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Einleitung F 0.1 Wir lernen unsere Maschine sicher zu steuern.  zu F 0.1 F 0.1 siehe auch: Gabelstaplerfahrschule – Kapitel 1 Abschnitte 1.2.0, 1.5.4, 1.5.4.1 – Kapitel 5 Abschnitte 5.2, 5.3, 5.5 Hinweis / Ratschlag für den Dozenten: Begrüßen Sie vorab die Teilnehmer in gewohnter Weise und erzählen Sie den Ablauf der Schulung/ Unterweisung, das Ziel, die Dauer, die Pausen, etc. Legen Sie fest, wann Fragen beantwortet werden können oder wann Diskussionen zu bestimmten Themen statt finden. Beginnen Sie bereits am Anfang damit hervorzuheben, welchen enormen Stellenwert ein Geräteführer für seinen Arbeitgeber hat und stellen Sie damit einen guten und aufmerk- samen Kontakt zu Ihren Schulungsteilnehmern her. Weisen Sie darauf hin, dass die Teilnehmer am Schluss des Lehrgangs eine Prüfung in Theorie und Praxis ablegen müssen. Die Teilnehmer sind dann darauf vorbereitet und viel aufmerksamer im Seminar. Vergessen Sie nicht den Hinweis zu geben, dass Sie während des Lehrgangs für die Teilnehmer verant-wortlich sind und sie besonders im praktischen Teil zur eigenen Sicherheit Ihren Anweisungen Folge leisten müssen. Auch Sie sind später für den Ablauf des Lehrgangs und den Teilnehmern in Ihrem Bereich verantwort-lich (s. F 1.2). Einleitung Wir lernen unsere Maschine sicher zu steuern. Wissen ist Macht! Wissen macht sicher!

Europäisches Recht – EG Grundgesetz (Verfassung) Betriebsvorschriften  zu F 1.1 F 1.1 siehe auch: Gabelstaplerfahrschule – Kapitel 1 Abschnitte 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3 Der rechtliche Aufbau in Deutschland ist wie eine Pyramide zu sehen: – Die „Obersten” Vorschriften sind die in der Ver- fassung – Grundgesetz aufgeführten. Es beinhal- tet Menschen- und Bürgerrechte, Freiheits- und Gleichheitsrechte sowie Vorschriften zum Staats- aufbau. – Gesetze regeln die Haftung, z. B. strafbares Verhalten oder zivilrechtliche Haftung auf Scha- densersatz nach Personen- oder Sachschaden. – Rechtsverordnungen sind Vorschriften, die auf- Rechtsgrundlage - Übersicht Europäisches Recht – EG Grundgesetz (Verfassung) Gesetze GPSG – StVG – ArbSchG – SGB BGB – OWiG – StGB Haftung und Strafbarkeit Verordnungen 1) MaschinenV 2) StVZO - StVO 3) BetrSichV 4) Kranken-, Renten- u. Unfallversicherung Satzungen Berufsgenossenschaft - BG Unfallverhütungsvorschriften - BGVen Regeln der Technik DIN EN Normen – TRGS – BG-Regeln Betriebsvorschriften Betriebsanleitung Betriebsanweisung Bestimmungsgemäße Verwendung – Sicheres Führen von Flurförderzeugen Maschinen- RL Arbeitsmittel- RL grund von Gesetzen geschaffen wurden und ein bestimmtes Verhalten regeln (z. B. die StVO, in der u. a. sämtliche für den Straßenverkehr geltenden Verkehrszeichen aufgeführt sind). – Satzungen sind „autonomes”, von Berufsgenossenschaften geschaffenes, eigen- ständiges und zwingend anwendbares Recht für alle Mitglieder des Unfallversiche- rungsträgers/der Berufsgenossenschaften – BG, z. B. (bei Bedarf) Unfallverhü- tungsvorschriften. – Die Betriebsanleitung des Herstellers gibt die bestimmungsgemäße Verwendung des Flurförderzeuges vor. – Die Betriebsanweisung des Unternehmers ist sein Direktionsrecht, das er gemäß UVV wahrnehmen muss. – EU-Recht steht außerhalb unserer innerstaatlichen Rechtspyramide und muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden, damit es Anwendung findet. Dies ge- schieht für die Beschaffenheit von Maschinen, z. B. den Flurförderzeugen über das GPSG – Maschinenverordnung (9. GPSGV) und für den Einsatz / das Betreiben z. B. auch von Flurförderzeugen über das ArbSchG – der BetrSichV. Abkürzungen ArbSchG Arbeitsschutzgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung GPSG Geräte- und Produktsicher- heitsgesetzt GPSGV Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz OWiG Ordnungswidrigkeitengesetz SGB Sozialgesetzbuch StGB Strafgesetzbuch StVG Straßenverkehrsgesetz StVO Straßenverkehrsordnung StVZO Straßenverkehrszulassungs- ordnung TRGS Technische Regeln für Gefahr­ stoffe UVV/BGV Unfallverhütungsvorschrift Die Einhaltung der Vorschriften, Anleitungen und Anweisungen ist unabdingbar, will man vor Rechts-folgen sicher sein!

