Informationsveranstaltung für ApothekerInnen des

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Informationsveranstaltung für ApothekerInnen des Das neue Chemikalienrecht Informationsveranstaltung für ApothekerInnen des Kantons Basel-Stadt 22. November 2005

Das Kantonale Laboratorium Gesundheitsdepartement Gesundheitsdienste Gesundheitsschutz Gesundheitsversorgung Veterinäramt Kant. Laboratorium Inst. für Rechtsmedizin Konsumentenschutz Anlagensicherheit

Übersicht der Rechtstexte Gesetze Chemikaliengesetz (2000) Umweltschutzgesetz (1983) Landwirtschaftsgesetz (1998) Bundesratsverordnungen Chemikalienverordnung (ChemV) Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Biozidprodukteverordnung (VBP) Chemikalien-Ein-und-Ausfuhr-Verordnung (ChemEAV) usw. Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) Departementsverordnungen Fachbewilligungsverordnungen Verordnung über Sachkenntnis usw.

Grundsatz Selbstkontrolle Art. 5 ChemG: Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden. Beurteilung und Einstufung Verpackung Kennzeichnung Sicherheitsdatenblatt Herstellerin: Jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe oder Zubereitungen beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt.

Inverkehrbringen von Chemikalien Einstufung Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen: Gesundheitsgefährdungen: Akute Gefährdungen Chronische Wirkungen Lokale Wirkungen CMR-Eigenschaften Spezielle Wirkungen Physikalisch-chemi- sche Eigenschaften: Entzündbarkeit Explosionsgefahr Brandfördernd Umweltgefährdungen: Gewässer Ozonschicht Boden Tiere Pflanzen

Inverkehrbringen von Chemikalien Einstufung Ziel der Einstufung ist die Festlegung der Gefährlichkeitsmerkmale und der Gefahrenhinweise (R-Sätze). Explosionsgefährlich Brandfördernd Hochentzündlich Leicht entzündlich Entzündlich Sehr giftig Giftig Gesundheitsschädlich Ätzend Reizend Sensibilisierend Krebserzeugend Erbgutverändernd Fortpflanzungsgefährdend Umweltgefährlich

Inverkehrbringen von Chemikalien Einstufung Ziel der Einstufung ist die Festlegung der Gefährlichkeitsmerkmale und der Gefahrenhinweise (R-Sätze). R10, R11, R12 (Entzündlichkeit); R1, R2, R3… (Explosions-gefährlichkeit); usw. R26, R27, R28 (sehr giftig); R34, R35 (ätzend); R42, R43 (sensibilisierend); R40, R45, R49 (krebserzeugend); usw. R50, R51, R52, R53 (Umweltgefährlichkeit – Gewässer) R59 (Umweltgefährlichkeit – Ozon) 68 R-Sätze 57 mögliche Kombinationen

Inverkehrbringen von Chemikalien Einstufung Grundlage: EU-Richtlinie 67/548/EWG und 99/45/EG Alte Stoffe (Stoffe, die zwischen 1971 und 1981 in der EU auf dem Markt waren): Einstufung mit zugänglichen Daten Neue Stoffe (Stoffe, die nach 1981 in Verkehr gebracht wurden): Einstufung basiert auf Daten einer technischen Beschreibung Zubereitungen Ergebnisse von Prüfungen (physikalisch-chemische Eigenschaften) Berechnungsverfahren oder Erfahrung am Menschen (gesundheitsgefährdende und umweltgefährliche Eigenschaften)

Inverkehrbringen von Chemikalien Einstufungsbeispiele Schwefelsäure (Lösung) Offizielle EU-Einstufung: C; R35 Konz.  15% Xi; R36/38 5%  Konz. < 15% Früher: GK 2 Konz.  10% GK 3 3%  Konz. < 10% GK 4 1%  Konz. < 3% GK 5 0% < Konz. < 1% Nickel Offizielle EU-Einstufung: Carc. Cat. 3; R40 R43 Früher: Giftklassefrei

