Lehrgang Jugendbasislizenz

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 Präsentation transkript:

Lehrgang Jugendbasislizenz Bilder - DSJ 2012 - Brandenburgischer Schützenbund - Andreas Raddatz & Rick Leimbach

Vorstellung der Teilnehmer Sabine Torsten Frank Philipp Maria Bilder - DSJ 2012 - Brandenburgischer Schützenbund - Andreas Raddatz & Rick Leimbach

Warum eine Jubali-Ausbildung ? Wieso ? Warum ? § 10 Abs. 5 AWaffVO = Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die  1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und  2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen. Bilder - DSJ 2012 - Brandenburgischer Schützenbund - Andreas Raddatz & Rick Leimbach

Warum eine Jubali-Ausbildung ? Qualifizierung nach § 27 Abs. 3 WaffG i. V. m. § 10 Abs. 6 AWaffV Erlangung von Handlungskompetenz im Umgang mit Kindern und Jugendlichen Dem DSB als anerkanntem Spitzenverband obliegt die Richtlinienkompetenz der Lizenzausbildungen ….zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtspersonen.... Bilder - DSJ 2012 - Brandenburgischer Schützenbund - Andreas Raddatz & Rick Leimbach

Warum eine Jubali-Ausbildung ? § 10 AWaffV Abs. 5 Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die  1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und  berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen. Abs. 6 Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes. AWaffV § 10 Abs. 5 Absatz 5 regelt, dass die Obhut nicht unbedingt mit der – unmittelbaren – Aufsicht beim Schützen gleichzusetzen ist. Entscheidend ist, dass eine derart qualifizierte Aufsichtsperson vor Ort ist, die die altersgemäße Heranführung der Kinder und Jugendlichen an das Schießen beobachtet und die gegebenenfalls auch insbesondere bei der Lösung von Krisen- oder Pannenfällen während des Schießbetriebs in altersgerechter Weise eingreifen kann. 2015 - Brandenburgischer Schützenbund - Andreas Raddatz & Rick Leimbach Bilder - DSJ

§27 Absatz 3 Waffengesetz Waffengesetz § 27 Absatz 3 § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten (3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen, darf • Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluftwaffen, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), • Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Waffengesetz § 27 Absatz 3 Bilder - DSJ 2012 - Brandenburgischer Schützenbund - Andreas Raddatz & Rick Leimbach

Fortsetzung §27 Abs. 3 WaffG. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die verantwortliche Aufsichtsperson hat die Geeignetheit zur Kinder- und Jugendarbeit glaubhaft zu machen. Der in Satz 1 genannten besonderen Obhut bedarf es nicht beim Schießen durch Jugendliche mit Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2 und nicht beim Schießen mit sonstigen Schusswaffen durch Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bilder - DSJ 2012 - Brandenburgischer Schützenbund - Andreas Raddatz & Rick Leimbach

Wer gilt als „geeignet “ ? Lizenzinhaber des DOSB (Diplom-, A-, B-, C Trainer und Jugendleiter) mit dem Profil Sportschießen sind geeignet nach § 27 WaffG Und: Jugendbasislizenzinhaber seit Mitte 2012: Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z. B. Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugendbereich). (aus Nr. 27.4.2 der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz) Voraussetzungen für die Jubali Vollendung des 18. Lebensjahres gültige Ersthelferlizenz Nachweis der Waffen-Sachkunde (bei Aufsicht auf Feuerwaffenständen) Mitglied in einem dem DSB angeschlossenen Verein „spezielle sportliche Ausbildung“ = Trainer Bilder - DSJ 2012/13 - Brandenburgischer Schützenbund - Andreas Raddatz & Rick Leimbach

Lizenzordnung 1. Lizenzierung Die Absolventen der Ausbildung erhalten die Jugend-Basislizenz. Dieser Abschluss berechtigt zur besonderen Obhut über Kinder und Jugendliche beim Schießen gemäß § 27 Abs 3 WaffG 2. Gültigkeit Die Jugend-Basislizenz ist unbefristet gültig. 3. Allgemeine Bestimmungen Die Lizenzen haben im Gesamtbereich des DSB Gültigkeit. 4. Lizenzentzug Der jeweiligen Landesverband hat das Recht, die Lizenzen einzuziehen, wenn lizenzierte Aufsichten gegen die Satzungen und Bestimmungen des Landes- /Bundesverbandes verstoßen oder ihre Stellung missbrauchen. Bilder - DSJ 2012 - Brandenburgischer Schützenbund - Andreas Raddatz & Rick Leimbach