Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

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 Präsentation transkript:

Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche Die Verantwortlichkeit der Organe im Rahmen der Jahresabschlusserstellung Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Bank für Handel und Industrie (BHI AG) 1995 Verantwortlichkeit der Organe Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Bank für Handel und Industrie (BHI AG) 1995 Reinhard Fischer (Vorstand) Erhard Wressnig (Vorstand) Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Verantwortlichkeit der Organe Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Rieger Bank AG 1998 Wolfgang Rieger (Vorstand) Johannes Zierer (AR-Vorsitzender) Walter Türke (Prüfer) Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

TPA Treuhandpartner Austria (Prüfer) Verantwortlichkeit der Organe Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Meta-Hotels AG 1999 TPA Treuhandpartner Austria (Prüfer) Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Verantwortlichkeit der Organe Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit LIBRO Disk Handels AG 2002 André Maarten Rettberg (Vorstand) Johann Knöbl (Vorstand) Kurt Stiassny (AR-Vorsitzender) Bernhard Huppmann (Prüfer) Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Verantwortlichkeit der Organe Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Telekom Austria AG 2006 Heinz Sundt (Ex-Vorstand) Stefano Colombo (Ex-Vorstand) Martin Huber (Ex-ÖBB-Vorstand) Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Verantwortlichkeit der Organe Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Immofinanz Beteiligungs AG (IBAG) 2007 Constantia Privatbank AG Karl Petrikovics (Vorstand) Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Verantwortlichkeit der Organe Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Österreichische Banknoten- und Sicherheitsdruckerei GmbH (OeBS) 2005 Michael Wolf (Geschäftsführer) Johannes Miller (Geschäftsführer) Kurt Meyer (Geschäftsführer) Wolfgang Duchatczek (Ex-AR-Präsident) Tigerlilly Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Verantwortlichkeit der Organe Beispiele für zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit Hypo-Group-Alpe-Adria (Hypo) Swap-Verluste 2006 Kulterer, Striedinger Styrian Arways 2013 Kulterer Vorzugsaktien I 2013 Kulterer, Striedinger, Gabriel, Kuchar Vorzugsaktien II Kulterer, Kircher, Grigg Sonderdividende 13 Beklagte (darunter Othmar Ederer) Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Umsatzwachstum der österreichischen Prüfungsgesellschaften KPMG Deloitte PriceWaterhouseCoopers EY BDO Umsätze in Mio

Fragen an den Abschlussprüfer Wirksamkeit des Risikomanagements? Wirksamkeit des IKS? Stand der internen Revision? Einhaltung des öCGK? Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Fragen an den Abschlussprüfer Feststellungen aufgrund der Prüfung der für die Berichterstattung des Unternehmens wesentlichen EDV-Systeme? Einhaltung unternehmensinterner Standards, Dokumentation bestehender Systeme? Prüfungshandlungen zur Erkennung absichtlich herbeigeführter Fehldarstellungen im Jahresabschluss (fraud)? Originale externer Bestätigungen Dritter (Kunden, Lieferanten, Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater)? Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Fragen an den Abschlussprüfer Management Letter? Hinweise auf die Gefährdung des zukünftigen Bestands des Unternehmens (going concern-Prämissen)? Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und Ausnutzung von Ermessensspielräumen? Rechnungslegungsrelevante Prozesse (zB Sale and lease back-Geschäfte, Verkauf von Forderungsbeständen, Sicherungsgeschäfte, etc)? Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Rechtsnatur des Prüfungsvertrages Werkvertrag Freier Dienstvertrag Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Honoraranspruch des Abschlussprüfers § 270 Abs. 1 UGB Das Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Prüfers und dem voraussichtlichen Umfang des Prüfer zu stehen. § 78 AktG Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder haben in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und Leistungen und zur Lage der Gesellschaft zu stehen. Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Erwartungen des Aufsichtsrates von der Tätigkeit des Abschlussprüfers Der Kommunikation zwischen dem Abschlussprüfer einerseits und dem Vorstand sowie dem AR andererseits kommt größte Bedeutung zu. Prüfungsumfang und zeitliche Planung sind im Vorhinein festzulegen. Auch wenn die Aufgabe des Abschlussprüfers nicht die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, sondern die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Vorstand und AR ist, übernimmt er doch auch die Verantwortung für die Evaluierung von Geschäftsrisiken und für die Bewertung interner und externer Einflussfaktoren. Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Erwartungen des Aufsichtsrates von der Tätigkeit des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat erwartet vom Abschlussprüfer die Erlangung hinreichender Sicherheit, dass der geprüfte Abschluss frei von wesentlichen Fehldarstellungen ist und dass keine wesentlichen Verstöße gegen das Gesetz, die Satzung und die gültig gefassten Beschlüsse der Organe (AR und HV) vorliegen. Der Aufsichtsrat erwartet vom Abschlussprüfer, dass dieser sich Informationen über die Branche einholt, Daten aus der Vergangenheit analysiert, Feststellungen aus den Vorjahren berücksichtigt, aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen beachtet, Gespräche mit Manager durchführt, das Gefahrenpotenzial einer absichtlichen Fehldarstellung in dem zu prüfenden Abschluss einschätzt und das Risiko von Malversationen mit dem Vorstand erörtert. Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Erwartungen des Aufsichtsrates von der Tätigkeit des Abschlussprüfers Der Aufsichtsrat erwartet vom Abschlussprüfer, dass dieser bei der Evaluierung von Geschäftsrisiken die Ergebnisse aus der Prüfung des IKS beachtet, Prüfungshandlungen vornimmt, um festzustellen, ob interne Kontrollen durch die Unternehmensleitung selbst ausgeschaltet werden können und ob ein allenfalls festgestellter Verstoß auf fraud der Unternehmensleitung selbst hindeuten kann. Der AR erwartet vom Abschlussprüfer, dass dieser seiner unverzüglichen Berichtspflicht nachkommt, wenn er die Gefährdung des Unternehmensbestandes oder schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz oder Satzung oder wesentliche Schwächen des internen Kontrollsystems feststellt. Der AR erwartet vom Abschlussprüfer, dass er konstruktive Verbesserungsvorschläge kommuniziert. Univ.-Prof. Dr. Gunter Nitsche

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!