Klimaschutz, kommunaler Wohlstand und Beschäftigung Veränderungen der Rahmenbedingungen für WEA in Kommunen durch die 3. Teilfortschreibung des LEP IV Staatssekretär Dr. Thomas Griese Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
landesplanerische Vorgaben für Windenergienutzung Folie entfällt voraussichtlich – Notiztext verschieben, wohin? Klären! LEP-Änderungen der 3. TF im Überblick Ausschlusskulisse bereits ausgeschlossene Gebiete werden erweitert zusätzlich neue Gebiete neue Ziele der Raumordnung Abstand zur geschlossenen Wohnbebauung Konzentrationsgebot von wenigstens drei WEA Erleichterung des Repowerings Hinweis: „von der 1. zur 3. Teilfortschreibung“ – 2. TF: Thema Siedlungsentwicklung/Schwellenwerte Diese Folie gibt einen Überblick, kann aber auch ausgeblendet werden, die Inhalte folgen detaillierter auf den folgenden Folien. Erstmals werden auch in Form von Zielen der Raumordnung (bindende Vorgaben an die nachfolgenden Planungsebenen) Vorgaben zu Abständen und zum Repowering gegeben, zusätzlich wird das Konzentrationsgebot (in der 2. TF nur in der Begründung angeführt) zum Ziel der Raumordnung
3. TF LEP IV landesplanerische Vorgaben erweiterte Ausschlussgebiete das vollständige Biosphärenreservat Naturpark Pfälzerwald – auch Entwicklungszonen die UNESCO-Welterbestätten Oberes Mittelrheintal und Obergermanisch-Raetischer Limes ohne Ausnahme- möglichkeiten neue Ausschlussgebiete Kernzonen der Naturparke landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften, Grundlage: das in der 1. TF angekündigte Gutachten liegt vor und definiert die Ausschlusskulisse Rahmenbereiche der UNESCO-Welterbestätten waren auch vorher nicht uneingeschränkt zugänglich, aber WEA waren bei positiver Einzelfallprüfung möglich. ABER: Laut Branche sind mindestens 14 in Verfahren befindliche WEA (39 MW) außerhalb der Rahmenbereiche auch betroffen. Mit dem Ziel der Raumordnung (abgeschlossene Abwägung und den nachfolgenden Planungsebenen damit nicht zugänglich) würde hier eine Klarstellung erfolgen, dass nur die Rahmenbereiche und nicht darüber hinausgehender Raum für WEA ausgeschlossen ist. FFH – grundsätzlicher Ausschluss (hartes Tabu) ist laut Rechtsprechung unzulässig (zwingend weiches Kriterium, ansonsten Abwägungsmangel, nur heilbar durch erneuten Verfahrensschritt, gilt auch für die nachstehenden Argumente) Naturparkkernzonen Kritisch – erst in der 1. TF „freigegeben“ erfolgt hier binnen 3,5 Jahren eine direkte Umkehr, davon sind nach Angaben der Branche wenigstens 70 in Verfahren befindliche WEA (206 MW) betroffen. Ebenso bedenklich: Zeitschiene der Verfahren ca. 5,5 eher 7,5 Jahre. Die 1. TF wurde Mai 2013 bekannt gemacht – von daher kann hier ein Abwägungsausfall vorliegen (Argumentation der Juristen i.A. der Branche). MUEEF hat hier frühzeitig Vertrauensschutz und Planungssicherheit gefordert und dies auch zusätzlich zur Stellungnahme in der Ressortbeteiligung mit den bei der Branche abgefragten Daten gegenüber dem MdI in einer ausführlichen Ergänzung untermauert. ABER: gerade die NP-Kernzonen sind sehr windhöffig und bieten auf Grund der Entfernung zur Wohnnutzung tatsächlich viel Potential – insbesondere vor dem Hintergrund der Ausschreibungen des EEG und dem Kostendruck durch die kostengünstiger zu entwickelnden Standorte im Norden (Erschließungskosten, Materialkosten, weniger Artenschutz und daraus resultierende Folgekosten) Grund: es wird erwartet, dass sich nur die hocheffizienten Standorte in der Ausschreibung durchsetzen können werden lahiKula – an sich unproblematisch, wurde auch vorher bereits in der Regional- und Bauleitplanung über die Landschaftsrahmenpläne (Regionalplan) bzw. landespflegerischen Fachbeiträge (FNP) berücksichtigt
