LEISTUNGSBEURTEILUNG IN DER GRUNDSCHULE

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 Präsentation transkript:

LEISTUNGSBEURTEILUNG IN DER GRUNDSCHULE Quellen Folder „Leistungsbeurteilung in der Grundschule - Punkt für Punkt (bm:bwk) Folder „Schularbeiten in der Grundschule – Punkt für Punkt“ (bm:bwk) Informationsblätter zum Schulrecht, Teil 3 (bm:bwk) Leistungsbeurteilungsverordnung (Seminarunterlage des ZA für Schulleiterseminar) Anmerkungen, Kommentare, u. a. zu Fußnoten  Notizen!

Leistungsbeurteilungsverordnung Informationsfeststellung – Leistungsfeststellung – Leistungsbeurteilung Informationsfeststellungen geben Lehrer Auskunft ob und in welchem Ausmaß Schüler Lernziele erreicht haben in welchen Teilgebieten noch ergänzender Unterricht notwendig ist KEINE Beurteilung!!! § 1 Abs. 2 LBVO Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Informationsfeststellung – Leistungsfeststellung – Leistungsbeurteilung Leistungsfeststellungen Grundlage für die Leistungsbeurteilung die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betr. Klasse behandelten Lehrstoffe § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 LBVO Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Informationsfeststellung – Leistungsfeststellung –Leistungsbeurteilung Leistungsbeurteilung Mitarbeit der Schüler im Unterricht besondere mündliche, schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen Maßstab für die Leistungsbeurteilung Lehrplanforderungen Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts Leistungsbeurteilung: § 18 Abs. 1 SchUG Maßstab Leistungsbeurteilung: § 11 Abs. 1 LBVO Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsfeststellungen müssen möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum verteilt sein. 1 dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler angepasst sein. den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes und den Anforderungen des Lehrplanes entsprechen. dem jeweiligen Stand des Unterrichts angepasst sein. Die jeweils gewählte Form muss für die Altersstufe auch zulässig sein!!! ( Formen der Leistungsfeststellung in der Grundschule) § 2 Abs. 2, 3 LBVO 1 Diese Bestimmung zielt darauf ab, eine Überforderung der Schüler/innen zu vermeiden. Als Beurteilungszeitraum gilt im Regelfall ein Semester. Es gibt Formen der Leistungsfeststellung die in jedem Fall vorzunehmen sind (gewisse Anzahl von Schularbeiten, Feststellung der Mitarbeit). deren Durchführung weitgehend im Ermessen der jeweiligen Lehrperson liegt. (= Tests, deren Gesamtarbeitszeit allerdings begrenzt ist und nur in bestimmten Schularten und Gegenständen und nur dann vorzusehen sind, wenn ansonsten keine sichere Leistungsbeurteilung möglich ist.) Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsfeststellungen haben bei mangelnden Anlagen und mangelnden körperlichen Fähigkeiten in BE, LÜ, ME, WTX und WTE erwiesenen Leistungswillen zugunsten des Schülers zu berücksichtigen. 1 sind grundsätzlich während des Unterrichts durchzuführen. führen zu einer sachlich begründeten Selbsteinschätzung hin. haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen. sind für einzelne Schüler so in den Unterricht einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können. 1 § 11 Abs. 9 LBVO Dieser Passus nennt Bereiche, in denen nicht nur die tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern auch das Bemühen Berücksichtigung finden soll. Damit soll sichergestellt werden, dass all jene, die motorisch, handwerklich oder musisch weniger begabt oder aufgrund ihres Körpergewichtes oder ihrer Größe benachteiligt sind, deshalb nicht schlechtere Noten erhalten. Punkte 2 – 5: § 2 Abs. 7, 5, 5, 6 Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Einschränkungen KEINE Leistungsfeststellung, wenn dadurch gesundheitliche Gefährdung des Schülers eintritt. wenn eine Leistung bei körperlicher Behinderung nicht erbracht werden kann. 1 Leistungsfeststellungen an den letzten 3 Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz nur mehr mit Zustimmung der Schulleitung! Voraussetzung: wichtige Gründe 2 1 § 2 Abs. 4 LBVO und § 11 Abs. 8 Schüler, bei denen hinsichtl. der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichts zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betr. Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. 2 § 2 Abs. 8 LBVO zB. Erkrankung der Lehrperson oder des Schülers in der Zeit vor diesem Termin. Beurteilungskonferenz = Schulkonferenz in der vorletzten Woche eines Schuljahres. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die versch. fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben. § 11 Abs. 2 LBVO Beurteilung der Leistung durch Lehrer/in stellt ein Sachverständigengutachten dar! Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Nicht einbezogen werden darf das Verhalten in der Schule und in der Öffentlichkeit die äußere Form der Arbeit – außer in Bildnerische Erziehung Schreiben Technisches Werken Textiles Werken Verhalten: § 11 Abs. 5 LBVO, § 18 Abs. 5 SchUG Äußere Form: § 11 Abs. 6 und § 12 Abs. 1 LBVO Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Beurteilt werden alle während eines Unterrichtsjahres erbrachten Leistungen in einem Unterrichtsgegenstand. Dabei ist die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. dem zuletzt erreichten Leistungsstand größeres Gewicht zuzumessen. KEINE Beurteilung vorgetäuschter Leistungen! Punkte 1,2: § 20 Abs. 1 SchUG Dazu SchUG-Kommentar: Es handelt sich um eine zeitraumbezogene Leistungsbeurteilung aufgrund über das ganze Schuljahr verteilter punktueller Leistungen. Der Feststellung dieser Leistungen dienen die in § 3 der Leistungsbeurteilungsverordnung angeführten Formen der Leistungsfeststellung, von denen es in § 3 Abs. 4 der Leistungsbeurteilungsverordnung heißt, dass über die Beobachtung der Mitarbeit und über die lehrplanmäßigen Schularbeiten hinaus nur so viele vorzusehen sind, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind. Punkt 3 (vorgetäuschte Leistungen): § 11 Abs. 4 LBVO Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Beurteilungsstufen: Sehr gut - Nicht genügend Kriterien Erfassen und Anwenden des Lehrstoffs Durchführung der gestellten Aufgaben Eigenständigkeit bei der Durchführung selbständige Anwendung des Wissens und Könnens § 18, Abs. 2,3 SchUG, § 14 LBVO Aus Informationsblätter zum Schulrecht, Teil 3: „Eigenständigkeit des Schülers“ bezeichnet die Fähigkeit, einen eigenen Standpunkt zu beziehen. „Selbständiges Arbeiten“ bedeutet ein möglichst anleitungsfreies Arbeiten. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Alternative Formen der Leistungsbeurteilung1 verbale Beschreibungen verbindliche individuelle Elternaussprachen Leistungsvorlagen (Portfolio) Pensenbücher (Lernzielkataloge) gemischte Beurteilungsformen § 78a SchUG Auszug aus der aktuellen Schulversuchsbeschreibung: 1 Durch Schulversuche soll insbesondere darauf Bedacht genommen werden, dass unterschiedliche Schülerleistungen in entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden. (gemeinsamer Unterricht Schüler/innen der GS 1 mit unterschiedl. Lehrplänen) Bei allen alternativen Formen muss der jew. Lernstand des Kindes klar und unmissverständlich ausgedrückt werden, ohne es zu verletzen, oder es in seinem Selbstwertgefühl herabzusetzen. Erfüllt ein Kind „die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen des Lehrplanes nicht überwiegend“, ist dies auch in der gewählten