- Haftung bei Versicherungswechsel - Alternative Prozessfinanzierung

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 Präsentation transkript:

- Haftung bei Versicherungswechsel - Alternative Prozessfinanzierung Dr. Hans-Jörg Vogl - Haftung bei Versicherungswechsel - Alternative Prozessfinanzierung 24. Jänner 2014 Wirtschaftskammer Vorarlberg

HAFTUNG BEI VERSICHERUNGSWECHSEL Definition des Versicherungsfalles Ereignistheorie (Sachversicherung, Rechtschutzversicherung, Haftpflichtversicherung) Verstoßtheorie (Rechtsschutzversicherung, Haftpflichtversicherung)

Ereignistheorie Die Ereignistheorie kommt in der Sach-, Schadenersatz- rechtsschutz-, Haftpflichtversicherung (AHVB, EHVB) zur Anwendung. Unter Ereignis versteht man einen Vorgang in der Außenwelt, welcher für den Versicherungsnehmer erkennbar ist. Vom Ereignis ist streng zu unterscheiden die Ursache. Es sind zahlreiche Fälle denkbar, bei denen der Zeitpunkt der Setzung der Ursache vom Zeitpunkt des Eintrittes des Ereignisses krass auseinanderfallen.

Versicherungswechsel / Ereignistheorie Probleme bei Ereignistheorie: Die Ursache für den späteren Schaden liegt in der Laufzeit des Altversicherers. Das Ereignis (Hervorkommen der schädlichen Wirkung der Ursache) liegt in der Laufzeit des Neuversicherers. Jeder Versicherer verweist zur Deckungspflicht auf den anderen.

Verstoßtheorie Verstoß ist der Versicherungsfall. Er tritt ein, wenn VN oder der Gegner gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstoßen. In der Vermögensschadens-Haftpflicht (AVBV 1951) gilt als Versicherungsfall der Verstoß, welcher Haftpflichtansprüche zum Inhalt hat. (gilt etwa bei Rechtsanwälten, Notaren, etc.) Wenn der Verstoß in einem Unterlassen liegt, gilt er dann als eingetreten, wenn die unterlassene Handlung noch ohne Schaden nachgeholt hätte werden können.

Versicherungswechsel / Verstoßtheorie Zweckabschluss Wartefrist Eingrenzung des Verstoßes mitunter schwierig Keine unbegrenzte Nachdeckung – Art. 3 ARB Sonderproblem Rechtsschutz Art. 3 ARB – Willenserklärung Alt- und Neuversicherung schieben sich den Ball wechselseitig zu

Versicherungswechsel / Personenversicherung Lebensversicherung BUZ-Versicherung (Prämienfreistellung) Krankenversicherung Unfallversicherung

Hangrutsch schleichende Hangrutsche in Sibratsgfäll zeitliche Differenz zwischen Ursache und Erkennbarkeit des Schadens Versicherungswechsel liegt zeitlich zwischen Ursache und Erkennbarkeit des Schadens (deutlich wahrnehmbare Rissbildung im Gebäude) jahrelanger Deckungsprozess: Versicherungsfall ist nicht die Hangrutschung, sondern die erkennbare Rissbildung im Gebäude. Neuversicherer trifft Deckungspflicht

Leitungswasserschaden 01.01.2002: Abschluss eines Gebäude- Bündelversicherungsvertrages bei der Allianz. 01.04.2005: Wechsel des Heizkessels 2006/2007: massive Wasserverluste (10 – 20 l jeden 2. Tag) in der Heizperiode 01.01.2007: Wechsel von der Allianz zur Wiener Städtischen 15.10.2007: Boden in der Wohnung senkt sich ab

Art 3 AWB Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes entstanden sind, auch wenn sie erst nach Beginn des Versicherungsschutzes in Erscheinung treten.

