Vorlesung „Strafrecht IV“ Wintersemester 2017/18 Prof. Dr. Dres.h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie http://www.jura.uni-frankfurt.de/42778545/neumann
10. Stunde: VIII. Die Rechtsbehelfe § 33 Die Berufung Frist: 1 Woche nach Urteilsverkündung (§ 314 Abs. 1) Bei Verspätung Verwerfung durch das Gericht 1. Instanz (!) Neue Beweismittel sind zulässig (§ 323 Abs. 3) „Versäumnisurteil“ (§ 329 Abs. 1 Satz 1)
10. Stunde: VIII. Die Rechtsbehelfe § 34 Die Revision Die Prüfung des Revisionsgerichts bezieht sich nur auf die Rechtsfrage, nicht auf die Tatfrage. Vorschläge zur Abgrenzung von Rechtsfrage und Tatfrage: a) Differenzierung nach Rechtsbegriff bzw. Alltagsbegriff b) Differenzierung nach Regel bzw. singulärer Behauptung. Die Revisionsrüge kann sein: a) Sachrüge (behauptet wird eine Verletzung des materiellen Rechts) b) Verfahrensrüge „Aufklärungsrüge“ (§ 244 II) als Sonderfall der Verfahrensrüge