Fußthaler, Göber, Heinz Informatik 2016/17

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 Präsentation transkript:

Fußthaler, Göber, Heinz Informatik 2016/17 Rechtliche Aspekte Fußthaler, Göber, Heinz Informatik 2016/17

Inhalt: 1. Datenschutzgesetz 2. Kommunikationsgesetz 3. Bedeutung des Urheberrechts 4. Copyright 5. Freeware 6. Shareware 7. Open Source 8. Richtlinien der Barrierefreiheit im Internet Fußthaler, Göber, Heinz

Datenschutzgesetz regelt den Schutz personenbezogener Daten in Österreich z.B. E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer Fußthaler, Göber, Heinz

Datenschutzgesetz Personenbezogene Daten sind Angaben zu Personen, deren Identität bestimmt oder zumindest bestimmbar sind   Nur indirekt personenbezogen sind Daten, bei denen der Personenbezug der Daten vom Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann Sensible Daten sind gesetzlich definiert Zustimmung ist die gültige, ohne Zwang abgegebene Willenserklärung der betroffenen Person Fußthaler, Göber, Heinz

Datenschutzgesetz Datensicherheit: Datensicherheitsmaßnahmen sind organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zur Datensicherheit Datengeheimnis (Verschwiegenheitspflicht) das Datengeheimnis verpflichtet Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter Daten aus Datenanwendungen geheim zu halten Fußthaler, Göber, Heinz

Kommunikationsgesetz Definition: Bezweckung im Interesse des sozialen und technologischen Fortschritts sowie einer dynamischen Wirtschaft die Schaffung eines Rahmens für die elektronische Kommunikation. Fußthaler, Göber, Heinz

Kommunikationsgesetz Verwendung: a) der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten b) der Sicherstellung der Wahlfreiheit der Nutzer c) dem Schutz der Nutzer, insbesondere der Verbraucher; d) der effizienten Verwaltung von Ressourcen der elektronischen Kommunikation e) der Erleichterung effizienter Infrastrukturinvestitionen sowie der Innovation. Fußthaler, Göber, Heinz

Kommunikationsgesetz Telekommunikationsgesetz: zur Regulierung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die angebotenen Dienstleistungen soll fortlaufend gewährleistet werden beendete das bisherige Telekommunikationsmonopol des Bundes Fußthaler, Göber, Heinz

Bedeutung des Urheberrechts Verwendung: es schützt das geistige Eigentum der Urheber im weiteren Sinn es schützt den Urheber in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk Fußthaler, Göber, Heinz

Bedeutung des Urheberrechts Aufbau des Urheberrechtsgesetz: I. Hauptstück: Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst II. Hauptstück: Verwandte Schutzrechte III. Hauptstück: Rechtsdurchsetzung IV. Hauptstück: Anwendungsbereich des Gesetzes V. Hauptstück: Übergangs- und Schlussbestimmungen Fußthaler, Göber, Heinz

Copyright es gibt einen Unterschied zwischen Copyright und Urheberrecht kommt aus dem Bereich „Intellectual Property“ (kurz: IP) das Wort Copyright stammt aus dem angelsächsischen Recht und ist der österreichischen Rechtsordnung und vor allem auch dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) fremd Fußthaler, Göber, Heinz

Shareware Shareware (vom englischen share für „teilen“ und ware für „Ware“ oder „Produkt“) ist eine Vertriebsform von Software, bei der die jeweilige Software vor dem Kauf getestet werden kann. Eingeführt wurde die Bezeichnung von Bob Wallace, einem der ersten Mitarbeiter der US-amerikanischen Computerfirma Microsoft. Üblicherweise ist es bei Shareware erlaubt, die Software in unveränderter Form beliebig zu kopieren oder zu verteilen, jedoch im Gegensatz zu Freeware mit einer Aufforderung, sich nach einem Testzeitraum (üblicherweise 30 Tage) beim Autor kostenpflichtig registrieren zu lassen.

Freeware Freeware vom englischen free „kostenlos“ und ware „Ware“) bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch Software, die vom Urheber zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Freeware ist meistens proprietär [1] und steht damit laut der Free Software Foundation im Gegensatz zu Freier Software (engl. „free software“), die weitläufigere Freiheiten, wie Veränderungen an der Software, gewährt. Die Programmierer verzichten bei Freeware nur auf eine Nutzungsvergütung, aber nicht auf das Urheberrecht. Den Benutzern wird nur ein Nutzungsrecht eingeräumt; Änderungen der Software oder die Nutzung der Teile des Programms (wie etwa Codeschnipsel) werden untersagt. Freewareprogramme können frei kopiert und weitergegeben werden.  Der Unterschied zu Public-Domain-Software ist, dass diese völlig frei nutzbar und veränderbar ist. [1] Das Adjektiv proprietär bedeutet in Eigentum befindlich (vom lateinischen propriē „eigentümlich“, „eigen“, „ausschließlich“). Es wird in Bezug auf Soft- und Hardware, die auf herstellerspezifischen, nicht veröffentlichten Standards basiert, verwendet, um diese zu freier Software und freier Hardware abzugrenzen.

An dieser Ansicht sieht man schön wie sich die FOSS[2] mit der Freeware überschneidet [2] Die Begriffe Free/Libre Open Source Software bzw. Free and Open Source Software und ihre Akronyme FLOSS bzw. FOSS sind hybride Begriffe für Freie Software und Open-Source-Software. Die Begriffe werden häufig genutzt, um den nicht gelösten Namensstreit zwischen den beiden Bewegungen zu umgehen.

Open Source Open Source wird auf all die Software angewendet, deren Lizenzverträge den folgenden drei charakteristischen Merkmalen entsprechen : Die Software liegt in einer für den Menschen lesbaren und verständlichen Form Die Software darf beliebig kopiert, verbreitet und genutzt werden Die Software darf verändert und in der veränderten Form weitergegeben werden Fußthaler, Göber, Heinz

Open Source Open-Source-Software (OSS) hat in der Praxis große Überschneidungen mit Freeware Fußthaler, Göber, Heinz

Open Source Vorteile: es kann sich eine beinahe beliebig große Anzahl von Personen (und Firmen) beteiligen die Nutzung ist an keine oder nur wenige Bedingungen geknüpft es ermöglicht Einblick in den Quelltext und über das offene Entwicklungsmodell üblicherweise auch die Versionshistorie Prüfbarkeit eines Programmes, die für politische oder wirtschaftliche Spionagezwecke verwendet werden könnten Fußthaler, Göber, Heinz

Richtlinien für Barrierefreiheit im Internet sind Web-Angebote, die von allen Nutzern unabhängig von ihren Einschränkungen oder technischen Möglichkeiten genutzt werden können Fußthaler, Göber, Heinz

Richtlinien für Barrierefreiheit im Internet schließt sowohl Menschen mit und ohne Behinderungen als auch Benutzer mit technischen oder altersbedingten Einschränkungen ein Menschen mit Behinderungen sind überdurchschnittlich häufig im Internet und dabei auf spezielle Aufbereitung der Webangebote angewiesen Inhalte sollen übersichtlich und in leicht verständlicher Sprache präsentiert werden Fußthaler, Göber, Heinz

Von Fußthaler, Göber und Heinz Fußthaler, Göber, Heinz