abgeleitet werden Aqida Die Disziplin Kalam beschäftigt sich damit Ahlaq Tasawwuf Fiqh Ibadat Muamalat Man nennt Verse, die direkt mit dem Fiqh Bereich zu tun haben Ahkam Verse
Ibadat Gottesdienstliche Handlungen Beziehung zwischen Rabb und dem Diener wird geregelt z.B. Salah, Saum, Hadsch, Zakat etc. Die Sunna Rasulullahs lebt es uns vor. Zeigt uns wie wir die Verse verstehen und umsetzen sollen. Daher sagt Rasulullah: „Betet so, wie ich bete.“ „Lernt eure Ibadat bzgl. der Hadsch von mir.“
Muamalat Zwischenmenschliche, internationale Beziehungen und Beziehungen des Individuums mit dem Staat werden geregelt. Zivil- und öffentliches Recht Schuldrecht Sachenrecht Familienrecht Erbrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Staatsrecht Prozessrecht Wirtschaftsrecht
Das Zustandekommen der Fiqh-Regeln Normen, die Probleme lösen Verse wurden hinabgesandt um Probleme zu lösen Verse, in denen es heißt „Sie fragen dich nach…“ sind Beispiele dafür. Kommt 15 Mal vor. Davon geht es in 8 Versen um Fiqh. 2:215 Infak; 2:217 Krieg in den verbotenen Monaten; 2:219 Alkohol und Glücksspiel; 2:219 Infak; 2:220 Waisen; 2:222 Menstruation; 5:4 Dinge, die halal sind; 8:1 Beute In zwei Versen heißt es: „Sie wollen eine Fatwa von dir“ 4:127 Frauen; 4:176 Erbrecht (Kelale) Normen, die neue Regeln einführen Wenn die Zeit reif war wurden sie von Allah eingeführt. Schura, Zakat, Familienrecht, Strafrecht
Eigenschaften des Fiqhs zur Zeit von Rasulullah Sukzessive Einführung In 23 Jahren Ein Verbot wurde in verschiedenen Stufen eingeführt Bsp: Alkohol 1. Phase: Feststellung, dass Alkohol auch schädlich ist (2:219) 2. Phase: Alkohol wird tagsüber (während der Gebetszeiten) verboten (4:43) 3. Phase: Alkohol wird komplett verboten (5:90) Erleichterung 3:159 Not bricht Gebot 2:185 Naskh (Abrogation)
In der mekkanischen Zeit Ein Drittel des Kurans wurde hinabgesandt Hauptsächlich über Aqida + Ahlak Wenig Fiqh, allgemeine Regeln Konsens darüber, dass 71 Suren mekkanisch sind 5 mal am Tag Salah
In der medinensischen Zeit Die meisten Verse, die das soziale Leben regeln wurden in Medina hinabgesandt Ibadat, Dschihad, Familienrecht, Erbrecht, Verfassung, Strafrecht, Prozessordnung, Vertragsrecht, internationale Beziehungen etc. Konsens darüber, dass 19 Suren medinensisch sind 24 Suren sind mekkanisch und medinensisch, insgesamt gibt es 114 Suren und 6236 Verse
In der medinensischen Zeit Die meisten Verse über Ibadat und Muamalat wurden in dieser Zeit hinabgesandt 1. Jahr Hutba, Azan, Nikah, Dschihad, Stadtverwaltung 2. Jahr Saum, Id-Gebete, Kurban, Zakat, Änderung der Kibla 3. Jahr Erbrecht und Scheidungsrecht 4. Jahr Reisegebet und Gebet wenn man sich fürchtet, Zina 5. Jahr Ila
In der medinensischen Zeit 6. Jahr Alkoholverbot, Verbot von Glückspiel, Zihar 7. Jahr Partnerschaft 8. Jahr Kisas, Alkoholverbot, Muta 9. Jahr Muala‘ana 10. Jahr Menschenrechtserklärung, Zinsverbot
Sunna Linguistische Definition Weg, an den man sich gewöhnt hat Sei es gut oder schlecht, etwas das ein Mensch beständig und oft tut Fachspezifische Definition wird in verschiedenen Disziplinen in unterschiedlicher Hinsicht studiert und erforscht und daher fachspezifisch jeweils anders definiert. Usul al Fiqh Im Rahmen von Usul al Fiqh geht es um ihre Betrachtung als Hinweis (Dalil), dem rechtliche Bestimmungen (Ahkam) entnommen werden können. Hadithwissenschaften Alles, was an Äußerungen (Qawl), Taten (Fi'l/Amal), stillschweigenden Billigungen (Taqrir) oder natürlichen Eigenschaften des Propheten erwiesen ist, einschließlich seiner charakterlichen Vorzüge (Schama'il). Je nach dem Sicherheitsgrad der Überlieferung gibt es mutawatir (viellinig), maschhur (am Anfang einzellinig, in den späteren Generationen viellinig) und ahad (einzellinige) Sunna
Fiqh zur Zeit der Sahabas
Die Zeit der Sahabas Beginnt mit Abu Bakrs Khalifat im Jahr 11/632 und endet mit dem Ende von Hasans Khalifat am 21.R.awwal.41/26.07.661 In dieser Zeit begann Abu Bakr mit den Eroberungen, nachdem er die Ridda Kriege gewonnen hatte Umar führte die Eroberungen fort, so dass der islamische Staat im Osten in Amudarja begann, im Norden bis nach Syrien und Armenien und im Westen bis nach Ägypten reichte Uthman erweiterte diese Grenzen
Die Zeit der Sahabas Nach der Ermordung des dritten Khalifen wurde Ali die Bajja geleistet. Doch der Gouverneur von Scham Muawija weigerte sich mit der Ausrede Uthmans Blut zu rächen. Dies führte zu einem Bürgerkrieg unter den Muslimen und zu der Gründung von drei Mazahabs, die anfangs nur politischer Natur waren, dann später auch zu Unterschieden im Itikad und dem Fiqh führten: die Schia, Hawaridsch und die Dschumhur In dieser Zeit hat man angefangen die Sunna zu kodifizieren. Die Quellen des Fiqh waren der Kuran und seine Erläuterung, die Sunna. Hin und wieder wurde der Idschtihad der Sahabas auch als Dalil herangezogen. Im Falle eines Konsenses kam ein Idschma zustande. Bei Meinungsverschiedenheiten wandte jeder seinen eigenen Idschtihad (Raj) an. Dabei wurden die Quellen und Methoden des - auch wenn sie namentlich noch nicht so benannt wurden - Kiyas, Istihsan, Istislah, Sitte und Brauch angewandt.
