Fachbereich 230 Übersicht über die Zuweisung und Verteilung von Flüchtlingen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September.

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 Präsentation transkript:

Fachbereich 230 Übersicht über die Zuweisung und Verteilung von Flüchtlingen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Flüchtlingsaufnahme Flüchtlinge, die in Deutschland eintreffen, werden über den Königssteiner Schlüssel zunächst auf die Bundesländer verteilt. Der Königssteiner Schlüssel für 2013 für das Land Baden-Württemberg beträgt 12,93143 %. Die Personen werden in der Landesaufnahmestelle in Karlsruhe aufgenommen (sog. Erstaufnahme). In 2013 hat Baden-Württemberg bis 30.09.2013 9.514 Asylbewerber aufgenommen (vgl. 2012 gesamt 7.913 Flüchtlinge) Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Aufzunehmender Personenkreis § 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz Personen, zu deren Aufnahme das Land nach dem Asylverfahrensgesetz verpflichtet ist. - Asylbewerber und Familienangehörige - Folgeasylantragsteller und Familienangehörige - Aufnahme aus humanitären Gründen - Jüdische Emigranten Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Dauer des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung Die Unterbringung in der Erstaufnahmeeinrichtung (für das Land Baden-Württemberg in Karlsruhe) ist auf maximal drei Monate begrenzt. Der vorgenannte Personenkreis wird durch die Landeserstaufnahmeeinrichtung Karlsruhe auf die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg verteilt. Die Zuteilung erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Stadt- und Landkreises an der Bevölkerung des Landes errechnet. Maßgebend sind hier die Verhältnisse vom 30. Juni des Vorjahres. Der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald hat 2,4207 % des auf Baden-Württemberg entfallenden Asylbewerberanteils aufzunehmen. Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Danach Verteilung auf die unteren Aufnahmebehörden Unterbringung der Flüchtlinge in der Landesaufnahmestelle in Karlsruhe für maximal 3 Monate. Zuweisungsquote Baden-Württemberg in 2013 – ca. 13 % Danach Verteilung auf die unteren Aufnahmebehörden Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Verteilung auf die Stadt- und Landkreise Die Stadt- und Landkreise sind nach § 5 FlüAG zur Aufnahme des Personenkreises verpflichtet (sog. Übernahme und vorläufige Unterbringung). Die Unterbringung hat nach § 6 FlüAG in sogenannten Gemeinschaftsunterkünften zu erfolgen, die von den Stadt- und Landkreise zu betreiben sind. Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge durch die untere Aufnahmebehörde. Der Landkreis als untere Aufnahmebehörde muss nach dem FlüAG die Flüchtlinge während des Asylverfahrens aufnehmen, unterbringen und versorgen. Die Unterbringung erfolgt in Einrichtungen nach § 6 AsylbLG, die vom Landkreis zu errichten und zu betreiben sind. Die Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften in bis dahin anderweitig genutzten Einheiten stellt eine Nutzungsänderung dar. Das Einvernehmen der Gemeinden ist einzuholen, weshalb hier die Solidarität der Gemeinden gefragt ist, weil auf deren Gebiet diese Einrichtung errichtet und/oder betrieben wird. Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Dauer des Aufenthaltes in Gemeinschaftsunterkünften Nach § 7 ist die Dauer des Aufenthaltes in den Gemeinschaftsunterkünften festgelegt. Das Nutzungsverhältnis erlischt bei folgenden Konstellationen: Wenn der Bund eine Stelle außerhalb des Landes nach § 46 AsylVfG für zuständig erklärt Wenn nach § 53 Abs. 2 AsylVfG die Verpflichtung endet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen Mit Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Asylberechtigter Mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis Mit Aufenthaltsbeendigung Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Dauer des Aufenthaltes in Gemeinschaftsunterkünften Im Übrigen endet für die Personen das Nutzungsverhältnis zwölf Monate nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung oder der Rücknahme des Asylantrages. Mit Verordnung des Integrationsministeriums vom 18.07.2012 wurde eine Ausnahme von der Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 5 FlüAG erlassen. Das Nutzungsverhältnis kann direkt nach Unanfechtbarkeit der Ablehnung oder der Rücknahme des Asylantrages beendet werden. Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Solidarität der Gemeinden Zur Errichtung und Betrieb der Gemeinschaftsunterkünfte benötigt der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die aktive Mithilfe der Gemeinden. Da der Kreis über keine geeigneten eigenen Grundstücke bzw. Gebäude verfügt, müssen entsprechende Grundstücke oder Gebäude der kreisangehörigen Gemeinden oder auf deren Gebiet gefunden und zur Verfügung gestellt werden. Die Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen für soziale Zwecke, weshalb immer zwingend ein Bauantrag, bzw. ein Nutzungsänderungsantrag zu stellen ist. Es sind dann weitreichende bau- und brandschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen. Die Gemeinden werden zu dem Bauvorhaben gehört. In diesem Stadium der Zuweisung zur vorläufigen Unterbringung besteht für die Gemeinden keine gesetzliche Unterbringungspflicht des Personenkreises. Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Zuweisung in die Anschlussunterbringung Sämtliche Personen, bei denen das Nutzungsverhältnis beendet wurde, werden von der Landesaufnahmestelle den Stadt- und Landkreisen nach § 12 FlüAG in die Anschlussunterbringung zugewiesen. Gemäß § 13 FlüAG übernehmen die kreisangehörigen Gemeinden die Personen und bringen diese unter (sog. Übernahme und endgültige Unterbringung). Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Nach Abschluss des Asylverfahrens Verteilung auf die Gemeinden Die Gemeinden sind erst nach Abschluss des Asylverfahrens verpflichtet, Unterbringungsplätze zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für die Personen zur Verfügung zu stellen. Die Versorgung erfolgt weiterhin über die untere Aufnahmebehörde. Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Anschlussunterbringung Nachdem das Nutzungsverhältnis in den Gemeinschaftsunterkünften beendet wurde, werden die Personen den kreisangehörigen Gemeinden zur Unterbringung zugewiesen. Erst jetzt besteht nach § 13 FlüAG eine gesetzliche Verpflichtung der Unterbringung des Personenkreises durch die kreisangehörigen Gemeinden. Die Zuweisung durch den Landkreis erfolgt über einen Schlüssel, der sich an der Bevölkerungszahl der Gemeinden orientiert. Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018

Übersicht Erstaufnahme -> Zuständigkeit oberste Landesbehörde für maximal drei Monate Vorläufige Unterbringung -> Zuständigkeit bei der unteren Aufnahmebehörde (Landkreis) für die Dauer des Asylverfahrens unter Mitwirkung der Gemeinden Anschlussunterbringung -> Zuständigkeit bei den Gemeinden nach Abschluss des Verfahrens Fachbereich 230, Matthias Gwarys 18. September 2018