Beweisrechtliches Seminar

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 Präsentation transkript:

Beweisrechtliches Seminar PD Dr. Daniel Effer-Uhe Beweisrechtliches Seminar

Beweisrechtliches Seminar Informationen und Unterlagen werden über die Homepage der Entlastungsprofessur für Zivilrecht zur Verfügung gestellt: http://www.jura.uni-frankfurt.de/60680545/Effer-Uhe Termine 07.02.2017, 15-17h, SH 1.107: Vorbesprechung und Themenausgabe 01.06.2017: Abgabe der Seminararbeit voraussichtl. 12. und 13.07.2017, 10-18h, RuW 2.201: Blockveranstaltung

Beweisrechtliches Seminar Themen (1) Übergang gesetzliche Beweistheorie – freie Beweiswürdigung [Sarah Praunsmändel] Identität des Beweismaßes im Straf- und Zivilprozess [Marieke Manzel] Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei der Ermittlung ausländischen Rechts im Zivil- und Strafverfahren [Sohal Popal] Die Revisibilität von Fehlern bei der Beweiswürdigung [Paul Schwarzwälder] Die Verwertung der bloßen Parteianhörung im Zivilprozess [Nadine Komusar] Die Fragetechnik bei der Zeugen- und Beschuldigtenvernehmung [Melina Müller] Überprüfung der Glaubhaftigkeit einer Aussage [Sepideh Mokhtar] Verwertung von Unterlagen aus anderen Verfahren, insbesondere von Strafakten [Alexandra Dalamangas]

Beweisrechtliches Seminar Themen (2) Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Indizienbeweis und Anscheinsbeweis [Diana Schwieder] Richterrechtlich entwickelte Regeln zur Beweislastumkehr [Kadriye Sari] Polygraphiegestützte Glaubhaftigkeitsbegutachtung („Lügendetektor“) [Natalie Menzel] Der gerichtlich bestellte Sachverständige – Gehilfe des Richters oder faktischer Richter? [Marisa Schneider] Beweiserhebungs- und Verwertungsverbote im Zivilprozess [Katharina Adam] Folgen der Beweisvereitelung [Marco Müller] Gibt es ein „Recht auf Beweis“? [Julian Oppel]

Beweisrechtliches Seminar Anmeldung Alle Leistungen, die im Rahmen des Schwerpunktbereichsstudiums erbracht werden sollen, müssen zuvor im Prüfungsamt angemeldet werden. Die Anmeldung für die Seminararbeiten hat bis spätestens 14 Tage nach Ende der Vorlesungszeit des vorangegangen Semesters zu erfolgen. (§ 54 Abs. 1 S. 5 der Studien- und PrüfO.) Die Anmeldung erfolgt über ein Formular im Prüfungsamt, RuW 1.143, Mo.-Do. 9-12 Uhr oder über das Internet (http://www.jura.uni- frankfurt.de/Pruefungsamt/schwerpunktpruefung/dokumente/ Formular_Anmeldung_Pruefungsleistung.pdf).

Beweisrechtliches Seminar Bewertung Die schriftliche Ausarbeitung macht den wesentlichen Teil der Seminarnote aus, der mündliche Vortrag geht aber – untergeordnet – auch in die Gesamtbewertung ein, ebenso die Beteiligung an den Diskussionen. Auch die Einhaltung der Formalien ist bewertungsrelevant. Dasselbe gilt für Rechtschreibung und Zeichensetzung. Seitenzahl: Maximal 25 Seiten, Schriftart: Times New Roman, Schriftgröße: 12 Punkt (Fußnoten 10 Punkt), 1,5facher Zeilenabstand (Fußnoten: einfach), 1/3 Seite Rand links. Hinsichtlich der Formalien im Übrigen wird auf den Leitfaden des Fachbereichs zur Erstellung studentischer Hausarbeiten verwiesen (https://www.jura.uni- frankfurt.de/49827945/Erstellung-von-Hausarbeiten---Leitfaden-fuer-Studierende- FB01.pdf). [BITTE LESEN SIE DIESEN LEITFADEN – ER WIRD OFT NICHT BEACHTET!] Hinsichtlich des Vortrags wird weniger der Inhalt bewertet, der ja bereits in die Bewertung der schriftlichen Arbeit eingegangen ist, sondern vor allem Vortragsstil, rhetorische Gestaltung, Verständlichkeit etc. Zur Vorbereitung empfehlen sich Werke wie Ascheron, Die Kunst des wissenschaftlichen Präsentierens und Publizierens, 2007 oder Franck, Rhetorik für Wissenschaftler, 2001.

Beweisrechtliches Seminar Häufige Fehler (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Blindzitate – fallen zwar nicht immer auf, aber oft genug! Nicht immer steht in einer Quelle das, wofür die Quelle zitiert wird. Fehlende Übereinstimmung zwischen im Literaturverzeichnis aufgeführter und tatsächlich zitierter Literatur. Nennung bloßer Sekundärquellen, die eine Auffassung selbst gar nicht vertreten, sondern nur referieren. (Bsp.: Die Aussage, dass die „Unterschrift“ des Erblassers über dem Testament unter Umständen auch ausreichen kann, wird durch Lange, Erbrecht, 2011, S. 82 belegt. Daran ist zwar richtig, dass diese Auffassung dort genannt wird. Allerdings schreibt Lange, dem sei „nicht zu folgen“, er kann dementsprechend nicht für diese Auffassung ins Feld geführt werden, erst recht natürlich nicht für beide Auffassungen.) Fehlende Belege für belegungsbedürftige Aussagen. Zitierung älterer Auflagen (es sei denn, es kommt gerade auf etwas an, was nur in der Altauflage stand; dann sollte das aber auch möglichst klargestellt werden, z.B. mit einer Formulierung wie „so auch bis zur 24. Aufl. 2001…“). Unzureichende Literaturauswertung.