Berlin, 13. Januar 2011 Mediationsakademie Berlin Das neue Mediationsgesetz Inhalte, Auswirkungen, Interpretationen Prof. Dr. Ulrich Michel.

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Berlin, 13. Januar 2011 Mediationsakademie Berlin Das neue Mediationsgesetz Inhalte, Auswirkungen, Interpretationen Prof. Dr. Ulrich Michel

Übersicht Hintergründe des Entwurfs Einzelne Regelungen Reaktionen und Bewertungen

Hintergründe – EG-Richtlinie und Ziele des Referentenentwurfs Vorgaben der EG-Richtlinie vom 13. Juni 2008 Zugang zu Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten (Zivil- und Handelssachen) gewährleisten Förderung der Mediation als alternative Konfliktlösung wesentlicher Regelungsgehalt: Vertraulichkeit und Vollstreckbarkeit von Mediationsvereinbarungen Ziele des Regierungsentwurfs vom 12. Januar 2011 außergerichtliche Konfliktbeilegung im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker verankern Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens gewährleisten

Hintergründe – Bekanntheit von Mediation in der Bevölkerung Bekanntheit der Mediation als alternative Konfliktlösung Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Mediation nach allgemeiner Erläuterung des Verfahrens Quelle: Allensbach (Sept. 2010)

Hintergründe: Bekanntheit von Mediation in der Bevölkerung Bevölkerung ab 16 Jahren: In den letzten 10 Jahren an einer Mediation beteiligt (Angaben in %, Stand Sept. 2010): 32 Je nach Häufigkeit der Beteiligung an Gerichtsverfahren waren zw. 6 und 32%, insgesamt 11% der Befragten an Mediationen beteiligt. (Quelle: Allensbach) 19 11 6

Regierungsentwurf – Überblick Schaffung eines Mediationsgesetzes (MediationsG) Änderung (u.a.) folgender Gesetze: GVG ZPO FamFG MediationsG gilt für alle Mediatoren, auch für richterliche sofern Mediator in seinem Grundberuf einem Berufsrecht unterliegt: MediationsG ist bei Widerspruch lex specialis Entwurf geht über EG-Richtlinie hinaus, da nicht nur grenzüberschreitende Sachverhalte erfasst sind

Regelungen – allgemein: flexible Vorgaben nur grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben (Regierungsentwurf: „Mindestanforderungen“) nur allgemeine Aus- und Fortbildungsverpflichtung keine allgemeine Definition des Berufs, auch aus Rücksicht auf unterschiedliche Grundberufe große Zurückhaltung bzgl. Verfahren der Mediation; soll möglichst offen und den Parteien überlassen bleiben 3 Arten von Mediation definiert: außergerichtlich / gerichtsnah / richterlich

Regelungen – Pflichten / Tätigkeitsbeschränkungen Pflichten des Mediators Beschränkungen der Tätigkeit als Mediator Offenlegung aller Umstände, die Neutralität beeinträchtigen könnten Information der Parteien auf Verlangen über fachlichen Hintergrund, Ausbildung und Erfahrung Sicherstellung der eigenen Aus- und Fortbildung keine Vertretung einer Partei nach gescheiterter Mediation in derselben Sache vor / bei Mediation für eine Partei tätig in derselben Sache + Mediation nicht möglich - and. Person für Partei tätig, die beruflich mit Mediator zus. arbeitet - + - andere Umstände, die Unabhängigkeit mögl. beeinträchtigen + Zur Grafik: Zu den Ausnahmen des Tätigkeitsverbots, in denen Mediation mit Einverständnis der Parteien möglich ist, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 MediationsG des RefEntwurfs. Keine Ausnahme ist dagegen möglich bei Tätigwerden für eine Partei in derselben Sache, egal zu welchem Zeitpunkt. - Mediation möglich Mediation mit ausdrückl. Einverständnis

Regelungen – Verschwiegenheitspflicht betrifft alles, was dem Mediator in der Ausübung seiner Tätigkeit bekannt wird bedeutet Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators im Zivilprozess und in den auf die ZPO verweisenden Verfahrensordnungen (nicht im Strafprozess) berufsübergreifend: Grundberuf des Mediators egal keine gesetzliche Pflicht der Parteien zur Vertraulichkeit, nur vertragliche Verschwiegenheitsabreden verpflichten die Parteien Ausnahmen: Offenlegung für Umsetzung / Vollstreckung nötig – aus Gründen der öffentlichen Ordnung (insbes. Gefährdung des Kindeswohles) – bei Offenkundigkeit

