Das Recht der internationalen Organisationen

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PhDr.Mária Polčicová, PhD.
 Präsentation transkript:

Das Recht der internationalen Organisationen Dr. Matthias Hartwig Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

1. Einführung 1.1.Phänomen der internationalen Organisationen Heute über 250 internationale Organisationen In zahlreichen Bereichen tätig: - Verteidigungsbündnisse: NATO, Rio-Pakt, Anzus-Pakt - Friedenssicherung: UNO - Menschenrechte: Europarat, Organisation of American States Wirtschaftspakte: WTO -Integration: EU, Mercosur, Euroasiatische Union, NAFTA, ECOWAS

1.1.Phänomen der internationalen Organisationen Sozialbereich: ILO, WHO,FAO Technischer Bereich: ITU, IMCO Internationale Organisationen sind wichtigste Entwicklung des Völkerrechts im 20. Jahrhundert Allerdings schaffen sie die souveränen Staaten nicht ab

1.2. Funktionen internationaler Organisationen Foren für die Lösungen grenzüberschreitender Probleme Ausarbeitung von internationalen Verträgen (UN- Seerechtskonvention, UN-Menschenrechtspakte, EMRK, AMRK, ILO-Abkommen) Rechtsetzung für die Mitgliedstaaten (EU) Errichtung einer Gerichtsbarkeit zur Streitlösung (IGH, EuGH, WTO-Panels)

1.3.Gründe für Schaffung von internationaler Organisation Stärkung der eigenen Position: Verteidigungsbündnisse Vor allem: Lösung von grenzübergreifenden Problemen, die innerstaatlich nicht gelöst werden können, vgl. Handel, Umweltschutz, aber eben auch Verteidigung, globale Friedenssicherung Geschlossener Handelsstaat (Fichte) nicht mehr möglich

1.3.Gründe für die Schaffung einer internationalen Organisation z.B. technischer Fortschritt, der zu grenzüberschreitender Kommunikations führt - Friedenssicherung: konfliktbeteiligte Staaten lehnen bilaterale Abkommen ab - bei Integration unmöglich die multipolaren Verhältnisse durch bilaterale Verträge zu regeln - neue Probleme lassen sich nur grenzüberschreitend lösen

Völkerbund .1.2. Organe 3 Organe: 4.1.2.1. Völkerbundsversammlung , Sie bestand aus Vertretern der Mitgliedstaaten.Abstimmungen in der Versammlung: über Aufnahmen mit 2/3-Mehrheit, über Verfahrensfragen einfache Mehrheit, im übrigen Einstimmigkeit, diese wurde aber umgangen, z. B. bei Auflegung von Wirtschaftssanktionen auf Italien 1935 (damals Einrichtung eines Koordinationsorgans) , Ständige Mitglieder: GB, I, F, Jap, USA (allerdings nie aktuell), 1926 D, 1935 SU Nichtständige Mitglieder des Völkerbundsrates sollten von Bundesversammlung nach freiem Ermessen und zu Fristen, die sie für gut befinden, gewählt werden. Abstimmung einfache Mehrheit: Verfahrensfragen, Einstimmigkeit: Sachfragen 4.1.2.3. Sekretariat: hatte im wesentlichen administrative Funktionen 4.1.2.4. Ständiger Internationaler Gerichtshof, kein Organ des VB, die normative Grundlage findet sich nicht in der Völkerbundssatzung, sondern im Statut

2. Geschichte der internationalen Organisationen 2.1. Antike Attischer Seebund: aber Begriff des souveränen Nationalstaates noch unbekannt, hier vielmehr ein Verteidigungs- und Wirtschaftsbündnis zwischen Stadtstaaten unter der Führung Athens Rom: entwickelte Römisches Reich: keine IO, sondern zentralistisch geführte Einheit mit staatsähnlichen Strukturen

2.Geschichte der internationalen Organisationen 2. Mittelalter Heiliges Römisches Reich Dt. Nation in Nachfolge des Römischen Reichs: nicht Ausprägung eines souveränen Nationalstaates, str. möglicherweise aber seit Westfälischem Frieden Hanse: zunächst Kaufmannsbund, später Zusammenschluss der Heimatstädte der Kaufleute bildeten zunächst einen Staatenbund, wurden dann ein Bundesstaat 2.3. 19. Jahrhundert: 2.3.1. Völkerrechtliche Kooperation über Staatenkongresse

2.Geschichte der internationalen Organisationen Schweizer Eidgenossenschaft aus Staatenbund erwachsen Generalstaaten der Niederlande; sie bildeten zunächst einen Staatenbund, wurden dann ein Bundesstaat

2.Geschichte der internationalen Organisationen 2.3. 19. Jahrhundert: Völkerrechtliche Kooperation über Staatenkongresse -völkerrechtliche Kooperation über Kongresse: Zusammenkunft souveräner Staaten aus konkreten Anlässen 1815 Wiener Kongress: Regelung des europäischen Friedenssystems 1818 Kongress von Aachen: Einrichtung der Pentarchie (Russland, Frankreich, England, Preußen, Österreich) 1856 Pariser Kongress: Ende des Krimkriegs, Aufnahme des Ottomanischen Reichs in Europäisches Konzert

2. Geschichte der internationalen Organisationen 1818 Kongress von Aachen: Einrichtung der Pentarchie (Russland, Frankreich, England, Preußen, Österreich) 1856 Pariser Kongress: Ende des Krimkriegs, Aufnahme des Ottomanischen Reichs in Europäisches Konzert

2. Geschichte der internationalen Organisationen -1878 Berliner Kongress : Ausgleich zwischen Zarenreich und GB, Österreich nach Friede von San Stefano -1884: Kongokonferenz: Abgrenzung der Interessensphären der Kolonialmächte in Afrika -Haager Friedenskonferenzen : betreffend das Kriegsrecht 1899, 1907

2. Geschichte der internationalen Organisationen allerdings Regelung auf Konferenzen umständlich: keine festen Teilnehmer, immer ad hoc, immer neues Verfahren, kein festes Programm, Einstimmigkeitsprinzip

2. Geschichte der internationalen Organisationen 2.4. Staatenbünde Generalstaaten der Niederlande; sie bildeten zunächst einen Staatenbund, wurden dann ein Bundesstaat Amerikanische Konföderation 1777-1787 Deutscher Bund 1815-1866 Eidgenössische Konföderation 1815-1848

2. Geschichte der internationalen Organisationen 2.5. Einrichtung erster internationaler Organisationen 2.5.1. Flußkommissionen: Rhein: 1815 Zentralkommission für die Rheinschiffahrt Mainzer Rheinschiffahrtsakte 1831, Mannheimer Revidierte Rheinschiffahrtsakte 1868 - Funktion als Vorbereitungsorgan für Legislativakte der Mitgliedstaaten - Verordnungen, denen zugestimmt worden ist, Beschlüsse, die einstimmmig gefällt werden sind bindend, wenn nicht ein Staat binnen eines Monats widerspricht in diesem Verfahren Erlass von Sicherheitsbestimmungen Beschwerden von Rheinuferstaaten betreffend das Schiffahrtsrecht auf dem Rhein gehen an Kommission Donau: 1856 Pariser Kongressakte Schaffung einer ständigen Uferstaatenkommission, Europäische Donaukommission: weitgehende Vollmachten gegenüber den Uferstaaten des Donaudeltas (Moldau/Walachai) Vollstreckung der eigenen Akte durch eigene Organe, selbständiges VO-Recht, Gebührenerhebung Verhängung von Geldstrafen gegen einzelne: Vorläufer der supranationalen Gemeinschaft

2. Geschichte der internationalen Organisationen Zentrale Rhein-Kommission: -fakultatives Berufungsgericht gegen Entscheidungen der nationalen Rheinschiffahrtsgerichte (andernfalls Berufung vor nationalen Gerichten), Zusammensetzung: 1 Richter, 1 Ersatzrichter jeden Staates

2. Geschichte der internationalen Organisationen - Funktion: Vorbereitungsorgan für Legislativakte der Mitgliedstaaten - Verordnungen, denen zugestimmt worden ist, Beschlüsse, die einstimmig gefällt werden, sind bindend, wenn nicht ein Staat binnen eines Monats widerspricht in diesem Verfahren Erlass von Sicherheitsbestimmungen Beschwerden von Rheinuferstaaten betreffend das Schiffahrtsrecht auf dem Rhein gehen an Kommission

2. Geschichte der internationalen Organisationen Donau: 1856 Pariser Kongressakte Schaffung einer ständigen Uferstaatenkommission, Europäische Donaukommission: weitgehende Vollmachten gegenüber den Uferstaaten des Donaudeltas (Moldau/Walachai)Vollstreckung der eigenen Akte durch eigene Organe, selbständiges VO-Recht, Gebührenerhebung Verhängung von Geldstrafen gegen einzelne: Vorläufer der supranationalen Gemeinschaft

2.Geschichte der internationalen Organisationen 2.5.2. Internationale Verwaltungsunionen 1865 Fernmeldeunion Internationale Telegraphenunion, Leuchtturm von Kap Spartel 1874 Weltpostverein 1890 Abkommen über Eisenbahnfrachtverkehr, geschaffen Zentralamt für internationalen Transport, das nicht aus Staatenvertretern bestand 1902 Zuckerabkommen 1. Rohstoffabkommen

2.Geschichte der internationalen Organisationen 2.6. Theorien zur Institutionalisierung der internationalen Zusammenarbeit 1306 Dubois, De recuperatione terrae sanctae: Forderung nach europäischem Staatenbund zur Rückeroberung des Heiligen Landes, Nebenzweck Friede 1312 Dante, De monarchia: organisierte Staatengemeinschaft, Kaiser als Schiedsrichter