Die Zeichen- und Punktsetzung im Mushaf Zur Zeit der Umajjaden hat der Gouverneur vom Irak Zijad b. Abih den Tabiun Abu‘l Aswad ed-Duali (69/688) beauftragt im Mushaf die Vokale mit Punkten kenntlich zu machen. Er hat das Ende der Wörter im Mushaf mit Punkten versehen. „Fatha“ mit einem Punkt über dem Buchstaben, „Kasra“ mit einem Punkt unter dem Buchstaben, „Zamma“ mit einem Punkt in der Mitte des Buchstaben und „Sukun“ mit zwei Punkten. Später gab Haccac b. Yusuf, Nasr b. Asim el-Laisi (90/708) und Halil b. Ahmad (170/786) den Auftrag dem Mushaf die heutige Zeichensetzung zu vergeben.
Die Haltung der Sahabas Hadithen ggnüber Sie akzeptierten und setzten einen Hadith nicht um, ehe sie sich versicherten, dass der Hadith wirklich von Rasulullah stammt Sie überprüften die Nachricht und lehnten ihn mit verschiedenen Begründungen ab Verlangten zwei Zeugen, die den Hadith bestätigten Der Hadith durfte nicht im Widerspruch zum Kuran stehen Der Hadith durfte nicht aufgehoben worden sein (Mansuh) Überprüften, ob zu dem Thema ein noch sicherer Hadith vorhanden war
Idschma (Konsens) Linguistische Definition Fachspezifische Definition beharren, sich fest vornehmen etwas zu tun Konsens 10:71 Fachspezifische Definition Einigkeit aller Mudschtahid (zur Ergründung Befähigten) in einer Zeit nach dem Ableben des Propheten bzgl. einer Rechtslage, die die Scharia betrifft.
Kijas (Analogieschluss) Linguistische Definition Etwas mit etwas anderem messen, vergleichen, beurteilen, zwei Dinge miteinander gleich machen, Gleichheit, Würdigung Fachspezifische Definition Übertragung einer Rechtsfolge von einer Wurzel (Asl), d.h. von einem Text des Kurans oder der Sunna, auf einen Zweig (Far), d.h. einen neuen, nicht im Text ausdrücklich genannten Fall, und zwar aufgrund des gemeinsamen Zwecks (Illa).
Beispiele für Kijas Hadith: Weizen soll man im gleichen Maß verkaufen, sonst ist es Riba. Kijas wäre das auf Reis zu übertragen. Während des Dschuma-Gebetes darf man keine Kaufverträge schließen. Kijas wäre das auf Schließung von Mietverträgen zu übertragen. Der Mörder darf nicht erben. Kijas wäre das auf eine Person zu übertragen, die im Testament berücksichtigt wurde. Wenn der Richter wütend ist, soll er kein Urteil fällen. Kijas dazu wäre, wenn er müde oder traurig ist. Wenn 3 Personen zusammen sind, sollen zwei nicht flüsternd reden. Kijas dazu wäre, wenn man in einer Fremdsprache, die der Dritte nicht versteht, redet. Man soll keiner Frau einen Heiratsantrag machen, wenn ein anderer Mann bereits anfragt. Kijas dazu wäre, keine Ware zu verlangen, die ein Anderer fordert.
Istihsan (juristische Präferenz durch begründete Billigkeit) Linguistische Definition Etwas schön, gut, richtig finden Fachspezifische Bedeutung Dass ein Mudschtahid darauf verzichtet, in einer Fragestellung so zu urteilen, wie er in ähnlich gelagerten Fragestellungen geurteilt hat und vielmehr zu einem entgegengesetzen Urteil gelangt. Dies aufgrund eines stärkeren Arguments (aus Nass, Idschma, Not, versteckter Kijas, Urf oder Maslaha), das diesen Verzicht erfordert. Das Abgehen vom Erfordernis der Analogieanwendung zugunsten des Gewohnheitsrechts, der Erfordernisse des sozialen Lebens und der Anforderungen des Verkehrs. Von einem Kijas zu einem noch stärkeren Kijas sich wenden
Anwendung des Istihsan Istihsan aufgrund von Nass Bsp: Obwohl der Verkauf von noch nicht vorhandenen (hergestellten) Sachen verboten ist, wird aufgrund eines Hadithes über Selem von dieser allgemeinen Regel zu Gunsten von Selem abgewichen. Istihsan aufgrund von Idschma Bsp: Im Fiqh wird durch Idschma Istisna (Bestellung) erlaubt, obwohl die Sache noch nicht vorhanden ist.
Saddi-i Zaraji Linguistische Definition Zaraji ist Plural von Zaria und bedeutet „Mittel“ Fachspezifische Definition Dinge, Mittel, Wege, die zum Scharr (Schlechten) und haram führen müssen versperrt werden. Unterbindung von Rechtsmißbrauch, Rechtsumgehung Das Gegenteil ist Fathu‘z-Zaraji. Wege, die zum Guten (Chair) führen, muss man öffnen.
Anwendung von Sadd-i Zaraji Nach diesem Prinzip ist alles haram, das zu haram führt. Bsp. Zina ist haram. Weil Halwat zu Zina führen könnte, ist es auch verboten. Das was für wadschib (fard) nötig ist, ist auch wadschib. Das Dschuma Gebet ist fard. Um rechtzeitig zum Dschuma Gebet zu erscheinen ist es fard den Einkauf zu unterbrechen und zum Dschuma zu gehen. Das was zu Mubah führt ist auch mubah.
Fatwas der Sahabas Rechtsmeinung eines Prophetengefährten Definition der Sahabas Derjenige, der zur Zeit von Rasulullah gelebt, den Iman an ihn verinnerlicht hat und solange mit ihm zusammen war, dass er mit ihm befreundet war Bsp.: Abu Bakr, Umar, Ali, die Frauen des Propheten
Sind die Fatwas der Sahabas eine Quelle der Scharia? Konsens der Sahabas gilt als Dalil in allen Mazahabs Ist ein Dalil für: Imam Malik, Pazdawi, Sarahsi, Abu Bakr el-Dschassas und eine Gruppe der Hanafiten Ist ein Dalil bei Kijas und bei unbekannten Themen für: Abu Zaid ed-Dabusi, Karhi und einige Ulama der Hanafiten Ist kein Dalil für: Gazali, Fahraddin er-Razi, Ibn Hadschib, Amidi, Baizawi, Schawkani
Scharu man kablana Definition Scharia der vorangegangenen Propheten Dalil Aufgehobene Normen (Mansuh) sind nicht bindend wie z.B. Essensvorschriften der Juden 6:145-146 Normen, die nicht aufgehoben wurden sind bindend wie z.B. das Fasten 2:183 Normen, die Erwähnung finden ohne dass im Kuran oder der Sunna ein Anzeichen dafür ist, ob sie aufgehoben wurden oder nicht: Die eigentliche Diskussion in Bezug auf Scharu man kablana befindet sich in dieser Kategorie wie z.B. 5:45. Die Mehrheit geht davon aus, dass sie auch für Muslime bindend sind
Fiqh zur Zeit der Umajjaden
Die Zeit der Tabiun Diese Zeit beginnt im Jahre 41/661 mit Hasans Verzicht auf das Kalifat zugunsten von Muawija und dauert bis 132/750. Den Platz der Sahabas haben in dieser Zeit die Tabiun eingenommen Entwicklungen im Bereich des Fiqh zu dieser Zeit sind: Beginn der Überlieferung von Hadithen Beginn der Kodifizierung des Fiqh Das wichtigste Werk, das zu dieser Zeit verfasst wurde und bis heute erhalten geblieben ist, ist das el-Madschmu von Zaid b. Ali (122/740) Es entstanden Fiqh Strömungen Zwei Gruppierungen sind entstanden. Man nennt sie Madrasa des Hidschaz (Eser) und Madrasa des Irak (Raj).
