Nachteilsausgleich Rechtsvorgaben und Umsetzungen in Anlehnung an

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 Präsentation transkript:

Nachteilsausgleich Rechtsvorgaben und Umsetzungen in Anlehnung an Nachteilsausgleiche aus pädagogischer Perspektive (SVBl 11/2013) Nina von Zimmermann und Dr. Peter Wachtel

Vision Grundsätzlich haben alle Kinder, behindert oder nicht behindert, hoch begabt oder mit kognitiven Einschränkungen - also unabhängig von ihren Voraussetzungen - einen Anspruch auf bestmögliche individuelle Förderung. Wenn dieser Anspruch in einer Schule für alle realisiert wird, braucht es letztlich keinen formalen Nachteilsausgleich mehr.

Grundlagen Ziel: Einschränkungen durch Beeinträchtigungen und Behinderungen aufzuheben oder zu verringern SGB 9: Gebot des Ausgleichs behinderungsbedingter Nachteile und Mehraufwendungen unabhängig von Ursache der Behinderung Übertragung auf Schule: Allgemeine Fürsorgepflicht der Schule aus Art. 3 GG Abs.3 („Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“) Hinweise in Verordnungen und Erlassen: - Abschlussverordnung (incl. Erg. Best.) (§ 37; Nr. 9 Erg. Best.)) - Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen“ (Ziff. 5) - Erlass „Sonderpädagogische Förderung“ (Ziff. 1.17) - Erlass zur Förderung von SuS mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen

Was meint: Nachteile ausgleichen Der Nachteilsausgleich bezieht sich auf Hilfen, mit denen die Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzt werden, den Leistungsanforderungen im zielgleichen Unterricht zu entsprechen, ohne diese Anforderungen im Schwierigkeitsgrad zu reduzieren. Es geht darum, den Zugang zu den Aufgabenstellungen und die Erledigung der Aufgabe im Rahmen der einschränkenden Bedingungen zu ermöglichen.

Was ist zu berücksichtigen Zu berücksichtigen sind - die individuellen Voraussetzungen der SuS - die Besonderheiten des Unterrichtsfachs und der jeweiligen Themen - die Bedeutung der jeweiligen Leistungsfeststellung (mündliche Mitarbeit, Klassenarbeiten, Vergleichsarbeiten, Abschlussarbeiten, Abitur).

Bescheinigungen Es ist nicht zulässig, dass ein Nachteilsausgleich ausschließlich auf der Basis eines ärztlichen Attests gewährt wird, weil der Begutachterin oder dem Begutachter die Kenntnis des pädagogischen Kontextes fehlt. Ein ärztliches Attest kann aber Grundlage oder Anstoß für eine pädagogische Beratung über einen individuellen Nachteilsausgleich sein. Die Vorlage von Gutachten darf aber nicht von den Eltern verlangt werden.

Art und Umfang ermitteln Die Ermittlung eines Anspruchs setzt eine fortlaufende Beobachtung der Schülerin oder des Schülers im Unterricht und ggfs. den Einsatz diagnostischer Instrumente voraus. In vielen Fällen können die Lehrkräfte diese Diagnostik leisten. Bei Bedarf sollten sie sonderpädagogische Fachkräfte einbeziehen. In anderen Fällen ist sie auf die Mitwirkung und Kooperation von Förderzentren, Gesundheitsämtern, Beratungsstellen und anderen Einrichtungen angewiesen.

Praxis des Nachteilsausgleichs - nicht antragsgebunden - in Klassenkonferenz beschlossen - in Dokumentation der individuellen Lernentwicklung und im Förderplan beschrieben (Art und Umfang) – nicht im Zeugnis - der individuelle Anspruch auf einen Nachteilsausgleich muss regelmäßig geprüft werden, weil sich die Voraussetzungen dafür verändern können

Spielraum - Kataloge Für die Fülle der möglichen Einzelfälle kann es nur einen Rahmen geben, innerhalb dessen die schulischen Entscheidungen im Einzelfall gemeinsam getroffen werden können. Das Spektrum der Möglichkeiten liegt innerhalb der Vorgabe, der individuellen Benachteiligung angemessen Rechnung zu tragen, ohne die fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen.

Allgemeine Maßnahmen des Nachteilsausgleichs Klare und verständliche Sprache und eindeutige Formulierung von schriftlichen Aufgaben Veranschaulichung von Unterrichtsinhalten, geeignete Positionen von Schülerinnen und Schülern zu Lehrerinnen und Lehrern im Klassenzimmer Verringerung von Störschall und Nachhallzeit, angemessene Lichtverhältnisse und anderes.

Individuelle Maßnahmen - unterrichtsorg. Veränderungen, Arbeitsplatzorganisation - Anpassung von Texten und vergrößerte Grafiken - räumliche Veränderungen (Akustik, Licht) - personelle Unterstützung - Einsatz technischer Hilfsmittel wie spezielle Stifte, Zirkel und Lineale, taktile Karten, Computer … - individuelle Leistungsfeststellung in Einzelsituationen - zusätzliche Bearbeitungszeit und zusätzliche Pausen

Individuelle Maßnahmen - alternative Präsentation von Aufgaben - alternative Präsentation von Ergebnissen - Verständnishilfen und zusätzliche Erläuterungen - alternative Leistungsnachweise (zum Beispiel mündlicher statt schriftlicher Leistungsnachweis) - Exaktheitstoleranz (z. B. bei sehbehinderten oder motorisch beeinträchtigten SuS)

Nachteilsausgleich ist ausgerichtet auf: Erleichterung des Lernerwerbs und auf das Ermöglichen der Leistungserbringung, nicht aber auf die Leistungsbewertung und auf die Reduzierung von Leistungsanforderungen. Es wird nach wie vor zielgleich unterrichtet.

Abgrenzung Vom Nachteilsausgleich ist ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung abzugrenzen. Ein Verzicht auf Bewertung und Benotung von Teilleistungen bei Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen („Notenschutz“) ist kein Nachteilsausgleich im hier beschriebenen Sinn.

Zur Akzeptanz des Nachteilsausgleichs Ein Nachteilsausgleich ... darf nicht dazu führen, dass SuS mit Beeinträchtigungen und Behinderungen gegenüber anderen Schülerinnen und Schülern bevorteilt werden. sollte von den betroffenen SuS und den Mitschülerinnen und Mitschülern als berechtigt und angemessen angenommen werden. Es ist ein strenger und offen gelegter Maßstab anzulegen, den die Schülerinnen und Schüler nachvollziehen können.

Chancengleichheit