Inverkehrbringen von Chemikalien Beispiele Chloroform: Frühere Einstufung: Giftklasse 1* Offizielle EU-Einstufung: Xn; R22-48/20/22   -   Xi; R38   -   Carc. Cat. 3; R40 Verwendungsverbot nach Anhang 1.3 ChemRRV

Inverkehrbringen von Chemikalien Beispiele Pfeffersprays: Frühere Einstufung: Giftklasse 3 Wirkstoff ist Capsaicin Capsaicin ist ein alter Stoff Keine offizielle Einstufung von Capsaicin Hersteller dürfen zugängliche Daten für die Einstufung brauchen In den meisten Fällen weisen die Pfeffersprays keine Gefahrensymbole auf ? Giftklasse 3

Inverkehrbringen von Chemikalien Kennzeichnung Gefährlichkeitsmerkmale und R-Sätze Einstufung Kennzeichnung Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen, R-Sätze und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) E Explosionsgefährlich F+ Hochentzündlich F Leicht entzündlich O Brandfördernd T+ Sehr giftig T Giftig Xn Gesundheitsschädlich C Ätzend Xi Reizend N Umweltgefährlich

Inverkehrbringen von Chemikalien Kennzeichnung Notwendige Angabe in der Kennzeichnung: Name des Stoffes oder der Zubereitung Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin Gefahrensymbole und –bezeichnungen R- und S-Sätze Chemische Bezeichnung der gefährlichen Inhaltsstoffe EG-Nummer (nur für Stoffe) Füllmenge (nur für Publikumsprodukte) Allfällige Zusatzkennzeichnung nach Anhang I ChemV Verbot irreführender Kennzeichnung (z.B. umweltfreundlich) In zwei Amtssprachen

Inverkehrbringen von Chemikalien Kennzeichnung C WC-Reiniger – Nettoyant WC, 500ml Gefahrenhinweise (R-Sätze) R35 Verursacht schwere Verätzungen. Provoque de graves brûlures. Sicherheitsratschläge (S-Sätze) S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Conserver hors de portée des enfants. S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. En cas de contact avec les yeux, laver immédiatement et abondamment avec de l'eau et consulter un spécialiste. S30 Niemals Wasser dazugiessen. Ne jamais verser de l'eau dans ce produit. Ätzend/corrosif Enthält / contient: Schwefelsäure Acide sulfurique KCB AG, Kannenfeldstr. 2, 4012 Basel, Tel. +41 61-385 25 11

Inverkehrbringen von Chemikalien Verpackung Grundsatz: Bei der Lagerung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt. Für gefährliche Publikumsprodukte: Die Neugierde von Kindern darf nicht gefördert werden Die Konsumentinnen und Konsumenten dürfen nicht irregeführt werden Verpackungen mit Chemikalien dürfen nicht mit Verpackungen von Lebensmitteln, Kosmetika, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können

Inverkehrbringen von Chemikalien Verpackung Kindersichere Verschlüsse: Tastbare Gefahrenhinweise: T, giftig T, giftig C, ätzend C, ätzend Xn, gesundheitsschädlich mit R65 Xn, gesundheitsschädlich >1% Dichlormethan >3% Methanol F+, hochentzündlich F, leicht entzündlich

Inverkehrbringen von Chemikalien Sicherheitsdatenblätter Sicherheitsdatenblätter müssen erstellt werden: Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen Für Zubereitungen mit mehr als 1% bzw. mehr als 0.2% (gasförmige Zubereitungen) eines gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoffes Stoffe, für welche einen MAK-Wert festgelegt wurde 16 Kapitel mit Informationen zu folgenden Themen: Zusammensetzung Mögliche Gefahren Erste-Hilfe-Massnahmen Handhabung und Lagerung Schutzausrüstung Entsorgung Transport usw.