Die Stellung des Kurans unter den Quellen Sunna Ansicht der Sahabas Idschtihad d. Mudschtahid
Kategorisierung der Quellen Überlieferte Quellen (Nakli Dalil) Kuran und Sunna (/Hadithe) Schar‘u man Kablana Fatwas der Sahabas Informationensammlung der Scharia durch Idschtihad Rationale Quellen (Akli Dalil) Kijas Istihsan Istishab Sadd-i Zaria Das Gebot der Vorsicht etc.
Fiqh zur Zeit der Abbasiden
Die Zeit der Mudschtahid Imame Die Epoche der Abbasiden dauerte von 750 bis 1258, insgesamt 508 Jahre Die ersten 200 Jahre Kodifizierung des Fiqh Mudschtahids, die eine Mazahab gründeten Es umfasst die Zeit der Tabiun und der atba‘ut-Tabiun Fiqh hat sich in dieser Zeit weiterentwickelt und erweitert und die Meinungsverschiedenheiten unter den Fuqaha haben sich verbreitet und vertieft
Grund für den Ihtilaf der Fuqaha Gewisse Wörter und Sätze, die im Kuran und der Sunna auftauchten wurde unterschiedlich ausgelegt Z.B. konnte ein Wort wortwörtlich oder metaphorisch verstanden werden Verse und Hadithe zu dem selben Thema wurden zusammengetragen und unterschiedlich beurteilt Gründe aufgrund von Hadithen Dass ein Hadith bekannt oder unbekannt war Der Sicherheitsgrad eines Hadithes Unterschiedliche Kriterien für die Sahiherklärung eines Hadithes Ob er vollkommen oder nur teilweise zapt war Die Auslegung des Hadithes Die Schlichtung mit Dalils, die ihm widersprachen Der unterschiedliche Grad des Wissens, der Methode des Mudschtahids und der Stärke des Dalils Einfluss des natürlichen und sozio-kulturellen Umfelds
Entstehung der Mazahabs Die Kodifizierung der Fiqh Quellen begann Bestrebungen Fiqh zu kanonisieren Abdullah b. el-Mukaffa (142/759) schlägt Khalif Mansur vor nur ein Gesetz in dem ganzen Land anzuwenden. Mansur und Harun er-Raschid schlagen Imam Malik Kanonisierung seines Buchs „Muwatta“ vor. Imam Malik lehnt ab widerspricht der Freiheit des Idschtihads Muwatta beinhaltet nicht alle Hadithe Kanonisierung findet erst zum Ende der Zeit der Osmanen mit der Entstehung der Mecelle statt
Die 4 sunnitischen Mazahabs Die Mazahab der Hanafiten
Die Entstehung der Mazahab der Hanafiten Diese Mazahab wird Imam Abu Hanifa zugeschrieben. Er wurde im Jahre 80/699 in Kufa geboren und wurde im Jahr 150/767 in Bagdad ermordet. Seine Vorfahren sollen von Horasan nach Kufa gezogen sein. Er gehört den Mawali an. Er beschäftigte sich mit Ilm und Handel. Bis zu seinem 40. Lebensjahr wurde er 18 Jahre lang von seinem Lehrer Hammad b. Ebi Sulaiman unterrichtet. Seine Fiqh Kette reicht bis zu den Fuqaha der Ashab wie Ibn Mas'ud, Ali, Umar.
Die Entstehung der Mazahab der Hanafiten Er gehört durch Ibrahim Nahai, Alkama, Aswad der Richtung von Ibn Masud an. Nach dem Ableben von Hammad übernahm er seinen Lehrstuhl. Ihm wurde von Ibn-i Hubaira und Abu Dschafar Mansur angeboten Kadi (Richter) zu werden. Weil er es ablehnte musste er ins Gefägnis. Politisch gesehen unterstütze er die Nachkommen von Ali bei ihrem Bestreben das Khalifat für sich zu fordern. Heute ist die Mazahab vor allem in der Türkei, in Albanien, Bosnien, Sibirien, in den Ländern der Ex Udssr, China, Japan, Afghanistan und Pakistan verbreitet.
Die Methoden der Hanafiten beim Idschtihad Kur'an Sunna Idschma Kijas Istihsan Urf (Gewohnheitsrecht) Ada (Sitte/Brauch) Vom Gewohnheitsrecht institutionell zu unterscheiden ist die Berücksichtigung von ort- oder gesellschaftsüblichen Handlungs- und Denkweisen als Indiz für das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für Rechtsbeziehungen. Waren sehr vorsichtig bei der Akzeptierung von Hadithen. Denn im Irak waren erfundene Hadithe sehr verbreitet. „What is from the Messenger (Allah bless him and grant him peace), then that will gladly be given priority (‘ala al-ra‘s wa al-‘ayn); what comes from the Companions, we shall choose, and what is apart from that, then they are men and we are men.“ (Imam Abu Hanifa)
Wichtige Quellen der Hanafiten Imam Abu Yusuf gilt als der zweite Imam der Mazahab und Imam Muhammed als der Dritte In den hanafitischen Quellen werden Abu Hanifa und Abu Yusuf “Schaihain” genannt; Abu Yusuf und Imam Muhammad “Sahibain” bzw. “Imamain”; Abu Hanifa und Imam Muhammad “Tarafain”. Weitere wichtige Schüler sind Zufar b. Huzail (158/775) und el-Hasen b. Ziyad el- Lu'lu'i (204/819) Die Ansichten von Abu Hanifa haben seine Schüler Abu Yusuf (v.182 /793) und Imam Muhammad (v.189/804) kodifiziert und kategorisiert. Imam Muhammad hat die Ansichten von Abu Hanifa zusammengetragen und kodifiziert. Seine sechs Bücher in denen mutawatir überlieferte Ansichten von Imam Abu Hanifa vorkommen nennt man “Zahiru'r-riwaja”. El-Hakim esch-Schahid (334/945) hat aus diesen sechs Büchern die wiederholten Themen gestrichen und unter dem Namen “el-Kafi” veröffentlicht. El-Kafi wurde von Sarahsi (483/1090) mit seinem Buch „el-Mabsut“, das 30 Bände umfasst kommentiert.
