ZPO in der Praxis Rechtsanwalt Dr. Michael Krieg, Köln

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 Präsentation transkript:

ZPO in der Praxis Rechtsanwalt Dr. Michael Krieg, Köln Richter am Landgericht Jan F. Orth, LG Köln

B hat von K Gewerberäume angemietet B hat von K Gewerberäume angemietet. B zahlt über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg nicht den geschuldeten Mietzins in Höhe von 5.000,- € pro Monat. K möchte nun Geld i.H.v. insgesamt 15.000,- € von B erhalten. B macht gegen die Forderung des K – wie schon in jedem Monat zuvor – geltend, das Dach der angemieteten Räume sei undicht und durch das eindringende Wasser würden seine Maschinen beschädigt. K meint das Dach sei nicht undicht, was der Zeuge Z bestätigen könne. K sucht seinen Rechtsanwalt R auf und bittet um Rat.

Mandantengespräch/ Mandantenberatung Im Mandantengespräch geht es um Aufklärung, systematische Erfassung und Aufarbeitung des Sachverhalts. Grundsätzliche Frage in der anwaltlichen Praxis: Lohnt eine Übernahme des Mandats unter Abwägung von Arbeit und Nutzen? Um welche Art Mandanten handelt es sich? Die Auseinandersetzung mit dem Gegner vor Gericht ist für den Mandanten meist die ultima ratio. Welche konkreten rechtlichen Bedürfnisse hat der Mandant? Gemeinsames Erarbeiten einer Strategie zusammen mit dem Mandanten: Was sind seine Ziele? Ist eine außergerichtliche Einigung für den Mandanten vorteilhafter? Was ist unter Abwägung von Chancen und Risiken für den Mandanten günstiger? Abschluss eines Anwaltsvertrages mit dem Mandanten §§ 145, 147, 675 Abs. 1 BGB, bei Dauerberatungsvertrag § 611 Abs. 1 BGB

Das (elektronische) Mahnverfahren gem. § 688 ff. ZPO Schnelle Geltendmachung von Zahlungsansprüchen die voraussichtlich nicht bestritten werden Antrag gem. §§ 688 Abs. 1, 690 Abs. 1 ZPO Keine mündliche Verhandlung Kein Anwaltszwang, auch nicht bei Ansprüchen von über 5000,- €, da ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte, § 689 Abs. 1 ZPO Besonderheit: Wohnort des Antragstellers ist entscheidend, § 689 Abs. 2 ZPO Nunmehr auch online unter www.mahnverfahren.nrw.de möglich Keine Durchführung des Güteverfahrens gem. § 15a EGZPO auch bei Ansprüchen unter 750,- € Erhebt der Antragsgegner keinen Widerspruch gem. § 694 Abs. 1 ZPO ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid gem. § 699 Abs. 1 ZPO, dies ist ein Titel i.S.d. §§ 704, 794 ZPO Widerspruch des Antragsgegners innerhalb von 14 Tagen, vgl. §§ 694 Abs. 1, 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO führt i.V.m einem entsprechenden Antrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens, vgl. § 696 Abs. 1 ZPO Im Gegensatz zur Klage bedarf es keiner Anspruchsbegründung

Die Klage Der Anwalt reicht die Klage mit der Zustellung der Klageschrift an das Gericht ein Der notwendige Inhalt der Klageschrift ergibt sich aus § 253 Abs. 2 ZPO Die Klage ist anhängig Klageerhebung ist die Zustellung der Klageschrift an den Gegner, § 253 Abs. 1 ZPO Mit Zustellung der Klageschrift an den Gegner durch das Gericht ist die Klage rechtshängig, §§ 261 Abs. 1, 271 Abs. 1 ZPO Es gelten die Grundsätze „da mihi facta, dabo tibi ius“sowie „iura novit curia“ Darstellung des streitigen Sachverhalts Rechtliche Ausführungen nur, soweit dies zur Arbeitsentlastung des Gerichts dienlich ist. Stellung ausreichend bestimmter Anträge

