Export und Zoll KompetenzWerkstatt

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 Präsentation transkript:

Export und Zoll KompetenzWerkstatt Warenbegleitpapiere: Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis Carnet ATA Mag. Hilla Preisig-Kössler / 7. März 2014

Inhalt Das Ursprungszeugnis Nichtpräferenzieller Ursprung Made in ..... Austria Zeichen Carnet ATA AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA / wko.at/aussenwirtschaft

Nicht präferenzieller Ursprung Ursprungszeugnis A 51 Bestätigung durch die Wirtschaftskammer keine Zoll-Präferenz Ursprungsregeln ZK und ZK-DVO keine Abkommen mit anderen Ländern Präferenzieller Ursprung WVB EUR 1, UE auf der Rechnung (bis 6000,- Euro) Bestätigung durch die Zollbehörde Zoll-Präferenz Ursprungsregeln Ursprungsprotokolle ZK-DVO Abkommen mit verschiedenen Ländern

Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis - Länderbeispiele arabische Staaten wie Saudi-Arabien, Kuwait, Qatar, USA, Südamerika, Iran, China, Japan, europäischer Osten wie Russland, Ukraine

Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis Funktion des np Ursprungszeugnisses allfällige außenhandelsrechtliche Maßnahmen Antidumpingmaßnahmen Handelsstatistik Nachweis bei Förderprogrammen der EU sonstige Gründe (Kaufvertrag, Akkreditiv)

 Absender  Empfänger  Angaben über Transport  Ursprungsland  Bemerkungen  Ware  Menge  Bestätigung

Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis Das Formular Bestellnummer A 51 erhältlich in den Wirtschaftskammern und Formularverlagen Standardsatz im Durchschreibeverfahren und in der druckertauglichen Version Standardsatz: 1 Original und 3 Kopien sowie ein rosaroter Antrag der Firma

Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung Allgemeines Ausfüllen mittels PC oder Druckschrift. Achtung: einige Staaten erkennen handschriftlich ausgefüllte Dokumente nicht an Das Formular in der Sprache des Empfängerlandes bzw. in der Korrespondenzsprache ausfüllen. Übersetzungen können verlangt werden Streichungen und Änderungen sind immer in Rücksprache mit der WK vorzunehmen

Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung Feld 3: Ursprungsland Waren mit verschiedenen Ursprungsländer: alle Ursprungsländer müssen angeführt werden und ihre Zuordnung mit den jeweiligen Warenpositionen im Feld 6 klar erkennbar sein Länderkürzel: Nur die Verwendung der gültigen ISO Ländercodes ist zulässig

Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung Feld 3: Ursprungsland Europäische Gemeinschaft European Community (CE, CEE, EEC) Communauté économique européenne European Economic Community European Community – Austria EU Drittland, z. b. China, USA

Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung Feld 6: Warenbezeichnung Die Waren sind mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung anzuführen. Allgemeine Beschreibungen wie „chemische Produkte“, „Eisenwaren“ oder „Maschinen“ sind nicht annehmbar. Bei umfangreicheren Sendungen kann eine allgemeine Beschreibung, die die vom Ursprungszeugnis erfassten Waren ausreichend charakterisiert, unter Hinzufügung der Worte „laut beiliegender Rechnung Nr. …. vom …..“ oder „laut beiliegendem Lieferschein Nr. … vom ……“ verwendet werden oder die Warenposten werden auf weiteren UZ-Vordrucken fortgesetzt.

Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung Antrag auf Ausstellung Punkt 8: Erklärung über die Herstellung der Ware im eigenen Betrieb in Österreich (unter Berücksichtigung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln) in einem anderen Betrieb und legt diesbezügliche Nachweise vor

Nichtpräferentieller Ursprung - Rechtgrundlagen Nichtpräferenziellen Ursprungsregeln Zollkodex Art. 22 bis 26 sowie Zollkodex-DVO Artikel 35 ff Arbeitsrichtlinie „NPU“ UP 2000 https://findok.bmf.gv.at/findok/ - Richtlinien - UP 2000 Artikel 23 Vollständige Gewinnung oder Herstellung Artikel 24 Herstellung in zwei oder mehr Länder

NP Ursprung - Artikel 23 Vollständige Gewinnung oder Herstellung - Beispiele: Mineralische Stoffe, die in dem Land gewonnen wurden Pflanzliche Erzeugnisse, die in dem Land geerntet worden sind Lebende Tiere, geboren Erzeugnisse von in dem Land aufgezogen und gehaltenen lebenden Tieren Art. 23 verliert in der arbeitsteiligen Wirtschaft immer mehr an Bedeutung

NP Ursprung – Artikel 24 Herstellung in zwei oder mehr Länder Beurteilungskriterien zur Bestimmung des Ursprungslandes: letzte wesentliche wirtschaftlich gerechtfertigte Be-oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen (gewerberechtliche Abdeckung) zu einem neuen Erzeugnis geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt

Arbeitsrichtlinie UP-2000 Punkt 2.2.1 Beispiele: NP Ursprung - Letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung Arbeitsrichtlinie UP-2000 Punkt 2.2.1 Beispiele: Positivliste (sind): z.b. Rösten von Kaffee, Waschen von Rohwolle Negativ-Liste (sind nicht): z. B. Zerlegen, Sortieren, Reinigen, Polieren, Mischen, Zerschneiden

NP Ursprung - „Spezialregeln“ (ZK-DVO Anhang 10 und 11) Spezialregeln für einige Waren, wie textile Spinnstoffe und Waren daraus, bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte und einige industriell-gewerblich gefertigte Waren wie z. B. Magnetbandgeräte, Fernsehgeräte, Schuhe, Bekleidung aus Leder (Anhang 10 bzw. 11 ZK-DVO) Wichtig: Zolltarifnummer des Endproduktes

NP Ursprung – „Spezialregeln“ - Beispiel T-Shirts aus Baumwolle, ZTNr. 6109 1000, Ursprungsland: Taiwan Frage: Wird durch Bedrucken der T-Shirts österreichischer Ursprung erreicht?

NP Ursprung – „Spezialregeln“ - Beispiel Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken Regel: Vollständiges Herstellen (4) (4)Der in der Liste des Anhangs 10 verwendete Begriff "vollständiges Herstellen" bedeutet, dass alle Endbearbeitungsvorgänge nach dem Zuschneiden des Gewebes oder dem Anpassen der Gewirke und Gestricke ausgeführt sein müssen.

Präferenzielle Ursprungsregeln – T-Shirt aus Baumwolle Zum Vergleich – präferenzielle Ursprungsregel für diese Tarifposition Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken     Be- und Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft: Herstellen aus Garnen

NP Ursprung - Montage Art und Umfang des technischen Vorgangs (Arbeitsaufwand, Vorhandensein einer Betriebsanlage) Eigene geistige Leistung (Zusammenbau von Musikautomaten)

NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise Für Ursprungswaren der EU im Betrieb des Antragstellers in Österreich hergestellt Die Erklärung des Antragstellers Kopie der Exportrechnung

Nichtpräferenzielles Ursprungszeugnisformular - Ausfüllung Antrag auf Ausstellung - Händler Punkt 8: Erklärung über die Herstellung der Ware im eigenen Betrieb in Österreich – Berücksichtigung der nichtpräferenziellen Ursprungsregeln in einem anderen Betrieb und legt diesbezügliche Nachweise vor

NP Ursprungszeugnis - vorzulegende Nachweise Handelsware mit Ursprung in der EU, vom Antragsteller in der EU zugekauft Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, wobei das Ursprungsland klar erkennbar und eindeutig der Ware zuordenbar sein muss oder Lieferantenklärung nach Anhang I oder II der VO 1207/2001 und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung

NP Ursprungszeugnis - vorzulegende Nachweise Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller in der EU zugekauft Einkaufsrechnung mit Ursprungserklärung oder Ursprungsvermerk, oder Einkaufsrechnung und eine formlose Ursprungserklärung oder Lieferantenklärung nach Anhang I oder II der VO 1207/2001 und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein)

NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise Handelsware mit Ursprung in einem Drittland, vom Antragsteller selbst importiert Verzollungsunterlagen und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein).