Art 3 AWB 28.03.2011 LG Feldkirch: Gibt dem Klagebegehren Folge. Es sei egal, wann der Schaden eingetreten ist. Durch den unaufgeklärten Wechsel des Versicherungsvertrages habe der Agent der Wiener Städtischen einen Fehler gemacht. Die Wiener Städtische hafte daher für die Deckungslücke. Darüber hinaus sei im Vertrag bei der Wiener Städtischen die Anerkennungsklausel enthalten gewesen.

Art 3 AWB 21.06.2011 OLG Innsbruck: Das Klagebegehren wird abgewiesen. Es sei klar, dass das Schadenereignis beim Vorversicherer, Allianz, eingetreten sei. Durch den Versicherungswechsel ist kein Schaden eingetreten. Man hätte gleich den Erstversicherer klagen müssen.  

Art 3 AWB 30.05.2012: OGH: Aufhebung des OLG Urteils. Es sei nicht erwiesen, dass der Versicherungsfall tatsächlich vor dem 01.01.2007 eingetreten ist.  

Art 3 AWB 02.10.2012 OLG Innsbruck: Der Versicherungsfall ist vor dem 01.01.2007 eingetreten, das Klagebegehren wird abgewiesen.  

Art 3 AWB 23.01.2013 Oberster Gerichtshof: Aufhebung: Der Versicherungsfall ist beim Altversicherer (Allianz) eingetreten. Zu prüfen ist, ob der Agent die Klausel "keine Schlechterstellung durch Versicherungswechsel" empfehlen hätte müssen.   Das Urteil des LG Feldkirch im 3. Verfahrensgang steht noch aus. 

Art 3 AWB 06.02.2013 Allianz: Allianz zahlt € 29.677,34 an Hauptsache € 13.804,00 Zinsen Anwaltskosten € 1.200,00 09.02.2013 Klagseinschränkung: Aufgrund der Vollzahlung durch die Allianz wurde die Klage gegen die Wiener Städtische auf Kosten eingeschränkt. Diese betragen auf beiden Seiten € 35.614,04.

Rechtsschutzversicherung 01.01.2006: Abschluss einer Rechtsschutzversicherung bei ARAG.  19.06.2010: Umknicken beim Tennisspielen, linkes Knie verletzt.  15.09.2010: Sturz beim Joggen – rechtes Knie verletzt. 01.01.2011: Wechsel von der ARAG zur Roland. 01.08.2011: Ablehnung der Unfallversicherung (Merkur) für beide Schäden (bereits bestehende Vorleiden) 10.08.2011: Schadenmeldung bei Roland und ARAG 24.08.2011: Ablehnung beider Rechtsschutzversicherer Roland: Willenserklärungen (Schadenmeldungen gegenüber Unfallversicherung vor Vertragsabschluss) ARAG: Verstoß (Ablehnung der Unfallversicherung nach Storno des RS-Vertrags)

Rechtsschutzversicherung 01.11.2011: Klage gegen Roland, dass Roland den Deckungsprozess gegen ARAG finanziert. Roland wirft Handtuch. 02.12.2011: Klage gegen ARAG, dass der Prozess gegen Merkur zu decken ist. 18.02.2012: ARAG lenkt ein 20.12.2013: Urteil im Prozess gegen Merkur. VN erhält keine Entschädigung (Vorleiden).

Umdeckungsklausel Wenn bezüglich des betroffenen Risikos beim Vorversicherer und im gegenständlichen Vertrag lückenloser Versicherungsschutz besteht, gilt: Falls eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Verstoß erst während der Vertragslaufzeit des Versicherungsvertrages eintritt, besteht Versicherungsschutz. Falls der Versicherungsfall in die Vertragslaufzeit eines Vorversicherers fällt und der Anspruch auf Rechtsschutz nach Ablauf der Nachdeckungsfrist des Vorversicherers erhoben wird, besteht Versicherungsschutz. Rechtsschutz wird in dem Umfang gewährt, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Rechtsschutzfalles bestanden hat, höchstens jedoch im Umfang des Vertrages des Versicherers. Der Neuversicherer gewährt für Verstöße, die während der Laufzeit seines Vertrages eingetreten sind, die unbeschränkte Nachdeckung. Der Nachversicherer kann die Deckung nicht mit dem Argument verweigern, dass der Vorversicherer deckungspflichtig ist.

