Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung

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Regresspotential Invalidität 50 % - ohne Berücksichtigung der Ersatzquote AUF 100 % AUF 50 % hypothetische Lohnentwicklung (= Lohnausfall)
Regresspotential Invalidität 100 % - ohne Berücksichtigung der Ersatzquote hypothetische Lohnentwicklung (= Lohnausfall) PK-Renten 100 % versicherter.
 Präsentation transkript:

Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung ca. 250 cm Olten, 24. Januar 2008 Bruno Vogel, Rechtsanwalt, Suva Rechtsabteilung

Arbeitsunfall – Was nun? Polizeiliche Untersuchung  Strafprozess Zivilforderungen  Haftpflichtprozess Arbeit: Unterbruch, Behinderung, Ersatzarbeiter Familie: je nach Schwere der Unfallfolge (temporäre) Neuausrichtung des Familienlebens

Arbeitsunfall – Was nun? Suva: Case-Management mit dem Verunfallten mit dem Ziel bestmögliche Wiederein- gliederung in den Arbeitsprozess IV: Wiedereingliederung vor Rente! Arbeitssicherheit: Massnahmen im Betrieb Versicherungsprämien: Schadenfall schlägt sich nieder in der Risikobeurteilung / Prämie (Auch) Suva und IV nehmen Rückgriff auf die Haftpflichtigen (Regress)

Was erhält der Geschädigte von den Sozialversicherungen? Die verunfallte Person bekommt im Regelfall den grössten Teil seines Schadens von den Sozialversicherungen entschädigt. Welches sind z.B. die Leistungen der Unfallversicherung?

Heilkosten (UVG 10 ff.)

Geldleistungen (UVG 16 ff.)

Regress des Sozialversicherers Der Sozialversicherer will möglichst viel seiner ausgerichteten Versicherungs-Leistungen regressieren Gesetzliche Regelung  Auftrag Verursacherprinzip – sachgerechte Kostenzuweisung Entlastung des Prämienzahlers des Sozialversicherers bzw. Schutz der Betriebe, die die Arbeitssicherheit umsetzen, vor höheren Prämien

Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers Unfall Leistungen aus UVG / IVG - Suva: rund CHF 1‘300‘000.- - IV: rund CHF 430‘000.- Total: rund CHF 1‘730‘000.-

Voraussetzungen für den Regress des Sozialversicherers Regresstatbestand liegt vor, wenn aufgrund der Sachver-haltslage ein Dritter für den Unfall verantwortlich ist, so dass er für den angerichteten Schaden einstehen muss. Grundlage für den Regress: Haftpflichtrecht (z.B. SVG 58, OR 41, 55, 58 usw.) und ATSG (72 -75) 4. Klare Sachverhalts- bzw. Beweislage (OR 42 und ZGB 8)  eigene Unfallabklärung der Suva

Der Sozialversicherer zahlt und regressiert – Subrogation Akteure Geschädigte Person Sozialversicherung Haftpflichtversicherung Haftpflichtiger Dritter Weitere Haftpflichtige

Gegen wen richten sich die Regressansprüche ? Grundsätzlich: Gegen den Schädiger (Haftpflichtigen) Wo vorhanden, erfolgt die Auseinander- setzung direkt mit der Haftpflichtversicherung  Nachfrage beim Schädiger nach der Haftpflichtversicherung  Nachfrage bei der Haftpflichtversicherung nach der Deckung (Selbstbehalte, Deckungsausschlüsse, Deckungslimiten, Kürzungen) Kein direktes Forderungsrecht Ausnahme: bei Haftung nach SVG (SVG 65 Abs. 1)

Verjährung Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (häufig beträgt die Verjährungsfrist nur 1 Jahr!) Die Regressansprüche können nur durchgesetzt werden, solange die Verjährung nicht eingetreten ist. Damit die Verjährung nicht eintreten kann, wird vor Ablauf der Frist vom Schädiger eine sogenannte Verjährungsverzichtserklärung verlangt.

Regress-Durchführung Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Regressregulierung (im Regelfall mit der Haftpflichtversicherung). Dabei wird insbesondere auch über die Schadenhöhe diskutiert (v.a. Erwerbs- ausfall). Kommt im Rahmen dieser Diskussionen keine Einigung zu Stande, mündet der Regress ebenfalls in einen Haftpflicht- prozess.