Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht

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 Präsentation transkript:

Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht Univ.- Ass. Mag. Martin Stricker

Fall 3 Die Polizei wird zu einem Verkehrsunfall gerufen. Ein Fußgänger ist schwer verletzt worden, ein Auto (Unfallwagen) ist beschädigt. Die Polizisten befragen eine Frau und einen Mann, die bei dem Auto stehen. Die beiden sagen aus, dass die Frau gefahren sei und den Fußgänger offenbar übersehen habe. Weiters sei die Frau nicht sehr geübt im Autofahren, wäre aber gefahren, weil ihr Mann wegen seiner erkennbaren Alkoholisierung nicht mehr fahren konnte. Im Krankenhaus passiert Unglaubliches. Nach der Einlieferung wird auf die Behandlung des Fußgängers mehrere Stunden vergessen. Als er dann tatsächlich noch behandelt wird, ist es zu spät, der Fußgänger verstirbt. Auf welcher Rechtsgrundlage vernehmen die Polizisten die Frau und den Mann? Was ist dabei zu beachten? Gegen die Frau wird wegen § 80 StGB ermittelt und Anklage erhoben. In welcher Form wird Anklage erhoben? Kann der Verteidiger etwas dagegen unternehmen?

Fall 3 - Lösung Erkundigung § 152 StPO; Informationspflichten nach § 152 Abs 2 StPO; Umgehungsverbot Anklage Zuständigkeit bei BG § 30 Abs 1 StPO; Strafantrag § 210 Abs 1 StPO; Kein Einspruch, keine Anregung nach § 451 Abs 2 StPO

Fall 3 In der Hauptverhandlung wird die Frau tatsächlich wegen § 80 StGB schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Verteidiger hat prozessordnungsgemäß die Umstände im Krankenhaus aufgeworfen, blieb aber erfolglos. Das Gericht vermeinte, dass der Tod in jedem Fall der Unfallverursacherin zuzurechnen sei, unabhängig davon, was sich im Krankenhaus ereignet hat. Welches Rechtsmittel mit welcher Begründung (welchen Begründungen) sollte der Verteidiger ergreifen?

Fall 3 - Lösung Rechtsmittel Volle Berufung wegen Nichtigkeit: § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 10 fehlerhafte rechtliche Beurteilung des RZ oder Feststellungmangel. § 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 10a denkbar. § 464 Z 2 Berufung wegen Strafe

Fall 3 Nach der Anmeldung des Rechtsmittels kommt die Frau zu ihrem Verteidiger und erzählt ihm folgende Geschichte: Nicht sie sei gefahren, sondern ihr Ehemann. Er habe zu viel getrunken (4 Krügerl), was auch sie gewusst habe, und habe alkoholbedingt den Fußgänger übersehen. Sie selbst habe eine Gehirnerschütterung und ein paar Prellungen bei diesem Unfall erlitten. Aber das ist ihr egal. Da ihr Mann den Führerschein beruflich benötigt, habe er sie eindringlich gebeten, den Unfall auf ihre Kappe zu nehmen. Sie war einverstanden – was hätte sie anderes tun sollen – und beide hätten gleich nach dem Unfall vor den Polizisten ausgesagt, dass sie gefahren sei. Ihr Mann hat das dann auch in der Hauptverhandlung wiederholt. Sie möchte aber wirklich nicht für ihren Mann ins Gefängnis gehen. Angenommen der Sachverhalt stimmt: Wie haben sich Mann und Frau strafbar gemacht? Was kann der Anwalt tun, um der Wahrheit zum Durchbruch zu verhelfen?

Fall 3 - Lösung Strafbarkeit des Ehemanns Strafbarkeit der Ehefrau § 88 Abs 4 2.Fall StGB; Übernahmsfahrlässigkeit § 88 Abs 1 StGB an Frau– Einwilligung? § 297 StGB an Frau– Einwilligung? § 288 Abs 1 StGB § 299 Abs 2 StGB Strafbarkeit der Ehefrau Beitrag an § 297 StGB ? Kein § 298 StGB; Kein § 288 Abs 4 StGB § 299, aber § 299 Abs 3 StGB Anwalt Berufung wegen Nichtigkeit betrifft auch die Schuld § 467 Abs 3 StPO; kein Neuerungsverbot, daher in der Berufungsausführung angeben. Nach Rechtskraft: Wiederaufnahme nach § 353 Abs 1 Z 1 StPO - falsche Beweisaussage, auch Z 2, weil neue Beweise

Fall 3 Hauptverhandlung in einem Verfahren wegen § 87 Abs 1 StGB (Messerstich in die Bauchgegend, Verursachung schwerer Verletzungen): Bei seiner Einvernahme gibt das Opfer kund, dass es den Angeklagten eindringend gebeten hatte, ihn zu töten. Es wollte damals sterben, da Krebs bei ihm diagnostiziert wurde. Der Angeklagte bestätigt diese Aussage. Aus Freundschaft und versicherungstechnischen Überlegungen habe er bisher geschwiegen. Was hat in der Hauptverhandlung zu geschehen?

Fall 3 - Lösung Hauptverhandlung SV deutet auf Strafbarkeit nach § 77 StGB Idente Tat gegeben daher Belehrung nach § 262 StPO; Gehör gewähren Zuständigkeit der Schöffen gem § 31 Abs 2 Z 3 StPO Unzuständigkeitsurteil gem § 488 Abs 3 StPO