2. Geschichte der internationalen Organisationen 1461 Georg von Podiebrad (Böhmenkönig), Hussit, nach Eroberung von Konstantinopels organisatorische Durchgestaltung Europas: Bundesversammlung, Bundesgericht, Bundesbeamte, Versuch einer Friedensordnung in Europa über konfessionelle Gegensätze hinweg 1623 Émeric Crucé‚ Friedensorganisation unter Beteiligung des Ottomanischen Reichs, ständiger Friedenskongress

2. Geschichte der internationalen Organisationen 1672 Samuel Pufendorf (Professor für Völkerrecht, Heidelberg), De iure naturae et gentium : societas universalis: Menschheit, Forderung nach Einrichtung eines ständigen Staatenkongresses: stabile consilium 1693 William Penn, Quäker, Essay on the Present and Future Peace of Europe: Schaffung einer Europäischen Liga 1713-16 Abbé de St. Pierre, Le projet de paix perpétuelle: europäischer Staatenbund, Krieg als Mittel der Streitbeilegung ausgeschlossen 1795 Kant, Zum ewigen Frieden

3. Völkerbund Der Völkerbund ist die erste internationale Organisation mit einer umfassenden Friedenssicherungsfunktion. Seine Struktur ist modellbildend für spätere internationale Organisationen. 1920: Völkerbundsatzung, enthalten in den Friedensverträgen: Versailles, St. Germain, Trianon, Sèvres Hervorgegangen aus Friedensbewegungen insbesondere in USA und GB, aufgenommen von Woodrow Wilson

3. Völkerbund 3.1.Struktur 3.1.1. Mitgliedschaft 32 alliierte und assoziierte Mitglieder, 13 andere (neutrale Staaten) unter den Mitgliedern auch ehemalige britische Kolonien Aufnahme mit 2/3 Mehrheit der VB-Versammlung 21 Aufnahmen Darunter: Österreich, Bulgarien 1920

3.Völkerbund Dtl. erst 1926 (bis 1935), Erklärung des Austritts 1933, danach Volksabstimmung Sowjetunion 1935 Austritt nach 2jähriger Kündigungsfrist: nicht praktisch, idR traten die Mitglieder mit sofortiger Wirkung aus - zahlten etwa die Beiträge nicht mehr insgesamt 17 Staaten (darunter Costa Rica, Brasilien) Italien 1939 Japan 1935

3.Völkerbund Die SU wurde 1939 ausgeschlossen wegen des Einmarsches in Finnland. Österreich, Albanien verloren Selbständigkeit und damit ihre Mitgliedschaft im VB. Ein Problem des VB bestand in seiner mangelnden Universalität: USA nicht beigetreten, Deutschland und die SU waren nur zeitweise Mitglieder.

4.1.2.3. Sekretariat: hatte im wesentlichen administrative Funktionen 3. Völkerbundsrat 3.2. Organe 3 Organe 3.2.1.Völkerbundsversammlung Sie bestand aus Vertretern der Mitgliedstaaten.Abstimmungen in der Versammlung: über Aufnahmen mit 2/3-Mehrheit, über Verfahrensfragen einfache Mehrheit, im übrigen Einstimmigkeit, diese wurde aber umgangen, z. B. bei Auflegung von Wirtschaftssanktionen auf Italien 1935 (damals Einrichtung eines Koordinationsorgans) , 4.1.2.3. Sekretariat: hatte im wesentlichen administrative Funktionen 4.1.2.4. Ständiger Internationaler Gerichtshof, kein Organ des VB, die normative Grundlage findet sich nicht in der Völkerbundssatzung, sondern im Statut

3.Völkerbund 3.2.2. Völkerbundsrat Ständige Mitglieder: GB, I, F, Jap, USA (allerdings nie aktuell), 1926 D, 1935 SU Nichtständige Mitglieder des Völkerbundsrates sollten von Bundesversammlung nach freiem Ermessen und zu Fristen, die sie für gut befinden, gewählt werden. Abstimmung einfache Mehrheit: Verfahrensfragen, Einstimmigkeit: Sachfragen

3.Völkerbund 3.2.3. Sekretariat: hatte im wesentlichen administrative Funktionen 3.2.4. Ständiger Internationaler Gerichtshof, kein Organ des VB, die normative Grundlage findet sich nicht in der Völkerbundssatzung, sondern im Statut

3. Völkerbund 3.3.. Funktionen 3.3.1. Abrüstung Art. 8 Aufrechterhaltung des Friedens durch Herabsetzung der nationalen Rüstung Art. 9 ständiger Rüstungsausschuss Im Völkerbund wurden Abrüstungsfragen besprochen, so Genfer Protokoll 2. 10. 1924: Verbot des Angriffskrieges, obligatorische Streitbeilegung, Abrüstung: scheiterte an GB 4.2.2. Friedenssicherung 4.2.2.1. Zuständigkeit des VB jeder Krieg war eine Angelegenheit des VB Art. 10-17 VB-Satzung Allgemeiner Besitzschutz Art. 10: Unversehrtheit des Gebietes, der politischen Unabhängigkeit, positive Verpflichtung der Verteidigung Art. 11 Allzuständigkeit des Völkerbundes für Friedensbedrohungen Pflicht des VB, die zum Schutz des Völkerfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, Zuständig Rat Subsidiäre Zuständigkeit eines jeden Bundesmitglieds für die Friedenswahrung Bundesversammlung konkurrierend zuständig: sie hatte bloß das Recht, Rat auch die Pflicht, den Frieden zu sichern

3. Völkerbund 3.3.2. Friedenssicherung jeder Krieg war eine Angelegenheit des VB Art. 10-17 VB-Satzung Allgemeiner Besitzschutz Art. 10: Unversehrtheit des Gebietes, der politischen Unabhängigkeit, positive Verpflichtung der Verteidigung

3.Völkerbund Art. 11 Allzuständigkeit des Völkerbundes für Friedensbedrohungen Pflicht des VB, die zum Schutz des Völkerfriedens geeigneten Maßnahmen zu ergreifen Zuständig Rat Subsidiäre Zuständigkeit eines jeden Bundesmitglieds für die Friedenswahrung das Recht, Rat hingegen auch die Pflicht, den Frieden zu sichern Bundesversammlung konkurrierend zuständig

3.Völkerbund Verpflichtung zur friedlichen Streitbeilegung, Art. 12 Völkerbundsmitglieder mussten alle Streitfragen, die nicht auf andere friedliche Weise gelöst werden konnten, auf einem der drei Wege beilegen: Schiedsgerichtsbarkeit, Gerichtsbarkeit oder Prüfung durch den Rat Pflicht der internationalen Instanzen, binnen angemessener Frist zu entscheiden; Gerichten wurde keine Frist vorgeschrieben, Rat mußte binnen sechs Monaten entscheiden

3.Völkerbund Art. 13: Pflicht, Rechtsstreitigkeiten dem schiedsgerichtlichen/gerichtlichen Verfahren zu unterbreiten: Auslegung eines Vertrage, alle Fragen des internationalen Rechts, Tatsachen, deren Bestehen eine Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeutete, Wiedergutmachung Gericht: StIGH oder Schiedsgericht ad hoc vereinbart Nach Anrufung Folgeverpflichtung der Staaten: Entscheidung nach Treu und Glauben ausführen, gegen Staat, der sich Entscheidung fügt, nicht zum Krieg zu schreiten

3.Völkerbund Bedingung für gerichtliche Lösung: Streitfall war auf diplomatischem Weg nicht zufriedenstellend geregelt worden, und nach Ansicht der Streitparteien musste es sich um schiedsgerichts- oder gerichtsfähigen Streitfall handeln. Statut des StIGH hatte keine entsprechende Bestimmung (freiwillige Gerichtsbarkeit), welche die obligatorische Jurisdiktion des StIGH in den genannten Fällen vorsah; Art. 13 bot auch keine Grundlage für einseitige Anrufung des StIGH, dieser war vielmehr nur zuständig, wenn sich beide Streitparteien der Gerichtsbarkeit unterwarfen Wenn sich Parteien nicht einigen konnten: keine Möglichkeit gerichtlich zu entscheiden Allerdings wurden seinerzeit zahlreiche Schiedsverträge geschlossen.

3.Völkerbund Verfahren vor dem Rat Als ultima ratio Art. 11 allgemeine Kompetenz des Rates zur Friedenswahrung Art. 15 Verfahren für Fragen, die nicht der Schiedsgerichtsbarkeit oder der Gerichtsbarkeit unterworfen waren friedliche Streitbeilegung, wenn Partei Generalsekretär von der Streitfrage benachrichtigte, musste dieser Untersuchung veranlassen Parteien mussten Darlegungen zu ihrem Standpunkt übermitteln. Wenn nach Anrufung des Rates keine der Streitparteien Protest gegen die Einschaltung des Rates einlegte, wurde dieser Vergleichsinstanz. Wenn die Schlichtung erfolgreich war, fasste der Völkerbundsrat einen Beschluss, in welchem der Sachverhalt dargestellt und der Ausgleich formuliert wurde. Wenn die Schlichtung nicht erfolgreich war, verfasste der Rat einen Bericht und empfahl Lösungen Wenn Bericht nach einstimmig beschlossen wurde, durfte gegen die Partei, die sich den Vorschlägen fügte, nicht zum Krieg geschritten werden. Wenn nur der Bericht nicht einstimmig beschlossen worden war, war das Verfahren der friedlichen Streitbeilegung gescheitert, Parteien konnten zur Selbstdurchsetzung ihrer Forderungen schreiten. Wenige Verfahren nach Art. 15 behandelt: zB polnisch-litautische Streit um Wilna: Verhinderug einer bewaffneten Auseinandersetzung, peruanisch-kolumbianischer Konflikt um Leticia Gebiet 1933, japanische-chinesische Konflikt um Mandschurei: japanischen Vorgehen wurde Anerkennung versagt Der GranChaco Konflikt zwischen Paraguay und Bolivien 1932 wurde hingegen von der VB-Versammlung gelöst.

3.Völkerbund Parteien mussten Darlegungen zu ihrem Standpunkt übermitteln. Wenn nach Anrufung des Rates keine der Streitparteien Protest gegen die Einschaltung des Rates einlegte, wurde dieser Vergleichsinstanz. Wenn die Schlichtung erfolgreich war, fasste der Völkerbundrat einen Beschluss, in welchem der Sachverhalt dargestellt und der Ausgleich formuliert wurde. Wenn die Schlichtung nicht erfolgreich war, verfasste der Rat einen Bericht und empfahl Lösungen Wenn Bericht einstimmig beschlossen wurde, durfte gegen die Partei, die sich den Vorschlägen fügte, nicht zum Krieg geschritten werden. Wenn nur der Bericht nicht einstimmig beschlossen worden war, war das Verfahren der friedlichen Streitbeilegung gescheitert, Parteien konnten zur Selbstdurchsetzung ihrer Forderungen schreiten. Wenige Verfahren nach Art. 15 behandelt: zB polnisch-litautische Streit um Wilna: Verhinderug einer bewaffneten Auseinandersetzung, peruanisch-kolumbianischer Konflikt um Leticia Gebiet 1933, japanische-chinesische Konflikt um Mandschurei: japanischen Vorgehen wurde Anerkennung versagt Der GranChaco Konflikt zwischen Paraguay und Bolivien 1932 wurde hingegen von der VB-Versammlung gelöst. Art. 15 Abs. 8 : keine Zuständikeit des VB-Rates, wenn Fragen ausschließlich in die Kompetenz einer Partei fielen Str. bei Verleihung der Staatsangehörigkeit an Bewohner der frz. Protektorate in Marokko, Tunesien

3.Völkerbund Wenn der Bericht nicht einstimmig beschlossen worden war, war das Verfahren der friedlichen Streitbeilegung gescheitert, Parteien konnten zur Selbstdurchsetzung ihrer Forderungen schreiten. -Wenige Verfahren nach Art. 15 behandelt: zB polnisch-litauische Streit um Wilna: Verhinderung einer bewaffneten Auseinandersetzung, peruanisch-kolumbianischer Konflikt um Leticia Gebiet 1933, japanische-chinesische Konflikt um Mandschurei: japanischen Vorgehen wurde Anerkennung versagt Der GranChaco Konflikt zwischen Paraguay und Bolivien 1932 wurde hingegen von der VB-Versammlung gelöst. Art. 15 Abs. 8 : keine Zuständikeit des VB-Rates, wenn Fragen ausschließlich in die Kompetenz einer Partei fielen Str. bei Verleihung der Staatsangehörigkeit an Bewohner der frz. Protektorate in Marokko, Tunesien

3.Völkerbund Der GranChaco Konflikt zwischen Paraguay und Bolivien 1932 wurde hingegen von der VB- Versammlung gelöst. Art. 15 Abs. 8 : keine Zuständigkeit des VB-Rates, wenn Fragen ausschließlich in die Kompetenz einer Partei fielen Str. bei Verleihung der Staatsangehörigkeit an Bewohner der frz. Protektorate in Marokko, Tunesien

3. Völkerbund Verfahren vor der Versammlung Rat wie auch Streitparteien konnten Streitfrage vor die VB- Versammlung bringen. Ein von der Versammlung mehrheitlich mit allen Stimmen der Mitglieder des Rates getroffener Beschluss hat dieselbe Wirkung wie ein einstimmig gefasster Beschluss des VB-Rates, Art. 15 VB-Satzung. In keinem Fall durfte ein Staat vor Ablauf von 3 Monaten nach einem Schiedsspruch, der nicht zur Klärung des Streitfalles führt, zum Kriege schreiten.

3.Völkerbund 3.3.3. Kollektive Sicherheit Art. 16: wenn Bundesmitglied entgegen den in Art. 12, 13, 15 übernommenen Verpflichtungen zum Krieg schreitet, ist es so anzusehen, als richte sich die Kriegshandlung gegen alle Mitglieder. VB Rat: war automatisch verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wirtschaftliche Sanktionen: Abbruch aller Handelsbeziehungen, Untersagung jeglichen Verkehrs zwischen eigenen Staatsangehörigen und jenen des Aggressors, Abschneiden aller Handelsbeziehungen zwischen Staatsangehörigen

3.Völkerbund Militärische Sanktionen Wurden vom Rat verhängt, Rat war verpflichtet, doch machte er lediglich Vorschläge, Art. 16 Abs. 2, den Vorschlägen zu folgen, stand im Ermessen der Völkerbundmitglieder, allerdings bestand Pflicht, Durchzugsrechte für Streitkräfte, die sich an den Maßnahmen beteiligten, zu gewähren Gegenseitige Unterstützung zu Minimierung der Nachteile, die durch Sanktionen erlitten werden Androhung des Ausschlusses Wirtschaftliche Sanktionen nur, wenn Mitglieder Voraussetzungen als gegeben erachteten, militärische Sanktionen hatten Empfehlungscharakter nur bei Einstimmigkeit im Rat

3.Völkerbund Wirtschaftliche Sanktionen nur, wenn Mitglieder Voraussetzungen als gegeben erachteten, militärische Sanktionen hatten Empfehlungscharakter nur bei Einstimmigkeit im Rat Art. 16 Abs. 3 wurde nur einmal gegen Italien im Fall des Abessinienkrieges 1935/36 angewandt

3.Völkerbund Art. 17 band auch Nichtmitglieder des VB, sich an Streitbeilegung zu beteiligen Allerdings Wirkungen des Art. 16 nur, wenn Mitglied des VB an dem Streit beteiligt war, anderenfalls mussten sich Nichtmitglieder unterwerfen, damit die Bestimmungen des Art. 12-16 anwendbar waren; erfolgte eine Unterwerfung, dann waren die Art. 12-16 anwendbar, ohne eine Unterwerfungserklärung konnte der Rat nur Vorschläge zur Vermeidung eines Konfliktes machen

3.Völkerbund 3.3.4. Kriegsverbot Allgemeines Kriegsverbot unbekannt, allerdings beschränktes Kriegsverbot -Gegen Staat, der sich Urteil oder Schiedsspruch oder der einstimmigen Beurteilung des Rates unterwarf, durfte kein Krieg geführt werden, und in allen anderen Fällen durfte nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem Urteil etc. zum Krieg geschritten werden Entwicklungen außerhalb des Völkerbundes 1925 Locarno-Pakt: enthielt Kriegsverbot zwischen Belgien, Frankreich und Deutschland mit Ausnahme von Verteidigungskrieg und Sanktionskrieg 1928 Allgemeines Kriegsverbot: Briand-Kellogg: auf Krieg als Mittel der Lösung internationaler Streitfälle wird verzichtet, Ausnahme individuelle/kollektive Selbstverteidigung

3. Völkerbund Entwicklungen des Kriegsverbotes außerhalb des Völkerbundes 1925 Locarno-Pakt: enthielt Kriegsverbot zwischen Belgien, Frankreich und Deutschland mit Ausnahme von Verteidigungskrieg und Sanktionskrieg 1928 Allgemeines Kriegsverbot: Briand-Kellogg: auf Krieg als Mittel der Lösung internationaler Streitfälle wird verzichtet, Ausnahme individuelle/kollektive Selbstverteidigung

3.Völkerbund 3.4.Bewertung des VB erfolgreich: friedliche Streitbeilegung im Streit um die Alandinseln (Schweden-Finnland) Zwischen Polen-Litauen (Gebiet um Vilnius), Memelgebiet

3. Völkerbund Kein Erfolg bei Abrüstung, Errichtung eines Sicherheitssystems 1931 Japan erklärte, dass Völkerbundssatzung unanwendbar im Hinblick auf Aktionen in China, nur Entsendung einer Untersuchungskommission -Deutschland: 1935 ausgetreten wegen Misserfolgen bei Abrüstungskonferenzen -Nach Italiens Angriff auf Äthiopien: Wirtschaftsembargo: nicht sehr effektiv 1937 2. Augriff Japans auf China: nur Verurteilung von Flächenbombardements, keine Verurteilung des Angriffs als solchen

3. Völkerbund 1937 2. Augriff Japans auf China: nur Verurteilung von Flächenbombardements, keine Verurteilung des Angriffs als solchen

4.Elemente der internationalen Organisationen a. Völkerrechtlicher Vertrag zwischen Staaten bzw IO geschlossen, auf Dauer angelegt b. eigene Organe c. Organisationszweck und eigene Kompetenzen d. eigene Völkerrechtssubjektivität

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.1. Völkerrechtlicher Vertrag   der Vertrag muss völkerrechtlicher Natur sein und zwischen Völkerrechtssubjekten geschlossen werden Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist nur Zusammenschluss privater Personen (Schweizer Bürger, es nimmt allerdings im humanitären Völkerrecht wichtige Position ein) lange Zeit Zweifel an Völkerrechtssubjektivität von Interpol, da dieses nur Zusammenschluss von Polizeibehörden war, heute allerdings ist Interpol eindeutig als IO zu qualifizieren.