Inverkehrbringen von Chemikalien Meldung, Anmeldung, Mitteilung Neue Stoffe: Anmeldung mit umfassendem Dossier, Inverkehrbringen erst nach der Anmeldung Alte Stoffe und Zubereitungen: Meldung ins Produkteregister spätestens 3 Monate nach dem Inverkehrbringen Ab 10 kg/Jahr Ab 100 kg/Jahr Alte Stoffe und Zubereitungen mit T+, T, CMR (Kategorien 1, 2, 3) Alle übrigen gefährlichen alten Stoffe und Zubereitungen (ausser R10 oder F) sowie Publikumsprodukte mit gefährlichen Inhaltsstoffen

Inverkehrbringen von Chemikalien Vergleich mit dem alten Recht (Publikumsprodukte) Giftgesetzgebung: Anmeldung vor dem Inverkehrbringen Einstufung durch das BAG Kennzeichnungshinweise durch BAG angegeben Chemikaliengesetzgebung: Meldung nach dem Inverkehrbringen Einstufung und Kennzeichnung im Rahmen der Selbstkontrolle Liberalisierung für Grosskonzerne, komplizierteres Inverkehrbringen für Kleinbetriebe

Inverkehrbringen von Chemikalien Vergleich mit dem alten Recht (Publikumsprodukte) lokale Wirkungen systemische Wirkungen T+ T Xn C Xi 1 2 3 4 5 frei 1*

Fallstudie Verkauf einer selbst vorbereiteten NaOH-Lösung Annahme: Die Lösung wird mittels NaOH-Pellets vorbereitet. Die Apotheke ist Herstellerin einer Zubereitung Einstufung Offizielle EU-Einstufung von NaOH: 5 % ≤ Konz. ≤ 100 %: C; R35 2 % ≤ Konz. < 5 %: C; R34 0.5% ≤ Konz. < 2 %: Xi; R36-38 Folgende S-Sätze möglich: S1/2-26-37/39-45

Fallstudie Verkauf einer selbst vorbereiteten NaOH-Lösung 2. Verpackung Falls die Lösung eine Konzentration > 2% beinhaltet, muss die Verpackung einen kindersicheren Verschluss und einen tastbaren Gefahrenhinweis aufweisen. Für eine kleinere Konzentration ist es nicht erforderlich 3. Kennzeichnung Name, Adresse, Telefonnummer der Herstellerin Gefahrenangaben, falls die Lösung mehr als 0.5% NaOH beinhaltet 4. Sicherheitsdatenblatt Ein Sicherheitsdatenblatt ist ab einer Konzentration von 0.5% NaOH zu erstellen

Fallstudie Verkauf einer selbst vorbereiteten NaOH-Lösung C Natriumhydroxid – 4%ige-Lösung Hydroxide de sodium – solution 4% R34 Verursacht Verätzungen. Provoque des brûlures. S1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. Conserver sous clef et hors de portée des enfants. S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. En cas de contact avec les yeux, laver immédiatement et abondamment avec de l'eau et consulter un spécialiste. S37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Porter des gants appropriés et un appareil de protection des yeux/du visage S45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich dieses Etikett vorzeigen). En cas d’accident ou de malaise, consulter immédiatement un médecin (si possible lui montrer l’étiquette). Ätzend/corrosif Enthält / contient: Natriumhydroxid Hydroxide de sodium KCB AG, Kannenfeldstr. 2, 4012 Basel, Tel. +41 61-385 25 11

Chemikalien, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen Abgabebestimmungen Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen T+ F mit den R-Sätzen R15 oder R17 (Reaktion mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase, Selbstentzündung an der Luft) Chemikalien, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen T N mit dem R-Satz 50/53 (Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkung haben) C Alte Produkte der Giftklasse 1 bis 3 E Chemikalien mit folgenden physikalisch- chemischen Eigenschaften: R1, R4, R5, R6, R16, R19, R44 (diverse Explosionsgefährlichkeiten)

Abgabebestimmungen Verkaufsverbot an Privatpersonen T+ T Sehr giftig Giftig mit den R-Sätzen R45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 (krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungs-gefährdende Stoffe und Zubereitungen der Kategorien 1 und 2) T Nach altem Recht etikettierte Produkte der Giftklasse 1

Abgabebestimmungen Aufzeichnung bei der Abgabe T E C Giftig Explosionsgefährlich C Ätzend mit dem R-Satz R35 Chemikalien, die bestimmungs-gemäss der Selbstverteidigung dienen Aufzeichnungspflicht: Anhand eines Reisepasses oder einer Identitätskarte müssen folgende Daten aufgezeichnet werden: Name und Adresse der Bezügerin Name, Menge und Verwendungszwecke des Stoffes oder der Zubereitung Datum der Abgabe

Abgabebestimmungen Aufzeichnung bei der Abgabe Informationspflicht Aufzeichnungen möglich in Empfangsbestätigungsheften (für die ehemalige Giftklasse 3) Neue Hefte wurde vom BAG erarbeitet (Bestellungen beim Bundesamt für Bauten und Logistik bald (?) möglich) Die Kunden müssen mit ihren Unterschriften beweisen, dass sie die Chemikalien sachgerecht verwenden werden Die Aufzeichnungen müssen während 3 Jahren aufbewahrt werden Informationspflicht Bei der Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss die Bezügerin über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informiert werden

Abgabebestimmungen Weitere Bestimmungen Die Selbstbedienung muss für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen ausgeschlossen sein Die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen darf nur an mündige Personen erfolgen Die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss durch Anleitung einer Person mit einem Sachkenntnisnachweis erfolgen Wer besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen an Privat- personen verkauft, muss der kantonalen Behörde eine Ansprech- person mitteilen

Abgabebestimmungen Vergleich mit dem alten Recht Bezugsbewilligungen nicht mehr notwendig Abgabeverbote leicht entschärft (Klasse 1* / CMR Kategorie 3) Sachkenntnis statt allgemeine Giftbewilligung A Sicherheitsdatenblätter werden wichtiger Keine wichtigen Änderungen bei der Abgabe

Umgangsbestimmungen So nicht!

Umgangsbestimmungen Pflichten des Verwenders Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt treffen: Berücksichtigung der Hinweise auf Verpackung und Sicherheitsdatenblatt Aufbewahrungspflicht der Sicherheitsdatenblätter Ausbringen in die Umwelt nur soviel erforderlich, zum angegebenen Zweck Beachtung von Verwendungsbeschränkungen und Verboten Sichere Aufbewahrung: - Vor gefährlichen Einwirkungen schützen - Trennung von Lebens-, Heil- und Futtermitteln - Trennung inkompatibler Chemikalien - Besonders gefährliche Chemikalien für Unbefugte unzugänglich aufbewahren - Besonders gefährliche Chemikalien, die nicht in Originalverpackungen sind, müssen den Bestimmungen der Verpackung und der Kennzeichnung entsprechen

Umgangsbestimmungen So auch nicht!

Übergangsbestimmungen Kennzeichnung Für Hersteller darf die alte Kennzeichnung noch bis zum 31. Juli 2006 eingesetzt werden Für Abgabestellen wurde die Frist auf den 31. Juli 2007 festgelegt Umgangsvorschriften Giftklassen 1-5 gefährliche Stoffe und Zubereitungen Giftklassen 1-3 besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen Giftklasse 2 T, C Giftklasse 1 T+

Biozidprodukteverordnung Neue Definition der Biozidprodukte Art. 2 VBP: Wirkstoffe oder einen oder mehrere Wirkstoffe enthaltende Zubereitungen – in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen –, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern. Gegenstände, die solche Wirkstoffe enthalten oder freisetzen und die dazu bestimmt sind, auf Schadorganismen ausserhalb dieser Gegenstände einzuwirken, gelten als Biozidprodukte. Neu: Repellents sind auch Biozidprodukte

Kundeninformation Faltprospekte

Kundeninformation Magnete

Kundeninformation Bitte bedienen Sie sich! Nachbestellung der Faltprospekte gratis möglich: Bundesamt für Bauten und Logistik Verkauf Bundespublikationen 3003 Bern Tel. 031 325 50 00 Fax 031 325 50 09 Artikelnummer: 316.920.d