Saarbrücken, Teil 1: Die CLP-Verordnung („EU-GHS“)

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 Präsentation transkript:

Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien Saarbrücken, 14.02.2013 Teil 1: Die CLP-Verordnung („EU-GHS“) Teil 2: Vereinfachte Kennzeichnung von Laborgefäßen

GHS – Global Harmonisiertes System Was ist GHS? System zur weltweit einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Produkten Initiator: Vereinte Nationen  UN Purple book = UN-GHS (1992) => Wenn möglich, soll GHS ab 2000 verfügbar sein In EU umgesetzt als CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Abkürzung: CLP-V): „Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures“

GHS – Global Harmonisiertes System Gründe zur Entwicklung des GHS Wachsender internationaler Handel Bedürfnis nach einem einheitlichen weltweiten Sicherheitsstandard gegenwärtig bestehen unterschiedliche Systeme zur Kennzeichnung von Chemikalien unterschiedliche Einstufungen führen zur unterschiedlichen Behandlung gleicher Stoffe und Zubereitungen in den verschiedenen Ländern

GHS – Global Harmonisiertes System Beispiel: Gefahrstoff, orale Toxizität LD50 = 257 mg/kg GHS: Gefahr (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) EU: gesundheitsschädlich, Xn USA: giftig Kanada: giftig Australien: gesundheitsschädlich Indien: ungiftig Japan: giftig Malaysia: gesundheitsschädlich Thailand: gesundheitsschädlich Neuseeland: gefährlich China: nicht gefährlich Korea: giftig

GHS – Global Harmonisiertes System Ziele des GHS Weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen Handelserleichterungen im globalen Warenverkehr Weitere Verbesserung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Transportsicherheit Harmonisierung mit dem Transportrecht für gefährliche Güter

Änderungen durch GHS/CLP: Begrifflichkeiten Aus bisher (EU) ... ... wird (GHS/CLP) Zubereitung Gemisch Etikett Kennzeichnungsetikett R-Satz H-Satz S-Satz P-Satz Sehr giftig Lebensgefahr Hochentzündlich Extrem entzündbar Brandfördernd Oxidierend Gefahrensymbol Gefahrenpiktogramm <keine Entsprechung> Signalwort

Änderungen durch GHS/CLP: Gefahrenpiktogramme GHS01 GHS02 GHS03 GHS04 GHS09 Explosiv Entzündbar Oxidierend Gase unter Druck Umweltgefahr GHS05 GHS06 GHS07 GHS08 Ätzend Giftig Bedeuten beide Gesundheitsgefahr (Lebewesen / Metalle) (Einzelheiten sind erst den H-Sätzen zu entnehmen!)

Änderungen durch GHS/CLP: Gefahrenklassen und -kategorien Einteilung in Gefahrenklassen (hazard classes) nach Art der Gefahr: 16 Gefahrenklassen für physikalische Eigenschaften (z. B. explosiv oder auf Metalle korrosiv wirkend) 10 für die menschliche Gesundheit (z. B. akut toxisch oder karzinogen) 1 für die Umwelt (gewässergefährdend) EU zusätzlich: ozonschädigend Gefahrenklassen werden nach ihrem Gefährdungspotenzial in Gefahrenkategorien (hazard categories) unterteilt

Änderungen durch GHS/CLP: Gefahrenklassen und -kategorien z. B. Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut (3.4) Entzündbare Flüssigkeiten (2.6) Korrosiv gegenüber Metallen (2.16) Gefahrenklasse: physikalische Gefahr Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Gefahr für die Umwelt z. B. in der Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Gefahrenkategorie: untergliedert die Gefahrenklassen hinsichtlich der Schwere der Gefahr

Änderungen durch GHS/CLP: Signalwort Meist ist auf dem Kennzeichnungsetikett ein Signalwort angegeben, um die Aufmerksamkeit zu erhöhen: Achtung (geringere Gefahrenkategorien) Gefahr (höhere Gefahrenkategorien) Aufpassen: Nur ein Signalwort (das „gefährlichste“) auf Etikett. Keine Angabe der betroffenen Eigenschaft. Erst H-Sätze geben Auskunft über betroffene Eigenschaft(en). 10

Änderungen durch GHS/CLP: Signalwort Zuordnung von Gefahrenkategorie und Signalwort Akute Toxizität Kanzero-genität Entzündbare Flüssigkeiten 1 2 3 4 1 2 1 2 3 „Gefahr“ Kategorie „Achtung“

Änderungen durch GHS/CLP: H- und P-Sätze R-Sätze H-Sätze hazard statements Gefahrenhinweise Gruppierung nach Art der Gefahr: H2xx: Physikalische Gefahren H3xx: Gesundheitsgefahren H4xx: Umweltgefahren S-Sätze P-Sätze precautionary statements Sicherheitshinweise P1xx: Allgemeines P2xx: Prävention P3xx: Reaktion P4xx: Aufbewahrung P5xx: Entsorgung

Neue Zuordnung zu den Kategorien der CMR-Stoffe bisher GHS CMR-Stoff Kategorie 1: Beim Menschen nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 1A: Beim Menschen nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 2: Im Tierversuch nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 1B: Im Tierversuch nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 3: Verdachtsstoffe CMR-Stoff Kategorie 2: Verdachtsstoffe Gefahr Achtung Quelle: Antje Ermer, BG RCI 13

Akut toxische Eigenschaften – Änderungen Quelle: Antje Ermer, BG RCI 14

Kein Gefahrensymbol, R 10 entzündlich Brennbare Flüssigkeiten – Änderungen Kein Gefahrensymbol, R 10 entzündlich Quelle: Antje Ermer, BG RCI

Gefahrensymbole und -piktogramme im Vergleich: Beispiel 1-Butanol Gefahr R10 Entzündlich. R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. R37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. R41 Gefahr ernster Augenschäden. R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H335 Kann die Atemwege reizen. H315 Verursacht Hautreizungen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Auf ersten Blick unterschiedlich, aber R- und H-Sätze entsprechen sich. 16 16

Zeitplan: Übergangsfristen für die Umsetzung Etikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung Stoffe erlaubt bis 01.12.2010 (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt ab 20.01.2009 zwingend ab 01.12.2010 Gemische (Zubereitungen) erlaubt bis 01.06.2015 (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt ab 20.01.2009 zwingend ab 01.06.2015 Sicherheitsdatenblatt zwingend bis 01.06.2015

GHS/CLP und GefStoffV? Schutzstufe 4 CMR-Stoffe Schutzstufe 3 geringe Gefährdung Schutzstufe 2 mittlere Gefährdung Schutzstufe 3 hohe Gefährdung Schutzstufe 4 Besondere Gefährdung Schutzmaßnahmen

GHS/CLP und GefStoffV? 15.12.2008: Bekanntmachung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Anwendung der GefStoffV und der TRGS mit dem Inkrafttreten der GHS-Verordnung: Die in der GefStoffV (2005) genannten Bezüge zur Einstufung von Gefahrstoffen werden übergangsweise bis zum 01.06.2015 beibehalten. 30.11.2010: Neufassung der GefStoffV: Verweis auf Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach GHS/CLP Bezug auf bisheriges Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bleibt bestehen (Übergangsfrist): => alle konkreten Anforderungen der GefStoffV beziehen sich ausschließlich auf „altes System“ => grundlegende Änderung der GefStoffV zum 01.06.2015

GefStoffV 2010: Revision des Schutzstufenkonzepts bisher: Schutzmaßnahmen an Kennzeichnung gekoppelt GHS hat gänzlich anderes Kennzeichnungssystem => nicht mit Schutzstufenkonzept vereinbar => neu: Schutzmaßnahmenpakete: - Grundpflichten - Allgemeine Schutzmaßnahmen - Zusätzliche Schutzmaßnahmen - Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen

Teil 2: Vereinfachte Kennzeichnung von Laborgefäßen Teil 1: Die CLP-Verordnung Teil 2: Vereinfachte Kennzeichnung von Laborgefäßen