Vertiefung Strafrecht

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 Präsentation transkript:

Vertiefung Strafrecht 26.10.2017 Dr. Klaus Ellbogen

§ 241a BGB Unbestellte Leistungen (1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat. (2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. (3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Fall: T bekommt vom Verlag X ein Buch zugeschickt Fall: T bekommt vom Verlag X ein Buch zugeschickt. Der Sendung ist eine Rechnung beigelegt. Sowohl der Verlag als auch T wissen, dass T das buch nicht bestellt hat. Der Verlag verschickt regelmäßig Bücher auf diese Art und Weise und vertraut darauf, dass die „Kunden“ schon zahlen werden. T möchte das Buch nicht behalten und verschenkt es an seine Nachbarin.

Aneignung amtlich empfangener Gelder StGB §§ 350, 246 Ein Beamter eignet sich Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hat, auch dann rechtswidrig zu (§§ 350, 246 StGB), wenn er einen Kassenfehlbestand, zu dessen Meldung und Ersatz er dienstlich verpflichtet ist, dadurch verschleiert, daß er die eingenommenen Gelder zwar alsbald in die dazu bestimmte Kasse legt, jedoch die dazugehörigen Zahlscheine zurückhält und die erforderliche Eintragung in eine Eingangsliste zunächst unterläßt, um sich so die Möglichkeit zu verschaffen, aus eigenen Mitteln den Fehlbetrag unbemerkt nach und nach zu ersetzen. BGH, Beschluß vom 5. 3. 1971 - 3 StR 231/69 NJW 1971, 900

Unterschlagung – Unterlassen der geschuldeten Rückgabe StGB § 246 Das bloße Unterlassen der zivilrechtlich geschuldeten Rückgabe (hier einer gemieteten Video-CD nach Ablauf der im Mietvertrag vereinbarten Zeit) reicht in der Regel noch nicht aus, die für den Tatverdacht einer Unterschlagung erforderliche Manifestation des Zueignungswillens zu bejahen. LG Potsdam, Beschluß vom 1. 10. 2007 - 24 Qs 28/07

Beispiel: D hat ein wertvolles Gemälde entwendet Beispiel: D hat ein wertvolles Gemälde entwendet. Um es zu Geld zu machen, verkauft er es an den Trödelhändler T. In Kenntnis aller Tatumstände, aber ohne Bereicherungsabsicht, hilft G dem D, indem er ihn mit dem Gemälde zu T fährt.

Unterschlagung an durch Betrug erlangten Gegenständen StGB §§ 246, 263 a)  b) Unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und gelieferte Sachen sind bis zu ihrer vollständigen Bezahlung dem Käufer anvertraut. BGH, Urteil vom 17. 10. 1961 - 1 StR 382/61 (LG Stuttgart) NJW 1962, 116

Keine Untreue bei gesetzwidrigen Geschäften StGB §§ 246, 266 Verwendet der mit der Beschaffung von Falschgeld Beauftragte den ihm zu diesem Zweck von seinem Auftraggeber anvertrauten Geldbetrag abredewidrig für sich selbst, so kann er mangels eines Treuverhältnisses i.S. des § 266 StGB nicht wegen Untreue, sondern nur wegen erschwerter Unterschlagung bestraft werden. BGH, Urteil vom 27. 3. 1953 - 2 StR 146/52 (LG Aachen)

Subsidiarität der Unterschlagung StGB § 246 § 246 StGB ist nicht nur gegenüber Zueignungsdelikten subsidiär (im Anschluss an BGHSt 43, 237 = NJW 1998, 465). BGH, Urteil vom 6. 2. 2002 - 1 StR 513/01 (LG Heidelberg) NJW 2002, 2188

JuS 2010, 740 Manifestation des Zueignungswillens StGB § 246 I Das bloße Unterlassen der geschuldeten Rückgabe einer Sache kann nicht als eine den Unterschlagungstatbestand verwirklichende Manifestation des Zueignungswillens angesehen werden. Erforderlich ist vielmehr ein Verhalten des Täters, das den sicheren Schluss darauf zulässt, dass er die Sache dem Eigentümer auf Dauer entziehen und sie dem eigenen Vermögen einverleiben will. (Leitsatz d. Verf.) OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. 7. 2009 - 1 Ss 45/09 NStZ 2010, 220

Der A hat einen Plasmabildschirm auf Abzahlung gekauft; dementsprechend wurde ein Eigentumsvorbehalt des Händlers bis zur Zahlung der letzten Kaufpreisrate vereinbart. Als A vier der sechs Kaufpreisraten gezahlt hat, beschließt er, seine Ratenzahlungen einzustellen, den Bildschirm aber endgültig weiter für sich zu nutzen. Dementsprechend verfährt er. Einen Monat später zieht A in eine neue Wohnung, ohne dem Verkäufer seine neue Anschrift mitzuteilen, obwohl dies im Kaufvertrag vereinbart war. Den Bildschirm nutzt er weiter. Vier Wochen später fordert seine Frau ihn - erfolgreich - auf, doch endlich auf der Vorderseite des Bildschirms den Klebestreifen „Eigentum des V“ zu entfernen, da dies beim Besuch ihrer Mutter am Wochenende einen schlechten Eindruck machen könnte. A, der bereits bei Einstellung der Ratenzahlung fest vorhatte, das Gerät nicht mehr an V herauszugeben, verfährt entsprechend. Strafbarkeit von A und F?

1) Arzt A explantiert Kindesmutter M eine Niere, wobei er ihr zusichert, diese werde dann ihrer nierenkranken Tochter implantiert werden. Stattdessen überträgt er die Niere - wie von Anfang an geplant - an den X, der ihn hierfür reichlich entlohnt (§ 18 TPG ist nicht zu prüfen). 2) Bauunternehmer A hat einen Bagger an die X-Bank zur Sicherung eines Kredites übereignet, nutzt ihn aber - wie in der Sicherungsabrede vereinbart - selbst weiter. Dann verleiht er das Gerät an seinen Freund F (ebenfalls Bauunternehmer, der aber gar keinen Kredit und somit auch keinen Bagger mehr erhält) als eigenes, obwohl er befürchtet, dass F das Gerät ins Ausland „notverkaufen“ könnte; dies nahm A aber billigend in Kauf. F handelte wie von A befürchtet.

3) Geschäftsführer G der X-GmbH hat für einen Geschäftsabschluss vom Vertragspartner 10.000 € „Schmerzensgeld“ in bar erhalten, da er von G gegenüber einem Konkurrenten bewusst sachwidrig bevorzugt worden war. Um diese „heiße Ware“ loszuwerden, schickt er den Firmenangestellten A zur Bank mit der Maßgabe, dort das Geld auf zwei Auslandskonten des G einzuzahlen. A betrachtet den Geldkoffer als ihm hochwillkommenen „Sonder-Bonus“ und begibt sich zur Spielbank, die er um eine Lebenserfahrung reicher und um den Inhalt des Geldkoffers ärmer wieder verlässt. Strafbarkeit des A nach § 246? 4) A hat aus dem Supermarkt einen Schoko-Riegel entwendet, den er zufrieden in der häuslichen Speisekammer lagert, um ihn erst später zu essen. Seine Ehefrau E fordert ihn anlässlich der heraufziehenden Stollen-Zeit schließlich erfolgreich auf, den Riegel endlich zu verspeisen. Strafbarkeit des A?