Guido Wilke, KHK Direktion Kriminalität

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
.
Advertisements

Schaffung von Rechtsbewusstsein
KHK`in Eva-Maria Mühleis Der Landrat des Rhein-Kreises Neuss
Passwörter.
Gefährdung durch Viren
Schulen ans Netz Oberhausener Moderatoren
Smartphones im Kanzleinetz Vergleich der technischen Umsetzung COLLEGA - TAG Freitag, 27. November 2009.
Stalking bei Sorgerechtsstreitigkeiten1 Hans-Georg W. Voß
Auch der Tod nimmt Einzug in unsere digitale Welt
Gefahren die für Kinder auf Facebook lauern
Datensicherheit & Datenschutz
(auch Cyber-Bullying, E-Mobbing u. a.) Cybermobbing (auch Cyber-Bullying, E-Mobbing u. a.) Das absichtliche Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder.
für Jugendarbeit und Jugendweihe e.V.
MAИIPULATION 1. Die Gerd-Show 2. Macht der Bilder
Passwörter.
D ATENSICHERHEIT & D ATENSCHUTZ Von Sascha, Kerstin, Nils, Christine, Michelle, Erdoan und Katharina.
Hacker-Angriff 1. Lückentext
Von Patrik, Yannik, Marc und Luca
Phishing.
Soziale Netzwerke und Cybermobbing
Medienpädagogik: Soziale Netzwerke & Cybermobbing Markus Lenk 2013
Soziale Netzwerke & Cybermobbing
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
Formatvorlage des Untertitelmasters durch Klicken bearbeiten PHISHING.
(K)ein Scherz für manche Jugendliche
Web 2.0 Interaktives Internet.
Kornelia Bakowsk a ‌ WG13 ‌‌‌ Köln, Backups/Fernzugriff Bezahlen mit mobilen Geräten.
Privatsphäre im Internet
(Computerkriminalität)
Social Network Sind Netzgemeinschaften und Webdienste.
WhatsApp und Facebook Überblick über Möglichkeiten, Gefahren und Tipps zum Umgang und der Kontrolle von sozialen Netzwerken Stefan Holländer Medienpädagogisch-informationstechnische.
Mobbing / Cybermobbing
Co-funded by the European Union Neue Chancen und neue Herausforderungen für alle Das Internet sicher nutzen!
Datenschutz X 1. Was ist Datenschutz? 2. Datenschutzgesetze?
Rechtliche Aspekte und Grundlagen zu Cyber-Mobbing, Happy Slapping,
Elena Wittwer und Teresa Schneider
Cyber-Mobbing Wenn ‘Medien‘ ein Leben zerstören..
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
Das ist KEIN SCHERZ mehr !!!.  Definition: Cybermobbing  Beispiele  Medien  Gefühle des Opfers  Entstehung von Cybermobbing  Gefahren  Rechtliche.
 Definition (Was ist Cybermobbing?)  Personen (Wer ist bevorzugtes Opfer?)  Medien (Wo kann es passieren?)  Gefahren (Was kann passieren?)  Beispiele.
By Cyron Ray Macey from Brisbane ( , ), Australia (Flickr) [CC-BY-2.0 ( via.
By Cyron Ray Macey from Brisbane ( , ), Australia (Flickr) [CC-BY-2.0 ( via.
Einführung Durch Klicken auf dieses Symbol kommen Sie zum gewählten Thema. Durch Klicken auf dieses Symbol kommen Sie zurück zur Einführung. Durch Klicken.
Gefahrenquellen für Betriebe
Die Magische Wand Allgemein Fotos Filme & Musik Blackbox
Empfehlungen für Eltern
Smartphones und Apps –Spione in der Hosentasche
«Online with Respect» Neue Medien / «social media»
Modul 7.3. Aufsichtspflicht
CYBERMOBBING.
Private Neue Mittelschule Zwettl
Empfehlungen für Eltern
SOZIALE NETZWERKE.
Urheberrecht – was ist das?
Sexting Sexting erklärt.
Datenschutz im Arbeitsalltag Arbeitsmaterialien
Datenschutz Sexting – darf man das?
Vorlesung Medienrecht (SMK 7) im Hörsaal 5 der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18.
Einheit 10: Der allgemeine Aufopferungsanspruch
CYBERMOBBING.
Empfehlungen für Eltern
Umgang mit Smartphone und internet
Genauso einfach wie die erste Kontaktaufnahme…
Smartphones und Apps –Spione in der Hosentasche
Einheit 12: Der Folgenbeseitigungsanspruch
Rechtliche Aspekte und Grundlagen zu Cybermobbing, Sexting und
CYBERMOBBING. CYBERMOBBING Cybermobbing – was ist das? Mobbing ist… Jemanden über einen längeren Zeitraum hänseln, beleidigen, schlecht reden und/oder.
I. Personengesellschaften
"Meine Daten gehören mir"
 Präsentation transkript:

Guido Wilke, KHK Direktion Kriminalität KK Kriminalprävention / Opferschutz

Cybercrime …umfasst die Straftaten, die sich gegen das Internet, weitere Datennetze und informations-technische Systeme oder deren Daten richten. …umfasst auch solche Straftaten, die mittels dieser Informationstechnik begangen werden.

Ausgewählte Phänomene Identitätsdiebstahl/ID-Theft Der Diebstahl von digitalen Identitäten nimmt, wie auch in den Jahren 2013 und 2014, den Großteil aller erfassten Fälle der Cybercrime im Vorgangs-bearbeitungssystem der Polizei NRW ein.

Ausgewählte Phänomene Identitätsdiebstahl/ID-Theft Fall: Der E-Mail Zugang des Geschädigten wurde auf unbekannte Art und Weise übernommen. Die anschließende Anforderung neuer Passwörter für weitere Accounts durch den Täter führte zu einer kompletten Übernahme der vorhandenen digitalen Identitäten.

Ausgewählte Phänomene Ransomware Unter dem Begriff Ransomware wird eine Vielzahl von Schadprogrammen erfasst, die Computer-systeme sperren oder Daten verschlüsseln und den Nutzer zur Zahlung eines Lösegeldes (engl. ransom) über elektronische Zahlungssysteme auffordern.

www.botfrei.de

www.malwarebytes.org

Ausgewählte Phänomene Phone-Scam Das Phänomen Phone-Scam existiert seit einigen Jahren. Die Täter rufen die Opfer an und geben sich, häufig in englischer Sprache, als Support-Mitarbeiter von Softwarekonzernen oder Providern aus. Unter dem Vorwand, den angeblich von Viren befallenen Computer zu säubern, verschaffen sich die Täter mittels Fernwartungssoftware Zugriff und können so unbemerkt Schadsoftware installieren. In der Folge kommt es zur Übernahme des Onlinebanking-Accounts, Ausspähen von Daten oder Verschlüsselung von Dateien.

Ausgewählte Phänomene Phone-Scam Fall: Die Geschädigte erhielt einen Warnhinweis auf ihren PC, dass dieser mit Viren infiziert sei. Über eine angegebene Telefonnummer erhalte man Informationen zur Lösung des Problems. Bei Anruf meldete sich ein angeblicher Support-Mitarbeiter eines Softwarekonzerns, der anbot, die Viren per Remote-Zugriff zu entfernen. Die Geschädigte ließ sich auf die Installation einer Fernwartungssoftware ein und ermöglichte dem Täter damit den Zugriff auf ihren PC.

Ausgewählte Phänomene Phone-Scam Fall: Durch geschickte Gesprächsführung und das Auf-bauen eines Bedrohungszenarios gab die Geschädigte schließlich ihre Kreditkartendaten preis. Es kam zu einem Schaden von 210 Euro. Dieser Modus Operandi suggerierte den Geschädigten, dass der Zugriff auf den Computer und die Nachricht tatsächlich von einer autorisierten Stelle stammte.

Ausgewählte Phänomene Phone-Scam Einige Geschädigte wurden zusätzlich als Finanzagenten angeworben und sollten Gelder, welche betrügerisch mittels Angriffen auf das Online-Banking erlangt wurden, weiterleiten.