4.1.Elemente der internationalen Organisationen Es gibt ausnahmsweise IO, die nicht auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhen; so wurde der Nordische Rat, ein Zusammenschluss der skandinavischen Staaten, durch parallele Beschlüsse der Parlamente der beteiligten Staaten gegründet   Vertrag muss auf Dauer angelegt sein. In dem Vertrag wird zumeist auf staatliche Souveränitätsrechte verzichtet.

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.2. Organe   Diese müssen nicht unbedingt Kompetenzen gegenüber Dritten besitzen. Ein Vertrag, der auf eine engere Kooperation von Staaten abzielt, ohne Organe dafür vorzusehen, gründet keine IO. Viele - auch multilaterale – völkerrechtliche Verträge sehen keine Organe vor: vgl. etwa Seerechtskonvention (hier werden nur für beschränkte Zwecke solche Organe eingerichtet wie etwa der UN- Seegerichtshof oder die Meeresbodenbehörde)

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.3. Zwecke und Kompetenzen   Eine IO wird durch den in dem Gründungsvertrag niedergelegten Zweck sowie durch die ihr zugewiesenen Kompetenzen geprägt und auch beschränkt. Sie besitzt keine Kompetenz-Kompetenz. Die Kompetenzen der IO ergeben sich aus dem Vertrag. Bis heute kann eine IO keine eigenen Kompetenzen schaffen. Dies kommt allein den Staaten zu, die insofern als Herren der Gründungsverträge der IO bezeichnet werden, vgl. auch Certain Expenses Case des IGH Dies gilt auch für die EU, die insofern als IO zu verstehen ist. Sie besitzt nur die compétences attribuées, vgl. dazu Maastricht-Urteil, Lissabon-Urteil des BVerfG

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.4. Völkerrechtssubjektivität   Jede IO besitzt Völkerrechtssubjektivität, ein Gebilde ohne eigene Völkerrechtssubjektivität ist ein bloßer Staatenzusammenschluss. Zur Frage der Anerkennung Völkerrechtssubjektivität einer IO s. unten.

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5.. Aufbau von Internationalen Organisationen   IO sind sehr unterschiedlich aufgebaut. Es besteht kein Formenzwang wie etwa im nationalen Gesellschaftsrecht, kein numerus clausus der Typen internationaler Organisationen, Mitgliedstaaten sind frei in der Gestaltung. IdR haben IOs allerdings – natürlich mit bisweilen erheblichen Abweichungen – vergleichbare Organe.

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5.1. Organe, in welchen die Staaten ihre Partikularinteressen zum Ausdruck bringen können   4.5.1.1. Die Bezeichnung dieser Organe ist sehr unterschiedlich: UNO: Generalversammlung EG: Rat ILO Allgemeine Konferenz 4.5.1.2. Qualifikation der Handlungen der Staaten in derartigen Organen Die Staaten haben in den Organen einer IO eine doppelte Funktion (dedoublement fonctionnel): sie handeln nämlich einerseits als Vertreter ihrer Staaten, andererseits als Mitglieder des Organs und also in dessen Interesse. Diese Frage kann im Zusammenhang mit der Zurechnung des Handelns dieser Organe von Bedeutung werden.

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5.1.3. Zusammensetzung   alle Mitgliedstaaten, vertreten durch Botschafter, Minister, nicht unbedingt fester Personenkreis, idR verbeamtet bei ILO in Allgemeiner Konferenz: 2 Regierungs-, 1 Arbeitnehmer-, 1 Arbeitgebervertreter (ständisches Element) bei Weltbank Mitglieder des Gouverneursrates: Präsidenten der Zentralnotenbanken, also nicht unbedingt weisungsgebundene Personen In der UNESCO wurde der Versuch, unabhängige Wissenschaftler zu Mitgliedern der Generalkonferenz zu machen, zurückgewiesen. Bisweilen wird der Rang der nationalen Vertreter in den IO-Statuten festgelegt: Minister: Art. 7 OECD Rat der EG Früher: Ministerrat EFTA

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5.1.4. Abstimmungsverfahren   4.5.1.4.1. Mehrheiten  Ursprünglich galt bei bindenden Entscheidungen zumeist das Einstimmigkeitsprinzip, d.h. es müssen grds. alle Mitglieder zustimmen; allerdings können Mitglieder im Rahmen von Sanktionen innerhalb der IO von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen werden, z.B. wenn sie ihre Zahlungspflichten gegenüber der IO nicht erfüllen, s. Art. 19 UN-Charta. In der EG: Luxemburger Kompromiss aus dem Jahr 1966: bei „very important interests“ eines Staates wurde auch gegen den Wortlaut des Vertrags Einstimmigkeit gefordert, Frankreich verlangte darüberhinaus das Recht, selbst zu bestimmen, wann ein solches interest vorliegt. Bei Vorliegen eines solchen interests bestand die Pflicht weiterzuverhandeln, bis Einvernehmen hergestellt war. In jüngerer Zeit sind auch Mehrheitsentscheidungen innerhalb von IO vogesehen (insbesondere bei der EU), allerdings Vorbehalte bei wichtigen Fragen.

4.Elemente der internationalen Organisationen Soweit Einstimmigkeit erforderlich, stellen sich folgende Fragen: Was bedeuten   a) Enthaltungen b) Politik des leeren Stuhls Art. 238 Abs. 4 AEUV: Enthaltungen stehen Einstimmigkeit nicht entgegen; Art. 6 OECD Übereinkommen Nichtbeteiligung an Wahl/Abstimmung hindert idR nicht die Möglichkeit der Abstimmung, es gilt wohl gewohnheitsrechtlich: keine Ausübung des Vetorechts durch Fernbleiben Die Politik des leeren Stuhls der UdSSR innerhalb der UNO (hier bezogen auf den Sicherheitsrat) wurde wie eine Enthaltung behandelt.

4.Elemente der internationalen Organisationen Eine qualifizierte Mehrheit wird bei wichtigen Fragen gefordert.   z.B. Art. 18 III UN-Charta: mit einfacher Mehrheit in der UN-Generalversammlung kann ein 2/3- Erfordernis für bestimmte Abstimmungen beschlossen werden. Art. 20 a Satzung des Europarates: 2/3 Mehrheit für die Aufstellung eines Einstimmigkeitserfordernisses.

4.Elemente der internationalen Organisationen In IO wird vielfach auf förmliche Abstimmungen verzichtet, stattdessen wird im Konsensverfahren zur Vermeidung von Kampfabstimmungen beschlossen.   Seit 60iger Jahren wird dieses Verfahren in der Generalversammlung der UNO praktiziert, insbesondere seit 1964, als Frankreich und die UdSSR sich weigerten, ihre Beiträge zu zahlen; sie hätten also gemäß Art. 19 ausgeschlossen werden können. Um einen Antrag auf Ausschluss von der Abstimmung zu vermeiden, wurde im Konsens beschlossen. Seit 1972 wurde mehr als die Hälfte der Resolutionen im Konsensverfahren beschlossen.

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5.1.4.2. Stimmwägung   grds. Prinzip der souveränen Gleichheit: Art. 2 Ziffer 1 UN-Charta, one State one vote In UN-Generalversammlung: 2/3- Mehrheit wird z.B. von Staaten erreicht, die 2% der Beiträge zahlen. Problematisch ist die Festlegung der Kriterien für Stimmwägung: militärische Macht, Wirtschaft, Bevölkerung, besonderes Interesse in dem jeweiligen Gebiet, z.B. Schifffahrt, Verbrauch/Produktion eines Rohstoffes zT nach Verbrauch: Art. 62 des Vertrages über die Internationale Energieagentur sieht eine Stimmwägung nach dem Energieverbrauch vor Bei UNO Veto-Recht der ständigen Mitglieder: Siegermächte des 2. WK. Vertreter im Rat der IMO: Staaten mit besonderen Interessen an der Schiffahrt

4.Elemente der internationalen Organisationen finanzielles Engagement bei Internationalen Banken: hier Verteilung nach Grundstimmen - etwa 11% - und Stimmen, die nach finanziellem Engagement verteilt werden so Weltbank. Internationaler Währungsfonds   Doppelte Mehrheiten: Import/Exportländer Art. 13 Abs. 1 Inter. Kaffeeabkommen 1976 als Beispiel für Rohstoffabkommen Die Stimmwägung wird häufig wieder konterkariert durch bestimmte Mehrheiten für bestimmte Entscheidungen; bei IMF 85% der Stimmen notwendig, etwa für die Erhöhung der Sonderziehungsrechte.

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5.2. Organe 4.5.2.1. Funktion der Organe, welche alle Mitgliedstaaten vertreten :   Bildung und Ausdruck des Willens der Mitgliedstaaten, Politikformulierung, Wahlen von Mitgliedern anderer Organe z.B. nichtständige Mitglieder im Sicherheitsrat, Art. 23 UN-Charta z.B. auch Wahlen von Richtern des IGH, Art. 4 des Statuts des IGH Annahme von Beschlüssen, ob diese bindend sind oder nicht hängt von der jeweiligen Satzung der IO ab: bei UNO: Beschlüsse der Generalversammlung nach außen nicht bindend, nach innen schon: zB. Haushaltsbeschlüsse, Wahlen

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5.2.2. Organe mit begrenzter Mitgliedschaft    klassischer Fall: UN-Sicherheitsrat   4.5.2.2.1. Zusammensetzung Wahl der Mitglieder zumeist durch Organ, in welchem alle Staaten vertreten sind  Zusammensetzung des Organs mit beschränkter Mitgliedschaft: idR aus dem Kreis der Mitgliedstaaten, allerdings häufig besonders ausgezeichnete Mitglieder: ständige Mitglieder im UN-Sicherheitsrat: die Siegermächte des 2. Weltkriegs und die VR China  m IMO Council: 40 Mitglieder: darunter 10 having the greatest interest in providing international shipping services, 10 with the largest interest in sea-borne trade, 20 which have special interest in maritime transport or navigation and whose election will ensure the representation of all major geographic areas of the world

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5.2.2.2. Funktion : ergibt sich aus der jeweiligen Satzung der IO   In manchen IO ist die Möglichkeit vorgesehen, alle Funktionen auf das Organ mit beschränkter Zuständigkeit zu übertragen zB FAO Art. 5 Abs. 3 Zwar sind auch die Funktionsträger innerhalb eines Organs mit beschränkter Mitgliedschaft Vertreter ihrer Staaten, soweit sie aber Funktionen der gesamten IO ausüben, welche auf dieses Organ übertragen worden sind, müssen sie im Interesse der Gesamtorganisation handeln, so ausdrücklich Art. 5 Abs. 12 UNESCO, Art. 8 Z. 3 ITU, Art. 29 WHO Erhöhung der Effizienz, z.T. wie insbesondere bei den UN: wichtigstes Organ

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5.3. Sekretariate   4.5..3.1. Bezeichnung unterschiedlich: OAS: Pan-American Union ILO: Internationales Arbeitsamt EU: Kommission EGKS: Hohe Behörde 4.5..3.2. Zusammensetzung unabhängige Personen, idR von Generalorgan bestellt UNO Art. 97: auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch GV Kommissionsmitglieder s.o. Amtsdauer z.T. beschränkt, etwa bei UN-Generalsekretär auf 5 J., dies steht allerdings nicht in UN-Charta

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5..3.3. Funktionen   Ursprünglich waren die Sekretariate als reine Verwaltungsorgane gedacht.  Allerdings wachsende Macht: ständige Sitzung, Kontinuität, Verfahrenskenntnis, Verfügung über Apparat   Funktionen dementsprechend gewachsen:  UN-Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des UN-Sicherheitsrates auf jedes Thema lenken, Art. 99 sehr weitreichend, Hammarskjöld in Kongo-Krise, den der Sicherheitsrat ermächtigt hatte: nach Fühlungnahme mit der kongolesischen Regierung die notwendigen Schritte zu ergreifen, um dieser Regierung die notwendige militärische Hilfe zu geben  Hammarskjöld: alle notwendigen Maßnahmen zur Erreichung des Zieles möglich  neben dem Initiativrecht Recht, zu beobachten ggf. Einschaltung richterlicher Organe, z.B. in EU Vorbereitung des Budgets Vertretung nach außen Depositar von Verträgen besonders stark ausgebildet ist das Funktions- und Kompetenzspektrum der EU-Kommission

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5.4.. Richterliche Organe   Zusammensetzung zumeist durch Generalorgan bestimmt, Art. 10 Statut IGH absolute Stimmenmehrheit in GV und im Sicherheitsrat Mitglieder von GA ernannt, auf Vorschlag von Regierungen von Mitgliedstaaten, nicht zwangsläufig Juristen (z.B. in WTO: panels können auch mit Fachleuten des Welthandels besetzt werden) EuGH Richter werden von Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ernannt, Art. 253 Gerichte entscheiden – je nach Statut des Gerichts - bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der IO zwischen der IO und einem Mitglied zwischen Organen der IO darüber hinaus: Beamtenstreitigkeiten, Kartellrecht: so EuGH bei UNO findet sich ein eigenes UN Dispute Tribunal für

4.Elemente der internationalen Organisationen Die Gerichte der IO haben so den Charakter von einem Verfassungsgericht und/oder einem Verwaltungsgericht.   Z. T. haben die internationalen Gerichte auch die Kompetenz, Gutachten zu erstellen: EU 218 Abs. 6 AEUV; Art. 65 IGH-Statut; Art. 47 EMRK Richterliche Funktionen werden auch von nichtrichterlichen Organen wahrgenommen: zB. Art. 37 UN-Charta: Empfehlungen des SR zur Streitbeilegung ähnlich Art. XXIX IMF: Exekutivdirektorium, Gouverneursrat Möglichkeit der Einschaltung unabhängiger Experten Art. 31 Abs. 2 EFTA Interamerikanische Menschenrechtskommission, Art. 34 ff. AMRK früher auch Europäische Menschenrechtskonvention nicht alle intern. Gerichte lassen IO als Streitparteien zu : zB IGH nicht: hier nur Möglichkeit eines Gutachtenantrags durch GA/SR; in diesem Sinn auch die EMRK bis zum 14. Zusatzprotokoll, in dem eine Ausnahme zugunsten der EU gemacht wird.

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.5.5.Sonstige Organe   a) parlamentarische Organe geboren aus der Idee der demokratischen Repräsentation innerhalb der IO; allerdings bis zum Augenblick keine einem nationalen Parlament vergleichbaren Rechte; diese vielmehr nach wie vor in den Organen wahrgenommen, welche von Regierungsvertretern besetzt sind; so fehlt auch dem EU- Parlament bis zum Augenblick das Recht zur Gesetzgebungsinitiative aa) in EU: direkt gewählt nach den nationalen Vorschriften, ursprünglich nur Anhörungsrechte, jetzt auch weitreichende Mitentscheidungsrechte bei Budgetrecht besondere Befugnisse bei Ernennung der Kommission. nicht gegen den Willen des Parlamentes, Möglichkeit, Kommission zu strüzen, Art. 144 EWGV, 2/3 Mehrheit bb) Europarat: Beratende Versammlung: zum Zweck der Sammlung von Anregungen für zukünftige Tätigkeit, Art. 22 der Satzung des Europarates kaum Kontrollfunktion, aber Anspruch auf Unterrichtung

4.Elemente der internationalen Organisationen besondere Organe, die ständische Interessen vertreten   bei ILO: durch Zusammensetzung EU: Wirtschafts- und Sozialrat: Vertreter der verschiedenen wirtschaftlichen Gruppen des wirtschaftlichen u. sozialen Lebens, Art. 300 AEUV Ausschuss der Regionen WTO: in Gremium zur Wahrnehmung der Partikularinteressen: auch nichtstaatliche Vereinigungen

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.6.. Haushalt von IO   Haushaltsaufstellung idR durch Sekretariat/Kommission Beschluss durch Gremium, in welchem alle Staaten vertreten sind EG: Parlament: gebundene/ freie Ausgaben, insgesamt UN: Haushaltsreform 1986: Committee for Programme and Coordination involviert in Haushaltsvorbereitung, dort haben Hauptbeitragszahler Vertretung, Beschlüsse werden im Konsensus-Verfahren gefasst IGH entschied im Gutachten zum UN-Administrative Tribunal: Pflicht zur Aufgabendeckung, auch insofern sie aus Rechtsprechung folgt, Bindung der GA möglich (dagegen : Bindung der Generalversammlung in ihrem Haushaltsbeschluss nicht ausdrücklich vorgesehen in UN-Charta; IGH hob aber auf die Notwendigkeit eines Gerichts ab)

4.Elemente der internationalen Organisationen Certain Expenses Case: Bindung der Mitgliedstaaten an Beschlüsse der GA, auch wenn Ausgaben Zwecken dienen, welche nicht im Rahmen der Aufgaben der Organisation liegen Vermutung für Handeln innerhalb der Kompetenzen allein Verletzung der Organzuständigkeit bedeutet noch nicht Ungültigkeit der Zahlungsverpflichtung

4.Elemente der internationalen Organisationen 4.7.. Beamte   idR unabhängige Personen innerhalb der UNO gleiche Bezahlung 1974: Einrichtung einer International Civil Service Commission (ICSC): bessere Zusammenarbeit zwischen UNO und Sonderorganisationen, aber Beamte grundsätzlich getrennt Statut der ICSC gilt für Organisationen, welche sie angenommen haben UN-Charta legt Kriterien für die Auswahl der Beamten fest: Art. 100, 101: Unabhängigkeit, Leistungsfähigkeit, geographische Verteilung geographische Verteilung spielt auch bei Beförderung eine Rolle Bisweilen werden von Staaten abgeordnete Beamte in einer IO eingesetzt: Gefahr für Unabhängigkeit der Beamten und damit der IO.

4.Elemente der internationalen Organisationen Immunitäten der Beamten   Art. 104/105 UN-Charta: Immunitäten, welche für die Ausübung einer Tätigkeit notwendig sind (funktionale Immunität); dies gilt auch etwa für den Präsidenten des IWF, der für außerdienstliches Handeln gerichtlich zur Verantwortung gezogen werden kann; Art. IX § 8 IWF Statut. (Die USA haben die Convention on the Privileges and Immunities of United Nations Agencies aus dem Jahr 1947 nicht ratifiziert; in dieser Konvention wird den Präsidenten solcher Organisationen eine umfassende, also auch persönliche Immunität zugesichert s. Gutachten IGH 29.4. 1999: Special Rapporteur Menschenrechtskommission, der UN Generalsekretär kann durch die Erklärung, dass ein bestimmtes Handeln im Auftrag der UN erfolgt, Immunitätsansprüche der beauftragten Person begründen (Immunitäten von Diplomaten, d.h. von Staatenvertretern bei IO idR durch Sitzabkommen zwischen IO und Sitzland gesichert.)

