Wichtige Judikatur zum DHG Dr. Christoph Orgler Praktikerseminar Arbeitsrecht und Sozialrecht 31.5.2007.

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 Präsentation transkript:

Wichtige Judikatur zum DHG Dr. Christoph Orgler Praktikerseminar Arbeitsrecht und Sozialrecht

„Heimfahrt“ 8 Oba 327/94 (infas 1995, A 86):  Schadenseintritt muss zur Anwendbarkeit des DHG in unmittelbarem Zusammenhang mit Dienstverhältnis stehen  Gestattet ein AG ausschließlich auf Bitte des AN gegen anfänglichen Widerstand schließlich doch die Nutzung eines Dienstfahrzeuges zur Heimfahrt, liegt unmittelbarer Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht vor (Verwendung ausschließlich im Privatinteresse)  Schadenseintritt außerhalb der Dienstzeit schadet nicht

„Brückenunterführung“ 9 ObA 88/06s (ARD 5728/8/06 = infas 2007 A 14)  Stellt AG dem AN frei, in seinem Wohnbezirk befindliches Ladegut nach Beendigung der letzten Transporttour oder bei Beginn der nächsten Dienstschicht abzuholen, liegt darin schlüssige Genehmigung, mit dem Fahrzeug nach Hause zu fahren  Fahrt des AN zu seinem Wohnort steht daher noch in unmittelbarem Zusammenhang mit der Dienstleistung  Lenken eines Fahrzeuges ist eine „schadensgeneigte Tätigkeit“, Ausschluss des Vorliegens grober Fahrlässigkeit ist gerechtfertigt

„Raucherschaden“ 9 ObA 34/06z (ARD 5711/1/2006)  Für Anwendbarkeit des DHG ausreichender Sachzusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten des AN und dem Arbeitsverhältnis gegeben, wenn der Schaden durch ein erlaubtes, übliches oder sozialadäquates Verhalten, das mit eigentlicher Dienstleistung nichts zu tun hat, verursacht wird  Hinterlässt ein AN, dem Rauchen in seinem Büro gestattet ist, unsachgemäß entsorgte Aschenreste, die einen Brand mit erheblichem Sachschaden verursachen, ist das DHG anwendbar  Für Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist AG vortrags- und beweispflichtig

„Baukran” 8 Oba 31/06a (ARD 5711/5/06)  Überstellung eines Baukranes mit einem LKW ist „schadensgeneigte“ Tätigkeit  Keine „fixe“ Grenze für Mäßigung bei grober Fahrlässigkeit nur auf 2/3 und bei leichter Fahrlässigkeit nur auf 1/3 des Schadens  Mäßigung nach § 2 DHG ist regelmäßig Frage des Einzelfalles  Ob AN grob fahrlässig gehandelt hat, muss daher nicht geprüft werden  Bestehen einer Versicherung auf AN-Seite ist nicht maßgebend, ob bzw inwieweit ein Schadenersatzanspruch gegen AN gegeben ist

„Zigarettendrehen“ 14 Ob115/86  Grobe Fahrlässigkeit = außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht  Eintritt des Schadens nicht als möglich, sondern als wahrscheinlich vorauszusehen  Dreht sich ein LKW-Fahrer auf der Autobahn trotz vorhersehbarem Stau eine Zigarette und kommt es ablenkungsbedingt zu einem Auffahrunfall, liegt grobe Fahrlässigkeit vor  Lenken eines Schwerlastkraftwagens im internationalen Fernverkehr ist „schadensgeneigte Tätigkeit“. Mit Entgelt von monatlich ATS ,-- bis ATS ,-- einschließlich Diäten ist das erhöhte Wagnis nicht abgegolten  Angesichts der Deckung des AG-Schadens durch Kaskoversicherung stehen dessen Interessen einer Mäßigung des Schadens auf ¼ nicht entgegen

„Narkose“ 14 Ob 140, 141/86 ( JBl 1987, 670)  Nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft ist es unvertretbar, außerhalb von Notfällen 2 Personen gleichzeitig unter Einsatz nur eines Anästhesisten unter Vollnarkose zu setzen  Einen selbst als Anästhesisten ausgebildeten Chirurgen trifft ein Mitverschulden an dem vom Anästhesisten verursachten Schaden im Ausmaß 1/3, da ihm die Regelwidrigkeit der gleichzeitigen Narkose zweier Patienten auffallen musste  Bei Anwendung des Mäßigungsrechtes auf einen von mehreren quotenmäßig Regresspflichtigen ist zuerst die auf den Verpflichteten entfallende Quote zu ermitteln und dann die Entscheidung über die Mäßigung dieses Betrages vorzunehmen  Wirtschaftliche Verhältnisse des AN unbeachtlich, da derzeit voller Deckungsfonds aus Versicherung

„Sprengarbeiten in Kitzbühel“ 4 Ob 156/80 (SZ 54/120)  Ersetzt der AG dem geschädigten Dritten ohne Einverständnis des AN und ohne rechtskräftiges Urteil den Schaden, verliert er gem § 4 Abs 2 DHG seinen Rückgriffsanspruch  Die in der Literatur vielfach vertretene Meinung, der AG brauche gem § 4 Abs 4 DHG nur damit zu rechnen, dass ihm der AN Einwendungen entgegenhält, mit denen dem Anspruch des Dritten hätte begegnet werden können, überzeugt nicht

„Schwimmbad“ 8 Ob A 53/03 g (ARD 5458/8/2003)  Auch Leistung aufgrund außergerichtlichen Vergleiches ohne Zustimmung des AN an den geschädigten Dritten bewirkt Verlust des Rückgriffsrechtes  Gilt auch, wenn sich der AG im Rahmen einer Aufrechnung den Schadenersatzansprüchen des Dritten unterwirft  Verlust der Werklohnforderung aufgrund erhobener Gegenforderungen aus Pönale und Ersatzvornahme durch den geschädigten Werkbesteller ist kein Eigenschaden des AG  Konsequenz aus Weigerung des AN, einer Regelung zwischen AG und geschädigtem Dritten zuzustimmen, liegt ua darin, dass dem AN ein größerer Teil der Prozesskosten auferlegt werden kann

„Messfehler“ 4 Ob 121/82 (Arb = DRdA 1985, 307)  Muss infolge eines Messfehlers des AN ein Produkt vor Annahme durch den Kunden neuerlich hergestellt werden, liegt ein Eigenschaden des AG und kein Schaden eines Dritten vor. Die vergleichsweise Einigung des AG mit dem Kunden hindert die Inanspruchnahme des AN nicht, da ein Fall des § 2 DHG und nicht des § 4 DHG vorliegt.  Bei der Frist des § 6 DHG handelt es sich um eine von Amts wegen wahrzunehmende Fallfrist.

„darüber sprechen“ 9 Ob 262/00 w ( DRdA 2001, 270)  AG kann nur mit „richtiger“ Schadenersatzforderung gegen Ansprüche aus Arbeitverhältnis aufrechnen  Richtige Schadenersatzforderung liegt nur vor, wenn sie im Sinne der im § 2 DHG enthaltenen Kriterien gemäßigt wurde  Mäßigt der Arbeitgeber nicht oder zu wenig, ist Aufrechnung insofern nicht wirksam  Im Zweifel ist einer Erklärung die weniger weitgehende Wirkung eines deklarativen Anerkenntnisses zu zuschreiben  Bloßes Schweigen des AN auf Ankündigung des Lohnabzuges, der dann durchgeführt wurde, ist keine Zustimmung, auch wenn AN der erfolgten Aufrechnung innerhalb der Frist des § 7 DHG nicht widerspricht

„Exekution“ 4 Ob 34/83 (SZ 56/70 = Arb )  § 7 DHG ist nur bei aufrechtem Dienstverhältnis anwendbar  Nach Beendigung des Dienstverhältnisses steht § 7 DHG einer Aufrechnung nicht entgegen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung  § 293 Abs 3 EO gestattet die Aufrechnung gegen das unpfändbare Arbeitsentgelt ua nur zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung  kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltansprüchen eines AN und einer Schadenersatzforderung des AG aus einem Verhalten des AN bei Erbringung der Dienstleistung  Bei vorsätzlicher Schadenszufügung ist Aufrechnung jedenfalls möglich (§ 293 Abs 3 letzter Fall EO)