Dr. Fritz Zurbrügg, Direktor Eidg. Finanzverwaltung Regelgebundene Finanzpolitik: Erfahrungen aus der Schweiz Partner im Dialog 19. Januar 2012, Wiesbaden Dr. Fritz Zurbrügg, Direktor Eidg. Finanzverwaltung
Dimension der Schuldenkrise Defizitquote und Schuldenquote 2000-2015 (in % des BIP): G-20 (ohne Schwellenländer) und Schweiz (ab 2011 Schätzung) Quellen: IWF, EFV, eigene Berechnungen Schuldenbremse: Erfahrungen der Schweiz Fritz Zurbrügg / 19.1.2012
„Schuldenkrise“ in der Schweiz Bruttoschulden in % des BIP Quelle: Eidg. Finanzverwaltung Schuldenbremse: Erfahrungen der Schweiz Fritz Zurbrügg / 19.1.2012
Elemente der Schuldenbremse: Artikel 126 Bundesverfassung Absatz 1 Der Bund hält seine Ausgaben und Einnahmen auf Dauer im Gleichgewicht. Grundsatz Absatz 2 Der Höchstbetrag der im Voranschlag zu bewilligenden Gesamtausgaben richtet sich unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage nach den geschätzten Einnahmen Ausgabenregel Absatz 3 Bei ausserordentlichem Zahlungsbedarf kann der Höchstbetrag nach Artikel 2 angemessen erhöht werden. […] Ausnahme Absatz 4 Überschreiten die in der Staatsrechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben den Höchstbetrag nach Absatz 2 oder 3, so sind die Mehrausgaben in den Folgejahren zu kompensieren. Sanktionsmechanismus Absatz 5 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Finanzhaushaltgesetz (FHG) Schuldenbremse: Erfahrungen der Schweiz Fritz Zurbrügg / 19.1.2012
Verhindern Schuldenbremsen Schuldenkrisen? JA Sie zwingen zu frühzeitiger Konsolidierung Sie erlauben, exogene Schocks besser aufzufangen Sie festigen das Vertrauen der Märkte in mittelfristige Konsolidierung und verhindern Überreaktionen ABER Fiskalregeln müssen glaubwürdig sein Starkes politisches Bekenntnis (Verfassung) Symmetrische Berücksichtigung der Konjunktur Bindender Sanktionsmechanismus Solider „Track Record“ in den Einführungsjahren Schuldenbremse: Erfahrungen der Schweiz Fritz Zurbrügg / 19.1.2012