Wichtige Bücher der Hanafiten Zahiru'r-riwaja von Imam Muhammed el-Asl (el-Mebsut): ein ausführliches Fiqhbuch el-Dschamiu’l-Kebir: Fiqhansichten der Anhänger der Raj el-Dschamiu's-Sagir: Fiqhbuch es-Siyeru’l-Kebir: Staatsrecht es-Siyeru's-Sagir: Staatsrecht ez-Ziyadat: beinhalten Themen, die die anderen fünf Bücher ausgespart haben
Wichtige Bücher der Hanafiten weitere bekannte Bücher Kitabu’l-Haradsch von Ebu Yusuf (182/798) el-Muhtasar fi’l-fikh von Tahawi (321/933) Muschkilu’l-Asar, Tahawi (321/933) Scharh’u Meani’l-Asar, Tahawi (321/933) Fetawa’n-Newazil, Ebu’l-Leys es-Semerkandi (373/983) el-Muhtasar’ul-Kuduri, Muhammed b. Dschafer el-Kuduri (428) Tuhfetu’l-Fukaha, Alauddin es-Semerkandi (538/1144) Bedaiu’s-sanayi fi tertibi’sch-scherayi, Kasani (587/1191) el-Hidaye, Burhanuddin el-Merginani (593/1197)
Wichtige Bücher der Hanafiten el-Muhtar, Medschduddin el-Mawsili (683/1284) el-Ihtiyar li ta’lili’l-muhtar, Medschduddinel-Mawsili (683/1284), (Scharh von Muhtar) el-Wikaye, Tadschu’sch-Scheria Mahbub (630/1232) Medschma’ul-bahreyn ve multaka’n-neyyireyn, Muzafferuddin Ibn Saati (694/1295) Fethu’l-Kadir; Kemaluddin Ibnu’l-Humam (861/1457) el-Bahru’r-raik Scherh-u Kenzuddakaik; Zeynelabidin b. Ibrahim Ibn Nudscheym (970/1563) Reddu’l-muhtar ala’d-Durri’l-Muhtar; Ibn Abidin Alauddin (1306/1888)
Die 4 sunnitischen Mazahabs Die Mazahab der Malikiten
Die Entstehung der Malikiten Sie wird Malik b. Anas zugeschrieben Er wurde 93 nach der Hidschra in Medina geboren und starb 179 ebenfalls in Medina. Er gilt als ein Anhänger der ahl-Hadith. Sein Lehrer im Fiqh war Rabi'atu'r-Raj. Abdurrahman b. Hurmuz, Schihab ez-Zuhri, Abu Zinad, Jahja b. Sa'id und der freigelassene Sklave von Umar ra Nafi hatten großen Einfluss auf ihn. Der Fiqh von Malik wurde durch seine Schüler, denen er in dem Masdschidi Nabawi Dars gab, systematisiert. Er ist gleichzeitig ein Alim der Hadithwissenschaften. Mit seinem Werk „el-Muwatta“ überlieferte er ca. 1000 Hadithe an die nachfolgenden Generationen.
Die Methode und die Quellen der Malikiten Kuran Sunna Amal der Medinenser (die praktische Weitergabe der Sunna) Die Mudschtahids der Malikiten wandten Raj nur selten an. Doch nutzten sie oft Kijas Istihsan Masalih-i mursala (gesicherter Nutzen, welcher von den Schariatexten weder belegt noch negiert wird) Der Fiqh der Malikiten wurde kodifiziert durch die Verschriftlichung der Notizen von den Schülern Imam Maliks. Die Hauptquellen darunter sind el-Mudawwana, Utbija, Wadiha und Mawwazija. El-Mudawwana wird Kadi Sahnun (240) zugeschrieben. Das Werk besteht aus den Fragen von Sahnun und den Antworten von Abdurahman b. el Kasim.
Schüler von Imam Malik aus Ägypten: Ibnu'l-Qasim (191/807), Ibn Wahb (199/814), Eschheb (204/819), Abdullah b. Abdilhakemi'l-Misri (214/829), Asbag (226/841), Muhammed b. Abdillah b. Abdilhakem (268/881), Ibn el-Mawwaz (269/882) aus Tunesien: Ibn Ziyad (183/799), Esed b. el-Furat (213/828), Sahnun (240/854) aus Andalusien: Yahya b. Yahya el-Laisi (234/848) aus Medina: Ibn el-Madschasun (212/827) aus dem Irak: Ahmed b. Muazzel Heutzutage ist die Mazahab vor allem in Nordafrika verbreitet.
Wichtige Werke der Malikiten el-Wadiha, Abdulmalik b. Habib es-Sulami el-Endulusi (238/852) el-Utbijja, Utbi el-Kurtubi (255/868) el-Mawwazija, Ibnu’l-Mawwaz (281/894) Die Malikiten nennen die Werke el-Mudawwana, el-Wadiha, el- Utbijja und el-Mawwazija die „Ummahat“ Kitabu’n-nawadir, Ibn Ebi Zaid el-Kajrawani (366/976) er-Risale, Ibn Ebi Zaid el-Kajrawani (366/976) el-Munteka, Ebu'l-Walid et-Tudschibi Badschi (474/1081) Kitabu’t-tabsira, Ali b. Ali el-Lahmi (478/1085) el-Mukaddematu’l-mumahhidat, Ibn Ruschd el-Dschadd (520/1126)
Wichtige Werke der Malikiten el-Bajan wa‘t-tahsil, Ibn Ruschd el-Dschadd (520/1126) (Kommentar von el-Utbija) Scharhu‘l-Mudawwana, el-Maziri (536/1141) (ist auch als Imam bekannt) Bidajatu’l mudschtahid wa nihajatu'l-muktasid, Ibn Ruschd el-Hafid (595/1198) el-Muhtasar, Ibn Hadschib (646/1248), (Es gibt viele Kommentare zu diesem Buch. Die Bekanntesten sind von El-Umawi, Ibn Ruschd und das Tawdih von Halil b. Ishak) el-Furuq, el-Karafi (684/1285) Muhtasar’u-Saidi Halil, Halil b. Ishak el-Misri (767/1365), (ist das bekanneste Muhtasar Buch der Mazahab. Es gibt viele Kommentare und Haschija dazu. In diesem Buch wurden am meisten den Ansichten von Ibn Yunus, el-Lahmi, Ibn Ruschd el-Dschadd und el-Mazeri Platz eingeräumt.)