4.Elemente der internationalen Organisationen bei Streitigkeiten betr. die Immunität von Beamten einer IO Möglichkeit zu Advisory opinion des IGH,Art. 30 UN-Konvention betr. Privileges and Immunities, Art. 96 UN-Charta   Die nationalen Gerichte sind an entsprechende Entscheidungen der internationalen Gerichte gebunden. IO kann auf Immunität ihres Beamten verzichten. Die Beamten genießen Freizügigkeit, d.h. sie dürfen das Sitzland ihrer IO jederzeit verlassen; sie zahlen keine Steuern.

5. Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten   5.1. Gründung der IO Vertrag zwischen VR-Subjekten IO gegründet, wenn Vertrag in Kraft tritt möglich Inkrafttreten schon bei Unterzeichnung/Ratifikation durch eine bestimmte Zahl von Staaten, Art. 14 OECD, oder durch besonders wichtige Staaten, Art. XXVI Abs. 6 GATT ggf. auch Institutionalisierung von periodischen Zusammenkünften von Staatenvertretern: KSZE wurde in Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) umgeformt. ggf. gleichzeitige Beschlüsse von Parlamenten wie beim Nordischen Rat; RGW: Beschluss der Moskauer Wirtschaftskonferenz 1949 vorgezogenes Inkrafttreten: Interimsorganisation, die auf Regierungsabkommen beruht (z.B.Preparatory Commission of the International Refugee Organization) Hinausschieben des Wirksamwerdens der Funktionen und Kompetenzen, ggf. Übergangsfristen, z.B. EG Eine IO kann erst nach Konstituierung von Organen aktiv werden.

5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten 5.2. Ende einer IO   Verträge über IO werden zumeist auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Zeitlich begrenzt war der Vertrag über die EGKS, die nach 50 Jahren in der EG aufging. Soweit Verträge auf begrenzte Zeit geschlossen, gibt es die Möglichkeit einer Verlängerungsklausel: WEU-Vertrag; abgeschlossen auf 50 J., aber Auslegung dahin, dass wenn keine Veränderung vorgenommen wird, Vertrag automatisch weitergilt; allerdings hat die WEU im Juli 2011 ihre Tätigkeit eingestellt, nachdem die EU im Lissabon-Vertrag die Verteidigungsklausel aufgenommen hat Kurze Laufzeiten bei Internationalen Rohstofforganisationen, da deren Funktionen und Kompetenzen sich immer an die veränderten Marktbedingungen anpassen müssen. Auflösungsbeschluss Austritt aller Mitglieder Beispiel: Völkerbund

5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten Oftmals trat eine neu geschaffene IO eine Funktionennachfolge an (str. im Hinblick auf die Rolle der UNO bezügl. der im Rahmen des VB geschlossenen Mandatsverträge)    Vermögen: entweder Übertragung auf andere Organisation oder Verteilung unter Mitgliedstaaten ggf. Verpflichtung der Mitgliedstaaten noch offene Verbindlichkeiten der IO zu decken Rechtsnachfolge zT ausdrücklich vorgesehen: ELDO/ESRO - ESA

5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten 5.3.. Vertragsänderung   idR: besonderes Verfahren vorgesehen zu unterscheiden: Vertragsimmanente Änderung nach bestimmten Verfahren, mit bestimmten Mehrheiten :UNO Art. 108/109; für die Änderung der Charta gilt: 2/3 der Mitglieder müssen ratifizieren, darunter alle ständigen Mitglieder des SR und Vertragsänderungen, welche unabhängig von den Vertragsbestimmungen durch die Mitgliedsstaaten als Herren der Verträge durchgeführt werden EU: Art. 352 AEUV Implied powers: Schaffung neuer Befugnisse durch die Organe der EU, allerdings gilt dies nicht unbeschränkt, s. EWR-Gutachten des EuGH Regelmäßige Revisionskonferenzen sind im Weltpostverein vorgesehen EUTEL-SAT, INTELSAT: IO Schaffung von privatrechtlich organisierten auf Gewinn ausgerichteten Einheiten, die kommerziell betrieben werden, wurde im wesentlichen durch organisationsinterne Maßnahmen durchgeführt, Zulässigkeit war strittig

5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten 5.4. Stellung der Mitgliedstaaten innerhalb einer IO   grds. gehören Mitgliedstaaten mit ganzem Territorium einer IO an Grds. der beweglichen Vertragsgrenzen, wenn sich Gebietsbestand eines Mitgliedsstaates verändert, ist der Staat in seinen neuen Grenzen Mitglied (Beitritt der DDR) Territoriale Untergliederungen – wie die deutschen Bundesländer - sind üblicherweise nicht Mitglied einer IO Sonderfall in der UNO: Neben der UdSSR waren auch Weißrussland und die Ukraine Mitglieder der UNO. Regelmäßig wird aus vr Sicht auf die föderalen Strukturen keine Rücksicht genommen. Es gibt kein einklagbares Rechts auf Mitgliedschaft.

5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten 5.5.Beitritt zu IO bei EU, Art. 49 EUV, einstimmiger Beschluss des Rates, Zustimmung des Parlaments, Abkommen zwischen den bisherigen Mitgliedstaaten und beitretendem Staat   in UNO bis 1955 Blockade: Westmächte hatten wegen Missachtung der in den Friedensverträgen 1947 niedergelegten Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte Bulgarien, Rumänien und Ungarn die Aufnahme verweigert, daraufhin blockierte die SU die Aufnahme Italien, Spanien und Österreich IGH hielt ein derartige Kopplung für rechtswidrig; die Organe müssen über die Aufnahmefähigkeit jedes Mitgliedstaates einzeln befinden.

5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten 5.6.Austritt aus IO   oft nicht geregelt, häufig als Teil der Souveränität verstanden z.T. ausdrücklich vorgesehen, z.B. Art. 50 EUV; ggf. Pflicht, noch offene Verbindlichkeiten zu decken, insbesondere bei Internationalen Finanzorganisationen zT nicht vorgesehen: UNO Indonesien trat 1965 aus der UNO aus, dann aber wieder bei.

5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten 5.7.Grundsatz der beschränkten Funktionsübertragung keine Kompetenz-Kompetenz der IO, sondern die IO ist an die übertragenen Kompetenzen gebunden möglich: Weiterentwicklung innerhalb der Organisation: insbesondere durch einstimmiges Votum der Mitgliedstaaten, diese handeln dann aber als Herren der Verträge   Die Konsequenzen von ultra vires Handeln einer IO sind str.: Unstrittig ist, dass die Mitgliedstaaten gegen die Kompetenzüberschreitung, welche zugleich immer auch eine Verletzung des Gründungsvertrags der IO bedeutet, vorgehen könne, ggf. vor einem internationalen Gericht (z.B. EuGH) Der IGH entschied im Certain Expenses Fall 1962 (Advisory Opionion), dass eine Ausgabe der IO auch dann in das Budget der IO einzustellen sei, wenn ein Organ diese Ausgabe möglicherweise unter Überschreitung seiner Kompetenzen bewirkt hat.

5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten 5.8.Pflichten und Rechte der Mitgliedstaaten innerhalb einer IO   Beitragspflichten Mitwirkungspflichten- bis zur Pflicht, nach Maßgabe von Sonderabkommen Streitkräfte zur Verfügung zu stellen, Art. 43 UN-Charta Mitwirkungsrechte: insbesondere Rechte, innerhalb der Organisation abzustimmen

5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten 5.9.Sanktionen gegen Mitglieder   Art. 19 UN-Charta: Entzug des Stimmrechts in Vollversammlung bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge Art. 7 EUV: Möglichkeit der Suspendierung von Rechten von Mitgliedern, wenn sie Vertragspflichten verletzen, darunter auch die Einhaltung von demokratischen, rechtsstaatlichen und Grundrechtsstandards Ausschluss Art. 8 Europarat: Griechenland während der Zeit der Militärregierung, allerdings blieben gemäß Art. 65 EMRK die Prüfrechte für die während der Zeit der Mitgliedschaft geschehenen Vorfälle erhalten UNO Art. 6: Ausschluss von der Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates, wenn ein Staat beharrlich Satzung verletzt

5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten 5.10.Besondere Verhältnisse zu dritten Staaten Palästina erlangte status eines non member observer State in der UNO, hat damit allerdings kein Stimmrecht in der UN-GA    assoziierte Mitglieder: Mitglieder minderen Rechts BRD in Europarat bis 1951 USA, Kanada in OEEC davon zu unterscheiden: Assoziationsabkommen, das nicht zur Mitgliedschaft führt

5.Verhältnis der IO zu ihren Mitgliedstaaten 5.11.Finanzierung   Internationale Organisationen werden im Regelfall durch Beiträge der Mitgliedstaaten finanziert. Die EU verfügt seit 1988 über sogenannte Eigenmittel, darunter die Einnahmen aus dem Außenzoll der EU sowie ein bestimmter Anteil an der Mehrwertsteuer der Mitgliedstaaten. Einige IO haben auch Einnahmen aus ihren Tätigkeiten; so konnte der Internationale Zinnrat sein Ausgleichslager durch den Verkauf von Zinn finanzieren.