alternativen Form unmissverständlich auszudrücken. Auch bei alternativen Beurteilungsformen sind die Regelungen des Frühwarnsystems einzuhalten. Zur Sicherung der Übertritte in weiterführende Schulen ist auf der 4. Schst. (Schulnachricht u. Jahreszeugnis) nur die Ziffernbeurteilung mit Leistungsbeschreibung (Var. 2.3 und 2.4) gestattet. Auf Verlangen der Eltern ist dem Kind ein zus. Ziffernzeugnis auszuteilen. Dies ist bes. wichtig bei Schulwechsel und wenn von einer AHS das Jahreszeugnis der 3. Schst. für die Aufnahmeentscheidung mitherangezogen wird. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Leistungsbeurteilung GS 1 Gesamtnote 1. Schulstufe / 1. Semester bezieht sich auf alle Unterr.-Gegenstände mit Ausnahme von Religion. Andere Möglichkeiten der Beurteilung Noten + verbale Zusätze (= „Leistungsbeschreibung“) Voraussetzung: Klassen- oder Schulforumsbeschluss einheitliche Form für alle Kinder einer Klasse Alternative Formen im Rahmen des § 78a SchUG Punkt 1: § 19 Abs. 2 SchUG - § 1 VO BMUK BGBL 56/75 Punkt 2 (Noten + Leistungsbeschreibung): § 18 Abs. 2 SchUG Die Schulnachricht der 1. Schst. kann entweder eine Gesamtnote oder eine Gesamtnote mit verbalen Zusätzen (=Leistungsbeschreibung“) enthalten. Die Schulnachricht der 2. Schst. und Zeugnisse der 1. und 2. Schst. haben Ziffernnoten oder Ziffernnoten mit verbalen Zusätzen (Leistungsbeschreibung“) zu enthalten. Die gewählte Form der Leisstungsbeurteilung sollte für alle Schüler einer Klasse möglichst einheitlich sein. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Keine Berufungsmöglichkeit gegen „schlechte“ Note, jedoch Berufung gegen Entscheidung, dass Schüler/in zum Aufsteigen nicht berechtigt ist. 1 1 § 71 Abs. 2 lit c SchUG: Berufung gegen Entscheidung ist im Wege der Schule an die Schulbehörde erster Instanz innerhalb von 5 Tagen schriftlich (nach Maßgabe der techn. Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen techn. möglichen Weise) zu richten. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Formen der Leistungsfeststellung Mitarbeit der Schüler im Unterricht in allen Unterrichtsgegenständen Besondere schriftliche Leistungsfeststellungen schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate) Schularbeiten Besondere praktische Leistungsfeststellungen Mündliche Übungen § 3 LBVO Die Leistungsbeurteilung ist rechtlich gesehen ein Sachverständigengutachten!!! Für schriftliche, praktische und mündliche Leistungsfeststellungen sind die in den entspr. §§ der LBVO angeführten Einschränkungen zu beachten!!! Mündliche Prüfungen sind in der VS untersagt. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Mitarbeit „Tragende Säule“ der gesamten Leistungsfeststellung in der Grundschule - umfasst das gesamte Leistungsspektrum des einzelnen Schülers: In die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche und praktische Leistungen Beantwortung von Fragen oder Stoffwiederholungen Lesen, Übersetzen, schriftliche Wiedergabe eines Textes Führung der Schulübungshefte Lösung einer Aufgabe im Rahmen von Gruppenarbeit Rechnen eines math. Beispiels anhand einer soeben erarbeiteten math. Formel an der Tafel etc. § 4 LBVO Mitarbeit der Schüler = nichtpunktuelle Form der Leistungsfeststellung, die alle Leistungen im Unterricht und bei Hüen erfasst und sich so von den punktuellen Leistungsfeststellungen (Schularbeiten, Tests, Diktate) unterscheidet. Die Beurteilung der Mitarbeit = Leistungsbild der Mitarbeit. Der jeweilige Leistungsstand der Mitarbeit wird in einer Gesamtschau festgehalten. Aus Informationsblätter zum Schulrecht, Teil 3: Die Mitarbeit stellt eine wesentliche Grundlage für die Jahresbeurteilung dar. Die Beurteilung darf sich niemals allein auf Schularbeiten, mündliche Prüfungen oder Tests stützen. Die Mitarbeit ist gegebenenfalls durch die übrigen Formen der Leistungsfeststellung – mündliche ebenso wie schriftliche – zu ergänzen. Mit der Anzahl der Schularbeiten, mündlichen Prüfungen und Tests verringert sich die Gewichtung der Mitarbeit; diese darf bei der Beurteilung jedoch keinesfalls außer Acht gelassen werden. In welchem Ausmaß positive Mitarbeit negativ beurteilte Tests und Schularbeiten aufwiegt, lässt sich nicht generell beantworten. Da muss jeder Einzelfall geprüft werden. Schularbeiten haben für die Leistungsbeurteilung jedenfalls großes Gewicht, denn Schularbeiten zählen sowohl vom Lehrstoff als auch von der Arbeitszeit her zu den umfangreichsten Leistungsfeststellungen. Überdies sind die Schüler und Schülerinnen bei der Bewältigung der Aufgaben auf sich allein gestellt. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Mitarbeit Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Hausübungen dem Erfassen und Verstehen unterrichtlicher Sachverhalte der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe Für Hausübungen gilt Rücksichtnahme auf Belastbarkeit der SS Hüen so vorbereiten, dass sie allein – ohne Hilfe anderer – gemacht werden können. § 4 LBVO Aus Informationsblätter zum Schulrecht, Teil 3, Fortsetzung: Zusammen mit dem regelmäßigen Schulbesuch gehört die Mitarbeit zu den wichtigsten Pflichten der Schüler und Schülerinnen (vgl. SchUG § 43 Abs. 1). Die Feststellung der Mitarbeit eines Schülers oder einer Schülerin betrifft alle Leistungen im Unterricht sowie die Hausübungen. Die Mitarbeit umfasst nicht nur die Beantwortung von Fragen oder Stoffwiederholungen, sondern beispielsweise auch das Lesen, das Übersetzen oder die schriftliche Wiedergabe eines Textes, die Führung des Schulübungsheftes, die Lösung einer Aufgabe im Rahmen von Gruppenarbeit, das Rechnen eines mathematischen Beispiels anhand einer soeben erlernten mathematischen Formel an der Tafel. In die Feststellung der Mitarbeit sind also nicht nur die mündlichen, sondern auch die schriftlichen, graphischen und praktischen Leistungen einzubeziehen. Hausübungen zählen zur Mitarbeit. Sie dienen dem Vertiefen und Wiederholen des im Unterricht behandelten Stoffes. Nicht jede Hausübung muss von dem Lehrer oder der Lehrerin korrigiert werden, unter Umständen reichen das Korrigieren an der Tafel oder stichprobenartige Überprüfungen. Was das Ausmaß der Hausübungen betrifft, so hat auf die Belastbarkeit der Schüler und Schülerinnen Rücksicht genommen zu werden. In jedem Fall haben Hausübungen so vorbereitet zu werden, dass sie die Schüler und Schülerinnen allein – also ohne Hilfe anderer – machen können. Hausübungen, die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder während der Ferien gemacht werden müssten, dürfen nicht aufgetragen werden (vgl. SchUG § 17 Abs. 2). Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Mitarbeit Zu berücksichtigen sind Leistungen in Alleinarbeit Leistungen in der Gruppen- und Partnerarbeit Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Mitarbeit Aufzeichnungen - so oft und so eingehend, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist. Mehrere Aufzeichnungen pro Beurteilungszeitraum – für alle SS in gleicher Weise und möglichst in gleichem Umfang. Empfehlung: mit Datum Bewertung mit individuellem System (+/-; Punkte) möglich. Müssen so aufschlussreich sein, dass bei Nachfrage klare Auskünfte erteilt werden können. !!! Müssen im Krankheitsfall oder bei sonstiger Verhinderung einer anderen Lehrperson die Jahresbeurteilung ermöglichen!!! In schulbehördlichen Verfahren Grundlage für Darstellung der Mitarbeitsleistungen. § 2 Abs. 2 LBVO Kommentar über Aufzeichnungen: „Leistungsbeurteilung – Punkt für Punkt“, S. 9 Es ist davon auszugehen, dass über den Beurteilungszeitraum (Semester) mehrere Aufzeichnungen vorliegen müssen, die für alle Schüler in gleicher Weise und möglichst in gleichem Umfang vom Lehrer vorgenommen werden. Empfehlenswert ist, diese Aufzeichnungen mit Datum zu versehen. Sie dienen nicht zu Beweiszwecken im schulbehördlichen Verfahren und sind keine Prüfungsprotokolle. Diese Aufzeichnungen können aber im Einzelfall sehr wohl die Beurteilung von Lehrern untermauern (z.B.. beim „Abhandenkommen“ von Heften). Sie helfen dem Lehrer auch dabei, seine Beurteilung etwa den Erziehungsberechtigten gegenüber zu begründen. In einem schulbehördlichen Verfahren dienen sie dem Lehrer als Grundlage für die Darstellung der Mitarbeitsleistungen. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Tests und Diktate Umfassen ein kleineres in sich abgeschlossenes Stoffgebiet Durchführung nur, wenn Mitarbeit und allenfalls vorgeschriebene Schularbeiten für sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreichen. Dazu ausführliche methodisch-didaktische Abhandlung im Lehrplankommentar! Erlaubtes Zeitlimit beachten 15 Minuten pro schriftlicher Überprüfung max. 30 Minuten pro Unterrichtsgegenstand und Semester Punkt 1: § 3 Abs. 1 LBVO Punkt 2: § 8/1 LBVO Punkt 3: § 3 Abs. 4 LBVO Auszug aus dem Lehrplankommentar, abgedruckt in „Leistungsbeurteilung – Punkt für Punkt“, S. 11: In diesem Zusammenhang werden einige grundschuldidaktisch wesentlich erscheinende Gesichtspunkte, z.B. für Tests im SU angeführt. (Eine meth.-didaktische Abhandlung findet sich im Kommentar zum Lehrplan der VS) Folgende Gesichtspunkte bzw. Fragen erscheinen beachtens- bzw. überlegenswert: Tests nur dann, wenn die übrigen Formen der Leistungsbeurteilung nicht ausreichen. Welche Lernziele können überhaupt mit einem solchen Test abgeprüft werden? Meist dominieren kognitive Lernziele und leicht abprüfbares Wissen. Welche Bedeutsamkeit haben diese Lernziele für den Schüler? Z.B. sollte nicht ganz spezielles Heimatkundewissen abgefragt werden, sondern die abzuprüfenden Lernziele sollen den Schüler befähigen, seine (unmittelbare Lebenswelt zu erschließen. Keine wöchentliche „Zettelarbeit“! Tests sollen nicht dazu führen, dass bloß auswendig gelerntes Wissen ohne Verständnis reproduziert wird. Beachte, dass Schüler die im schriftlichen Ausdruck schwächer sind, durch derartige Tests leicht benachteiligt werden könnten! Für eine möglichst entspannte Atmosphäre sorgen („Testcharakter“ vermeiden)! Aus grundschuldidaktischer Sicht erscheint es empfehlenswert, den pos. Beitrag der Schüler besonders zu beachten und nicht nur die Fehler zu zählen. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Tests und Diktate Weiters ist zu beachten keine schriftlichen Überprüfungen in BE, LÜ, WTX und WTE Tests in Gegenständen mit mehr als einer vorgesehenen Schularbeit je Semester unzulässig Ankündigung spätestens 2 Tage vorher Aufgabenstellungen in vervielfältigter Form Klassenbuchvermerk – spätestens am Tag der Durchführung Rückgabe innerhalb einer Woche Schriftliche Überprüfungen sind untersagt nach 3 unterrichtsfreien Tagen oder einer mehrtägigen Schulveranstaltung. Wenn an einem Schultag bereits eine Schularbeit oder schriftliche Überprüfung durchgeführt worden ist. § 8 LBVO Beschwerden bei BSI über „Große Wiederholung“ zum Schuljahresende (bis zu 2 Stunden): keinesfalls für die Benotung!!! Einschränklungen für Tests: § 8 Abs. 14 LBVO Tests und Diktate müssen wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte der SS negativ zu beurteilen ist. In diesem Fall ist die schriftliche Überprüfung innerhalb von 2 Wochen zu wiederholen. Ist aus inhaltl. Gründen eine Wdh. nicht möglich, gelten Test bzw. Diktat als Informationsfeststellung (Feststellung von über das Erreichen von Lernzielen durch den SS und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen). Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Schularbeiten + Besondere Bestimmungen Schularbeiten: § 7 LBVO Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten: § 16 LBVO Besondere Bestimmungen über die Leistungsbeurteilung bei schriftlichen Leistungsfeststellungen: § 15 LBVO Detaillierte Bestimmungen zu den Schularbeiten siehe Folder „Schularbeiten in der Grundschule – Punkt für Punkt“ Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Identische Fehler Grundsätzlich dürfen diese in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung nur einmal gewertet werden! identische RS-Fehler in DLS Denk- und Folgefehler in Mathematik Einschränkung gilt nicht, wenn der betr. Fehler zentraler Inhalt einer spezifischen Aufgabenstellung ist, die ausschließlich auf die Überprüfung der betr. sprachlichen Erscheinung abzielt. § 15 Abs. 3 LBVO Neue Rechtschreibung: In den Schuljahren 1998/99 bis 2005/06 sind Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nach der neuen Rechtschreibung zu korrigieren, aber nicht als Fehler zu bewerten. Identische Rechtschreibfehler + Folgefehler: sind solche, die innerhalb einer Arbeit mehrmals vorkommen. Ein Beispiel: Das Wort „wohnen“ wird in allen Formen ohne h geschrieben, also wonen, Wonung, gewont, wonte. In diesem Fall ist das fehlende “h” nur einmal als Fehler zu werten – ausgenommen bei Rechtschreibdiktaten. Ein sogenannter Folgefehler ist dann gegeben, wenn beispielsweise bei einer Mathematikaufgabe aufgrund einer fehlerhaften Addition mit einer falschen Zahl weitergerechnet wird. Ist der weitere Rechnungsgang mit dieser falschen Zahl richtig, so ist nur die Addition als falsch zu bewerten. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Praktische Leistungsfeststellungen Praktische Prüfung, bei der das Produkt bzw. das Ergebnis einer Arbeit (z.B. Werkstück) oder eine sonstige praktische Tätigkeit, welche im Lehrplan vorgesehen ist, beurteilt wird. In VS nur zulässig, wenn die Feststellung der Mitarbeit im Unterricht für sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreicht. Erkennbarer Leistungswille ist bei mangelnden Anlagen und Fähigkeiten zu berücksichtigen. § 3 Abs. 2 LBVO § 9 LBVO In der GS haben praktische Leistungsfeststellungen gegenüber der Mitarbeit eine untergeordnete Bedeutung. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Mündliche Übungen Behandlung eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich (im Lehrplan verankertes Stoffgebiet) Buchvorstellung Bericht über Tier Bericht im Rahmen eines Projekts etc. In der Grundschule nur zulässig, wenn Feststellung der Mitarbeit und die Schularbeiten oder schriftliche Überprüfungen für eine sichere Leistungsbeurteilung nicht ausreichen. Sie setzen eine Reihe von Fertigkeiten und Fähigkeiten voraus, die in der Regel – wenn überhaupt – erste gegen Ende der GS 2 vorliegen. § 6 Abs. 1 LBVO § 3 Abs. 4 LBVO § 6 Abs. 2 LBVO: Ankündigung § 6 Abs. 4 LBVO: Zeitl. Beschränkung auf 10 Minuten § 6 Abs. 3 LBVO: Mündl. Übungen zwecks Leistungsfeststellung nur während der Unterrichtszeit. Bauer 5/2005

Leistungsbeurteilungsverordnung Äußere Form der Arbeit In der Grundschule ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung in BE Schreiben WTX, WTE Verhalten in der Schule und in der Öffentlichkeit Beurteilung in der Grundschule unzulässig, daher keine Verhaltensnote. Darf in die Leistungsbeurteilung in keinem Gegenstand miteinfließen. Siehe auch Folie 9! ad 1: § 12 Abs. 1 LBVO ad 2: § 18 Abs. 1 lit. a LBVO, § 11 Abs. 5 LBVO Bauer 5/2005