Wichtige Quellen der Malikiten Scharhu’l-Huraschi, Halil b. Ishak el-Misri (767/1365) (Huraschi ist der bekannteste Kommentar zu Muhtasar) el-Muhtasar fi’l-Fıqh, Ibn Arafa (803/1400) Tuhfatu’l-hukkam fi nukati’l-ukud wa’l-ahkam, Ibn Asim el- Girnati (829/1425) Akrabu’l-masalik li mazhabi Imam Malik, Abu’l-Barakat ed- Dardir el Adawi (1201/1786), (Von ihm sind die Werke Scharhu’l-kabir und Scharhu’s-sagir auch wichtig.) el-Madschmu fi’l-fiqh, Sunbawi el-Amir (1232/1816)
Die 4 sunnitischen Mazahabs Die Mazahab der Schafiiten
Die Entstehung der Mazahab der Schafiiten wird Abu Abdullah Muhammed b. Idris asch-Schafii zugeschrieben Imam Schafii wurde 150 ndH in Gaza geboren und starb 204 ndH in Ägypten Wichtigste Schüler im Irak waren: Abu Sawr (246/860), Dawud b. Ali, Ahmad b. Hanbel, ez-Za'farani (260/874), Ibn Suraidsch (306/918), et-Taberi (335/946), Ibn Dscharir et-Taberi. Seine Schüler aus Ägypten waren u.a. el-Buwaiti (231/845), el-Muzani (264/877), er-Rabii (270/883), Harmele b. Yahya (243/857), Yunus b. 'Abdi'l-A'la (264/877) und Muhammed b. Ahmed el- Haddad (345/956). Heute ist die Mazahab vor allem in Ägypten, Syrien, im Hidschaz, in Palästina und in den Philippinen verbreitet.
Die Methoden der Schafiiten beim Idschtihad Kur'an Sunna Idschma Ansichten der Sahabas Kijas Urf (Gewohnheitsrecht) Ada (Sitte/Brauch)
Werke von Imam Schafii Es setzt sich fälschlicherweise die Ansicht durch, Imam Schafii sei der Erste, der ein Werk über Usul Fiqh geschrieben habe siehe Ar-Risala schreibt in Bagdad El-Hucce: Sammlung seiner Fiqh- Ansichten. Man nennt sie Mazhab-i Kadim in Ägypten el-Umm: Sammlung seiner neuen Ansichten. Bekannt unter Mazhab-i Dschadid.
Wichtige Quellen der Schafiiten Kitabu’l Umm, Imam Schafii (204/820) Dazu Muhtasar von Buwaiti, Rabi, Muzeni el-Muhtasar; el-Muzeni, Ebu Ibrahim Ismail b. Yakup (264/878) el-Hawi’l Kebir, el-Mawerdi (450/1058) Kitabu’t-tenbih fi’l-Fıkh, Ebu Ishak Ibrahim b. Ali Yusuf el-Firuzabadi esch-Schirazi (476/1083). el-Muhezzeb fi’l Mezheb, esch-Schirazi (476/1083) Nihayetu’l-matlab fi dirayeti’l-mezheb, Ebu’l-meali Abdulmelik el-dschuweyni (Imamu’l-harameyn) (478/1085) Kitabu’l-Warakat, Imamu’l-Harameyn el-Dschuweyni (478/1085) el-Basit, Imam Gazzali (505/1111), (el-Wasit ist von ihm der Scharh dazu. Basiert auf Nihayetu’l matlab von Imam Dschuweyni. Ein weiteres Werk von Gazzali ist el- Wedschiz. el-Wasit und el-Wedschiz sind in Kutub-i hamse enthalten. et-Takrib fi’l-fikh, Ebu Schudscha’ el-Isfahani (593/1196)
Wichtige Quellen der Schafiitischen Mazahab Minhadschu’t-talibin, en-Newewi (676/1278) (Dazu Scharh von Ibn Hadschar (Tuhfetu’l-muhtadsch), von esch Schibrini (977/1570) (Mugnil muhtadsch), von er-Remli (1004/1596) (Nihayetul muhtadsch)) Rawdatu’t-talibin, en-Newewi (676/1278) Menhedschu’t-tullab, Zeynuddin Ebu Yahya Zekeriyya el-Ensar (926/1520) Tahriru’t-tenkih, Zeynuddin Ebu Yahya Zekeriyya el-Ensar (926/1520) Esna’l-metalib Scherh’u Rawdati’t-talib, Zeynuddin Ebu Yahya Zekeriya el-Ensari (926/1520) Mugni'l-Muhtadsch, el-Hatibu’sch-Schirbini (977/1570) Kurretu’l-ayn, Zeynuddin Malibari (982/1574) (verbreitet in Ostafrika, Indien, Indonesien) Kawaidu’l-ahkam fi Mesalihi’l-Enam; Abdulaziz b. Abdisselam es-Sulemi (660/1262) Mizanu’l-Kubra, Ebu’l-Mewahib Abdulwehhab b. Ahmed b. Ali (973/1565)
Die 4 sunnitischen Mazahabs Die Mazahab der Hanbaliten
Die Entstehung der Mazahab der Hanbaliten wird Ahmed b. Hanbel (241/855) zugeschrieben ist in Bagdad geboren und gestorben seine Lehrer waren Imam Schafii und Abu Yusuf Diese Mazahab wurde u.a. von seinen zwei Söhnen Salih (266/879) und Abdullah (290/903), außerdem von seinen Schülern Ahmad b. Muhammed el-Esram (273/886), Abdulmalik b. Abdillah b. Mihran (274/887), Ahmad b. Muhammed b. el-Haccac (275/888) weitergetragen. Heute ist die Mazahab vor allem im Hidschaz verbreitet.
Die Methoden der Hanbaliten beim Idschtihad Kur'an Sunna Idschma Ansichten der Sahabas Kijas Istishab (Annahme der Kontinuität) Fatwa der Tabiin
Werke von Imam Ahmad Eigentlich gilt er als ein Hadithgelehrter Als sein wichtigstes Werk gilt seine Hadithsammlung (ca. 40000 Hadithe) Musnad.