3. TF LEP IV landesplanerische Vorgaben Abstand Mindestabstand für Windenergieanlagen 1.000 m zu allgemeinen Wohn-, Misch-, Kern- und Dorfgebieten bei Windenergieanlagen über 200 m Gesamthöhe Mindestabstand von 1.100 m Z 163 h Bei der Errichtung von Windenergieanlagen ist ein Mindestabstand dieser Anlagen von mindestens 1.000 Metern zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten einzuhalten. Beträgt die Gesamthöhe dieser Anlagen mehr als 200 Meter, ist ein Mindestabstand von 1.100 Metern zu den vorgenannten Gebieten einzuhalten. Von den neu eingeführten Abstandsregelungen sind laut Branche mindestens 124 WEA (359 MW, aber eher mehr weil die Datenlage nur ca. 70 % abdeckt) betroffen. Messung des Abstands Außenkante Mastfuß + Rotorlänge (LEP-Entwurf) Argumentation – OVG-Urteil Koblenz mit Verweis auf das Rundschreiben Windenergie – betrifft aber Nachbarschaftsrecht oder Mastfußmittelpunkt Koordinate ist konstant und frühzeitig bekannt findet Verwendung im Anlagenregister etc. Grundsätzlich – das ist eine Scheindiskussion Diese kleinteilige Diskussion hat schon allein auf Grund ihres Maßstabs in der Landes- und Regionalplanung keinen Platz. Darüber hinaus ist es bedenklich, nur einen Punkt derart ziseliert festlegen zu wollen, wenn beim geschlossenen Siedlungsrand in der Begründung nicht ebenso klar dargelegt wird, ob hierfür die Hausaußenkante, die Außenkante des Baugrundstücks oder doch inkl. des Sekundärwegs oder gleich inkl. noch nicht bebauter aber planungsrechtlich genehmigter Erweiterungsflächen zu verwenden ist. Von der Branche beauftragte Juristen „Die im Änderungsentwurf zum Landesentwicklungsprogramm enthaltenen Anstandsflächen sind exzessiv und somit windkraftfeindlich. Das Land Schleswig-Holstein, das bekanntlich über eine weitaus höhere Dichte an schon vorhandenen Windenergieanlagen verfügt, hat jetzt in seinem Landesentwicklungsplan Abstandsflächen zur Wohnbebauung mit deutlich geringeren Abständen festgelegt, um zu vermieden, dass der Ausbau der Windenergienutzung abgewürgt wird. „ windkraftfeindlich ist hier nur ein anderes Wort für Verhinderungsplanung und die ist auf Grund der Privilegierung der raumbedeutsamen WEA im Außenbereich unzulässig. Unterscheidung 1.000 bzw. 1.100 Meter Das menschliche Auge ist physikalisch nicht in der Lage, den Höhenunterschied von Anlagen bewispielsweise zwischen 198 und 205 Metern zu unterscheiden.
3. TF LEP IV landesplanerische Vorgaben Konzentrationsgebot Errichtung einer WEA nur zulässig wenn wenigstens drei Anlagen im räumlichen Verbund gestellt werden können Z 163 g Einzelne Windenergieanlagen dürfen nur an solchen Standorten errichtet werden, an denen der Bau von mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist. Ersetzt eine einzelne Windenergieanlage bereits errichtete Windenergieanlagen, muss der Bau von mindestens zwei Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich sein. Die Festlegungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Nebenanlagen im Sinne des §14 der Baunutzungsverordnung in Baugebieten für gewerbliche und industrielle Nutzungen. Auf Grund der Rechtsprechung ist es unzulässig, per se Flächen aus der Betrachtung für die Windenergie (Unterlaufen der Privilegierung der raumbedeutsamen WEA im Außenbereich) auszuschließen. Die Definition einer Mindestfläche ist zulässig, muss aber plausibel begründet sein. Kritisch ist hieraus ein Ziel der Raumordnung formulieren zu wollen. Üblicherweise werden zu kleinteilige und zu stark zerschnittene Flächen während der Planungsphase abgeschnitten. Auch ist es durchaus zulässig ein Konzentrationsgebot auszusprechen, aber das dient eher der Argumentation, bis zu welcher Flächengröße das Abschneiden erfolgt und nicht dazu damit einen Ausschluss an anderer Stelle begründen zu wollen bzw. ab wann eine Fläche auf Grund seiner Mindestgröße in das endgültige Auswahlverfahren zur Gebiets- bzw. Flächenausweisung kommt.
3. TF LEP IV landesplanerische Vorgaben Erleichterungen für das Repowering Das Repowering von Windenergieanlagen soll unterstützt werden Z 163 i Der frühzeitige Rückbau älterer Windenergieanlagen und die Ersetzung durch eine geringere Zahl von neuen Anlagen sind besonders zu fördern. Sofern im Standortbereich von Altanlagen, die mehr als 10 Jahre in Betrieb sind, eine Reduzierung von mindestens 25% der planungsrechtlich gesicherten Anlagenzahl innerhalb des ursprünglichen Standortbereiches und eine Steigerung der Nennleistung mindestens um das Zweifache bezogen auf die abgebaute Anlagenleistung bewirkt wird (Repowering), dürfen die Vorgaben des Z 163 h um 10% unterschritten werden. G 164 An geeigneten Standorten soll die Möglichkeit des Repowerings genutzt werden. Rückmeldung der Branche führte zu einer Modifizierung der MUEEF-Stellungnahme „Das Repowering soll die Effizienz der eingesetzten Anlagen erhöhen, also dazu führen, dass weniger Anlagen sehr viel mehr Strom erzeugen. Der sachgerechte Maßstab für diese Effizienzerhöhung ist die Jahresstromproduktion. Eine erhöhte Nennleistung bedeutet demgegenüber nicht automatisch eine Erhöhung der im Jahr produzierten Strommenge. Deshalb ist auf die Verdoppelung des Jahresstromertrages abzustellen. Dem entspricht auch, dass in den zurückliegenden Jahren bei den Innovationen in der Anlagentechnik nicht die Steigerung der Megawatt-Nennleistung im Vordergrund stand, sondern die Effizienz der Anlagen, die sich über den Jahresenergieertrag ablesen lässt. Dies gilt insbesondere für die an die räumlichen Gegebenheiten in Rheinland-Pfalz angepassten Schwachwindanlagen, bei denen die Nennleistung des Generators im Vergleich zu den Starkwindanlagen deutlich geringer ist, um auch geringere Windgeschwindigkeiten zu nutzen und mehr Volllaststunden pro Jahr zu erreichen.“ Z 163 i - NEU Der frühzeitige Rückbau älterer Windenergieanlagen und die Ersetzung durch eine geringere Zahl von neuen Anlagen sind besonders zu fördern. Aus diesem Grund dürfen die Abstandsvorgaben des Z 163 h um 10% an Standorten unterschritten werden, auf denen die Windenergieanlagen mehr als 10 Jahre in Betrieb sind, eine Reduzierung von mindestens 25% der planungsrechtlich gesicherten oder genehmigten Anlagenzahl innerhalb des ursprünglichen Standortbereiches und eine Steigerung des Jahresenergieertrages mindestens um das Zweifache bezogen auf die abgebauten Anlagen bewirkt wird. Branche brachte zusätzliche Argumente zu den 25 % i.V.m. dem Konzentrationsgebot und der Anlagenzahl vor: Die Anlagenzahl kann nicht in dem geforderten Umfang bei gleichzeitiger Leistungssteigerung reduziert werden. Das mag anfangs noch möglich sein, jedoch spätestens wenn die WEA mit einer Nennleistung von 2,4 MW repowert werden sollen, werden die Vorgaben nicht erfüllbar sein, weil die neuen WEA nicht die doppelte Nennleistung aufweisen werden (Schwachwindanalgen mit höherem Turm aber ca. 3,4 MW).
Staus-Quo beim Ausbau der Erneuerbaren Ausbau der Erneuerbaren Energien in Rheinland-Pfalz (2015) ca. 31 % Anteil der Erneuerbaren Energien bezogen auf den rheinland-pfälzischen Bruttostromverbrauch Deutschland ca. 33 % 46 % Anteil der Erneuerbaren Energien an der Bruttostromerzeugung ca. 27 % Anteil der Windenergie (Deutschland: 13,5 %)
Staus-Quo beim Ausbau der Windenergie Zubau in Rheinland-Pfalz im Jahr 2016 79 WEA mit knapp 236 MW Leistung Status-Quo Rheinland-Pfalz bis Ende 2016 1.612 WEA mit 3.159 MW Leistung Bis Ende 2016 genehmigte WEA lt. Anlagenreg. BNetzA 379 MW Leistung Quelle: MUEEF, Abteilung 8
Chancen der Energiewende Arbeitsplätze knapp 13.000 Menschen sind im Bereich Erneuerbare Energien in Rheinland-Pfalz beschäftigt (Agentur für erneuerbare Energien, 2015) Die Agentur für Erneuerbare Energien wurde mit der „Studie zu Beschäftigung und Umsätzen der Erneuerbare-Energien- Branche in den Bundesländern“ beauftragt erfolgt in Kooperation mit der Gesellschaft für wirtschaftliche Strukturforschung (GWS) Ergebnisse voraussichtlich April 2017
