Der Schutzauftrag der Schule für Jugendliche

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 Präsentation transkript:

Der Schutzauftrag der Schule für Jugendliche 07.03.2013

Was schon gut läuft Herausforderungen im „Kinderschutz“ für Jugendliche Jugendwohlgefährdung – Risikofaktoren - Anhaltspunkte Anhaltspunkte und Erkenntnisse: Jugendwohlgefährdung Was leitet den Blick in der Schule? Beratungsauftrag und Anspruch im Bundeskinderschutzgesetz Wie können Schule und Jugendhilfe kooperieren?

Seit Inkrafttreten des § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) und der Einbeziehung von Schule (über § 42 Absatz 6 Schulgesetz NRW) in den Schutzauftrag zeigen sich in vielerlei Hinsicht positive Auswirkungen: Träger der öffentlichen und der freien Kinder- und Jugendhilfe in NRW haben in der überwiegenden Mehrzahl einrichtungsintern Verfahren zur Umsetzung des Schutzauftrags geschaffen oder aber befinden sich im Prozess der Etablierung entsprechender Strukturen. Fachkräfte aus Schule und Jugendhilfe arbeiten auf Grundlage von Vereinbarungen zum Kinderschutz zusammen, um früh und ressourcenorientiert Gefährdungen für Kinder abzuwenden und Hilfen anzubieten. Immer mehr Fachkräfte aus Jugendhilfe und Schule qualifizieren sich in Fortbildungen zum Kinderschutz, manchmal auch gemeinsam. 

Fehlende Instrumente im „Kinderschutz“ für Jugendliche (ab ca. 13 Jahren) Praxiserprobte Vereinbarungen und Verfahren zum „Kinderschutz“ haben Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit in ihrem Fokus. Vereinbarungen und Verfahren werden für weiterführende Schule übernommen, zum Teil modifiziert. Drei Elemente in der Risikoeinschätzung gewichtige Anhaltspunkte Kollegiale Beratung Beteiligung der Betroffenen (Eltern)

Gewichtige Anhaltspunkte Risikoeinschätzinstrumente werden um jugendspezifische Indikatoren erweitert (z.B. Ritzen, Schule schwänzen, Drogen und entsprechende Symptome, usw…) Aber: Abgrenzungen zwischen Risikoindikatoren und Anhaltspunkten für die „schwierige“ Lebensphase von Pubertierenden und Heranwachsenden ist kompliziert.

Gefährdungslagen von Jugendlichen Soziale Risikofaktoren Armut Ausgrenzung (Migration, Behinderungen) Bildungssegregation Dysfunktion der Hilfesysteme … Familiäre Risikofaktoren Bindungs- und Beziehungsproblematik Überforderung Gewaltdynamik Biographische Krisen (Trennungen, Krankheiten, Sucht, Todesfälle…)

Selbstgefährdungen von Jugendlichen (u. U. als Folge von Beeinträchtigungen im Herkunftssystem und / oder sozialen Umfeld) Vernachlässigung der eigenen Person (z. B. Ernährung, Gesundheitsfürsorge) Verweigerung von Schule bzw. Ausbildung Mitgliedschaft in Problemgruppen (z. B. politische Extremisten, Sekten) Überforderung mit eigener Mutterschaft / Vaterschaft Drogen / übermäßiger Alkoholkonsum / Spielsucht Delinquentes oder kriminelles Verhalten

Risikofaktoren im Hilfesystem Fokussierung auf den Schutz von Kindern Symptom-Orientierung bei unzureichende Diagnostik Überlastung Professionelle Konkurrenzen Ausgrenzungsmechanismen wenig verbindliche Standards Fehlende Methodenkenntnisse (Gespräche, Reflexion, Dokumentation) Mangelnde Beteiligung des betroffenen Jugendlichen

Fragen zu Einschätzung der Gefährdung (nach Kindler/Lillig): Besteht für den Jugendlichen eine akute Gefährdung? Bedeutet diese Gefahr eine erhebliche Gefährdung für seine weitere Entwicklung? Sind die Eltern bereit und in der Lage die (Entwicklungs-)Gefährdung abzuwenden? Eigene Hinzufügung: Kann die Jugendhilfe geeignete Hilfen anbieten und realisieren, um die Gefährdungen abwenden?

Kollegiale Beratung in der Schule hat (in der Regel) keinen Raum keine Zeiten Keine Kultur

Beteiligung Eltern Eltern als Schlüsselfiguren im Verfahren haben oft selber keinen Zugang (mehr) zu ihren heranwachsenden Kindern. Die „Erziehungspartnerschaft“ zwischen Lehrer/innen und Eltern ist instabil oder aufgelöst.

Beteiligung Jugendlicher Jugendliche haben ein Recht auf körperliches, geistiges und seelisches Wohl und auf elterliche Sorge. Ihre wachsenden Fähigkeiten zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln müssen berücksichtigt werden. Dazu braucht es das Gespräch, Kontakt und Beziehung!

Anhaltspunkte und Erkenntnisse: Jugendwohlgefährdung In ihrem Wohl gefährdete Jugendliche zeigen oft ein auffälliges und manchmal grenzüberschreitendes Verhalten, oder anders herum, depressive Zurückgezogenheit. Dieses Verhalten resultiert nicht selten aus früh erlebter Unsicherheit, Enttäuschung, Gewalt, Vernachlässigung und Ausgrenzung. Solcherart dysfunktionales Verhalten ist mitunter notwendige Überlebensstrategie (oder Re- Inszenierung), die es zu entschlüsseln gilt. Eine Orientierung auf die Symptome und der Versuch, diese zu beseitigen, greift zu kurz.

Schutzauftrag für Jugendliche Schule und Jugendhilfe haben einen begleitenden, helfenden und entwicklungsfördernden (Schutz-) Auftrag Um Jugendliche zu „schützen“, müssen sie in ihrer Entwicklung gefördert und in ihren Rechten gestärkt werden. (z.B. Recht auf Bildung) In krisenhaften Lebenssituationen brauchen Jugendliche Begleitung, manchmal Schutz und/ oder Obhut. Jungen Menschen zu helfen heißt auch Grenzen aufzeigen.

Was leitet den Blick in der Schule? Jugendliche in „Schwierigkeiten“ sind oft „schwierige Schüler/innen“. Sie stören den Unterricht oder verweigern die Mitarbeit, sind gewalttätig oder kaum zugänglich, kommen bekifft in die Schule oder gar nicht… Wer soll und kann mit welchem Ziel „eingeschätzt“ werden? Störer/innen? Gefährliche? Gefährdete?

§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1.) Werden …(7.)Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen Schulen(…) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

und sieht dabei ein mehrstufiges Verfahren vor. § 4 KKG - Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung schafft eine bundeseinheitliche Regelung zur Beratung und Übermittlung von Informationen durch kind- und jugendnahe Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt und sieht dabei ein mehrstufiges Verfahren vor. Bei Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sind Berufsgeheimnisträger aufgefordert mit Eltern, Kindern und Jugendlichen die Situation zu erörtern soweit erforderlich auf Hilfen hinzuwirken (soweit hierdurch nicht der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage gestellt ist) und eine Gefährdungseinschätzung vorzunehmen.

Die kind- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe; Berufspsychologinnen oder –psychologen; Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater; Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen; Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen oder –pädagogen Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen

Wie kann der Schutzauftrag der Schule realisiert werden? Wie können Jugendhilfe und Schule zum Schutz von Jugendlichen kooperieren? Wie kann und sollte der Beratungsanspruch (§8b neu nach BKiSchG) erfüllt werden?

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Der Schutzauftrag der Schule für Jugendliche Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !