Vorgeschichte bis ins 18. Jh.: Neues Namensrecht 2011:

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Internationale Verpflichtungen und die Rolle des Bundes bei der Bekämpfung Häuslicher Gewalt Sylvie Durrer.
Advertisements

Initiative „Frauen des 21. Jahrhunderts“
Familienbildung türkischer Migranten – Analyse von Lebensverläufen Gert Hullen Jahrestagung der DGD, Nürnberg, März 2009.
Gedanken zum Muttertag
Arbeitslosengeld 2 für Alleinerziehende
EVS – 13 . Kongress Bled, Slowenien 13./14. Mai 2013
Elterngeld. Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen.
Erbschaftsteuerreform
Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem
Überlegungen zu Rom-II aus der Sicht des schweizerischen
Erbschaftsteuerreform
Weitere Grundrechte A. Art. 6 GG – Ehe und Familie
DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH GEMEINDEAMT DES KANTONS ZÜRICH Reorganisation Betreibungswesen Stand der Umsetzung 28. September.
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
Homosexuelle Familienplanung
Regenbogenfamilien Rechtliche Aspekte
Einführung in das Erbrecht
Sind Sie neu hier? Possessivpronomen
Markenrecht Patent- und Lizenzrecht II
Pflegekindschaft.
Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Situation während der Ehe
DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH GEMEINDEAMT DES KANTONS ZÜRICH Gemeindebericht 2009 Bericht des Regierungsrates des Kantons Zürich.
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Regierungsrat Dr. Markus Notter Neues Erwachsenen- schutzrecht Grundlagenbericht U. Vogel vom 26. August.
Die ideale Ehefrau raucht nicht, trinkt nicht und existiert nicht.
Man sollte Geld gespart haben, bevor man heiratet.
Kinder machen.
Traurige Gesichter an Weihnachten?
Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG
Unser Leitbild Wir sind eine Gruppe schwuler Führungskräfte, die mit ihrem Engagement positive Zeichen setzen …
Die Jugendlichen in Polen
Berichtigung in Personenstandsbüchern
HERBSTSCHULUNG 2012 Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V.
Dr. Günter Tews Ehescheidung mit Bezug zur Europäischen Union.
Zeugnisverweigerungsrecht Minderjähriger
Personenstand Bürgerrecht Einwohnerkontrolle
Orientierungsversammlung Neues Namens- und Bürgerrecht Mittwoch, 12. Juni 2013, Uhr Saalbau, Kirchberg verband bernischer burgergemeinden und burgerlicher.
Bevölkerungsentwicklung und –struktur der Stadt Bozen
Notieren Sie Assoziationen, die folgendes Foto bei Ihnen auslöst.
Unterhalt in der Patchwork-Familie
Erziehung Früher/ Heute
FRÜHJAHRSSCHULUNG 2012 Fachverband der Standesbeamten Nordrhein e.V.
Zuschlag bei Witwen- und Witwer-
Dr. Christoph Beer Öffentlicher Notar, Wien
Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Familienbesuch – Willkommen oder Heimsuchung? Fachtag Bundeskinderschutzgesetz Fulda,
Die Mütter der Gläubigen Teil 1
Caritas Zeichnungswettbewerb
Modul A-14 Personen- und Familienrecht
DIREKTION DER JUSTIZ UND DES INNERN DES KANTONS ZÜRICH FACHSTELLE FÜR GLEICHSTELLUNG VON FRAU UND MANN / 1 Lohngleichheit(sfragen) für Spitalpsychologieberufe.
Familienrecht.
Erteilung des Burgerrechts für lebendige Burgergemeinden Hans Georg Nussbaum Regionalkonferenzen 2013 Verband bernischer Burgergemeinden und burgerlicher.
Dr. Günter Tews Zuständigkeiten für Ehescheidung (außerhalb EU-VO 2201/2203)
Workshop Fachtagung SVBB 3./4. September 2015, Thun
Die gleichgeschlechtliche Ehe Objectives: To consider the issues surrounding same-sex marriages.
Informationen des Innenministeriums und des Fachverbands
6. Thema: FAMILIENRECHT SCHEIDUNGSREFORM IN DER SCHWEIZ das Ehe- und Scheidungsrecht zahlreich sich durchsetzen gesetzliche Voraussetzungen die Ehescheidung.
§ 1618 BGB Einbenennung.
Moderne Familien in Deutschland und in Russland.
B INATIONALE E HEN Fabienne Meier, Melanie Keller.
Kindes- und Erwachsenenschutz Universität Freiburg HS 2013 Dr.iur. Yvo Biderbost.
Nächste Präsentation Eine Mutter hat bei ihrem Einkauf vergessen Tampons zu besorgen und schickt ihren kleinen Sohn Max in die Apotheke….
Migrationsrecht Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen.
Überblick über das österreichische Erbrecht
Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Situation während der Ehe
Die gesetzliche Erbfolgeregelung Sind in einer Parentel keine Erbberechtigte vorhanden, fällt die Erbschaft an die nächste Parentel. = Frau = Mann Grosseltern.
Wir sind auf Kindergarten- -Besuch und am Anfang
Meine Familie 2 ich Eltern Mutter Vater Hier ist meine Familie. Bruder
Die Ehe damals und heute.
5 Generationen auf dem Sofa
 Präsentation transkript:

Das neue Namensrecht im ZGB – ein Jahrhundert bis zur Gleichstellung Referat von lic. iur. Harry Lütolf, Jur. Sekretär mbA beim Gemeindeamt des Kantons Zürich 7. Nationale Tagung der Schweizerischen Konferenz der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz (SKS) am 22. November 2012 in Winterthur

Vorgeschichte bis ins 18. Jh.: Neues Namensrecht 2011: Keine Namensregeln. Jeder behält seinen Namen. Neues Namensrecht 2011: Zurück zu den Anfängen… Ende 18./Anfang 19. Jh.: Privatrechtskodifikationen. Deutsch-Schweiz  Frau muss Name übernehmen. Romandie/TI  Frau fügt ihren Namen bei. Neues Eherecht 1984: Aktuelle Regelung  Pflicht mit eingeschränkten Ausnahmen. ZGB 1907: Ganze Schweiz  Frau muss Name übernehmen. Harry Lütolf

Name der Ehegatten: Regel Neues Namensrecht Bisheriges Namensrecht Grundsatz: Jeder behält seinen Namen «von der Wiege bis zur Bahre». Grundsatz: Der Name des Mannes hat Vorrang. Eheschliessung (nZGB Art. 160 Abs. 1) Eheschliessung (aZGB Art. 160 Abs. 1) Ehescheidung (nZGB Art. 119, 1. Teilsatz) Ehescheidung (aZGB Art. 119 Abs. 1) Harry Lütolf

Name der Ehegatten: Ausnahme Harry Lütolf Name der Ehegatten: Ausnahme Neues Namensrecht Bisheriges Namensrecht Ledigname Eheschliessung: Gemeinsamer Name (nZGB Art. 160 Abs. 3) Eheschliessung: aZGB Art. 160 Abs. 2 vorehelich befristet Ledigname Ehescheidung: Namenswechsel (nZGB Art. 119, 2. Teilsatz) Ehescheidung: aZGB Art. 119 Abs. 1 Wahlrecht jederzeit befristet Tod eines Ehegatten: Namenswechsel (nZGB Art. 30a) Tod eines Ehegatten: Keine Regelung. Ledigname jederzeit Übergangsrecht: Namenswechsel (nSchlT ZGB Art. 8a) Übergangsrecht: aSchlT ZGB Art. 8a Ledigname vorehelich jederzeit befristet

            Amtliche Namen nach Eheschluss altrechtlich Name des Bräutigams: Huber Name der Braut: Müller   Huber Müller   Huber Müller altrechtlich Müller Huber altrechtlich   Huber-Müller Allianz-Name Müller-Huber Allianz-Name Art. 2 Abs. 4 AwG Art. 2 Abs. 4 AwG   Ausnahme Ausnahme Müller-Huber Huber-Müller Allianz-Name Allianz-Name   Müller Huber Huber Müller   Ausnahme Ausnahme Müller Huber nur Ledigname! nur Ledigname! Harry Lütolf

Dispens (nZGB 160 Abs. 3 Satz 2) Harry Lütolf Familienname der gemeinsamen Kinder «Eheliche» Kinder (Vermutung der Vaterschaft des Ehemannes, ZGB Art. 255) «Aussereheliche» Kinder (Kinder unverheirateter Eltern) Ledigname der Mutter wird zum Familienname des Kindes (nZGB Art. 270a Abs. 1). Name der Eltern ungleich: Eltern bestimmen bei Eheschluss einen ihrer Ledignamen (nZGB Art. 160 Abs. 3 & nZGB Art. 270 Abs. 1). Wechsel auf Ledigname des Vaters bei gemeinsamer elterlicher Sorge (nZGB 270a Abs. 2). Dispens (nZGB 160 Abs. 3 Satz 2) Wechsel (nZGB 270 Abs. 2) fakultativ Frist Mitwirkung (nZGB 270b) Name der Eltern gleich: Gemeinsamer Name der Eltern wird zum Familienname der Kinder (nZGB Art. 270 Abs. 3). Wechsel auf Ledigname des Vaters bei alleiniger elterlicher Sorge (nZGB Art. 270a Abs. 3).

Kindername: Tückische Konsequenzen Harry Lütolf Kindername: Tückische Konsequenzen Konstellation: Frau hat Kinder aus Vorehe, Name des Ex-Gatten der Kinder wegen beibehalten, Geburt eines weiteren Kindes mit anderem Mann (ehelich oder ausserehelich). Konsequenz: Aktueller Familienname der Mutter kann nicht auf das neugeborene Kind übertragen werden. Konstellation: Gleiche Konstellation wie oben, aber statt Ehescheidung Tod des Ehegatten (Witwe). Konsequenz: Aktueller Familienname der Mutter und Witwe kann nicht auf das neugeborene Kind übertragen werden. Konstellation: Das Kindesverhältnis des Kindes zum Ehegatten der Mutter wird gerichtlich aufgehoben. Konsequenz: Das Kind erhält als Familienname zwingend den Ledigname der Mutter (kein gemeinsamer Name mit Mutter oder leiblichem Vater).

Übergangsrecht beim Kindername «Eheliche» Kinder «Aussereheliche» Kinder Bei Namenswechsel eines Ehegatten auf seinen Ledigname: Namenswechsel des Kindes bei Erklärung der Eltern binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten (nSchlT ZGB Art. 13d Abs. 1). Bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge oder alleiniger Sorge des Vaters: Namenswechsel des Kindes bei Erklärung der Eltern oder des Vaters binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten (nSchlT ZGB Art. 13d Abs. 2). Mitwirkung (nZGB 270b) Mitwirkung (nZGB 270b) Harry Lütolf

Vergessen Sie alles, was gesagt wurde… Harry Lütolf Vergessen Sie alles, was gesagt wurde… Behördliche Namensänderung Internationaler Sachverhalt Neuer Art. 30 Abs. 1 ZGB: Namensänderung neu aus «achtenswerten» Gründen statt wichtige Gründe. Rund die Hälfte aller in der Schweiz registrierten Ehe-schliessungen haben einen binationalen Bezug. Oft kommt hier ausländisches Namens-recht zur Anwendung (Art. 37 IPRG). Das gilt sowohl für in der Schweiz als auch im Ausland geschlossene Ehen (Art. 32 IPRG). Praxistest!  Vorbehalt bei Doppelbürgern (Art. 23 Abs. 2 IPRG)

Exkurs I: Gleichgeschlechtliche Partnerschaften Erstmalige Regelung der Namensführung Eintragung der Partnerschaft: Beibehaltung des Namens als Regel (nPartG Art. 12a Abs. 1) Übernahme des Ledignamens als Ausnahme (nPartG Art. 12a Abs. 2) Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (nPartG Art. 30a): Beibehaltung des Namens als Regel zurück zum Ledignamen als Ausnahme nZGB Art. 119, 2. Teilsatz jederzeit Übergangsrecht: Übernahme des Ledignamens (nPartG Art. 37a) befristet Harry Lütolf

Exkurs II: Bürgerrecht Neue Grundsätze beim Bürgerrecht 1. Grundsatz: Beibehaltung des Bürgerrechts «Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.» (nZGB Art. 161a) 2. Grundsatz: Das Bürgerrecht der Kinder folgt dem Namen Gemeinsame Kinder (nZGB Art. 271 und nBüG Art. 4 Abs. 2) Adoptivkinder (nZGB Art. 267a) nur Minderjährige Harry Lütolf