Wichtige Quellen der Hanbaliten el-Mesail, Salih (266/879) (älterer Sohn von Imam Ahmed) el-Mesail, Abdullah (290/903) (jüngerer Sohn von Imam Ahmed) el-Mesail, Ebu Davud es-Sidschistani (275/888) Kitabu’r-riwayeteyn we’l-wedschheyn, Ebu Ya’la el-Ferra (458/1066) el-Mukni fi scherh-i Muhtasari’l-hiraki, Ibnu’l-benna el-Bagdadi (471/1078) el-Mugni, Muwaffakuddin Ibn Kudame (620/1223) el-Umde fi’l-Fikh, Muwaffakuddin Ibn Kudame (620/1223) el-Mukni, Muwaffakuddin Ibn Kudame (620/1223) el-Kafi fi fikhi’l-imami’l-mubeccel Ahmed b. Hanbel, Muwaffakuddin Ibn Kudame (620/1223)
Wichtige Quellen der Hanbaliten esch-Scherhu’l-kebir (Scharh von Ibn Kudame's el-Mukni) Ebu’l-Ferec Ibn Kudame el Makdisi (620/1223) Kitabu’l-furu‘, Schemseddin Ibn Muflih el-Makdisi (763/1362) Scherh-u Muhtasari’l-Hiraki, Schemseddin ez-Zerkeschi (794/1392) el-Insaf fi ma’rifeti’r-radschih mine’l-hilaf, (Scharh von Ibn Kudame’s el- Mukni) , Alaeddin el-Merdawi (885/1480) Medschmuatu’r-resail, Ibn Teymiyye (728/1328) Medschmuatu’r-resaili’l-kubra, Ibn Teymiyye (728/1328) Kitab-u Medschmuati’l-fetawa, Ibn Teymiyye (728/1328) Umdedu’t-talib, Buhuti (1051/1641) Keschschafu’l-kina an metni’l-ikna, Buhati (1051/1641)
Mazahabs, die nicht mehr existieren
Mazahabs, die nicht mehr existieren Diese Mazahabs sind mit der Zeit ausgestorben, weil entweder ihre Ansichten nicht niedergeschrieben oder weitergegeben wurden oder sie keine breite Anhängerschaft fanden. (Eine Mazahab, die politisch unterstützt wurde fand eher Verbreitung.) Die Mazahab von el-Hasanu'l-Basri (110/728) Die Mazahab von Ibn Ebi Leyla (148/765) Die Mazahab von Ewzai (157/774) Die Mazahab von Yunus el-Eyli (159/775) Die Mazahab von Sawri (161/778) Die Mazahab von Ibn Yesar (170/786) Die Mazahab von el-Lais b. Sa'd (175/791)
Mazahabs, die nicht mehr existieren Die Mazahab von Sufyan b. Uyayna (198/814) Die Mazahab von Yahya b. Adem (203/818) Die Mazahab von Schuraih (230/849) Die Mazahab von Ibn Rahuya (238/853) Die Mazahab von Abu Sawr (240/854) Die Mazahab von Nebiil (287/900) Die Mazahab von Ebu Dschafar Muhammad b. Dscharir et-Taberi (310/922) Die Mazahab von Ibn Ayyub el-Abbadani (347/958) Die Mazahab von Ahmed b. Kamil (390/1000) Die Mazahab von Ebu Sulaiman Dawud b. Ali (270/883) Zahiriyya
Zahiriyya Imam: Ebu Sulaiman Dawud b. Ali (270/883). Seine Werke sind nicht erhalten geblieben. Ibn Hazm (456/1046) gilt als der zweite Imam. Werke: al-Fasl, el-Muhalla und el Ihkam von Ibn Hazm Ansichten in der Aqida lehnen Taklid ab Quellen nur Kuran und Sunna. Verstehen sie wortwörtlich. Allah ist Alim, Semi, Kadir, Basir und Hakim. Das sind keine Attribute (Sifat), sondern Namen Allahs.
Zahiriyya Wadschh, Jad, Ain, Kadem und Istiwa muss man metaphorisch verstehen. Damit ist das Wesen Allahs gemeint. Von Dawud wird überliefert, dass der Kuran erschaffen sei. Ibn Hazm lehnt die Erschaffenheit des Kurans ab. Ansichten im Usul Fiqh Quellen sind Kuran und Sunna. Beide muss man wortwörtlich verstehen. Die Sunna ist auch Wahy Idschma ist die dritte Quelle. Dalil 4:59 Damit ist nur der Idschma der Sahabas gemeint. Sunnas, die auf Worten des Propheten basiert sind bindend. Sunnas, die sich auf Taten des Rasuls stützen sollen die Muslime zum guten anspornen und Sunnas, welche auf Duldungen des Propheten zurückgeführt werden zeigen nur, dass diese Taten erlaubt sind.
Zahiriyya Haber ahad ist eine Wissensquelle und kann als Dalil benutzt werden. Nash (Abrogation) von Sunna untereinander und Kuran untereinander, sowie von Sunna durch Kuran und von Kuran durch Sunna ist erlaubt. Benutzen auch Istishab. Lehnen Kiyas, Istihsan, Istislah und Sedd-i Zerai ab. Ansichten im Furu Für jeden Mann, der in der Lage ist, ist heiraten verpflichtend oder er muss sich eine Dscharija (Gefangene) halten. Wenn er nicht in der Lage ist, ist das häufige Fasten eine Pflicht für ihn.
Zahiriyya Der Richter kann Paare nicht scheiden (außer wenn die Aufrechterhaltung der Ehe haram wäre, wie z.B. wenn sich herausstellt, dass sie Milchgeschwister sind). Bei einem Kaufvertrag müssen zwei rechtschaffene Zeugen zugegen sein. Regeln der Riba (Zinsen) finden nur Anwendung auf die sechs Sachen, die in dem Hadith Erwähnung finden (Gold, Silber, Weizen, Gerste, Datteln und Salz). Ein Kiyas auf andere Sachen ist nicht zulässig.
Mazahabs außerhalb der Sunniten Hawaridsch Zaidiya Imamiya
Hawaridsch heute in Form der Ibadiya hauptsächlich noch im Oman vertreten. historisch entstanden nach der Schlacht von Siffin Ansichten: Kalif wird durch die Umma gewählt (unabhängig von seiner Abstammung) und kann abgesetzt werden, wenn er sich nicht an die Gebote Allahs hält. Damit die Tahara vollkommen ist muss der Mensch auch immateriell von Lügen, Übler Nachrede etc. rein sein. D.h. Schimpfwörter annulieren den Wudu. Nach manchen ist der Kuran die einzige Quelle.
Hawaridsch Lehnen Radschm (die Steinigung bei Unzucht) ab. Stützen sich auf den Vers 4:25. ... Und wenn sie (die Mumin-Dienerinnen) verheiratet sind und dann Unzucht begehen, dann ist ihnen die Hälfte des Strafmaßes auferlegt, das für freie Frauen vorgesehen ist. ... Da man die Todesstrafe nicht halbieren kann, müssen 100 Peitschenhiebe aus 24:2 die Strafe für freie verheiratete Frauen sein. Akzeptieren, dass man den gesetzlichen Erben auch im Testament etwas vermachen kann. Beschränken das Eheverbot bei der Milchverwandschaft nur auf die Milchmutter und -schwester.
