Das 19. Jahrhundert aus freikirchlicher Perspektive
Wurzeln freikirchlicher Gemeinden Pietismus Aufklärung Erweckungsbewegung
Rechtliche Situation am Anfang des 19. Jh.s Württemberg 1743: Pietistenreskript Preußen 1788: Woellner’sches Religionsedikt Preußisches Allgemeines Landrecht 1794 zwei legale Rechtsformen von Religionsgesellschaften: öffentlich-rechtliche Körperschaften (privilegierte Korporationen) geduldete Gesellschaften
öffentlich-rechtlich anerkannte Kirchen katholisch, lutherisch, reformiert Korporationsstatus, den drei großen Bekenntnissen nicht gleichgestellt Juden, Herrnhuter, Altlutheraner, Kohlbrüggianer, Mennoniten, Baptisten geduldete Religionsgesellschaften Irvingianer, Deutschkatholiken, freie Gemeinden, Nazarener, Quäker, Anglikaner, Darbyisten, Methodisten
Die Entwicklung in den Verfassungen vor 1848 ab 1848 1848 Preußen 1849, Verfassung des Deutschen Reichs: § 144: „Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.“
Die tatsächliche Situation der Freikirchen Methodisten Württemberg 1872: Dissidentengesetz
Die tatsächliche Situation der Freikirchen Baptisten, in Deutschland ab 1834 Hamburg 1858: im Rahmen einer „Concession“ anerkannt ab 1858 in Preußen die Möglichkeit, die Korporationsrechte zu erhalten (keine Gleichstellung mit öffentlich-rechtlich anerkannten „großen“ Kirchen)