Präsentation der EAS Ziele der EAS, Geschäftsphilosophie Bei welchen Ansprüchen erfolgt eine Unterstützung? Leistungen der EAS Ab welcher Höhe ist das Einschreiten der EAS sinnvoll? Welche Konditionen bietet die EAS an? Welche Beteiligung für Vermittler ist vorgesehen? Erste Allgemeine Schadenshilfe AG www.schadenshilfe.com | office@schadenshilfe.com Tel: +423 377 1700 | Fax: +423 377 1709

Ziele der EAS Unterstützung von Geschädigten und Geschädigtengemeinschaften, d.h. von Personen, die sich einen Prozess (eigene Kosten, Gutachterkosten, Gerichtskosten, gegnerische Kosten) nicht leisten können. Übernahme von Fällen mit zahlreichen Geschädigten, wenn es sich für einen Anwalt nicht rentiert, für einen einzelnen Geschädigten (einen einzelnen Fall) einen massiven Erhebungsaufwand zu treiben. Beauftragung von Sachverständigen und Anwälten mit entsprechendem Know-How, um eine effizientere Durchsetzung der Ansprüche zu gewährleisten. Flexible Gestaltung der Kundenbeziehungen Klare, transparente Vertragswerke mit den Geschädigten, bzw. dem Vermittler Erste Allgemeine Schadenshilfe AG www.schadenshilfe.com | office@schadenshilfe.com Tel: +423 377 1700 | Fax: +423 377 1709

Ansprüche, deren Durchsetzung die EAS unterstützt Geschädigtengemeinschaften Durchsetzung der Rechtsschutzdeckung Individualansprüche aus Haftpflicht- und Versicherungsschäden Erste Allgemeine Schadenshilfe AG www.schadenshilfe.com | office@schadenshilfe.com Tel: +423 377 1700 | Fax: +423 377 1709

Leistungen der EAS Übernahme sämtlicher Gutachterkosten Übernahme sämtlicher eigener und fremder Rechtsanwaltskosten Übernahme der Kosten von Expertenmeinungen Absprache mit Geschädigten, Koordination der Anwälte Erste Allgemeine Schadenshilfe AG www.schadenshilfe.com | office@schadenshilfe.com Tel: +423 377 1700 | Fax: +423 377 1709

Ab welcher Höhe ist das Einschreiten der EAS sinnvoll? Haftpflichtansprüche bei unklarem Anspruchsgrund ab € 30.000,00 Versicherungsdeckungsansprüche ab einem möglichen strittigen Anspruch von € 20.000,00 Ausnahmen bestätigen die Regel Erste Allgemeine Schadenshilfe AG www.schadenshilfe.com | office@schadenshilfe.com Tel: +423 377 1700 | Fax: +423 377 1709

Konditionen der EAS Die EAS verlangt ein Erfolgshonorar von 15 – 35 %. Das Erfolgshonorar hängt von der Anspruchshöhe und den Chancen der Durchsetzbarkeit ab. Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung reduziert sich das Erfolgshonorar. Bei besonders aufwändigen Fällen, gelangt eine erfolgsunabhängige Bearbeitungsgebühr zur Vorschreibung. Erste Allgemeine Schadenshilfe AG www.schadenshilfe.com | office@schadenshilfe.com Tel: +423 377 1700 | Fax: +423 377 1709

Beteiligung des Vermittlers In Ausnahmefällen wird bereits für den „Tipp“ eine Provision bezahlt. Im Normalfall gibt die EAS im Erfolgsfall eine Beteiligung von 15 – 25 % ihres Erfolgshonorars an den Vermittler ab. Auch hier können Ausnahmen gemacht werden. Erste Allgemeine Schadenshilfe AG www.schadenshilfe.com | office@schadenshilfe.com Tel: +423 377 1700 | Fax: +423 377 1709