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht 6.1. Völkerrechtssubjektivität Lange ein sehr str. Punkt Unstr. Ein von Staaten geschaffenes Gebilde besitzt VR-Subjektivität nur, wenn die Mitgliedstaaten diese explizit oder implizit eingeräumt haben Str. gilt sie nur gegenüber den Mitgliedestaaten und den Drittstaaten, die sie anerkannt haben (subj. Theorie) Oder auch gegenüber sonstigen Staaten (obj. Theorie

6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht IGH äußerte sich in Gutachten (Bernadotte-Fall) 1949 dahn IGH: “fifty State, representing the vast majority of the members of the international community, had the power, in conformity with international law, to bring into being an entity possessing objective international personality, and not merely personality recognized by them alone, together with capacity to bring international claims

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht Mitglieder schufen IO: creation of organization capable of existing and functioning independently IGH erkannte also die Möglichkeit der VR- Subjektiviät einer IO unabhängig von einer Anerkennung an, begründete dies allerdings mit der Universalität der UNO, daher strittig, ob seine Ausführungen nur für diese Organisation gelten

6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht Grund für die Ablehnung einer automatischen VR-Subjektivität von IO: weil anderenfalls von Staaten Einheiten geschaffen werden könnten, mithilfe derer sich Staaten ihrer Haftung entziehen, es gilt aber das Prinzip pacta tertiis nec nocent nec prosunt (Verträge könnten für Dritte weder Pflichten noch Rechte begründen)

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht Heute: wohl h.M.: IO besitzen VR-Subjektivität auch unabhängig von einer Anerkennung; allerdings umfasst die VR-Subjektivität einer IO nicht dieselben Rechte wie die VR-Subjektivität eines Staates, der Umfang hängt vielmehr von den Funktionen der IO ab; so umfasst sie etwa nicht das Prinzip der souveränen Gleichheit, so auch IGH in seinem Gutachten aus dem Jahr 1949 Die richtige Frage lautet, wer handelt tatsächlich, die IO oder die Mitgliedstaaten

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht Die richtige Frage lautet, wer handelt tatsächlich, die IO oder die Mitgliedstaaten Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof entschied im Fall Behrami/Behrami und Saramati, dass ein Mitgliedstaat nicht für ein Verhalten verantwortlich ist, über das eine internationale Organisation (NATO, UNO) die Kontrolle ausübt.

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht Allerdings entschied der EGMR auch, dass die Mitgliedstaaten der EMRK die Pflicht haben, bei der Gründung einer IO dafür zu sorgen, dass die Handlungen der IO einer vergleichbaren Kontrolle unterliegen wie die Handlungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der IO (Fall Kennedy/Waite, Bosphorus).

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht 6.2. Haftung von IO Nach wie vor ein sehr str. Bereich; grds. folgt aus der VR- Subjektivität, dass IO auch für ihre Handlungen einzustehen hat; hier werden regelmäßig die Grundsätze der Staatenverantwortlichkeit analog herangezogen. ILC arbeitete Draft über Verantwortlichkeit von IO‘s aus, der sich sehr stark an den Draft über die Staatenverantwortlichkeit anlehnt Fraglich ist allerdings, ob daneben auch die Mitgliedstaaten für die Handlungen einer IO einzustehen haben.

6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht Im Zinnratsfall aus dem Jahr 1985, als der Internationale Zinnrat insolvent wurde, tendierten die Gerichte dazu, die Staaten nicht für die Verbindlichkeiten der IO haften zu lassen. Derzeit erarbeitet die ILC einen Entwurf zur Haftung von IO; die bisherigen Arbeiten deuten darauf hin, dass jedenfalls im Regelfall die Mitgliedstaaten nicht für die Handlungen der IO verantwortlich gemacht werden können

6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht Ausnahmen gelten nur, wenn die Mitgliedstaaten die Form der IO missbrauchten, wenn sie eine völlige Kontrolle ausübten oder wenn sie die IO mit so wenig Mitteln ausstatteten, dass diese von vorneherein möglichen Verbindlichkeiten im Haftungsfall nicht nachkommen konnte; hier ist die Möglichkeit eines Durchgriffs auf die Mitgliedstaaten gegeben. Im übrigen ist zu beachten, dass aus dem Gutachten im UN Administrative Tribunal Fall folgt, dass die IO ihre finanziellen Verbindlichkeiten in den Haushalt einzustellen hat; weiterhin folgt aus dem Certain Expenses Case des IGH, dass die Staaten, soweit dies in dem Gründungsvertrag vorgesehen ist, die Verbindlichkeiten der IO decken müssen; insofern könnten sie, wenn ihre Haftung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, jedenfalls indirekt für Verbindlichkeiten der IO entsprechend ihrem Beitragsanteil einstehen müssen.

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht Schwierig bleibt allerdings immer die gerichtliche Durchsetzung, weil die IO vor nationalen Gerichten idR Immunität genießen und internationale Gerichte wie etwa der IGH keine Jurisdiktion für das Handeln von IO besitzen.

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht 6.3. Immunitäten und Privilegien 6.3.1 Immunität der IO zumeist in Verträgen niedergelegt wie etwa Vertrag über die Privilegien und Immunitäten der UNO aus dem Jahr 1946 oder im Vertrag über die Spezialorganisationen aus dem Jahr 1947 im übrigen oft in den Gründungsabkommen, im Verhältnis zum Sitzstaat im Sitzstaatsabkommen Schutz der Gebäude einer IO Freiheit von Steuern sonstigen Beschränkung etwa bei Devisenverkehr Freiheit der Kommunikation

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht 6.3.2. Rechtliche Stellung von Staatenvertretern bei IO Vertretern bei einer internationalen Organisation wird volle Immunität zugesichert nach Wiener Diplomatenrechtskonvention II 1977, allerdings bisher geringe Akzeptanz, sie trat noch nicht in Kraft str. Punkte: Verhältnis von Vertretern einer IO zu ihren Heimatstaaten zugesichert werden Vertretern bei einer IO: Gerichtsimmunität, Freiheit von Einwanderungsbestimmungen, Steuerbefreiungen kein agrément des Sitzstaates oder der IO

6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht Sitzstaat hat keine Möglichkeit, einen Vertreter bei einer IO zur persona non grata zu erklären nach WDK II: Pflicht zur Abberufung durch Entsendestaat, wenn Vertreter schwere Straftaten begangen hat oder sich in innere Angelegenheiten des Sitzstaates eingemischt hat

6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht 6.3.3. Beamte einer IO Beamten einer IO hingegen wird nur funktionelle Immunität gewährt, denn sie können im Gegensatz zu Diplomaten regelmäßig nicht in ihrem Heimatstaat verfolgt werden, weil sie dort keinen Wohnsitz haben

6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht 6.4. Rechtserzeugung durch IO - Gründungsvertrag: bindet die Mitgliedstaaten und die IO - Vertragskonferenzen, die von IO einberufen werden (z.B. UN- Seerechtskonferenz), die aber nur durch Ratifikation der dabei erarbeiteten Entwürfe durch die Staaten zu bindendem Recht werden können - Es gibt auch die Möglichkeit der Ausarbeitung von völkerrechtlichen Normen durch Sachverständige, etwa der International Law Commission (ILC), einem Unterorgan der Generalversammlung.

6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht - Weiterhin werden bisweilen auch Organbeschlüsse internationaler Organisationen ratifiziert, insbesondere bei der ILO, deren Beschlüsse als Konventionsentwürfe konzipiert sind. - Verbindliche Sekundärrechtsetzung erfolgt durch die Organe der IO, soweit ihnen entsprechende Kompetenzen eingeräumt sind:

6.Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht Rechtsetzungsakte innerhalb der IO: Haushaltsbeschlüsse, Rechtsakte auch Wahlen, binden die Organe wie die Mitgliedstaaten Besonders entwickelte Sekundärrechtsetzung bei der EU: Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Art. 288 AEUV Organization (ICAO), World Health Organization (WHO) können Sekundärrechtsakte erlassen, deren bindende Wirkung die Mitgliedstaaten durch ein opting out für sich ausschließen können, ähnlich auch in technischen Organisationen wie der Union Postale Universelle (UPU) oder der International Telecommunication Union (ITU) - Gewohnheitsrecht durch Praxis von IO: bislang wohl nur bei Immunitätengewährung an IO - Gewohnheitsrecht, das sich aus Abstimmungsverhalten in IO ergibt: str., wenn, wie etwa in den Vereinten Nationen die Abstimmung selbst nicht zu bindender Wirkung führt

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht Bindende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates, Art. 25 UN-Charta; diese waren ursprünglich nur als Resolutionen gedacht zur Sicherung des Friedens, aber in jüngerer Zeit stellten sie – auf der Grundlage von Kap. VII UB-Charta gefasst - zunehmend allgemein bindende Normen auf, etwa bei der Verwaltung von Territorien (Timor l’Est, Kosovo) oder im Rahmen der Terrorbekämpfung (vgl. UN-SR- Resolution 1267

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht International Civil Aviation Organization (ICAO), World Health Organization (WHO) können Sekundärrechtsakte erlassen, deren bindende Wirkung die Mitgliedstaaten durch ein opting out für sich ausschließen können, ähnlich auch in technischen Organisationen wie der Union Postale Universelle (UPU) oder der International Telecommunication Union (ITU) - Gewohnheitsrecht durch Praxis von IO: bislang wohl nur bei Immunitätengewährung an IO - Gewohnheitsrecht, das sich aus Abstimmungsverhalten in IO ergibt: str., wenn, wie etwa in den Vereinten Nationen die Abstimmung selbst nicht zu bindender Wirkung führt

6. Stellung der internationalen Organisation im Völkerrecht - Bindung an Verträge der Mitgliedstaaten bei Menschenrechten: EG ist an Prinzipien der EMRK gebunden früher Bindung der EG an GATT, wiewohl kein Mitglied (heute ist die EU Mitglied der WTO) Abschluss völkerrechtlicher Verträge Internationale Organisationen können aber auch völkerrechtliche Verträge schließen; es war lange Zeit strittig, ob dies, wenn der Gründungsvertrag nicht ausdrücklich dazu ermächtigte, als ein implizite Kompetenz von IO anzusehen ist oder als eine über das Völkergewohnheitsrecht vermittelte

7. Einzelne internationale Organisationen 7.1. UNO Gegründet 1945 Nachfolge von Völkerbund 7.1.1.Hauptfunktionen: Friedenssicherung, darüber hinaus aber auch Menschenrechtsschutz

7. Einzelne internationale Organisationen Art. 1 Die Vereinten Nationen setzen sich folgende Ziele: 1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;

7. Einzelne internationale Organisationen 2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;

7. Einzelne internationale Organisationen 3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen; 4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden.