Auswirkungen u.A. durch DAS EEG Einbruch beim WEA-Zubau um über 50 % 2017 379 voraussichtlich (??) 2017 300 - 350 Einschätzung der Branche 2018 < 200 Einschätzung der Branche Auswirkungen auf die Wertschöpfung in Rheinland-Pfalz Verlust des Technik- und Wissensvorsprungs möglich, wenn der heimische Markt für die Weiterentwicklung von Anlagentypen nicht mehr genutzt werden kann WEA MW Ø MW je WEA 2012 102 292 2,862 2013 149 413 2,771 2014 168 463 2,755 2015 72 201 2,791 2016 79 236 2,987 Einbruch ab 2018 durch geändertes EEG zu befürchten Quelle: Deutsche WindGuard
Auswirkungen U.A. Durch DAS EEG Reaktion der Branche seit EEG 2014 bestehende Strukturen oder Kapazitäten werden überwiegend abgebaut und wenn möglich in den Norden verlagert Märkte im Ausland gewinnen zunehmend an Bedeutung gegenüber dem heimischen Binnenmarkt
Stellungnahme zum LEP IV 3. Teilfortschreibung Inhalt der Stellungnahme Konzentrationsgebot – Ausnahme fürs Repowering Repowering – sachgerechter Maßstab für die Effizienzerhöhung ist die Jahresstromproduktion Abstand vom Mastfußmittelpunkt messen Begründung zum Abstand – Akzeptanz statt Schutz Repowering – dient der Effizienzsteigerung, deshalb als Bezugsgröße den Jahresstromertrag statt der Nennleistung verwenden Planverzug durch kommunale Neugliederung sollte zu Entscheidungen nach derzeit geltendem Recht führen BWE-Stellungnahme Mastfußmittelpunkt oder Rotorspitze = Abstand gemäß KOA-Vertrag PLUS 60 bis 80 Meter
Stellungnahme zum LEP IV 3. Teilfortschreibung Ziel: Sicherung der Akzeptanz Dynamik der dezentral angelegten Energiewende muss erhalten bleiben Umsetzung des Klimaschutzprogramms Rücksicht auf die Bedenken von Anwohnern sowie der Umwelt- und Naturschützer und des Tourismus Versorgungsunabhängigkeit Vermeidung von Energieimporten 2014: ca. 7 Mrd. Euro (netto) durch den Einsatz von Erneuerbaren Energien vermieden Tendenziell steigen die Einsparungen, denn die Preise für Erdöl und andere fossile Energieträger verteuern sich langfristig
Position des BUND Energiewende weltweit ohne Alternative, die vor künftigen Generationen zu verantworten wäre Kompensationsmaßnahmen schützen Vögel und Fledermäuse WEA-Zubau abhängig vom Stromverbrauch, bei Halbierung könnte bis 2040 der Strom aus EE geliefert werden Biogas ja, aber unter dem „Grünen- Gas-Label“ weiterer Ausbau der Wasserkraft ökologisch nicht vertretbar
Auswirkungen – LEP IV Einschätzung der Branche dem ländlichen Raum werden erhebliche bereits in Aussicht stehende Mittel zur Wertschöpfung entzogen BWE geht von 850 WEA aus, die nicht mehr realisiert werden können (ca. 4,8 Mrd. € Investitionsvolumen) 770 Mio. € Verlust bei den Kommunen durch entgangene Pachten etc. (unverzinst über 20 Jahre) Mindestgröße erhöht den Druck auf bereits überfrachtete Räume in Rheinhessen, Hunsrück und Eifel Stellungnahme BWE, ABO-Wind, GAIA und juwi ausgewertet Hinweis 225 WEA – Abfrage bei den größeren in RLP aktiven Unternehmen – ca. 225 WEA (ca. 70 % der Daten) Laut Deutscher WindGuard lag die durchschnittliche Anlagenleistung beim Zubau am 30.06.2016 in Rheinland-Pfalz bei 2.744 kW je Anlage. Der Analyse der FA Wind zufolge liegen die durchschnittlichen Kosten inkl. Genehmigungsphase für Rheinland-Pfalz bei 23 €/kW, was wiederum (2.744 kW vorausgesetzt) einem Betrag von 63.112 € je Anlage verausgabten Planungskosten entspricht. Für einen gängigen Windpark mit fünf Anlagen liegen die bereits verausgabten Planungskosten somit bei ca. 315.560 €. Oben wird mit dem Durchschnittswert kumuliert über alle Projekte gerechnet, da die Schwankungsbreite für Rheinland-Pfalz mit 9 - 60,- €/kW zu diffus erscheint. 1. TF 3. TF Veränderungen Betrachtungsraum für WEA-Nutzung 105.000 ha 45.800 ha - 55 % potentielle WEA-Nutzung in Gemeinden 1.365 876 Mindestgröße 20 ha + 259 - 3.500 ha
LeP IV – Bioenergie G 168 Die energetischen Nutzungsmöglichkeiten der Bioenergie (Umwandlung von Abfall, Reststoffen und nachwachsenden Rohstoffen in Strom und Wärme) sollen durch die Entwicklung von entsprechenden Nutzungskonzepten auf regionaler und kommunaler Ebene für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft geprüft und umgesetzt werden.
