Anhang B1 Bemerkungen: Im Allgemeinen wird das selektive Verfahren dem offenen Verfahren vorgezogen, wenn vorgängig die Eignung des Anbieters beurteilt.

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Anhang B1 Bemerkungen: Im Allgemeinen wird das selektive Verfahren dem offenen Verfahren vorgezogen, wenn vorgängig die Eignung des Anbieters beurteilt werden muss – namentlich wenn die Ausschreibung eine besondere oder spezialisierte Studie während des Verfahrens erfordert oder die auszuführenden Arbeiten besonders komplex sind. Es ist auch möglich, das offene oder selektive Verfahren anzuwenden. Es ist auch möglich, das offene, selektive oder das Einladungsverfahren anzuwenden. * ** *** Version vom 12. September 2008 ACHTUNG: Bei Aufträgen an Subunternehmen = Bauauftrag inklusive Honorare Wahl der Verfahrensart für Dienstleistungsaufträge Zuerst muss überprüft werden, ob für den betreffenden Auftrag eine Submission nach Massgabe der Regeln und Grundsätze des Rechts im öffentlichen Beschaffungswesen obligatorisch ist. Seit der Revision der IVöB müssen alle Aufträge ausser die in Artikel 10 IVöB aufgeführten Ausnahmen öffentlich ausgeschrieben werden. Siehe auch Anhang A des Westschweizer Leitfadens. Erfolgt der Auftrag im Zusammenhang mit den Nationalstrassen und gemäss NSV? JA Ist der Auftrag > Fr – exkl. MWST? (Fr – exkl. MWST für WEVT) NEI N JA Fällt der Auftrag unter eine der Ausnahmen (siehe Anhang A, Punkte 5 & 6)? (Art. 9 Abs. 1 Vergaberichtlinien zur IVöB) oder Auftrag < Fr – exkl. MWST? (Kanton Wallis : Fr – exkl. MWST für Dienstleistungen im Bauwesen, sofern Planungsleistungen dabei sind; < Fr – exkl. MWST in den andern Fällen) NEIN Fällt der Auftrag unter eine der Ausnahmen (siehe Anhang A, Punkte 5 & 6)? (Art. 9 Abs. 1 Vergaberichtlinien zur IVöB) JA NEIN Offenes od. selektives Verfahren * * Auftrag > Fr – exkl. MWST? NEIN JA Vergabe untersteht der IVöB und dem BGBM, nicht aber dem WTO-Übereinkommen (GPA) oder dem bilateralem Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen. Öffnung des oder der Aufträge für Unternehmen, die in der Schweiz oder – wenn vom Auftraggeber erwünscht – im Ausland niedergelassen sind. Obligatorische Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt und allenfalls auf SIMAP.CH (obligatorisch in den Kantonen FR, JU, NE, und VD) bei offenen und selektiven Verfahren. Verpflichtung, folgende Fristen einzuhalten: mindestens 10 Tage (15 im Kanton NE und 25 im Kanton VD) für den 1. Durchgang eines selektiven Verfahrens; 20 Tage (40 im Kanton VD und 25 im Kanton GE) für Ausschreibungen im offenen oder selektiven Verfahren; 10 Tage (20 im Kanton VS, 25 im Kanton GE, keine Frist im Kanton VD) bei Einladungsverfahren. Ausschreibung im Kanton FR: 10 bis 30 Tage, falls Auftrag – Der Kandidat oder Anbieter kann beim Gericht gegen die Bekanntmachung der Ausschreibung sowie gegen die Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagsverfügungen Beschwerde einreichen. Vergabe untersteht dem WTO- Übereinkommen (GPA), der IVöB sowie dem bilateralem Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und dem BGBM Öffnung des oder der Aufträge für Unternehmen, die in der Schweiz oder in einem Gegenrecht gewährenden Vertragsstaat des WTO-Übereinkommen niedergelassen sind. Obligatorische Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt und allenfalls auf SIMAP.CH (obligatorisch in den Kantonen FR, JU, NE, VD und VS) bei offenen und selektiven Verfahren. Verpflichtung, folgende Fristen einzuhalten: 25 Tage für den 1. Durchgang eines selektiven Verfahrens bzw. 40 Tage für Ausschreibungen im offenen oder selektiven Verfahren Der Kandidat oder Anbieter kann beim Verwaltungsgericht gegen die Bekanntmachung der Ausschreibung sowie gegen die Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagsverfügungen Beschwerde einreichen. Freihändiges Verfahren (mindestens 10 Tage für das Einreichen der Angebote in den Kantonen NE und JU) *** Einladungsverfahren ** Freihändiges Verfahren (mindestens 10 Tage für das Einreichen der Angebote in den Kantonen NE und JU) *** NEIN Anhang B4 (ausser Kanton Freiburg)