7. Einzelne internationale Organisationen Grundsätze Art. 2 souveräne Gleichheit Friedliche Streitbeilegung Gewaltverbot Beistandspflicht für UNO Auch Nicht-Mitglieder gebunden, soweit für Wahrung des Friedens notwendig Kein Recht zur Einmischung in innere Angelegenheiten

7. Einzelne internationale Organisationen 7. Aus dieser Charta kann eine Befugnis der Vereinten Nationen zum Eingreifen in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören, oder eine Verpflichtung der Mitglieder, solche Angelegenheiten einer Regelung auf Grund dieser Charta zu unterwerfen, nicht abgeleitet werden; die Anwendung von Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII wird durch diesen Grundsatz nicht berührt.

7. Einzelne internationale Organisationen 7.1.2. Organe 7.1.2.1.Generalversammlung Alle Mitgliedstaaten Darüber hinaus Beobachter, vgl. PLO „non member observer State“ Aussetzung der Stimmrechte bei Zahlungsverzug, Art. 19, oder wenn GV bei Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat es so beschließt, Art. 5

7. Einzelne internationale Organisationen Funktionen Kann alle Angelegenheiten erörtern, die in den Rahmen der Charta fallen, Allerdings unter Vorbehalt von Art. 12: soweit sich Sicherheitsrat mit Frage beschäftigt, kann GV keine Empfehlungen abgeben Im übrigen kann sie nicht bindende Empfehlungen abgeben

7. Einzelne internationale Organisationen Abstimmungen idR mit einfacher Mehrheit In wichtigen Fragen – z.B. Empfehlungen in Streitigkeiten, Wahl der nichtständigen Mitglieder des SR, Aufnahme neuer Mitglieder:2/3 Mehrheit

7. Einzelne internationale Organisationen 7.1.2.2.Sicherheitsrat 15 Mitglieder, 5 ständige, 10 nicht-ständige, von GV gewählte Hauptverantwortung für Weltfrieden Beschlüsse des SR für Mitgliedstaaten bindend, Art. 25 UN-Charta

7. Einzelne internationale Organisationen Funktionen Kap. VI Mitwirkung bei friedlicher Streitbeilegung Kap. VII: Zwangsmaßnahmen zur Friedensdurchsetzung

7. Einzelne internationale Organisationen 7.1.2.3. IGH Alle Mitgliedstaaten sind Mitglieder des Statuts Aber keine automatische Unterwerfung unter Jurisdiktion, dies erfolgt vielmehr a. durch Kompromiss b. durch Vereinbarung in Verträgen, z.B. Genozidkonvention c.forum prorogatum – Einlassung auf Klage eines anderen Staates d.Fakultativklausel: Anerkennung der Gerichtsbarkeit, Gegenseitigkeit

7. Einzelne internationale Organisationen 7.1.2.4.Generalsekretär: gewählt von GV auf Empfehlung des SR, Art. 97 Kann Aufmerksamkeit des SR auf Angelegenheiten lenken, die seiner Auffassung nach den Frieden gefährden können, Art. 99

7. Einzelne internationale Organisationen 7.2. WTO Hervorgegangen aus GATT, das zunächst nicht im Rahmen einer Organisation funktionierte WTO 1995 WTO-Übereinkommen bestehend aus institutionellen Regelungen, dazu Dispute- Settlement-Understanding (dient der Verrechtlichung) Materielle Regelung in GATT 1994 für den freien Warenhandel GATS betr. Handel mit Dienstleistungen TRIPS betr. Geistiges Eigentum

7. Einzelne internationale Organisationen 7.2.1.Prinzipien: Meistbegünstigung Inländergleichbehandlung Abbau von Zöllen und nichttarifären Handelshindernissen Beschränkungen möglich nach Art. XX GATT: zum Umweltschutz, zum Schutz von kulturellen Gütern und bei Gütern die im Rahmen von Strafvollzug hergestellt worden sind, dürfen allerdings nicht diskriminieren

7. Einzelne internationale Organisationen 7.2.2.Organe Ministerkonferenz, allgemeines Organ Allgemeiner Rat Vertretungsorgan der Mitgliedstaaten, auch Dispute Settlement Body Sekretariat mit Generaldirektor Dispute Settlement über Panels, Appelate Body, schiedsgerichtsähnliches Verfahren Problematisch: Ausklammerung sozialer Aspekte

7. Einzelne internationale Organisationen 7.3. ILO Gegründet 1919 Funktion: Sicherung der Mindestarbeitsbedingungen Organe: Tripartismus: je Land 2 Staatenvertreter, 1 Vertreter der Arbeitgeber, 1 Vertreter der Arbeitnehmer Allgemeines Organ: Internationale Arbeitskonferenz Eingeschränktes Organ: Verwaltungsrat: 56 Mitglieder, die 10 ökonomisch bedeutsamsten Länder sind dort immer vertreten

7. Einzelne internationale Organisationen Empfehlungen Ausarbeitung von Übereinkommen Berichtspflichten Beschwerdeverfahren vor Unterausschuss, dessen Entscheidung angenommen wird oder dem IGH unterbreitet wird

7. Einzelne internationale Organisationen 7.4. Entwicklungshilfeorganisationen FAO UNIDO UNICEF UNCTAD

7. Einzelne internationale Organisationen 7.5. Internationale Finanzorganisationen 7.5.1. IWF Hervorgegangen aus Bretton Woods Konferenz IWF: dient der Währungsstabilität, vergibt Kredite unter Auflagen, Sonderorganisation der UNO

7. Einzelne internationale Organisationen Organe: Gouverneursrat (allgemeines Organ), für BRD: Bundesbankdirektor und Finanzminister Exekutivdirektorium: 5 Mitglieder von 5 Staaten mit den größten Quoten, 15 von den Mitgliedern gewählt Geschäftsführender Direktor Stimmengewichtung im IWF (Gouverneursrat und Exekutivdirektorium) nach wirtschaftlicher Stärke

7. Einzelne internationale Organisationen 7.5.2.Weltbank Organisation ähnelt IWF Zusätzlich Inspection Panel zur Projektprüfung Dient der Kreditvergabe im Entwicklungsbereich Zusätzlich IDA: International Development Agency: vergibt Kredite an besonders arme Länder International Finance Corporation: vergibt Kredite an Private in Entwicklungsländern

7. Einzelne internationale Organisationen 7.6. Regionale Wirtschaftskooperation EU NAFTA:USA, Kanada, Mexico: dient in erster Linie dem Investitionsschutz, Freihandelszone Mercosur: Argentinien, Brasilien, Uruguay, Paraguay, Venezuela: Integrationsgemeinschsaft Andengemeinschaft: Kolumbien, Ecuador, Bolivien, Peru: Integrationsgemeinschaft ASEAN: Thailand, Singapur, Indonesien, Malaysia, Philippinen, Brunei, Vietnam, Myanmar, Laos, Kambodscha: Freihandelszone

7. Einzelne internationale Organisationen ECOWAS, 15 westafrikanische Staaten, wirtschaftliche Integration

7. Einzelne internationale Organisationen 7.7. Regionaler Menschenrechtsschutz EMRK im Rahmen des Europarates, Indvidiual- und Staatenbeschwerden vor EGMR AMRK im Rahmen von OAS, Individualbeschwerden zur Interamerikanischen Menschenrechtskonvention, diese kann die Sache an Interamerikanischen Menschenrechtsgerichtshof weiterleiten, Staatenbeschwerden, wenn Staaten eingewilligt haben

7. Einzelne internationale Organisationen Banjul Charta, Einrichtung einer Afrikanischen Kommission für die Rechte der Menschen und Völker, seit 2006 auch Gerichtshof, allerdings kein unmittelbarer Zugang für Individuen

7. Einzelne internationale Organisationen 7.8. Umweltschutz Noch wenig institutionalisiert Hier zu nennen: UNEP: Umweltprogramm der UNO, keine IO Dient der Koordination der Umweltschutzaktivitäten Im Rahmen der Klimarahmenkonvention:Sekretariat, Bonn Intergovernmental Panel on Climate Change im Rahmen von UNEP und WMO, zusammengesetzt aus Fachleuten

7. Einzelne internationale Organisationen 7.9. Supranationale Organisationen Kennzeichen der Supranationalität Unmittelbare Anwendbarkeit von Rechtsnormen Vorrang des Organisationsrechts Mehrheitsentscheidungen Unabhängige Organe Zwingende Gerichtsbarkeit Parlament Finanzierung durch Eigenmittel