Übersicht über Prozesskostenfinanzierer: Gesellschaft Ist die Finanzierung auf bestimmte Rechtsgebiete beschränkt? Wie hoch muss der Streitwert sein, damit eine Finanzierung in Frage kommt? Was bekommt der Finanzierer im Erfolgsfall? Gibt es Angebote für Kunden mit anwaltlichem Erfolgs-honorar? Anmerkungen Allianz ProzessFinanz GmbH allianz-profi@allianz.com Keine Einschränkung Mind. € 100.000,00 20 % der vorgerichtlichen Erträge, 30 % bis € 500.000,00, 20 % ab € 500.000,00 In diesem Fall macht Allianz ProzessFinanz individuelle Angebote. Allianz ProzessFinanz arbeitet seit Sommer 2002 und ist eine 100%ige Tochter der Allianz Versicherungs AG. Bis Mitte 2008 hat das Unternehmen Fälle mit einem Gesamtstreitwert in Höhe von 350 Millionen Euro finanziert. Allianz ProzessFinanz übernimmt fortlaufend 120 bis 150 Verfahren.

Aurelio Prozessfinanzierung AG & Co Aurelio Prozessfinanzierung AG & Co. KG office@aurelio-prozessfinanzierung.com Keine Einschränkung Mind. € 500.000,00 30 % im Erfolgsfall Im Augenblick noch nicht. Wenn erforderlich werden besondere Angebote gemacht. Die Firma Aurelio hat die Geschäftstätigkeit im Jahr 2008 aufgenommen. Die ersten Fälle befinden sich in der Prüfung. D.A.S. Prozessfinanzierung AG info@das-profi.de Keine Einschränkung. Besonders häufig finanziert das Unternehmen Streit aus dem Arzthaftungs-recht, dem Architekten-honorarrecht, dem Insolvenz- und Erbrecht. 30 % im Erfolgsfall. 20 % wenn Erlösbetrag höher als € 500.000,00 Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Erlösbeteilig-ung D.A.S. Prozessfinanzierung exisitiert seit dem Jahr 2000 und ist den Versichungskonzern Ergo eingebunden. Das Unternehmen hat bislang mehrere hundert Fälle finanziert, derzeit laufen rund 150 Finanzierungen.

Foris AG info@foris.de Keine Einschränkung Mind. € 200.000,00, wenn besonders aussichtsreich auch bei niedererem Streitwert 30 % im Erfolgsfall. 20 % wenn Erlösbetrag höher als € 500.000,00 Abhängig vom Risiko sinkt die Erlösbeteiligung Das Unternehmen finanziert seit 1998 Prozesse und hat diese Dienstleistung in Deutschland etabliert. Juratec AG info@juratec.net Alle außer Arzthaftungs-recht und Baurecht, Besonders häufig Erbrecht und Maklervertragsrecht Kein Mindeststreit-wert oder Mindesterlös, finanziert erfolgsver-sprechende Fälle 25 % im Erfolgsfall. Ab Streitwert von € 100.000,00 kann weniger vereinbart werden. Wenn Risiko der eigenen Anwaltskosten bereits abgedeckt, verringert sich die Erlösbeteiligung, um genau diesen Risikoanteil. Seit 1999 tätig und hat bislang 267 Verfahren finanziert. Finanzierungszusage gibt stets auch schon für die zweite Instanz eines Rechtsstreits. Neben der Prozessfinanzierung kauft die Firma auch Ansprüche vollständig auf. Preußische Prozessfinan-zierung GmbH info@preussi sche-prozess Finanzierung.com Keine Einschränkung, derzeit vor allem Anwalts-haftung Kein Mindeststreit-wert 20 – 30 % im Erfolgsfall, individuell kann weniger vereinbart werden Diese Frage stellte sich nach eigenen Angaben nicht Seit 2006 tätig. Das Unternehmen finanziert vor allem Streitfälle mit einem Gegenstandswert bis 20 000 Euro.

ProzessGarant AG info@prozessgarant.de Keine Einschränkung Mind. € 25.000,00, keine Finanzierung bei kleinen Verfahren mit hoher Kosten-belastung 37 % ab Streitwert von € 25.000,00, 35% ab € 50.000,00, 33 % ab € 75.000,00 und 30 % ab € 100.000,00 Verhandlungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Erlösbeteilig-ung Seit Sommer 2004 tätig. Finanziert Prozesse über gesammeltes Geld von Anlegern aus Prozesskostenfonds Roland Prozessfinanz AG service@ roland-prozess finanz.de Mind. € 500.000,00 30 % im Erfolgsfall. 20 % wenn Erlös höher als individuelle Angebote Seit 2001 tätig und gehört zur Unternehmensgruppe Roland, die auch Rechtsschutzver-sicherungen anbietet. SLB Verwaltungsgesellschaft mbH baer@slb-prozessfinanz.de € 19.000,00, bei vorprozess-ualer Einigung 10 % Ermäßigung, geringerer Streitwert bei besonders aussichtsreichen Fällen möglich 25 % im Erfolgsfall, 15 % wenn Erlös höher als €500.000,00, bei vorprozessualer Einigung 10 % Ermäßigung Diese Frage stellte sich nach eigenen Angaben nicht Seit 2006 tätig. Das Unternehmen finanziert vor allem Streitfälle mit einem Gegenstandswert bis 20 000 Euro.

SLB Verwaltungs-gesellschaft mbH baer@slb-prozessfinanz.de Keine Einschränkung Mind. € 19.000,00, bei vorpro-zessualer Einigung 10 % Ermäßigung, geringerer Streitwert bei besonders aussichtsreichen Fällen möglich 25 % im Erfolgsfall, 15 % wenn Erlös höher als €500.000,00, bei vorprozessualer Einigung 10 % Ermäßigung individuelle Angebote Im Jahr 2000 gegründet Erste Allgemeine Schadenshilfe AG office@schadenshilfe.com € 20.000,00 Individuell, im Regelfall 25 % ohne Rechtsschutzver-sicherung, 15 % mit Rechtsschutzver-sicherung Ja Im Jahr 2005 gegründet, Spezialisierung auf Anlagebetrug, Versicherungs-deckungsprozesse

ERFOLGSBETEILIGUNGSVEREINBARUNG Beispiel einer ERFOLGSBETEILIGUNGSVEREINBARUNG abgeschlossen zwischen: Erste Allgemeine Schadenshilfe AG Vorarlbergerstrasse 37 FL-9486 Schaanwald und ……………….. (Anspruchsteller) nachfolgend kurz: ASt

wie folgt: 1. Diese Vereinbarung bezieht sich auf die Geltendmachung der Ansprüche des ASt im Zusammenhang mit Ansprüchen gegenüber .................................................... 2. Die EAS ist in professioneller Weise bei der Unterstützung von Geschädigten bzw. Geschädigtengemeinschaften tätig.   In diesem Zusammenhang trägt die EAS insbes. die Kosten für folgende Leistungen durch Dritte:   Sichtung der Unterlagen Auslotung der Prozessaussichten Beauftragung von Rechtsanwälten sowie Sachverständigen Support der beauftragten Anwälte mit entsprechendem Know-how Übernahme sämtlicher Kosten, Auslagen und Gebühren, insbesondere Rechtsanwalts-, Gutachterkosten und sonstiger Honorare, sowohl im vorprozessualen, als auch im Prozessstadium unter der Voraussetzung, dass die EAS der Kostentragung und der Beauftragung von Anwälten bzw. sonstigen Dritten (Sachverständige etc.) schriftlich zugestimmt hat.

zzgl. allfälliger USt. fällig. 3. ASt ist verpflichtet, über Weisung der EAS alles daran zu setzen, dass Verfahrenshilfe bewilligt wird. 4. Bei Bestehen einer aufrechten Rechtschutzversicherung setzt die Zahlungsverpflichtung erst nach Verbrauch der Deckungssumme ein. 5. Für die Leistungen der EAS wird nebst dem Honorar zu Punkt 4. eine einmalige Bearbeitungsgebühr von € …..,00 zzgl. allfälliger USt. fällig. 6. Für die Leistungen der EAS wird ein Erfolgshonorar vereinbart. Der ASt sichert der EAS ein Erfolgshonorar von ……. % zu   Das Erfolgshonorar bemisst sich von jenem Betrag, welcher von den in Anspruch genommenen (juristischen) Personen, gewidmet auf Hauptsache samt Zinsen, hereingebracht werden kann. Mit der vorstehenden Vereinbarung ist das Entgelt der EAS abschließend geregelt.

7. ASt nimmt zur Kenntnis, dass künftig die Dispositionsbefugnis über den Anspruch ausschließlich der EAS zusteht. Vor Abschluss von Vergleichen wird EAS jedoch nach Tunlichkeit das Einvernehmen mit ASt herstellen. Bei Meinungsdifferenzen gilt jedoch die Entscheidung der EAS. 8. ASt versichert, sämtliche Angaben, welche gegenüber dem Rechtsanwalt getätigt wurden, vollständig und wahrheitsgemäß gemacht, sowie nichts verschwiegen zu haben. Im Falle unrichtiger, unvollständiger Information oder Verschweigens von Umständen behält sich EAS das Recht vor, diese Erfolgsbeteiligungsvereinbarung aufzukündigen und bisher erbrachte Leistungen zurückzufordern.

9. Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten ohne wichtigen Grund nicht aufgekündigt werden. Dies bedeutet, dass die hier vereinbarte Quote (.............. gemäß Punkt 4.) jedenfalls gilt. 10. Es gilt liechtensteinisches Recht ohne Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist das für den Wohnsitz des ASt zuständige Gericht.

Vertragsgestaltung Der Umgang mit den Forderungen, welche der Kunde hat, ist äußerst unterschiedlich. In der Regel müssen die Forderungen jedoch an den Prozessfinanzierer abgetreten werden. Ist dies der Fall, könnte es passieren, dass der Kunde, obwohl er den Prozess gewinnt, bei Konkurs des Prozessfinanzierers mit leeren Händen dasteht. Praktisch alle Prozessfinanzierer (außer EAS) ziehen vom hereingebrachten Betrag zunächst die Kosten des Rechtsanwaltes, der Gutachter, etc. ab. Erst die Differenz wird aufgeteilt. Manche Prozessfinanzierer (Advofin, Foris) haben Prozessfinanzierungsvereinbarung, welche überaus lang und sehr schwer verständlich sind.

Beteiligung für Vermittler: In den Recherchen konnte nicht herausbekommen werden, ob und welche Provisionen für Vermittler bezahlt werden. Anscheinend ist es jedoch so, dass der Vermittler, welcher einen Kunden vermittelt, sein Entgelt erst dann erhält, wenn der Fall abgeschlossen ist. Hinsichtlich des Entgeltes ist wiederum zu unterscheiden, von welcher Bemessungsgrundlage die Provision des Vermittlers berechnet wird. Die meisten Prozessfinanzierer ziehen vom hereingebrachten Betrag zunächst die Rechtsanwalts- und Gutachterkosten ab. Von der Differenz wird dann die Erfolgsbeteiligung berechnet. Von der Erfolgsbeteiligung wird dem Vermittler dann ein bestimmter Prozentsatz bezahlt.

- Haftung bei Versicherungswechsel - Alternative Prozessfinanzierung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! - Haftung bei Versicherungswechsel - Alternative Prozessfinanzierung Feldkirch, am 24. Jänner 2014 Dr. Hans-Jörg Vogl (v, fs 967/13 sch, 17.01.2014) Vogl Rechtsanwalt GmbH, Hirschgraben 4, 6800 Feldkirch www.vogl.or.at - office@vogl.or.at - +43 5522 77777