Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau (GNWB)

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 Präsentation transkript:

Grundanforderungen an den naturnahen Waldbau (GNWB)

GNWBGNWB 1. 1.Naturgegebene Bodenfruchtbarkeit erhalten (physik. Bodenschutz / Rückegassen, Seillinien) 2. Fähigkeit des Waldes zur natürlichen Verjüngung erhalten (Naturverjüngung)

GNWBGNWB 3. Baumartenmischung so auf den Standort abstimmen, dass dessen ökologische Eigenschaften nicht negativ beeinflusst werden (Baumarten / Laubholzanteil) 4. Möglichkeiten zur Erhaltung und Förderung der Vielfalt des Lebensraumes Wald bei waldbaulichen Eingriffen nutzen (Totholz, Biotopbäume) Grundsätze, Kriterien, Indikatoren, Minimalwerte

GNWB – zum 4. Pt. Minimalwerte: Biotopbäume, Totholz, Ruhephasen Biotopbäume: 5 Biotop-Bäume pro ha (lebende Bäume, die aufgrund ihrer Art oder Beschaffenheit eine besondere Bedeutung für Fauna und Flora haben) Totholz: 10 m3/ha (stehende oder liegende Bäume, Asthaufen in natürlichem Abbauprozess)

GNWB – zum 4. Pt. Minimalwerte: Biotopbäume, Totholz, Ruhephasen Ruhephasen in sensiblen Zonen: In sensiblen Zonen für störungsempfindliche Waldvogelarten wird vom 1.4. bis auf forstliche Massnahmen verzichtet

GNWB Beurteilung aus Waldeigentümersicht Grundsatz 1 (Bodenschutz): unbestritten Grundsatz 2 (Waldverj.): unbestritten Grundsatz 3 (BA-Wahl): na ja Grundsatz 4 (Förd. Vielfalt Lebensraum): bestritten

GNWB Beurteilung aus Waldeigentümersicht GNWB-Grundlage wird abgelehnt, wenn Vollzugshilfe und/oder Behördeverbindlichkeit damit verbunden wird. Begründung: Leistungszwang ohne Abgeltung Vorstufe zur gesetzlichen Regelung Zertifizierungsniveau

GNWB – wie weiter BWB / Forstbetriebe protestieren NR v. Siebenthal interpelliert Kantonsoberförster sind skeptisch, aber schwach Haltung Bafu: arrogant Die GNWB stellen keine neuen Verpflichtungen für den Waldeigentümer dar und benötigen auch keine Gesetzesänderung. Sie konkretisieren vielmehr das Waldgesetz... (Zitat aus bundesrätl. Antwort) Werdet hellhörig und kritisch, schluckt nicht alles !!!