NP Ursprungszeugnis – vorzulegende Nachweise Direktversand aus einem Drittland. Ursprungszeugnis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) oder Präferenznachweis und allenfalls ein Handelsdokument (Rechnung oder Lieferschein) und in allen Fällen: Kopie der Exportrechnung

UP 2000 Arbeitsrichtlinie „NPU“ und VUA https://findok.bmf.gv.at/findok/ Richtlinien pdf. UP 2000 Verbindliche Ursprungsauskunft (VUA) www.bmf.gv.at

wko.at/aussenwirtschaft Suchfunktion „Ursprung“ Nicht präferenzielle Ursprungszeugnisse http://wko.at/ursprung

NP Ursprungszeugnis - Das geht leider nicht! Ausstellung von mehreren Originalen (Achtung Akkreditiv!) Ursprungszeugnis für einen Wiener Kunden (Exportdokument) Keine Veränderung des Ursprungs durch Verzollung Keine Veränderung des Ursprungs durch Benutzung und Lagerung der Ware Keine Veränderung des Ursprungs durch Wertsteigerung

eUZ – elektronisches Ursprungszeugnis Elektronische Beantragung und Bestätigung von Ursprungszeugnissen und anderen Exportpapieren In Kärnten seit Anfang 2012 Für Unternehmen basierend auf dem eUZ-Vertrag ohne gleichzeitiger Überprüfung der Nachweise

eUZ – elektronisches Ursprungszeugnis Vorteile Einfaches Ausfüllen der Formulare durch PC-Unterstützung Flexibilität – keine Bindung an Bürozeiten Wegfall von Postwegen bzw. Botengängen Kosten- und Zeitersparnis

„Made in ....“ Abgrenzung zu „Made in ......“ Keine direkten Regeln in der österreichischen Rechtsordnung für das Anbringen bzw. die Verwendung der Herkunftsbezeichnung „Made in Austria“ Unbedingt berücksichtigen: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) §2 Abs. 1 Irreführende Angaben über den Ursprung von Waren Angaben sind dann falsch, wenn sie geeignet sind, die beteiligten Verkehrskreise (Kunden) irrezuführen.

Abgrenzung zu „Made in ....“ Eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung in Österreich (gemäß Artikel 24 Zollkodex), führt nicht automatisch dazu, dass die Ware mit „Made in Austria“ gekennzeichnet werden darf (allerdings ein ziemlich sicheres Indiz dafür) Grundsätzlich sind immer die Regeln des unlauteren Wettbewerbs heranzuziehen (wie würde der Käufer der Ware deren Herkunft beurteilen).

Austria-Zeichen

Austria-Zeichen Austria-Zeichen In Österreich rechtlich geschützte Wort- und Bildmarke im Eigentum der WKÖ/Außenwirtschaft Österreich Reines werbliches Orientierungszeichen für österreichische Unternehmen Kein Herkunfts-, Qualitäts- oder Gütezeichen Orientierungszeichen für unternehmensspezifische Kommunikationsmittel (Drucksorten, Werbekampagnen, Homepage, Messestände, etc.) „Made in ...“ in Verbindung mit dem Austria Zeichen ist nicht erlaubt

„Made in ….“ und Austria Zeichen – Unterlagen in wko.at http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=275446&dstid=1389 http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=501411&DstID=0&titel=Das,neue,Austria-Zeichen,-,eine,starke,Marke

CARNET ATA Carnet ATA Carnet ATA (carnet l'admission temporaire/carnet temporary admission) Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpapier = Warenpass für die zollfreie Ein- bzw. Wiederausfuhr von Waren

Carnet ATA - Anwendungsbereiche Warenmuster und Werbematerial Messen und Ausstellungen Berufsausrüstung Wissenschaftliches Gerät Lehrmaterial Sonstiges Achtung: nicht alle Mitgliedsländer akzeptieren alle Anwendungsbereiche

Carnet ATA - Kosten für Mitglieder der WK: Carnet Formular € 30,- B Bestätigungsgebühr 3 ‰ vom Warenwert mindestens € 40,-

Carnet ATA - Wertgrenzen OG, KG, EPU: € 35.000,- beim Erstantrag € 50.000,- ab dem 5. Carnet ATA GmbH, AG: € 125.000,- beim Erstantrag € 250.000,- ab dem 5. Carnet ATA Wird die Wertgrenze überschritten – Zustimmung der COFACE AUSTRIA erforderlich!

Carnet ATA - zu beachten Vorabfertigung beim zuständigen Inlandzollamt ab einem Warenwert von € 3.000,- Genaueste und lückenlose Eintragungen durch die Aus- bzw. Eintrittszollämter Laufzeit generell 1 Jahr. Achtung: kann vom jeweiligen Einfuhrzollamt verkürzt werden

wko.at/aussenwirtschaft Suchfunktion „Carnet ATA“ http://wko.at/carnet

wko.at /aussenwirtschaft AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Außenwirtschaftsabteilungen in den Landeskammern AußenwirtschaftsCenter – weltweit WKÖ Abteilung für Finanz- und Handelspolitik Stabsabteilung EU-Koordination Intern. Schiedgericht der WKÖ ICC Austria – Internationale Handelskammer

wko.at/aussenwirtschaft Aufgaben (Beispiele) Informationen über Exportmärkte Vermittlung von Geschäftspartner Beratung bei Anbahnung und Abwicklung von Geschäften Export- und Importberatungen (Zölle, Ursprung, EU-Drittstaatenabkommen, Zollrecht, Zollverfahren)

Weltkarte Außenwirtschaft Austria

wko.at – Aussenwirtschaft - Publikationen Länderspezifische Informationen der österreichischen AußenwirtschaftsCenter wko.at/aussenwirtschaft wko.at/aussenwirtschaft/ae (Vereinigte Arabische Emirate) ISO-Ländercodes Liste aller AWCenter - wko.at/aussenwirtschaft/ac

ISO-Ländercode Die zweistelligen ISO-Ländercodes für die vollständigen Länderbezeichnungen (z.B. AT für Österreich) sind in der VO (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 festgelegt http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_354/l35420061214de00190028.pdf

wko.at – Pincode-Anforderung Pincode Hotline 0800 221223 Gold- und Silber-Pin für Mitarbeiter http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?angid=1&stid=577088&dstid=5295

Länderreport Länderreport Steuern und Zoll (Kapitel 6) Zoll und Außenhandelsregime Begleitpapiere

Länderreport Israel Boykottklausel: We hereby declare that the merchandise mentioned is being exported for our own account and that the goods are neither of Israeli origin nor do they contain Israeli materials.

Danke fürs Zuhören Mag. Hilla Preisig-Kössler Abteilung für Außenwirtschaft und EU E hilla.preisig@wkk.or.at T 05 90 90 4 - 756

Fallbeispiel Firmenüberprüfung durch das AC Erstinformationen über Importvorschriften im Länderreport Abklärung technischer Erfordernisse Überprüfung, ob die erforderlichen Papiere beigebracht werden können letzte wesentliche wirtschaftliche gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung in einem dazu eingerichteten Unternehmen zu einem neuen Erzeugnis geführt hat, oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt Schadensfall (Reparatur vor Ort, Einschaltung eines Sachverständigen, Rücksendung der Ware)