Erläuterungen zur Stromsteuer

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 Präsentation transkript:

Erläuterungen zur Stromsteuer

WP/StB Dipl. Betriebswirt (FH) Kay Zerfass Gesellschafter und Geschäftsführer Dr. Dienst & Partner KG, WPG StBG, Koblenz-Frankfurt a.M. (Kommanditist/Prokurist) Dr. Dienst, Zerfass & Kollegen GmbH, StBG, Frankfurt a.M. Tätigkeitsschwerpunkte Branchen mittelständische Handels-, Produktions- und Dienstleistungsunternehmen Speditionen und Logistikunternehmen Gesundheitswesen (Kliniken, Pflegeheime, Praxen, Apotheken etc.) Energieversorgung Kosmetik Fachgebiete Steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungen Einzel- und Konzernabschlussprüfungen sowie Sonderprüfungen due-diligence-Prüfungen

Gliederung Einführung ins Thema und Entwicklung der Stromsteuer Steuergegenstand Begriffsdefinitionen Entstehung der Steuer und Steuerschuldner Verfahren der Steueranmeldung

Gliederung - Fortsetzung Steuerbefreiungen und –ermäßigungen Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen

Einführung ins Thema und Entwicklung der Stromsteuer

Gesetzliche Regelungen Einführung durch Gesetz vom 24.03.99 als Einstieg in die ökologische Steuerreform Ende 1999 – Beschluss der Erhöhung in 4 Stufen Ende 2002 – Minderung der Begünstigungen für das produzierende Gewerbe Seit 01.01.04 müssen EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Energiesteuerrichtlinie elektrischen Strom besteuern

Entwicklung der Stromsteuer Zeitraum Regelsteuer verminderter Satz EUR / MWH ab 1.4.99 10,20 2,05 2000 12,80 2,60 2001 15,30 3,10 2002 17,90 3,60 seit 2003 20,50 12,30

Bedeutung als Einnahmequelle Jahr Einnahme in EUR 1999 1,8 Mrd. 2000 3,4 Mrd. 2001 4,3 Mrd. 2002 5,1 Mrd. 2003 6,5 Mrd. 2004 6,6 Mrd.

Steuergegenstand

Nach § 1 StromStG unterliegt Strom im Steuergebiet der Stromsteuer Nach § 1 StromStG unterliegt Strom im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist dabei die Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland.

Begriffsdefinitionen

Versorger Ein Versorger ist derjenige, der Strom leistet. Wer als Versorger mit Sitz im Steuergebiet Strom leistet, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird erteilt vom zuständigen Hauptzollamt.

Eigenerzeuger Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von mehr als 2 Megawatt, wenn sie nicht Versorger sind oder Anlagen in Schiffen, Luftfahrzeugen oder Notstromaggregate betreiben

Unternehmen des produzierenden Gewerbes Bergbaus, des verarbeitenden Gewerbes des Baugewerbes der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- oder Wasserversorgungswirtschaft die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93), zuzuordnen sind

Entstehung der Steuer und Steuerschuldner

Die Steuer entsteht nach § 5 StromStG dadurch, dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet entnommen wird bzw. bei Eigenerzeugern mit Entnahme des Stroms zum Selbstverbrauch. Steuerschuldner ist der Versorger bzw. der Eigenerzeuger.

Verfahren der Steueranmeldung

Verfahren Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck Wahlrecht der Abgabe – jährlich oder monatlich bei jährlicher Abgabe bis 31.05. des Folgejahres; bei monatlicher bis 15. des Folgemonats an das zuständige Hauptzollamt

Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen

Steuerbefreiungen wenn der Strom aus erneuerbaren Energien (Definition in 2 Abs. 7 StromStG) erzeugt wird und aus einem ausschließlich aus solchen Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird wenn er zur Stromerzeugung entnommen wird wenn er in einer Anlage mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt erzeugt und in räumlichem Zusammenhang dazu entnommen wird

Steuerermäßigungen Strom für Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnverkehr (außer Werksverkehr) – 11,42 EUR pro MWH Strom zum Betrieb von Nachtspeicherheizungen, die vor dem 1.4.99 installiert worden sind (begrenzt bis Ende 06) – 12,30 EUR pro MWH Strom, der von Unternehmen des produzierenden Gewerbes (oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft) für betriebliche Zwecke entnommen wird – 12,30 EUR pro MWH

Bei Mischbetrieben ist der Schwerpunkt der Tätigkeit für die Einstufung relevant. Die Steuerermäßigung wird dabei nicht an die Verwendung des Stroms für bestimmte Zwecke sondern vielmehr an die Klassifikation des Unternehmens, das entnimmt, geknüpft. Die Entnahme des begünstigten Stroms ist an eine Erlaubnis geknüpft, die beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden kann.

Mischunternehmen haben bei der Antragstellung das Wahlrecht, wonach der Schwerpunkt der Tätigkeit ermittelt werden soll – nach: Anzahl der Mitarbeiter in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen Umsätze der Tätigkeitsbereiche Wertschöpfung der Tätigkeitsbereiche Bruttowertschöpfungsanteile zu Faktorkosten der Tätigkeitsbereiche (im Sinne der Vorbemerkung zur WZ 93)

Im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist die Sockelbetragsregelung zu beachten: Die Steuerermäßigung wird nur für den Verbrauch gewährt, der 25 MWH im Jahr übersteigt. Der Erlaubnisinhaber (Unternehmen des produzierenden Gewerbes) schuldet die Differenzsteuer von 8,20 EUR für die ersten 25 MWH im Jahr, so dass für die ersten 25 MWH der Regelsteuersatz gilt:

Stromsteuer für den Sockel Stromsteuer nach § 9 Abs. 3 StromStG EUR 12,30 Stromsteuer nach § 9 Abs. 5 Satz 1 StromStG 8,20 Regelsteuer nach § 3 StromStG 20,50

Erlass, Erstattung oder Vergütung der Stromsteuer in Sonderfällen

§ 10 Stromsteuergesetz besagt:

„Die Steuer für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke .... entnommen hat, wird auf Antrag nach Maßgabe des Absatzes 2 erlassen, erstattet oder vergütet, soweit die Steuer im Kalenderjahr den Betrag von EUR 512,50 übersteigt. Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.

Erlassen, erstattet oder vergütet werden für ein Kalenderjahr 95 % der Steuer, jedoch höchstens 95 % des Betrages, um den die Steuer im Kalenderjahr den Betrag übersteigt, um den sich für das Unternehmen in dem Kalenderjahr, für das der Antrag gestellt wird ..., der Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Senkung der Beitragssätze des § 1 der Beitragsverordnung 1998 ... auf die im Antragsjahr gültigen Sätze verringert hat.“

Antragsfrist: Der Antrag auf Erlass, Erstattung oder die Vergütung für innerhalb eines Kalenderjahres entnommenen Strom ist bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres schriftlich beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.

Der Antrag muss enthalten: die im Abrechnungszeitraum entnommene Strommenge und die entsprechende Steuer getrennt nach Steuersätzen der §§ 3 bzw. 9 StromStG die Berechnung der zu vergleichenden Arbeitgeberanteile unter Angabe der jeweiligen Berechnungsgrundlagen

„Vergleichsarbeitgeberanteile“ vor Einführung der Stromsteuer Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Rentenversicherung: 10,15 % - heute 9,75 % Arbeitgeberanteil knappschaftliche Rentenversicherung: 13,45 % - heute 12,95 %

Darstellung Berechnung in der Theorie Steuerbelastung nach § 9 Abs. 3 (12,30 EUR/MWH) zzgl. Sockelbetrag (25 MWH * 8,20 EUR/MWH) = Stromsteuerbelastung abzgl. Sockelbetrag nach § 10 Abs. 1 StromStG (512,50 EUR) = maximale Bemessungsgrundlage = Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 StromStG davon 95 %

Berechnung des Höchstbetrages Stromsteuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StromStG abzüglich Entlastung in der Rentenversicherung (Arbeitgeberanteil) = Zwischensumme davon 95 % = Höchstbetrag

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit