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GPLv3 Praktische Auswirkungen RA Peter Voigt 03.11.2007.

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Präsentation zum Thema: "GPLv3 Praktische Auswirkungen RA Peter Voigt 03.11.2007."—  Präsentation transkript:

1 GPLv3 Praktische Auswirkungen RA Peter Voigt 03.11.2007

2 Dargestellt aus der Sicht des deutschen Rechts: (1)Rechtl. Zielsetzung der GPLv3 (2)GPLv3 und andere Lizenzen (3)Einbezug anderer Rechtsgebiete (4)Perspektive des Lizenzgebers (5)Perspektive des Lizenznutzers (6)Tücke der Doppelrolle (7)Lizenzbruch Inhalt

3 englischer Lizenztext http://www.gnu.org/licenses/gpl.html deutsche Übersetzung (nicht offiziell) http://www.gnu.org/documents/gpl-3.0.de.html umfangreiche Erläuterungen http://www.gnu.org/licenses/gpl- faq.htmlhttp://www.gnu.org/licenses/gpl- faq.html Kompatibilätsmatrix http://gplv3.fsf.org/dd3-faq Liste zur GPLv3 gewechselter Projekte http://gpl3.palamida.com:8080/index.jsp Fundstellen zur GPLv3

4 Jedermann soll vier Freiheiten erlangen! „to run the programm as you wish“ „to study the source code and change it, so it does what you wish“ „to help your neighbor, which is the freedom to distribute exakt copies up to and including re- publication when you wish“ „to contribute to your community, the freedom to distribute copies of your modified versions up to and including publication, if you wish“ Zitate von Richard M. Stallmann Worum geht es?

5 Rechtl. Zielsetzung der GPL Endanwender brauchen keine GPL. Jedem Anwender wird das einfache Nutzungs- recht geschenkt, dessen Inhalt das Gesetz definiert. Die GPL kommt ins Spiel, sobald der Anwender das einfache Nutzungsrecht überschreitet. In diesem Augenblick wird der stillschweigende Abschluß eines Lizenzvertrages unterstellt. Daran hat die GPLv3 nichts geändert.

6 Endanwender profitieren indirekt. Wer Open Source Software geschenkt erhält, darf drei der vier Freiheiten nur deshalb nutzen, weil sie von einer freien Lizenz wie der GPL ausdrücklich zugestanden werden. Deshalb sind Open Source Lizenzen beliebt. Alle Open Source Lizenzen gewähren dieselben Freiheiten. Sie unterscheiden sich in anderen Punkten. Diese Punkte definieren, unter welchen Um- ständen Open Source verbreitet und verbessert werden kann. Davon profitieren alle. Rechtl. Zielsetzung der GPL

7 Zwischenstand Es gibt weit mehr als 70 Open Source Lizenzen. Die GPLv2 ist mit Abstand die Wichtigste. Veröffentlicht Juni 2007 wechselten bereits etliche Open Source Projekte zur GPLv3. Binnen 2 – 3 Jahren wird man sehen können, welcheBedeutung die GPLv3 erlangt hat. Bis dahin sollten Bausteine für sinnvolle Zusatz- bedingungen verfügbar sein. GPLv3 und andere Lizenzen

8 Äusserlichkeiten „entlarven“ die GPLv3. Freiheitsrechte zu gewähren, ist mit wenigen Worten möglich. Bei BSD reichen 231. Die GPLv3 besteht aus über 5.000 Worten. Die FAQ zur GPLv3 erstreckt sich über fast 20.000 Worte (Verhältnis 1:4). Das Copyleft samt Schutzklauseln belegt mit 3.000 Worten den meisten Platz. GPLv3 und andere Lizenzen

9 GPLv3 öffnet sich dem sachl. Recht. Erstmals erlaubt die GPLv3, bestimmte Fragen durch ergänzende Klauseln zu regeln: - Änderung von Gewährleistung und Haftung - individuelles Copyleft für Autorenschafts- oder Rechtshinweise - Herkunfts- oder Bestandstäuschungen - Werbeverbote für Realnamen, Verwendungs- verbot für geschützte Marken - Haftungsfreistellung gegenüber Dritten, falls Dritte gewisse Haftungsversprechen erhalten Einbezug anderer Rechtsgebiete

10 Zusätzliche Bedingungen im Sinne der GPLv3 ermöglichen erst- mals, in der Lizenz an sachliches lokales Recht anzuknüpfen. Je nach Wunsch können auf das Namensrecht, das Markenrecht und das deutsche Haftungsrecht Bezug genommen werden. Freiberufliche und gewerbliche Lizenzgeber können die GPLv3 ein- setzen, ohne riskieren zu müssen, rechtliche Bindungen zu unter- laufen, an die sie bereits gebunden sind. Die folgenden Checklisten deuten an, welche Zwecke ausserhalb des Lizenzrechtes im Rahmen von Zusatzbedingungen berücksichtigt werden können. Und weil bei erstmaligen Rechtsverstössen der dauerhafte Lizenz- verlust durch rechtzeitige Abhilfe vermieden werden kann, verringert sich im Ergebnis das Risiko von Geschäftsblockaden. Checkliste Vorspann

11 Zusatzklauseln, um Gewährleistung und Haftung zu beschränken, sind empfehlenswert, falls beispielsweise - die Lizenzvergabe massenhaft betrieben wird, - das Risiko eines Schadens schlecht abzuschätzen ist, - ein beträchtlicher (Folge-)Schaden eintreten kann, - kein Versicherungschutz eingreift, - die Lizenzvergabe mit entgeltlichen Leistungen kombiniert wird, - unabhängig von der Lizenzvergabe Garantien oder Haftungs- versprechen vergeben werden, deren Vermeidung die fehlerfreie Nutzung der betroffenen Software voraussetzt. Exkurs Checkliste Haftung

12 Zuzatzklauseln, um Täuschungen über Herkunft oder Bearbeitungen der Software zu verhindern, sind empfehlenswert, falls beispielsweise - verwechselbare Konkurrenzprodukte existieren, - Versuche Dritter, eigenen Werbeaufwand für sich nutzbar zu machen, zu befürchten stehen, - die Software als persönliche Referenz oder gewerbliches Muster dienen soll, - der eigene Entwicklungsbeitrag heraus gehoben bleiben soll. Checkliste Herkunft

13 Zuzatzklauseln, um die Verwendung von Namen oder geschützten Marken zu beschränken, sind empfehlenswert, falls beispielsweise - während der lizenzgemässen Benutzung Marken in Erscheinung treten, die mangels eigener Rechte nicht so weitreichend weiter- gegeben werden dürfen, - Versuche Dritter zu befürchten sind, als Trittbrettfahrer den eigenen Werbeaufwand für sich nutzbar zu machen (Schmarotzer), - der sog. Verwässerungsgefahr entgegen gewirkt werden muss, - die Software als gewerbliches Muster oder persönliche Referenz dienen soll. Checkliste Namens- /MarkenR

14 Die Lizenzvergabe ist leicht. Einfach den kompletten Lizenztextjeder Quell- textdatei voranstellen, oder Lizenztext separat speichern und jeder Quelltextdatei einen Copyright-Vermerk (Muster laut Anhang der GPLv3) voranstellen. Zusätzliche Bedingungen sind als abgesetzter Text in entsprechender Weise beizufügen. Wahl von „or any later“ und „only“ durch ab- gesetzten Zusatz dokumentieren. Englisch ist dem Deutschen vorzuziehen. Perspektive des Lizenzgebers

15 Zukünftige Versionen der GPL einkalkulieren. Der Lizenzgeber kann dem Anwender erlauben, auf andere GPL Versionen zu wechseln. „Or any later“ erlaubt den Upgrade, „only“ blockiert,ohne Versionierung bleibt freie Wahl. Die FSF verspricht, in zukünftigen Versionen das Gepräge der GPL zu bewahren. Ein Rechteinhaber darf (anfänglich oder später) dual lizenzieren. Er darf z.B. GPLv2/only und und GPLv3 parallel lizenzieren.

16 Lizenznutzer müssen Copyleft erfüllen. Wer fremde Software vertreibt, die der GPLv3 unterfällt, darf nicht frei schalten und walten. Er hat sicherzustellen, dass der Anwender - auf Anhieb erkennen kann, freie Software zu erhalten, - den Lizenztext lesen kann, um sich seiner Rechte bewußt zu werden, - bequem auf den Quelltext zugreifen kann, - lizenzrechtlich identisch verpflichtet wird (mit Ausnahme erlaubter Zusatzklauseln). Perspektive der Lizenznutzer

17 Das Copyleft einzuhalten, fällt leicht. Auflagen der GPLv3 hat der Propagandist zu beachten, sobald er etwas weitergibt. Zu unterscheiden ist die Weitergabe von Quell- oder Objektcode sowie mit oder ohne Modifika- tionen. Für diese 4 Fälle gibt es unterschiedliche Auf- lagen. Inhaltlich hat sich wenig geändert. Ausdrücklich wird embedded Code der GPLv3 unterstellt. Neu sind Regelungen für den Internetzugriff auf Quellcode und für Peer-to-Peer Transaktionen. Perspektive der Lizenznutzer

18 Vorsicht wahren in der Doppelrolle Wer vorhandene Open Source verändern und verbreiten will, gerät in eine Doppel- rolle. Hauptproblem ist die Frage nach der Kom- patibilität von Lizenzen. GPLv2/only Ï [L]GPLv3 GPLv3 ≠ GPLv3 (wg Zusatzbedingungen) Tipp: Open Source Projekten zuarbeiten, deren Handhabung nachahmen oder Kun- dige (Legal Lists) kontaktieren. Tücke der Doppelrolle ?

19 Checkliste Doppelrolle Zu prüfen ist, ob - falls ein „abgeleitetes Werk“ vorliegt, ob - alle genutzten Lizenzen kompatibel sind, - Zusatzbedingungen zu ergänzen sind, - alle Rechtsinhaber zugestimmt haben, - alle bekannten Bugs dokumentiert wurden, - duale Lizenzierungen sich deutlich abheben, - der Quelltext lizenzgerecht zugänglich ist, - alle geforderten Hinweise/Vermerke da sind. Tücke der Doppelrolle

20 Lizenzbruch Aufweichung des Alles-oder-Nichts-Prinzips Solange jemand gegen die GPLv3 verstößt, darf er keine lizenzmässige Rechte ausüben. Falls der (anhängige) Verstoss binnen 30 Tagen nach einem Hinweis des Rechteinhabers endet und es sich um den ersten Streit mit ihm wegen der GPLv3 handelt, lebt die Lizenz wieder auf. Endet ein weiterer Lizenzverstoss, bleiben dem Lizenzgeber 60 Tage Zeit, zu überlegen, ob er die Lizenz auf Dauer kündigt. Ein solcher Lizenzverlust wirkt nicht zu Lasten der „Kunden“ des betroffenen Lizenznehmers.

21 Lizenzbruch Neue Fallgruppen stärken Schutz der GPLv3. Neue Regeln erschweren Umgehungsversuche, nämlich die - DRM Clause, - Tivoization Clause („running“), - Treacherous Computing Clause („Websites“), - Grandfather Clause. Patentschutzabkommen mit gewissen Linux- distributoren als erster Verstoß gegen die Grandfather Clause?

22 Fremden Quelltext verbreiten Quelltext darf als unveränderte Kopie erzeugt und verbreitet werden, falls - alle Lizenz-, Haftungs- und Garantiehinweise bzw. -vermerke erhalten bleiben, - ein Urheberrechtsvermerk auf deutliche und angemessene Weise auf der Kopie erscheint, - parallel ein Exemplar des Lizenztextes weitergegeben wird, - und zwar mit allen Zusatzbedingungen. (Änderungen zur GPLv3 in Grün) Anhang: Auflagen der GPLv3

23 Veränderten Quelltext verbreiten Vorab gelten alle Pflichten für den Fall der Ver- breitung unveränderter Kopien. Die Quelltexte müssen auffällige Hinweise auf alle Änderungen samt Datum aufweisen. Die Quellen müssen auffällige Hinweise auf die GPLv3 (und Zusatzbedingungen) enthalten. Das Gesamtwerk ist der Lizenz zu unterwerfen. Interaktive Schnittstellen sollen beimAufruf angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Fehlten sie bisher, brauchen sie nicht ergänzt werden. Anhang: Auflagen der GPLv3

24 Fremden Objektcode verbreiten Je nachdem, ob der Objektcode auf einem ver- änderten Quelltext beruht oder nicht, gelten die dazu gehörigen Auflagen entsprechend. Gehört zu einem Endbenutzerprodukt veränder- barer Objektcode, sind Installationsanweisungen samt etwaig benötigter Schlüssel beizufügen. Zusätzlich ist der Zugriff auf den Quelltext sicherzustellen. Dafür stehen mehrere Alter- nativen zur Verfügung. Anhang: Auflagen der GPLv3

25 Alternativen für den Zugriff auf den Quelltext Liegt der Objektcode auf Datenträger oder in einem Produkt vor, kann der maschinenlesbare Quelltext auf diesem bzw. auf einem zusätzlichen Datenträger verteilt werden. Liegt der Objektcode auf Datenträger oder in einem Produkt vor und erhält der Erwerber ein entsprechendes schriftliches Angebot, das gegenüber jedem Produktbesitzer gilt, kann der Quelltext ent- geltlich per Datenträger oder entgeltlos per Internet bereit gestellt werden. Wer den Objektcode auf letztgenannte Weise erlangt hat, darf ihn gelegentlich und nicht kommerziell gemeinsam mit einer Kopie des schriftlichen Angebots weitergeben. Wer das Abrufen des Objektcodes erlaubt, hat auch den Quellcode auf dieselbe Art vorzuhalten. Darüber sind Hinweise zu erteilen. Peer-to-Peer-Übertragungen setzen voraus, Objektcode und Quell- text wie vorstehend öffentlich und kostenfrei anzubieten und entsprechende Hinweise zu erteilen. Anhang: Auflagen der GPLv3


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