Zaidiya Imam: Zaid b. Ali Zainalabidin b. el Husain b. Ali (122/740) Werke: el-Madschmu Schüler, die gleichzeitig seine Söhne waren: Isa, Muhammad, Husain und Yahya Wichtige Vertreter: el Hasen b. Ali en Nasiru'l-Kebir (340/916), el Qasim b. Ibrahim er-Rassi (242/856), der Enkel von Qasim el Hadi b. Yahya b. el Husain (298/910), Ahmed b. Yahya b. el Murtaza (840/1436). Quellen: Kuran, Sunna, Idschma, Kiyas, Istihsan und der reine Verstand. Ansichten: Mash über den Mash ist nicht erlaubt Fleisch, das ein Nichtmuslim schlachtet ist nicht halal Mit den Frauen der Ahl kitab darf man nicht heiraten Im Todengebet gibt es 5 Takbir Sie fügen dem Ezan „Hayya ala hayri'l-amal“ hinzu. Heute ist die Mazahab im Jemen vertreten.
Imamiya Imam: Dschafaru's Sadik b. Muhammad el Bakir (765) der Imam ist unfehlbar (masum) Werke: el Halal wa'l Haram, Fikhu'r-Rida, Baschairu'd-daradschat fi ulum-i Ali-Muhammad, el-Kafi fi ilmi'd-din Quellen: Kuran und Sunna lehnen Idschma und Kiyas ab Ansichten: Muta (Zeitehe) ist halal. Die Scheidung muss durch 2 rechtschaffene Zeugen bezeugt werden. Dalil aus 65:2.
Imamiya Mit den Frauen der Ahl kitab darf man nicht heiraten. Dalil aus 60:10. In der Erbfolge wird der Cousin (Sohn des Onkels väterlicherseits) dem Onkel väterlicherseits vorgezogen. (Auswirkung der politischen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern von Ali ra und den Abbasiden) Die Scheidung eines Kranken ist nicht gültig. Nur die rechtmäßige Scheidung ist gültig. An einem Ort kann man die Scheidung nicht mehr als ein Mal aussprechen. D.h. auch wenn man es drei Mal ausspricht gilt es nur als ein Mal. Heute ist die Mazahab hauptsächlich im Iran vertreten, aber auch im Irak und Aserbaidschan verbreitet.
Fiqh zum Ende der Abbasidischen Zeit und zur Zeit der Seldschuken
Etablierung der Mazahabs Mazahabs etablieren sich, so dass sich Taklid immer mehr verbreitet Einer der wichtigsten Gründe für die Etablierung war der Wunsch nach Rechtssicherheit. Jedoch geht es so weit, dass die Mazahab zum einzig wahren Din erklärt wird. Verse, die den Ansichten der Mazahab widersprechen werden so ausgelegt, dass der Widerspruch behoben wird oder Hadithe, die der Mazahab widersprechen werden als schwach gebrandmarkt und abgelehnt. Man geht davon aus, dass der Imam all die Bedeutungen der Verse kannte und auch alle vorhandenen Hadithe begutachtet hat, so dass es nicht sein kann, dass dem Imam ein Fehler unterlaufen sei. Diese Stagnation (von den Ansichten der Mazahabs nicht abweichen zu wollen) führt dazu, dass Hile (Rechtsmißbrauch) sich verbreitet.
Wettkampf der Mazahabs Gelehrte trauen sich nicht mehr sich als Mutlak Mudschtahid auszugeben und versuchen ihre Ansichten durchzusetzen, indem sie einer orthodoxen Mazahab folgen und ihren Usul anwenden. Angeblich sei nämlich das Tor des Idschtihads geschlossen. Es finden öffentlich Debatten statt, in denen Mazahabs ihre Ansichten diskutieren (ilmu-adabi'l-bahs, ilmu'l-dschadal). Anfangs dient es der Bereicherung, wandelt sich jedoch schnell zu einer Möglichkeit andere Mazahabs anzugreifen und zu erniedrigen. Es werden Bücher zur Verteidigung der eigenen Mazahab geschrieben. Dazu entsteht die Disziplin el-Hilaf.
Krieg der Mazahabs Es kommt zu Übergriffen und Kämpfen zwischen den Mazahabs; beispielsweise zwischen Schafiiten und Hanbaliten in Bagdad und zwischen Schafiiten und Hanafiten in Merw, Isfahan und Rey. Weil Imam Taberi Ahmad b. Hanbel in einem seiner Werke als Muhaddis und nicht als Fakih aufführt wird sein Haus von hanbalitischen Extremisten gesteinigt. Nach seinem Tod erlauben sie nicht, dass der Leichnahm das Haus verlässt, so dass er in seinem eigenen Haus begraben wird. Extremisten aus den verschiedenen Mazahabs fangen an Gebete hinter einem Imam, der einer anderen Mazahab angehört, als ungültig zu betrachten. Eheschließungen zwischen Personen unterschiedlicher Mazahabs werden nicht erlaubt.
Mazahab als Staatsreligion Obwohl anfangs jeder Kadi in seinem Haus nach seiner eigenen Ansicht oder Mazahab urteilt, wurden mit der Zeit offizielle Kadis (Richter) vom Staat ernannt, die nur nach einer bestimmten Mazahab urteilen durften. Z.B. im Irak nach der hanafitischen Mazahab, im Scham und Magreb nach der malikitischen und in Ägypten nach der schafiitischen. Wenn eine Person eine Klage erhob, aber nicht der Mazahab des Kadis angehörte, setzte der Kadi speziell für diesen Fall einen anderen Mudschtahid (Naaib) ein, der der Mazahab der Parteien angehörte und für sie das Urteil sprach. Zur Zeit von Harun Raschid wird das Amt des Kadi'l Kudaat (Hauptrichter) eingeführt. Bis zu der Zeit der Osmanen gibt es noch keine Gesetze. Als Quelle für die Urteile dienen Fiqh und Fatwa Bücher, Masalih (der Nutzen/das Interesse der Gemeinschaft) und Sitte und Brauch.
Fiqh zur Zeit der Kodifizierung
Mecelle Der erfolglose Versuch von El-Mukaffa (759)(, Imam Maliks Muwatta zu kanonisieren) wurde mit der Mecelle-i Ahkâm-ı Adliyye ins Leben gerufen. Die Kommision unter dem Vorsitz von Ahmed Cevdet Paşa bereitete zwischen 1286-1293/1869-1876 16 Bücher mit 1851 Artikeln vor Mecelle basiert auf der hanafitischen Mazahab kasuistische Methode angewandt beinhaltet u.a. Schuldrecht, Sachenrecht, Familenrecht, Erbrecht, ZPO wurde ca. 57 Jahre angewandt Nach dem Zerfall des osmanischen Reiches und der Gründung der türkischen Republik wurde 1926 mit einigen Veränderungen das schweizerische Zivilrecht übernommen und die Mecelle außer Kraft gesetzt. Länder, die sich nach 1918 vom osmanischen Reich trennten wandten die Mecelle weiterhin an. Z.B. Lybien (bis 1932), Syrien (bis 1949) und Irak (bis 1953). In Israil und Jordanien basiert das Zivilrecht immer noch auf der Mecelle.
Gründe, die zu der Entstehung der Mecelle geführt haben Mecelle bedeutet linguistisch Zeitschrift, Broschüre, Magazin Fachspezifisch: ein Recht, das im Osmanischen Reich 57 Jahre angewandt wurde äußere Faktoren der französische Botschafter und weitere osmanische Staatsmänner wollten, dass das französische Bürgerliche Gesetzbuch (Code civile) übersetzt wird und im osmanischen Reich Anwendung findet. innere Faktoren die Fikh Bücher (insbesondere der hanafitischen Mazahab) waren nicht systematisch wie in der Moderne nach Themen geordnet es wurden keine kompetenten Richter ausgebildet, die in der Lage waren aus den klassischen Fiqhwerken die nötigen Ahkam zu finden, zu verstehen und anzuwenden mit der Zeit änderte sich das Gewohnheitsrecht, so dass die Normen, die auf dem Gewohnheitsrecht basierten aktualisiert werden mussten.
Die Kommision der Mecelle Vorsitz Ahmed Cevdet Paşa arbeiten zwischen 1285-1306/1868-1889 an der Mecelle wird 1306/1889 von Sultan Abdulhamid aufgelöst. Mitglieder der Kommision Ahmed Cevdet Paşa (1312/1895); Ahmed Hilmi Efendi (1305/1888) Seyfeddîn İsmâil Efendi (1299/1882); Filibeli Halil Efendi (1302/1885) Şirvânîzâde Ahmed Hulûsi Efendi (1306/1889); Kara Halil Efendi (1299/1882) İbn Âbidînzâde Alâuddîn Efendi (1306/1889); Ömer Hilmi Efendi (1307/1889) Bağdatlı Muhammed Emin Efendi (1309/1891); Ömer Hulûsi Efendi (1292/1875) Yûnus Vehbi Efendi (1322/1904); Kırımlı Abdüssettâr Efendi (1304/1887) Abdüllâtîf Şükrü Efendi; İsâ Rûhî Efendi (1297/1880)
Hukuk-i Aile Kararname 1917 wurde Hukuk-i Aile Kararname verkündet. neben der hanafitischen Mazahab wurden die anderen Mazahabs auch berücksichtigt besteht aus 157 Paragraphen regelt nicht nur das Familienrecht der Muslime, sondern auch das der Juden und Christen Bis 1919 wurde es im Osmanischen Reich angewandt auch danach lange Zeit in Syrien, Jordanien, Lybien und Palästina, sowie im fernen Osten
Das 20. Jahrhundert
Fuqaha aus dem 20. Jhr und ihre Werke Abdulhayy el-Leknevi, (1264-1304/1848-1887) Muhammed Kadri Pascha (1821-1888) el-Ahkamu'sch-scher'iyye fi'l-ahvali'sch-schahsiyye Murschidu'l-hayran: Zum ersten man 1890 in Kairo gedruckt. Kadri Pascha wollte die Mecelle nicht umsetzen. Gilt daher als die Mecelle von Ägypten. Ahmed Cevdet Paşa (1823-1895), Mecelle-i Ahkâm-ı Adliye Büyük Ali Haydar Efendi (1837-1903), Scharh der Mecelle: besteht aus Notizen seiner Schüler Seyyid Bey (1873-1925), Usul-i Fıkıh Dersleri-I, II; Tarih-i Fıkıh Dersleri Muhammed Hudari Bek (1837-1927), Usulu'l-fıkh; Tarihu't-teschri'l- Islami.
Fuqaha aus dem 20. Jhr und ihre Werke Küçük Ali Haydar Efendi (1853-1935) Dürerü'l-hükkâm Şerhu Mecelletil Ahkâm: der wichtigste und ausführlichste Scharh der Mecelle Ahmed ez-Zerka (1869-1938) Scherhu'l-kavaidi'l-fıkhiyye. Elmalılı Muhammed Hamdi Yazır (1878-1942) Ahkâmü'l-evkâf; Fıkıh Istılahları Kamusu; Hak Dini Kur'an Dili (Tafsir) Abdulkadir Udah (1907-1954) et-Teschriu'l-cinai, (Rechtsvergleichung mit dem islamischen Strafrecht und dem säkularen ägyptischen Strafrecht); el-Mal ve'l-Hukm fi'l- Islam Abdulvehhab Hallaf (1888-1956), Ilm-i Usuli'l-fıkh
Fuqaha aus dem 20. Jhr und ihre Werke Ömer Nasuhi Bilmen (1883-1971) Büyük İslâm İlmihâli; Hukuki İslâmiyye ve Istılâhat-ı Fıkhıyye Kâmûsu Abdurrezzak Ahmed es-Senhuri (1895-1971) Nazariyyetu'l-akd; Masadiru'l-hak fi'l-fikhi'l-Islami I, II Muhammed Tahir b. Aschur (1879-1973) et-Tahrir ve't-Tenwir (Tafsir 30 Bände); Makasidu'sch-scharia'ti'l-Islamiyye Muhammed Ebu Zehre (1898-1974), Usulu'l-Fıkh Ali el-Hafîf (1890-1978) Suphi el-Mahmasani (1906-1986) Felsefetu't-teschri' fi'l-Islam; En-nazariyyetu'l amme li'l-mudschebat ve'l- Ukud. Ahmed Hasan (1932-1996), The early development of Islamic Jurisprudence Mustafa Ahmed ez-Zerka (1907-1999), el-Fıkhu'l-Islami fi sewbihi'l-dschedid
Orientalisten aus dem 20. Jh und ihre Werke Christian Snouck Hurgronje (1856-1936): Holländischer Orientalist Ignaz Goldziher (1850-1921): ungarischer Orientalist Muhammedanische Studien (thematisiert Hadith, Fiqh, Tafsir, arabische Sprache) An Introduction to Islamic Law Joseph Schacht (1902-1969) deutscher Orientalist The Origins of Muhammedan Jurisprudence Noel James Coulson (1928-1986) englischer Orientalist A History of Islamic Law Succession in the Muslim Family Conflicts and Tensions in Islamic Jurisprudence
Orientalisten aus dem 20. Jh und ihre Werke Sir James Norman Anderson(1908-1994) Islamic Law in The Modern World Islamic Law in Africa Haim Gerber Islamic Law and Culture George Makdisi (1920-2002) Wael b. Hallaq (1955-) A Gate of Ijtihad: A study in Islamic Legal History Law and Legal Theory in Classical and Medieval Islam A history of Islamic Legal Theories: An Intoroduction to Sunni Usûl al-Fıqh Authority, Continuityand Change in Islamic Law Norman Calder (1950-1998) Four Studies in Islamic Law John Makdisi (1949-)