Scherstellensicherung II  zu F 3.12.2 F 3.12.2 siehe auch: Gabelstaplerfahrschule – Kapitel 3 Abschnitt 3.1 Absätze „Aufstieg Zugang“ und „Gabelträger“ Jeder Mensch ist von Natur aus bequem. Er denkt, ein großer Schritt beim Aufsteigen auf den Fahrer-platz oder Abspringen vom Fahrerplatz führt schneller zum Ziel, als die Auftrittstufe zu benutzen. Folgen: Abrutschen und schmerzhafte Bein- und Fußverletzungen. Stets vorwärts aufsteigen und rückwärts absteigen. Gabelzinken müssen oft verstellt werden, um eine Last mittig und ausreichend unterfangen auf-nehmen zu können. Leicht verkanten sich dabei die Gabelzinken beim Verstellen in ihren Führungen und sitzen fest. Durch ruckartiges Ziehen werden sie plötzlich wieder frei und dadurch von der Führung gezogen. Gefahr: Schwere Fußverletzungen, wenn die Ab-ziehsicherung fehlt. Quetsch- und Scherstellensicherung II Versteckte Gefahrenquellen stellen ein erhöhtes Unfallrisiko dar. Gewissenhaft: Zinkenab- ziehsicherung angebracht Vorbildlich: Benutzung der Auftrittstufe Gabelzinkensicherung stets wieder anbringen! Auftrittstufe auch beim Absteigen benutzen!

mit Abstützung der Vorderachse ohne Abstützung  zu F 3.39.1 F 3.39.1 siehe auch: Gabelstaplerfahrschule – Kapitel 3 Abschnitt 3.3.3 – Kapitel 4 Abschnitt 4.4.9 Zusätzlich zur Maschinenverordnung – CE-Zeichen (s. a. Folien F 1.11 a und F 1.11 b) gilt die Straßen-verkehrszulassungsordnung – StVZO, denn Lkw-Mitnehmstapler sind auch Fahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Sie müssen der StVZO entsprechen. Wegen der geringeren Gefährdung mit v < 6 km/h ist hierfür der Hersteller über seine Betriebsanleitung zustän-dig und verantwortlich. Der Betreiber muss die Vorgaben des Herstellers exakt einhalten. Die zulässige Traglast weist das Fabrikschild in Verbindung mit dem Normlastabstand von 600 mm auf, z. B. wie bei einem Schubmaststapler. Kann eine Last nicht nah am Gabelrücken aufge-nommen werden, ist auch hier mittels Traglastdia-gramm/-tabelle in Abhängigkeit des jetzt größe- ren Lastarmes das zulässige Lastgewicht zu ermitteln (s. a. Folien F 252 a u. b). Ist die für die-sen Fall die zulässige Traglast nicht zu ermitteln, ist der Hersteller schriftlich zu befragen. Um für den Lkw nicht zu viel Lastgewicht zu verlie-ren, werden für Stapler mit höherer Tragfähigkeit diese zur Lastaufnahme mit einer Absturzvor-richtung der Vorderachse ausgerüstet. Dadurch kann das Staplergegengewicht etwas geringer aus-geführt sein. Vor Fahrtantritt des Staplers ist die Last mittels Hubmast einzuziehen. Erst dann ist die Abstützung (je ein herausklappbarer Hydraulik-stempel vor einem Vorderrad) aufzuheben. Lkw-Mitnehmstapler I Vorderradabstützung Traglastdiagramm mit Abstützung der Vorderachse ohne Abstützung Langer Lastarm - leichte Last Nach Lasteinzug Abstützung einge- zogen Tragfähigkeit des Staplers beachten! Lastarm berücksichtigen!

Prüfung von Flurförderzeugen »Tägliche Einsatzprüfung« –  zu F 3.5 F 3.5 siehe auch: Gabelstaplerfahrschule – Kapitel 3 Abschnitte 3.5.1 und 5.5.2 Bei der ›täglichen Einsatzprüfung‹ besonders auf augenfällige Sicherheitsmängel und Funktionsstö-rungen achten, die die Sicherheit beeinträchtigen, z. B. Reifen-, Hubketten- und Hydraulikschäden, Bremsen-, Lenkungs-, Beleuchtungs- und Warnein-richtungsstörungen, Gabelzinkenbefestigung und -einstellung, Einzugs- und Quetschstellensicherun-gen (s. a. 4 x 4 Merkregeln in der Broschüre „Der Gabelstaplerfahrer”). Mängelmeldung an Vorgesetzte ist Pflicht. Auch Zusatzeinrichtungen, z. B. Arbeitsbühne prüfen! Prüfungen durch Sachkundige/Befähigte Personen: Prüfungsintervalle mindestens: Hauptprüfung jährlich, es sei denn, die Gefährdungsanalyse ergab eine andere Schlussfolgerung. Abgasprüfung: bei Flüssig-/Erdgas halbjährlich, bei Diesel jährlich. Prüfplaketten geben den nächsten Prüftermin an. Sachkundige / Befähigte Personen sind Perso-nen, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten über ausreichende Fachkenntnis für die zu prüfenden Maschinen und den einschlägigen Arbeitsschutzbestimmungen und Normen verfügen. Prüfung von Flurförderzeugen »Tägliche Einsatzprüfung« – »Regelmäßige Prüfungen« Sachkundiger/Befähigte Person: Hauptprüfung und Abgasprüfung Fahrer: tägliche Einsatzprüfungen von Fahrzeug und Zusatzeinrichtung  Oberflächliche Prüfung gefährdet Leben und Gesundheit. Staplerfahrer bei der »Täglichen Einsatzprüfung« Plaketten weisen Prüfungen durch Sachkundige / Befähigte Personen aus Bei Dienstantritt die »Tägliche Einsatzprüfung« durchführen! Auf die Durchführung von regelmäßi-gen Prüfungen achten! Mängel dem Vorgesetzten melden – Anweisungen abwarten!

»Befahren von Aufzügen I«  zu F 4.11.3 a F 4.11.3 a siehe auch: Gabelstaplerfahrschule – Kapitel 3 Abschnitt 3.4.1 Absatz „Betanken“ – Kapitel 4 Abschnitte 4.1.1.3, 4.2.2 Befahrerlaubnis des Aufzuges berücksichtigt Fahrzeugabmessungen, Fahrzeugeigen- und Last-gewicht sowie den Antrieb. Bei Überlastung eines Aufzuges besteht u. a. die Gefahr des Durchrutschens des Aufzuges. Er hält dann nicht mehr am vorgesehenen Haltepunkt und die Aufzugstüren könnten nicht geöffnet werden, wenn er nicht ganz abstürzt. Achtung! Die Tragfähigkeit des Aufzuges ist nicht identisch mit der zulässigen Traglast des Flurför-derzeuges (s. a. F 4.11.2). Verkehrswege »Befahren von Aufzügen I« Aufzüge nicht überlasten, sonst drohen sie abzu-stürzen. Vergessen wir nicht: Ein Stapler wiegt leer das Doppelte von dem was er trägt! Beispiel: Aufzug trägt 2000 kg. Gabelstapler trägt auch 2000 kg. Er wiegt aber 4000 kg und hat mit Volllast ein Gesamtgewicht von 6000 kg. Werden Aufzüge sehr stark einseitig belastet, besteht die Gefahr, dass sie sich ver-kanten/verklemmen und Tragseile aus den Seilrollen herauslaufen. Mit einem Flüssiggasstapler sollte kein Aufzug befahren werden. Grund: Austreten- des Gas sammelt sich in der Aufzuggrube an – Explosionsgefahr (s. a. F 3.44 und F 4.22.1)! Gerät vor sich herführen keine Quetschgefahr Aufzug leer Stapler fährt ein Befahrerlaubnis beachten! Beim Ein- und Ausfah-ren darauf achten, dass sich keine Personen im Fahrkorb aufhalten und mittig einfahren! Geh-Mit-gänger-Flurförderzeuge beim Einfahren hinterher-gehend führen!

»Rückhaltesysteme II«  zu F 4.7.2 F 4.7.2 siehe auch: Gabelstaplerfahrschule – Kapitel 4 Abschnitt 4.7 Der Stapler beschreibt beim Kippen eine Fallkurve. Dadurch wirkt auf den Fahrer eine Fliehkraft (s. F 2.42). In Verbindung mit Trägheits­ und Schwungkräften (s. F 2.41.1) wird der Fahrer vom Sitz geschleudert, vom Fahrerschutzdach getroffen und oft schwerstens verletzt. Beim Auftreffen auf dem Boden treten außerdem Stoßkräfte auf, die u. a. zu einem Schleuder- trauma führen können. Selbst festhalten ist oft schwer. Darum ist ein wirkungsvolles Rückhaltesystem stets besser. Das Schutzsystem muss aber ausreichend be- festigt sein, genau wie der Fahrersitz, die Motor-, Batteriehaube und die Batterie selbst. Ein einfaches schnelles Lösen vom System ist außerdem notwendig; denn je nach Betriebsgege-benheit muss ein Abspringen möglich sein, z. B. vor dem Stürzen ins Wasser, durch einen Decken- durchbruch oder Überschlagen von einer Rampe mit einem Elektrostapler. Gründe: – Die Batteriehalterung ist oft nur bis zu einem Fall von 90° ausgelegt (s. a. F 4.7). – Nach dem Sturz ins Wasser ist das Öffnen der Tür/das Lösen des S-Gurtes oft sehr schwer. – Durch den Freien Fall wird die Fallgeschwindigkeit schnell sehr hoch (s. a. Folien F 1.6 u. F 3.42.2). Rettung aus Gefahr - »Rückhaltesysteme II« Beim Kippen des Staplers wird der Fahrer vom Sitz geschleudert und oft vom Schutzdach getroffen. Folge schwerste Verletzungen Sicherheitsbeckengurt am Staplersitz Nachgerüsteter Stapler mit Halbtüren Nachgerüsteter Stapler mit Schmaltür Stapler mit klappbarem Doppelbügel Das Rückhaltesystem dient allein unserer Sicher- heit und muss benutzt werden!

Inhaltsverzeichnis S. 1 F 0.1 Einleitung F 1.0 Unfallgeschehen – Vorschriften F 1.1 Rechtsgrundlagen - Übersicht F 1.11a Betriebsanleitung F 1.11b Betriebsanweisung F 1.2 Verantwortung - Haftung F 1.21 Haftung - Schuld F 1.3 Unfall und Verschulden F 1.4 Pflichtübertragung - Aufsichtspflicht - Rechtsfolgen F 1.5 Anforderungen an den Fahrer – Fahrauftrag F 1.51 Fahrbeauftragung - Fahrausweis F 1.6 Ausrüstung der Flurförderzeugführer F 2.11 Hebelgesetz I F 2.12 Hebelgesetz II F 2.21 Schwerpunkt – Schwerpunktfindung F 2.22 Schwerpunktlage F 2.31 Lastschwerpunktabstand – Hebelarme F 2.32.1 Schwerkraft – Schwerkraftlinie bei Staplern F 2.32.2 Befahren schräger Ebenen – Berg-/Talfahrt F 2.32.3 Befahren schräger Ebenen - Schrägfahren F 2.33.1 Standsicherheit von Staplern F 2.33.2 Lenkverhalten F 2.41.1 Trägheitskräfte F 2.41.2 Reibungskräfte F 2.42 Fliehkräfte F 2.43 Hängende Lasten F 2.44.1 Kraftwirkung am Schwerpunkt F 2.44.2 Zusammengesetzte Kraft

S. 2 F 2.51 Tragfähigkeit I »Übungsdiagramm« F 2.52 a Tragfähigkeit II »Front- und Schubmaststapler« F 2.52 b Tragfähigkeit III »Front- und Schubmaststapler« F 2.53 Tragfähigkeit IV »Teleskopstapler« F 3.11 Sicherheitseinrichtungen - Bauteile F 3.12.1 Quetsch- und Scherstellensicherung I F 3.12.2 Quetsch- und Scherstellensicherung II F 3.2 Anbaugeräte – Zusatzeinrichtungen F 3.31 Querstapler F 3.31.1 a Containerstapler I F 3.31.1 b Containerstapler II F 3.32 Regalstapler F 3.33 Kommissioniergeräte F 3.34 Hubwagen F 3.35 Wagen F 3.36 Schlepper F 3.37.1 Geh-Mitgänger-Flurförderzeuge I F 3.37.2 Geh-Mitgänger-Flurförderzeuge II F 3.38.1 a Teleskopstapler I F 3.38.1 b Teleskopstapler II F 3.38.2 Teleskopstapler III F 3.39.1 Lkw-Mitnehmstapler I F 3.39.2 Lkw-Mitnehmstapler II F 3.41 Vorsichtsmaßnahmen beim Instandhalten I, »Werkzeug, Arbeitsstelle, Flurförderzeug« F 3.42.1 Vorsichtsmaßnahmen beim Instandhalten II, »Hubmast« F 3.42.2 Vorsichtsmaßnahmen beim Instandhalten III, »Freier Fall« F 3.43 Vorsichtsmaßnahmen beim Instandhalten IV, »Batterieumgang« F 3.44 Betanken

S. 3 F 3.5 Prüfung von Flurförderzeugen »Tägliche Einsatzprüfung« – »Regelmäßige Prüfungen« F 4.11.1 Verkehrswege »Anhalteweg« F 4.11.2 Verkehrswege »Bodenbelastung« F 4.11.3 a Verkehrswege »Befahren von Aufzügen I« F 4.11.3 b Verkehrswege »Befahren von Aufzügen II« F 4.12.1 Verkehrswege »Beleuchtung – Ausleuchtung« F 4.12.2 Be- und Entladen von Fahrzeugen I F 4.12.3 Be- und Entladen von Fahrzeugen II F 4.13 Stapelung F 4.14 Regale F 4.21 Verkehrswege »Kennzeichnung, Fahrwegbreite, -höhe – Verkehrsregelung« F 4.22.1 Gefahr durch Antrieb F 4.22.2 Gefährdete Betriebsstätten »Brand- und Explosionsgefahr« F 4.23.1 Umgang mit gefährlichen Gütern »Kennzeichnung – Verkehrsregeln I« F 4.23.2 Umgang mit gefährlichen Gütern »Kennzeichnung – Verkehrsregeln II« F 4.31 Lastumgang »Lastsicherungen« F 4.32 Lastumgang »Hängende Lasten I« F 4.33 Lastumgang »Hängende Lasten II« F 4.34 Lastumgang »Hängende Lasten III« F 4.35 Lastumgang »Hängende Lasten IV« F 4.41 Sondereinsätze »Beifahrer« F 4.42.1 Sondereinsätze »Hochfahren von Personen I« F 4.42.2 Sondereinsätze »Hochfahren von Personen II« F 4.42.3 Sondereinsätze »Hochfahren von Personen III« F 4.43 Sondereinsätze »Anhängerbetrieb I«

Weitere Unterlagen unter S. 4 F 4.44 Sondereinsätze »Anhängerbetrieb II« F 4.45 Sondereinsätze »Waggonverschieben« F 4.46 Sondereinsätze »Speditionsanlieferung - Sondergut« F 4.47 Sondereinsätze »Zwillingsarbeit« F 4.48 Sondereinsätze, »Flurförderzeuge auf/in Wasserfahrzeugen« F 4.49.1 Sondereinsätze »Verkehr auf öffentlichen Straßen und Wegen I« F 4.49.2 Sondereinsätze »Verkehr auf öffentlichen Straßen und Wegen II« F 4.52 Fahrverhalten »Sichtverhältnisse« F 4.53.1 Fahrverhalten »Rückwärtsfahren I« F 4.53.2 Fahrverhalten »Rückwärtsfahren II« F 4.6 Fahrverhalten »Grundhaltung des Fahrers« F 4.7 Rettung aus Gefahr »Anschnallen - Abspringen - Befreien« F 4.7.1 Rettung aus Gefahr - »Rückhaltesys- teme I« F 4.7.2 Rettung aus Gefahr - »Rückhaltesys- teme II« F 4.9 Verlassen des Fahrerplatzes »Parken - Kurzzeitiges Verlassen« F 5.0 Abschluss: Profi im Einsatz Weitere Unterlagen unter http://www.resch-verlag.com