Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen

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 Präsentation transkript:

Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen Fachtagung „Kooperation bei Frühen Hilfen im Spannungsfeld zwischen Informationsbedarf und Datenschutz“ Bonn-Bad Godesberg, 16. März 2009 Lydia Schönecker Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Gemeinsame Grundsätze des Datenschutzes Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) = jeder soll selbst entscheiden, wem er welche persönlichen Daten zu welchem Zweck anvertraut „Königsweg“ = Einwilligung des Betroffenen

Transparenzgebot als entscheidender Grundsatz im Datenschutz Transparenzgebot, = Betroffener soll Vorgänge stets durchschauen können Aufklärung über Zweck der Datenerhebung und potenzielle Weitergabebefugnisse und –pflichten Qualifizierte Einwilligung Informationsweitergabe: „Vielleicht gegen den Willen, aber nicht ohne Wissen“ Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Das „Dürfen“ in der Gesundheitshilfe (ärztliche Schweigepflicht § 203 StGB) Grundsatz: Datenweitergabebefugnis (nur) mit Einwilligung bedeutet: weitergehende Beratungsaufgaben in Kliniken, Praxen und bei Hebammen Auseinandersetzung mit eigenen Hemmschwellen, um für weitergehende Hilfen werben zu können Mut zum Heranrücken an Eltern Aufarbeitung von Vorurteilen, negativen Vorerfahrungen mit Kooperationspartnern (z.B. Jugendamt) Aushalten von Grenzsituationen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Das „Dürfen“ in der Gesundheitshilfe (ärztliche Schweigepflicht § 203 StGB) Ausnahme: Datenweitergabe gegen den Willen, aber mit Wissen „wenn zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefährdung erforderlich“ (Notstand, § 34 StGB): gegenwärtige Kindeswohlgefährdung (= bei weiterer Entwicklung lässt sich erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen) Gefahrabwendung durch Datenweitergabe erforderlich = Datenweitergabe als mildestes Mittel (keine Einwilligung, keine Hilfeannahme) = „ich bin mit meinen Mittel zur Abwendung der Gefährdung am Ende und kann es nicht mehr verantworten“ hilfreich: anonymisierte Konsultation von Kollegen/ anonymisierte Fallberatung wichtig: Dokumentation v.a. pro & contra im Abwägungsvorgang und eigene Bemühungen um anderweitige Gefährdungsabwendung Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Das „Dürfen“ in der Jugendhilfe - als Grundsatz - Königsweg: Einwilligung der Eltern § 64 SGB VIII: für eigene oder fremde Aufgabenerfüllung erforderlich und durch Datenweitergabe Erfolg der Hilfe nicht gefährdet besonderer Schutz von anvertrauten Daten (§ 65 SGB VIII): Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung + Anrufung des Familiengerichts notwendig Wechsel der Fachkraft Zur Beratung im Fachteam zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Das „Müssen“ in der Jugendhilfe - als Ausnahme - Pflicht zur Mitteilung ans JA / zur Anrufung des FamG, (§ 8a Abs.2 S.2, Abs.3 S.1 SGB VIII) Grundsatz: Gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung + Gefährdungseinschätzung mit den Eltern und „insoweit erfahrener Fachkraft“ + Hinwirken bei den Eltern auf Inanspruchnahme weiterer Hilfen + Eigene Hilfen nicht ausreichend Ausnahme: akute Gefahr -> dann sofortiges Hinzuziehen -> Pflicht, wenn Zugänge des Kindes zur eigenen Hilfe nicht ausreichen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Der § 8a SGB VIII – als „gemeinsames“ Modell für … die Wertschätzung jeder Hilfebeziehung die Aufforderung, Hilfezugänge zu nutzen, statt Verantwortung weiterzureichen Kein „Meldesystem“, sondern „Mitteilen“ Hinzuziehen weiterer Verantwortung die grds. Transparenz gegenüber der Familie die verlässliche und verpflichtende Expertise zur Seite die Idee des Kindesschutzes als „Gemeinschaftskunstwerk“ Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

§ 2 Bundes-KinderschutzG Beratung und Weitergabe durch Geheimnisträger bei KWG Werden Geheimnisträgern gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohl-gefährdung bekannt und ist genauere Gefährdungseinschätzung nicht möglich oder reichen eigene fachliche Mittel zur Gefährdungsabwendung nicht aus, so sollen sie mit den Eltern darüber sprechen und auf ihre Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht gefährdet wird. Zur Einschätzung der Gefährdung oder der erforderlichen und geeigneten Hilfen sind sie befugt eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuzuziehen und die dafür erforderlichen Daten – anonymisiert bzw. pseudonymisiert – zu übermitteln. Ist ein Tätigwerden erforderlich, um eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen oder eine Gefährdung abzuwenden und sind die Eltern nicht bereit oder in der Lage, hieran mitzuwirken, so sind die Geheimnisträger befugt, dem Jugendamt die gewichtigen Anhaltspunkte mitzuteilen. Hierauf sind die Eltern vorab hinzuweisen, es sei denn dadurch wird der wirksame Schutz des Kindes gefährdet. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Fazit: man muss nicht das eine lassen, um das andere zu bekommen ... ... vielmehr ist der Datenschutz notwendige Grundlage des Kinderschutzes und steht für das ... Sowohl: vertrauensvolle Hilfebeziehungen zu den Eltern als entscheidenden Hilfezugang zum Kind ermöglicht und die Elternverantwortung ernst nimmt – auch beim Schutz als auch: die Begleitung von Eltern in andere Hilfesysteme unterstützt und die Wahrnehmung (staatlicher) Verantwortung ermöglicht und einfordert, wenn Eltern selbst nicht mehr dazu in der Lage sind Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)