Eingang der Klage bei Gericht – vorbereitende Handlungen des Richters Nach Eingang des Gerichtkostenvorschusses (§ 12 Abs. 1 GKG) Prüfung der Zuständigkeit sowie der Zulässigkeit der Klage durch den Richter Bestimmung der Verfahrensweise durch den Richter, § 272 Abs. 2 ZPO Früher erster Termin gem. § 275 ZPO oder Veranlassung des schriftlichen Vorverfahrens gem. § 276 ZPO Prüfung der Schlüssigkeit der Klage durch den Richter Hier: dem Anspruch aus § 535 Abs. 2 BGB könnten Einwendungen gem. der §§ 536 ff. BGB entgegenstehen Zustellung der Klageschrift an den Beklagten, § 271 ZPO mit Fristsetzung zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung Vorbereitende Schriftsätze zur Erleichterung der mündlichen Verhandlung gem. §§ 129, 130 ZPO Rechtzeitiges Einreichen vorbereitender Schriftsätze, vgl. § 132 ZPO

Die Klageerwiderung Angabe der Verteidigungsmittel durch den Beklagten, § 277 Abs. 1 ZPO Grundsätzliche Frist zur Anzeige der Verteidigung zwei Wochen, zur Klageerwiderung weitere zwei Wochen, vgl. § 276 Abs. 1 ZPO Auseinandersetzung mit dem tatsächlichen Vorbringen der Klage im Weiteren Ziel: erhebliches Vorbringen des Beklagten

Replik, § 277 Abs. 4 ZPO Zustellung der Klageerwiderung an den Kläger unter Fristsetzung zur Replik Besprechung zwischen Anwalt und Mandant bzgl. der vorgebrachten Verteidigungsmittel Stellungnahme zum Verteidigungsvorbringen des Beklagten durch anwaltlichen Schriftsatz an das Gericht im Weiteren wieder zum tatsächlichen Vorbringen unter Beachtung des § 138 ZPO Beachte: Zu viele anwaltliche Schriftsätze vergrößern die Akte unnötig, „die ZPO kennt nur drei Schriftsätze“ Klage Klageerwiderung Replik

Vorbereitung und Verlauf der mündlichen Verhandlung Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung, § 274 ZPO Möglicherweise vorbereitende Maßnahmen gem. § 273 ZPO Zwingende Durchführung der Güteverhandlung gem. § 278 ZPO, Anschluss der mündlichen Verhandlung, § 279 Abs. 1 ZPO Prozessleitung durch den Richter, § 136 ZPO Mündliche Verhandlung über den Streitstoff durch Stellung der Anträge durch die Parteien und Vorbringen der streitigen Tatsachen, § 137 ZPO Erklärungspflicht der Parteien zu den vorgebrachten Tatsachen, § 138 Abs. 2 ZPO Wahrheitspflicht, § 138 Abs. 1 ZPO Zugeständnis mangels ausdrücklichen Bestreitens, § 138 Abs. 3 ZPO Erklärung mit Nichtwissen, § 138 Abs. 4 ZPO Materielle Prozessleitung durch den Richter, Hinweis- und Fragepflicht, § 139 ZPO

Grundsätzliche Bedeutung der mündlichen Verhandlung Erstes Zusammentreffen der Parteien mit dem gesetzlichen Richter Die Parteien sehen „ihren“ Richter Spannungsfeld der widerstreitenden Interessen von Kläger und Beklagtem, aber auch des Richters Nicht zu unterschätzen ist die Möglichkeit der Erörterung und Einflussnahme auf die gerichtliche Entscheidung durch eigene Darstellung des Sachverhalts Sachaufklärung

Die Beweisaufnahme Beweisaufnahme im Anschluss an die streitige Verhandlung, § 279 Abs. 2 ZPO Beweisaufnahme nach den § 355 ff. ZPO, vgl. § 284 ZPO Erneute Verhandlung der Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme, § 285 ZPO Erörterung des Sach- und Streitstands durch den Richter mit den Parteien, § 279 Abs. 3 ZPO An dieser Stelle wird häufig noch ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen

Der Schluss der mündlichen Verhandlung Schließung durch den Richter nach vollständiger Erörterung der Sache, § 136 Abs. 4 ZPO Kein Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, § 296a ZPO Möglichkeit der sog. „Flucht in die Säumnis“ Anberaumung eines Verkündungstermins Selten: sog. „Stuhlurteil“

Entscheidungen des Gerichts Beweisbeschluss gem. § 358 ZPO Urteil, vgl. §§ 313 ff. ZPO

Die Vollstreckung, §§ 704 ff. ZPO Vollstreckbare Ausfertigung des Urteils gem. § 724 Abs. 1 ZPO Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung ohne oder mit Sicherheitsleistung, §§ 708, 709 ZPO Voraussetzung sind neben einem vollstreckbaren Titel auch Klausel (§ 725 ZPO) und Zustellung des Vollstreckungstitels (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO) Antrag an das zuständige Vollstreckungsorgan