LeP IV - Quartiersversorgung G 162 a Die Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen und kreisfreien Städte sollen Klimaschutzkonzepte aufstellen. Dabei soll auch der Einsatz von effizienten Nahwärmenetzen wie z.B. kompakte Mikronetze auf der Basis erneuerbarer Energiequellen und hier insbesondere die Absicherung auf kommunaler Ebene geprüft werden.
LeP IV - Eigenstromversorgung G 168 a Der Aus- und Neubau von Anlagen zur Speicherung von regenerativ erzeugter Energie soll mit dem Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der allgemeinen Energieversorgung verstärkt werden. Die Energiespeicherung kann dabei in Form von Strom, Wärme oder regenerativ erzeugter Brennstoffe wie zum Beispiel Biogas sowie Wasserstoff oder Methan aus Power-to-Gas-Anlagen erfolgen. Der Modernisierung, dem Ausbau und der Erweiterung bestehender Anlagen soll gegenüber der Inanspruchnahme neuer Standorte ein Vorzug eingeräumt werden.
LeP IV - Eigenstromversorgung G 168 b Die Potenziale der Eigenversorgung von Industrie- und Gewerbeunternehmen, kommunalen Einrichtungen sowie privaten Haushalten mit Strom aus Erneuerbare-Energien- sowie aus hocheffizienten und flexiblen Kraft-Wärme- Kopplungs-Anlagen, insbesondere solchen, die mit Bioenergie oder Erdgas betrieben werden, sollen durch geeignete raumordnerische und bauleitplanerische Maßnahmen erschlossen werden. Bei der Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten soll insbesondere geprüft werden, ob – sofern städtebaulich zulässig – dezentrale Eigenversorgungsanlagen Berücksichtigung finden können.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Maslaton im Auftrag GAIA Überschreitung des bundesgesetzlichen Kompetenzrahmens Ziele der RO schlagen unmittelbar auf die Genehmigungsebene durch, dessen ist sich der Plangeber auf Grund seines einleitenden Textes nicht bewusst, da er von einer Einschränkung der Steuerungsmöglichkeiten der nachgeordneten Planungsebenen ausgeht Ziele der RO – können sich ausschließlich an öffentliche Stellen als Adressaten richten – die Ziele sind jedoch vorhabenbezogen formuliert fehlende Differenzierung zw. raumbedeutsamen und nicht raumbedeutsamen WEA Abwägungsmangel, Abwägungsausfall bei den Zielen Ausschluss Naturschutzgebiete bereits auf Landesebene ohne Prüfung des Schutzzwecks Pfälzerwald – selbst die NP-VO regelt keinerlei Bauverbot, statt dessen Genehmigungspflicht bei „Handlungen, die nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck bewirken“ Kernzonen der übrigen NP / UNESCO-Welterbestätten – der Ausschluss jeder einzelnen Zone ist abzuwägen lahiKula „besondere Landschaftsästhetik, unverwechselbares Profil und Alleinstellungsmerkmal für den Tourismus“ – fehlerhaft, da ein Konflikt zwischen WEA und Tourismus nicht erkennbar ist Natura-2000-Gebiete – Ausschluss wegen „sehr hohen Konfliktpotentials“ in Form einer einfachen Übernahme des Gutachtens ist ohne Abwägung unzulässig – also Abwägungsausfall und nur durch erneuten Verfahrensschritt heilbar alte Laubholzbestände – das Ziel ist weder bestimmt noch hinreichend bestimmbar (analog SN MUEEF) Konzentrationsgebot – Ziel ist nicht hinreichend bestimmt Abstand – fraglich, ob dem Plangeber überhaupt die gesetzliche Kompetenz zufällt, hierzu ein Ziel zu formulieren, fehlende Differenzierung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Wohngebiete, - „mit dem Betrieb resultierende Emissionen“ - keine Begründung, da TA Lärm deutlich darunter liegt erhöhter Abstand bei größeren Anlagen ist unbegründet Repowering 900 Meter – unzulässig, ein und dieselbe Schutzwürdigkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit