Rechtsfallen und ihre Vermeidung bei Open Source Software RA Peter Voigt.

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EME Erde Mond Erde Michael Funke – DL4EAX.
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Notfunkverkehr Wie läuft es wenn…??? Carmen Weber– DM4EAX.
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 Präsentation transkript:

Rechtsfallen und ihre Vermeidung bei Open Source Software RA Peter Voigt

Open Source aus rechtl. Sicht aktuelle Rechtsfallen GPLv3 Hackerparagraph 2. Korb UrhR-Novelle Inhalte

Richard M. Stallmann freedom „to run the programm as you wish“ „to study the source code and change it, so it does what you wish“ „to help your neighbor, which is the freedom todistribute exakt copies up to and including republication when you wish“ „to contribute to your community, the free- domto distribute copies of your modified versions up to an including publication, if you wish“

Open Source in ihrem rechtl. Umfeld Lizenzen bilden nur einen Aspekt Datenträger sind sog. bewegliche Sachen davon zu unterscheiden sind Programme Urheberrechte entstehen an Programmen welche Urheberrechte übertragen werden, bestimmen die Lizenzen Verträge regeln, ob und welche weiteren Pflichten zu beachten sind Gesetze legen zusätzliche Pflichten aufgrund bestehender Marken und Patente fest

Was sind Urheberrechte nicht? Ein Urheberrecht entsteht an einem Programm aber nicht an dessen Namen (Marke) und nicht an dessen Lösungsverfahren (Patent) die Lizenz kann aber Bedingungen enthalten, die auf Marken oder Patente Bezug nehmen

Was sind Urheberrechte? Ein Urheberrecht an einer Software ist ein gesetzl. erzwungener Erlaubnisvorbehalt bei Weitergabe, Nutzung oder Änderung des unveränderten oder veränderten Werkes als Monopol des/der Urheber übertragbar bis auf das Urheber-Persönlichkeitsrecht

Entstehung von Urheberrechten Software-Urheberrecht entsteht kraft Gesetz bei der Programmierung (Werkschöpfung) als alleinstehendes, als gemeinsam erstelltes oder als verbundenes Werk egal ob man will oder nicht solange geringe Schöpfungshöhe erreicht wird (sog. kleine Münze)

Der Programmautor hat das Sagen Stufe 1 (Erst-Verbreitung) wenn ein Werk das erste Mal verbreitet wird kann der/die Urheber eine oder viele Lizenzen festlegen bei verbundenen Werken aber nur für seinen/ ihren eigenen Beitrag, Lizenzen für fremde Beiträge gelten weiter deshalb kann es zu Lizenzkonflikten in verbun- denen Werken kommen

Zweit-Verbreitung von Open Source Stufe 2 Open Source Anwender erhalten im Regelfall zunächst nur das einfache NutzungsR wer mehr will, muss der Lizenz zustimmen, was idR stillschweigend durch die erste Handlung erfolgt, welche mehr als das einfache NutzungsR benötigt in dieser juristischen Sekunde kommt es zum Abschluß eines Schenkungsvertrages, der Be- schenkte erhält die volle Lizenz

Die ungelöste große Streitfrage alle streben die 4 Freiheiten an aber man ist uneinig, ob und wie diese Freiheiten zu verteidigen sind Copyleft zwingt den Nutzer, hinzugefügte Soft- ware wieder mit der Ausgangslizenz zu verbreiten wer das Copyleft bricht, verliert die Ausgangs- lizenz und bleibt mit leeren Händen zurück rechtl. verwirklicht wird das Copyleft durch diverse Lizenzklauseln Copyleft

Erkennen von Open Source-Lizenzen Die vielen Streitereien ums Detail es fehlt der allseits anerkannte Maßstab es fehlt die allseits anerkannte Autorität Folge: widersprüchliche Bewertung von Lizenzen Folge: Anwender und Entwickler sind mit einem Lizenz-Zoo konfrontiert der kaum zu überblicken ist (wohl mehr als 70) die drei wichtigsten Typen verkörpern BSD, GPL und LGPL

Lizenzfamilien Merkmale der anerkannten freien Lizenzen BSD-Lizenz enthält kein Copyleft, erlaubt also beispielsweise die Verbindung mit proprietären Programmen oder die Überführung zur GPL GPL-Lizenz enthält starkes Copyleft, abgeleitete Software muß wieder als GPL lizenziert werden LGPL enthält abgeschwächtes Copyleft, d.h. unter LGPL lizenzierte Systembibliotheken dürfen dynamisch verlinkt werden mit Soft- ware, die anders lizenziert ist

... und jetzt erst einmal durchatmen! ausgestattet mit diesem Wissen, haben wir alles, was notwendig ist, um die folgenden Rechtsfallen zu verstehen der teilweise heftig ausgetragene Glaubens- krieg, ob das Copyleft für die Open Source gut oder schädlich ist, spielt für die rechtliche Betrachtung keine Rolle

Rechtsfallen im Vorfeld der 1. Stufe Kein Recht zur Lizenzvergabe erlangen Open Source im Arbeitsverhältnis entwickeln als Freiberufler Vorbehaltsklausel vergessen Kontakt zu Beteiligten verlieren (Umlizenzierung)

Rechtsfallen? auf der 1. Stufe Sich unnötige Arbeit aufbürden [L]GPL statt BSD wählen BSD statt [L]GPL wählen GPL-Variante „only“-wählen Aktzeptanz in Entwicklerkreisen verfehlen

Rechtsfallen wg Nachlässigkeit Klagemöglichkeiten verlieren Daten der Beteiligten nicht dokumentieren Beiträge der Beteiligten nicht identifizieren Kontakt zu den Beteiligten verlieren

Rechtsfallen auf der 2. Stufe Selber verklagt werden können Lizenzversionen verwechseln Lizenzen falsch kombinieren die Lizenzbedingungen verletzen mit falschen Namen und Mailadresse auf- treten, um Zugriff auf downloadbare Soft- ware zu erlangen

Rechtsfallen bei der Weitergabe Risiko der eigenen Haftung vergrössern fehlerhaft lizenzierte Bearbeitungskette fortsetzen bekannt gewordene Bugs verschweigen mit entgeltlichen Leistungen kombinieren ausgewählte Lizenz selber erläutern/kommentieren (erlaubte) Zusätze zu Lizenzen selber formulieren

Neue Regelungen der GPLv3 Fortentwicklung der GPL durch Abkehr vom strengen Alles-oder-Nichts-Prinzip variabel durch erlaubte Ergänzungen Vereinfachungen durch Internet-Nutzung Zusatzpflichten bei DRM-Software Sprachgebrauch internationalisiert Vermeidung neuartiger Umgehungen - Tivoization - Treacherous Computing - Grandfather Clause

Große Aufregung im Internet Muss der Monopolist seine Patente freigeben? Schutzabkommen zweier Linuxdistributoren sollen gegen die Grandfather Clause verstossen falls und sobald GPLv3-Software unter ihrer Gel- tung vertrieben wird trifft das „Backfire“ sein Ziel, d.h. hat der Patent- halter jetzt allen Linuxnutzern seine Patente frei- zugeben? der Patenthalter distanziert sich von der GPLv3, die Distributoren wollen weitermachen Fragen: Was für Rechte gewährt das UrhG? Wie stark sind die Waffen der GPL?

Wie kann man zur GPLv3 wechseln? GPLv3 tritt in Kraft durch Festlegung auf der „ersten“ Stufe Verbindung von GPLv2 „not-only“ mit GPLv3 in verbundenen Werken Warnung Verbindung von GPLv2 “only“ mit GPLv3 in einem verbundenem Werk führt wegen des strengen Copylefts zum Lizenzverlust besser Compatibility-Matrix zu Rate ziehen, zu finden am Ende von

UrhR-Novelle 2. Korb Wesentliche Eckpunkte geplantes Inkrafttreten im Herbst 2007 Open Source Software kaum betroffen kosmetische Änderung durch sog. Linuxklausel heftig umstritten sind andere Regeln, die nicht zum Thema dieses Vortrages zählen, insbeson- dere die Beschneidung der Privatkopie

Helle Aufregung wg Hackerparagraph Die ungelöste Frage Gesetz ist vor wenigen Tagen in Kraft getreten verbietet Herstellen, Sich-Verschaffen und Ver- breiten von „Hackertools“ Gesetz läßt offen, welche Software betroffen ist alle Betriebssysteme, gleich ob Open Source oder kommerziell, enthalten etliche Systemtools, die auch dem „Hacken“ dienen können Was kann man machen? Die Bandbreite der Reak- tionen reicht von Resignation, Augen zu und durch bis zur Auslagerung ins Ausland

Fragen? Danke für Ihre Aufmerksamkeit