Regelungen – Prozessuales § 253 Abs. 3 ZPO nach dem Regierungsentwurf: „Die Klageschrift soll ferner enthalten: 1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist oder warum ein solcher Versuch unterlassen wurde (…)“ will die Möglichkeit einer Mediation stärker im Bewusstsein der Anwälte verankern (Klage bleibt bei Fehlen zulässig, aber immerhin systematische Gleichstellung mit anderen Soll-Inhalten wie vorläufiger Streitwert-Angabe etc.) Vorschlag einer (gerichtsnahen oder richterlichen) Mediation durch das Gericht in jeder Verfahrenslage möglich; Rechtsfolge Ruhen des Verfahrens

Regelungen – Vollstreckbarkeit § 796d ZPO: Parteien können Vollstreckbarerklärung des Mediationsergebnisses beantragen Bedeutung: Gleichstellung einer Mediationsvereinbarung mit anderen Titeln (wie gerichtliches Urteil, notarielle Urkunde etc.) bei Einigkeit der Parteien angelehnt an Anwaltsvergleich; wie dort auch nur Gebühr von 50 Euro für Vollstreckbarerklärung nach GKG Zuständiges Gericht für Vollstreckbarerklärung, § 796d Abs. 2 ZPO: Vorrang hat Mediationsvereinbarung, sonst AG im Bezirk des Mediationsverfahrens, zuletzt (bei Mediation im Ausland) AG Schöneberg auch möglich: durch einen Notar

Regelungen – Richterliche Mediation § 15 GVG: Landesregierungen sind ermächtigt, Möglichkeit der richterlichen Mediation einzuführen und ggf. auf einzelne Gerichte zu konzentrieren falls Landesregierungen richterliche Mediation einrichten: ausdrückliche gesetzliche Grundlage u.a. in § 278a II ZPO Mediation nicht öffentlich Der richterliche Mediator ist grundsätzlich nicht entscheidungsbefugt (daher niemals der erkennende Richter in demselben Verfahren) kann aber eine Vereinbarung als Vergleich der Parteien protokollieren und den Streitwert des Vergleichs selbst festsetzen (Wortlaut § 278a II: „wie ein entscheidungsbefugter Richter“!) ist weiterhin Amtsträger, daher gilt z.B. § 116 AO (Anzeigepflicht von Steuerstraftaten)

Nicht geregelt Täter-Opfer-Ausgleich (TOA), weil bereits geregelte Spezialmaterie und nicht Mediation im eigentlichen Sinne Schutz vor Verjährung: Kein Regelungsbedarf, da Mediation Verhandlung iSd § 203 S. 1 BGB ist, und damit ohnehin verjährungshemmend wirkt eine der Prozesskostenhilfe entsprechende Mediationskostenhilfe; zunächst nur Förderung wissenschaftlicher Forschungen über die finanzielle Unterstützung der Mediation in Familiensachen vorgesehen

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das MediationsG keine spezialgesetzlichen Sanktionen im MediationsG Verstöße sind daher nach allgemeinem Zivilrecht zu lösen Verstoß gegen Pflichten aus dem MediationsG = Schlechterfüllung des Vertrags mit entsprechenden Haftungsfolgen (§ 280 Abs. 1 BGB) auch bei Verletzung von Nebenpflichten (z.B. Pflicht zur eigenen Aus- und Fortbildung) offen bleibt: berufsrechtliche Sanktionen für Verstöße? Keine der BRAO entsprechenden Regelungen für nicht-anwaltliche Mediatoren

Reaktionen und Bewertungen BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) Zustimmung zu Zielen des Entwurfs, aber umfangreiche Kritik an einzelnen Regelungen: gegen Regelung der richterlichen Mediation: Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Dienstleistern, der eher Schwächung als Stärkung alternativer Konfliktlösung bedeutet (auch keine Gerichts-Entlastung) Vollstreckbarerklärung nicht zulässig, sofern nicht-anwaltlicher Mediator Fehlende Regelung einer Mediationskostenhilfe konterkariert Absicht des Gesetzgebers Verschwiegenheitsverpflichtung für Parteien nötig

Reaktionen und Bewertungen BDP (Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen) lobt flexible Regelungen, Anregungen: Mediationsabbruch oder fachliche Klärung bei psychischer Einschränkung einer Partei auch keine Sachverständigentätigkeit vor oder nach Mediation durch dieselbe Person Einschränkung der Mediation bei Gewaltschutzsachen, da Mehrheit der Mediatoren hierfür nicht qualifiziert