Fake-Shops

Fake-Shops erkennbar bisher: deutlich günstigere Markenware neu: leicht günstigere Markenware Impressum: Handelsregisternummer Umsatzsteuer-ID-Nummer Telefonkontakt E-Mail-Adresse reicht nicht

Gütesiegel

Fake-Shops Suchmaschine nutzen Telefonnummer anrufen, wenn vorhanden Browsererweiterung nutzen: Computerbild-Abzockschutz cyscon Security Shield

Umgang mit persönlichen Daten Datenschutz Fundgrube der Werbeindustrie Soziale Netzwerke Umgang mit persönlichen Daten Datenschutz Fundgrube der Werbeindustrie Cyber-Mobbing Fake-Profile Recht am eigenen Bild Identitätsdiebstahl verlorene Intimität

Soziale Netzwerke

Nutzungsbedingungen Erklärung der Rechte und Pflichten Teilen deiner Inhalte und Informationen Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Privatsphäre- und App-Einstellungen kontrollieren, wie diese ausgetauscht werden. Ferner: Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte an geistigem Eigentum (sog. „IP-Inhalte“) fallen, erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und App-Einstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht. Wenn du IP-Inhalte löschst, werden sie auf eine Weise entfernt, die dem Leeren des Papierkorbs auf einem Computer gleichkommt. Allerdings sollte dir bewusst sein, dass entfernte Inhalte für eine angemessene Zeitspanne in Sicherheitskopien fortbestehen (die für andere jedoch nicht zugänglich sind).

vom 20.05.2016

2009 in Kalifornien gegründet Ca. 1.000.000.000 aktive Nutzer WhatsApp 2009 in Kalifornien gegründet Ca. 1.000.000.000 aktive Nutzer Am 19.02.2014 von Facebook aufgekauft (Kaufsumme 19 Milliarden US-Dollar) Ab 11/2014 wurde an einer Verschlüsselung gearbeitet, mittlerweile eingeführt.

– meist über einen längeren Zeitraum. Cyber-Mobbing Unter Cyber-Mobbing versteht man das absichtliche Beleidigen, Bedrohen, Bloß-stellen oder Belästigen anderer mithilfe moderne Kommunikationsmittel – meist über einen längeren Zeitraum.

Soziale Netzwerke

Das Verbreiten von heimlich gemachten Bildern über Dienste im Internet wie WhatsApp oder Facebook ist kein harmloser Streich unter Schülern. Vielmehr kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-rechtes in Gestalt des Rechtes am eigenen Bild in Betracht. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Fall, über den das Landgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hatte. Vorliegend ging es um eine Schülerin, die heimlich von einer Mitschülerin während des Unterrichtes abgelichtet wurde. Ohne dass sie gefragt wurde, wurde ihre Aufnahme anschließend über den Dienst WhatsApp ins Internet gestellt. Nachdem eine Abmahnung der Mitschülerin wegen einer Persönlichkeits-rechtsverletzung nicht weiterhalf, weil diese die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, zog die Kanzlei vor das Landgericht Frankfurt am Main.

Das Landgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass nach Auffassung des Gerichtes ein Anspruch auf Unterlassen besteht und lehnte deshalb einen Antrag der beklagten Schülerin mit Beschluss vom 28.05.2015 (Az. 2-03 O 452/14) ab. Denn bereits durch das unbefugte Verbreiten des Fotos über WhatsApp ohne Einwilligung der betroffenen Mitschülerin wird deren Recht am eigenen Bild als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gem.  §§ 1004 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 22, 23 KunstUrhG verletzt. Quelle: wbs-law.de WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 50672 Köln

Verbreitet ein Schüler intime Fotos seiner Freundin über WhatsApp, muss er ihr Schmerzensgeld zahlen. Dies entschied das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg (Az.: 239 C 225/14). Das Gericht geht davon aus, dass der 13-jährige Schüler verantwortlich für den entstandenen Schaden ist, da er bei der Begehung der schädigenden Handlung die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte. Die beiden Schüler aus Berlin-Steglitz wurden Anfang des vergangenen Jahres ein Paar. Der damals 13 Jahre alte Junge wollte von seiner Freundin, dass sie ihm aufreizende Fotos von sich über WhatsApp schickt. Die Schülerin machte daraufhin Selfies von sich, auf denen sie teilweise unbekleidet und in Unterwäsche zu sehen war. Acht bis zehn Bilder schickte sie ihrem Freund zu. Doch der behielt sie nicht für sich, sondern verbreitete die Fotos per WhatsApp im Freundeskreis.

Das Gericht kam zu der Ansicht, dass die Schülerin einen Schadenersatz-anspruch von 1.000 Euro gegen ihren Exfreund hat. Der 13-jährige Beklagte sei aufgrund der allgemeinen Erfahrungen von Jugendlichen im Umgang mit sozialen Netzwerken, Medien und deren Gefahren „deliktsrechtlich voll einsichtsfähig“, so das Gericht. Die Zahlung des Schmerzensgeldes finanziert der Schüler übrigens durch einen Ferienjob. Auch ein interessanter Fall: Ein britisches Gericht verhängte drei Monate Gefängnisstrafe gegen einen WhatsApp Nutzer, der aus Rache für eine gescheiterte Beziehung ein Nacktbild seiner Ex als Profilbild verwendet hatte. Quelle: wbs-law.de WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 50672 Köln

Auch minderjährige Kinder die gegenüber einem Mitschüler Cybermobbing durch beleidigende E-Mails sowie gehässigste Facebook Postings betreiben, müssen zu Recht mit erheblichen Konsequenzen rechnen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Memmingen, das einen Schüler wegen der damit verbundenen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zu der Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldes verurteilt hat. Ein 12-jähriger Gymnasiast hatte es auf einen seiner Mitschüler abgesehen. Zunächst einmal errichtete er unter dessen Namen auf Facebook ein Fake-Profil mit der Bezeichnung „P…-W… Fat-Opfer“  ein. Dabei äußerte er dort unter anderem, dass der betreffende Schüler eine „Opfergrundschule“ sowie einen „Idiotenkindergarten“ besucht habe und er dort Dummheit studiert habe. Darüber hinaus schrieb er wahrheitswidrig, dass der Mit-schüler kleine Kinder vergewaltigt und seine Exkremente auf Facebook zeige. Er wiege 100 Tonnen und ihm wüchsen Brüste.

Dies ergibt sich aus § 828 BGB. (HAB) Das Landgericht Memmingen verurteilte den zur Tatzeit 12-jährigen Schüler mit Urteil vom 3.02.2015 – Az.: 21 O 1761/13 zu 1.500 Euro Schmerzensgeld. Die Richter stellten dabei klar, dass der Mitschüler durch diese Äußerungen in schwerer Weise in seinem allgemeinen Persönlich-keitsrecht verletzt worden ist. Sie zielten auf eine tiefe seelische Kränkung ab und können daher nicht als „kinder- und jugendtypische Äußerungen“ angesehen werden. Auch Kinder unter 14 Jahren, die strafunmündig sind, können unter Umständen zivilrechtlich auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Die hierfür erforderliche Deliktsfähigkeit kann bereits ab dem Alter von 7 Jahren gegeben sein. Dies ergibt sich aus § 828 BGB. (HAB) Quelle: wbs-law.de WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte GbR Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29 50672 Köln

( Paparazzi-Paragraf ) § 201 a Abs. 1, Nr. 1 StGB ( Paparazzi-Paragraf ) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen den Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Beispiele: Mitschüler/-innen auf der Toilette oder in der Umkleidekabine Lehrer/-innen im Lehrerzimmer

( Paparazzi-Paragraf ) § 201 a Abs. 1, Nr. 4 StGB ( Paparazzi-Paragraf ) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen den Einblick besonders geschützten Raum befindet, eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(„Recht am eigenen Bild“) § 22 KunstUrhG („Recht am eigenen Bild“) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. § 33 KunstUrhG (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- strafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22,23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Flimmo Norton Family Meine Startseite Surfgarten Child Protect Apps Flimmo Norton Family Meine Startseite Surfgarten Child Protect Internet-ABC

Tipps Wayguard

www.polizeifürdich.de

www.polizeifürdich.de

Tipps

Danke für die Aufmerksamkeit ! Fragen?!? Danke für die Aufmerksamkeit !