Reaktionen und Bewertungen Deutscher Richterbund befürwortet gesetzliche Regelung richterlicher Mediation positiv: auch einkommensschwache Parteien können in Verfahren vor den Fachgerichten Mediation durchführen Anregungen: Erstreckung des Haftungsprivilegs des § 839 Abs. 2 BGB auf richterliche Mediatoren (Staat soll für Verschulden richterlicher Mediatoren haften) flächendeckende Einführung richterlicher Mediation statt Ermächtigung der Landesregierungen Zeugnisverweigerungsrecht auch in Strafsachen

Reaktionen und Bewertungen Literatur (Greger, ZRP 2010, 209) positiv: liberale Regelung mit viel Spielraum für privatautonome Vereinbarungen Einführung der richterlichen Mediation durch Landesgesetz-geber sachgerecht negativ: prozessuale Neuerungen zu vage: nur Pflicht zum Versuch einer Mediation in bestimmten Verfahren führt zu Umdenken unverbindliche Vorgaben zur Aus- und Weiterbildung; keine Informationsstelle für Bevölkerung für Bedürftige ist Mediation keine Alternative zum PKH-finanzierten Prozess

Vergleich Referentenentwurf – alternative Konfliktlösung in anderen Rechtsordnungen Italien Weitest reichende Umsetzung der EG-Richtlinie: Obligatorisches Schlichtungsverfahren für bestimmte Streitigkeiten aus dem Bereich des Erbrechts, des Familienrechts, des Immobilienrechts, der Miete, des Haftungsrechts sowie des Versicherungs- und Bankwesens Unterlassen des Hinweises auf die Mediation führt zur Anfechtbarkeit des Anwaltsvertrags England Seit vielen Jahren bei bestimmten Baustreitigkeiten Einschaltung eines Schiedsgutachters vorgeschrieben, der mit vorläufiger Bindungswirkung entscheidet Österreich, Frankreich, Belgien, England, Portugal, Niederlande und Schweiz Finanzielle Förderung der Mediation, etwa durch staatliche Kostenübernahme bei Bedürftigen

Ausblick – weiteres Verfahren Stichtag für die Umsetzung der EG-Richtlinie: 21. Mai 2011 Weitere Termine des Gesetzgebungsverfahrens stehen bisher noch nicht fest

Kontakt Prof. Dr. Ulrich Michel Rechtsanwalt Wirtschaftsmediator ulrich.michel@noerr.com Noerr LLP Charlottenstraße 57 10117 Berlin

Standorte Berlin Noerr LLP Charlottenstraße 57 10117 Berlin Deutschland T +49 30 20942000 Bratislava Noerr s.r.o. AC Diplomat Palisády 29/A 81106 Bratislava Slowakische Republik T +421 2 59101010 Budapest Kanzlei Noerr & Partner Fő utca 14-18 1011 Budapest Ungarn T +36 1 2240900 Bukarest S.P.R.L. Menzer & Bachmann - Noerr Str. General Constantin Budişteanu nr. 28 C, Sector 1 010775 Bukarest Rumänien T +40 21 3125888 Dresden Noerr LLP Paul-Schwarze-Straße 2 01097 Dresden Deutschland T +49 351 816600 Düsseldorf Speditionstraße 1 40221 Düsseldorf T +49 211 499860 Frankfurt am Main Börsenstraße 1 60313 Frankfurt am Main T +49 69 9714770 Kiew Noerr TOV Vul. Khreschatyk, 7/11 01001 Kiew Ukraine T +380 44 4953080 London (ab 1.10.2010) Noerr LLP Tower 42, Level 40 Leaf A 25 Old Broad Street London EC2N 1HQ Großbritannien Moskau Noerr OOO 1-ya Brestskaya ul. 29 125047 Moskau Russische Föderation T +7 495 7995696 München Noerr LLP Brienner Straße 28 80333 München Deutschland T +49 89 286280 New York Noerr LLP Representative Office 885 Third Avenue, Suite 2406 New York, NY 10022 USA T +1 212 4331396 Prag Noerr s.r.o. Na Poříčí 1079/3a 110 00 Prag 1 Tschechische Republik T +420 233 112111 Warschau Noerr Sp. z o.o. Spiering Sp. k. Al. Armii Ludowej 26 00-609 Warschau Polen T +48 22 5793060 info@noerr.com www.noerr.com