Flüchtlinge in Baden- Württemberg Aufnahme, Asylverfahren, Unterbringung, Statusfragen, Aufenthaltsbeendigung November 2015.

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Flüchtlinge in Baden- Württemberg Aufnahme, Asylverfahren, Unterbringung, Statusfragen, Aufenthaltsbeendigung November 2015

Es gibt zu viele Flüchtlinge, sagen die Menschen. Es gibt zu wenig Menschen, sagen die Flüchtlinge. © Ernst Ferstl (*1955), österreichischer Lehrer, Dichter und Aphoristiker

Warum? Krieg, Bürgerkrieg, Zwangsrekrutierung, Krieg, Bürgerkrieg, Zwangsrekrutierung, Zerstörung der Existenzgrundlage Zerstörung der Existenzgrundlage Dürre, Überschwemmungen oder andere NaturkatastrophenDürre, Überschwemmungen oder andere Naturkatastrophen LandraubLandraub keine Zukunftsperspektive, keine Chance auf Bildung oder Arbeitkeine Zukunftsperspektive, keine Chance auf Bildung oder Arbeit Verfolgung wegen Verfolgung wegen politischer Überzeugungpolitischer Überzeugung Religion, Rasse, NationalitätReligion, Rasse, Nationalität Zugehörigkeit zu sozialer GruppeZugehörigkeit zu sozialer Gruppe geschlechtsspezifische Gründe (Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, Homosexualität) geschlechtsspezifische Gründe (Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, Homosexualität) menschenunwürdige Behandlung, Folter, Todesstrafe menschenunwürdige Behandlung, Folter, Todesstrafe

„Keine Mauer wird hoch genug sein, um die Menschen davon abzuhalten, zu kommen…“ Appell des UNHCR an EU-Staaten ihre Grenzen nicht vor Asyl suchenden zu verschließen Ausländersystem der EU Dublin-Verordnung

Ausländersystem der EU

Vom wem reden wir? Flüchtlinge: alltagssprachlich alle Menschen, die (unfreiwillig) ihr Herkunftsland/Region verlassen Flüchtlinge: alltagssprachlich alle Menschen, die (unfreiwillig) ihr Herkunftsland/Region verlassen Darunter Binnenflüchtlinge: die innerhalb ihres Landes Schutz suchen Darunter Binnenflüchtlinge: die innerhalb ihres Landes Schutz suchen Asylsuchende (offiziell Asylbewerber): Menschen, die außerhalb ihres Landes einen Antrag auf Asylanerkennung oder einen Antrag auf „internationalen Schutz“ stellen (Asylantrag) Asylsuchende (offiziell Asylbewerber): Menschen, die außerhalb ihres Landes einen Antrag auf Asylanerkennung oder einen Antrag auf „internationalen Schutz“ stellen (Asylantrag) Geduldete Flüchtlinge oder kurz Geduldete: in der Regel ausreisepflichtige Ausländer nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens Geduldete Flüchtlinge oder kurz Geduldete: in der Regel ausreisepflichtige Ausländer nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens Ottmar Schickle, Flüchtlingsreferent, Diakonisches Werk Württemberg Seite 11

Flüchtlinge mit Aufenthaltsrecht Asylberechtigte: Flüchtlinge, deren Asylantrag positiv beschieden wurde (Artikel 16a Grundgesetz) Asylberechtigte: Flüchtlinge, deren Asylantrag positiv beschieden wurde (Artikel 16a Grundgesetz) Anerkannte Flüchtlinge: Asylantrag positiv beschieden auf der Basis der Genfer Flüchtlingskonvention Anerkannte Flüchtlinge: Asylantrag positiv beschieden auf der Basis der Genfer Flüchtlingskonvention Subsidiär Geschützte: Abschiebeschutz aufgrund der Gefahr unmenschlicher Behandlung im Herkunftsland Subsidiär Geschützte: Abschiebeschutz aufgrund der Gefahr unmenschlicher Behandlung im Herkunftsland Kontingentflüchtlinge: Flüchtlinge, die aufgrund einer Aufnahmeanordnung vom Bund oder eines Bundeslandes aus Krisengebieten aufgenommen wurden (keine Asylverfahren) - Syrien Kontingentflüchtlinge: Flüchtlinge, die aufgrund einer Aufnahmeanordnung vom Bund oder eines Bundeslandes aus Krisengebieten aufgenommen wurden (keine Asylverfahren) - Syrien Ottmar Schickle, Flüchtlingsreferent, Diakonisches Werk Württemberg Seite 12

Gesetzliche Grundlagen

Europa Genfer FlüchtlingskonventionGenfer Flüchtlingskonvention Europäische MenschenrechtskonventionEuropäische Menschenrechtskonvention Verordnungen (z.B. „Schengen“, „Dublin“)Verordnungen (z.B. „Schengen“, „Dublin“) Div. RichtlinienDiv. Richtlinien Asylverfahrensrichtlinie Asylverfahrensrichtlinie Qualifikationsrichtlinie Qualifikationsrichtlinie Familiennachzugsrichtlinie Familiennachzugsrichtlinie Rückführungsrichtlinie Rückführungsrichtlinie Aufnahmerichtlinie RICHTLINIE 2013/33/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen Aufnahmerichtlinie RICHTLINIE 2013/33/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen Ottmar Schickle, Flüchtlingsreferent, Diakonisches Werk Württemberg Seite 14

Bundeseinheitliche Regelungen AsylgesetzAsylgesetz AufenthaltsgesetzAufenthaltsgesetz AsylbewerberleistungsgesetzAsylbewerberleistungsgesetz BeschäftigungsverordnungBeschäftigungsverordnung IntegrationsverordnungIntegrationsverordnung Ottmar Schickle, Flüchtlingsreferent, Diakonisches Werk Württemberg Seite 15

Baden-Württemberg Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG)Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) Diverse Verordnungen und ErlasseDiverse Verordnungen und Erlasse HärtefallkommissionsverordnungHärtefallkommissionsverordnung Ottmar Schickle, Flüchtlingsreferent, Diakonisches Werk Württemberg Seite 16

Kurze Historie

1949 Artikel 16 GG: „politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ 1951 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Ab 1982 Asylverfahrensgesetz: - - Veränderungen auf Grund der Zunahme der Asylanträge - - Grundsatz: nur staatliche Verfolgung = politische Verfolgung - - danach mehrfache Verschärfungen /1993 sog. Asyl-Kompromiss: Einschränkung des Asylgrundrechts (Art.16a), Drittstaatenregelung, Prinzip der sicheren Herkunftsstaaten, Flughafenverfahren, Asylbewerberleistungsgesetz,

1997 Dubliner Übereinkommen (2003 Dublin II, 2014 Dublin-III-Verordnung) 2005 Zuwanderungsgesetz - - u.a. Anerkennung auch bei nichtstaatlicher Verfolgung, geschlechtsspezifische Verfolgung, subsidiärer Schutz - - Härtefallkommission Richtlinienumsetzungsgesetz - - Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie - - gesetzliche Bleiberechtsregelung seit Europäisierung der Asylrechts (GEAS) seit Ende 2014 eine Reihe gesetzlicher Veränderungen und Verschärfungen, u.a. Gesetz zu sicheren Herkunftsstaaten, Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, Asylbeschleunigungsgesetz

Grundlage für die Anerkennung als Flüchtling ist die Flüchtlingsdefinition der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Danach ist ein Flüchtling eine Person, “… die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung…” …aus dem Heimatland geflohen ist und keinen Schutz vor dieser Verfolgung durch den Staat erhalten hat.

Refoulement-Verbot, Art. 33 GFK: Refoulement-Verbot, Art. 33 GFK: Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.

Flüchtlinge in Baden-Württemberg 2015

Ottmar Schickle, Flüchtlingsreferent, Diakonisches Werk Württemberg Seite 27

Ottmar Schickle, Flüchtlingsreferent, Diakonisches Werk Württemberg Seite 28

Die Ankunft Meldung als Asylsuchender bei: der Grenzbehörde der Grenzbehörde der Polizei im Inland der Polizei im Inland der Ausländerbehörde der Ausländerbehörde direkt bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) direkt bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Weiterleitung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung Weiterleitung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung abhängig von länderspezifischen Aufnahmequoten – „Königsteiner Schlüssel“. Registrierung in EASY abhängig von Herkunftsland des Asylbewerbers abhängig von Herkunftsland des Asylbewerbers an nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung an nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung Erst dann persönliche förmliche Asylantragstellung Erst dann persönliche förmliche Asylantragstellung

Aktuelle Situation Bundesweit über Flüchtlinge ohne Asylantragstellung (Stand Oktober 2015: offene Asylanträge beim BAMF, in EASY registriert) Bundesweit über Flüchtlinge ohne Asylantragstellung (Stand Oktober 2015: offene Asylanträge beim BAMF, in EASY registriert) Unterbringung in Notunterkünften Unterbringung in Notunterkünften Massive Ausweitung der Erstunterbringung Massive Ausweitung der Erstunterbringung Registrierung/Asylantragstellung in Heidelberg u.a. Registrierung/Asylantragstellung in Heidelberg u.a. BÜMA, Duldungsregelung vor Asylantragstellung BÜMA, Duldungsregelung vor Asylantragstellung

Die Situation während des Asylverfahrens - Sondersituation in der Erstaufnahme (LEA) - Wohnpflicht in der Gemeinschaftsunterkunft für die Dauer des Asylverfahrens (in BaWü maximal 2 Jahre) - Unterbringung in Mehrbettzimmern - Gemeinsame Küche und Sanitärräume - Arbeitsverbot in den ersten 3 Monaten/6 Monaten/ggf. auf Dauer - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz - Eingeschränkte medizinische Versorgung

Der Weg eines Asylsuchenden in B-W Meist unerlaubte Einreise Asylgesuch bei Polizei oder Ausländerbehörde Erstaufnahme (LEA), derzeit in Karlsruhe, Meßstetten,Ellwangen Registrierung (Land) Asylantragstellung (Bund) In anderes Bundesland (je nach Länderschlüssel) In anderes EU-Land, falls ein „Dublin-Fall“ Weiterverteilung auf Landkreise

Dublinverfahren

Dublin-Staaten Alle 28 EU-Staaten Grundsätze:  One chance only  Verantwortungsprinzip der für die Einreise eines Flüchtlings in die Mitgliedstaaten verantwortlich ist z. B. Erteilung eines Visums illegale Einreise über EU-Außengrenze Wahrung der Familieneinheit Haupt-Ausnahme: in dem schon ein Asylantrag gestellt worden war insbesondere ein (negatives) Asylver-fahren durchgeführt worden war Zuständig ist grds. der Staat

Ottmar Schickle, Flüchtlingsreferent, Diakonisches Werk Württemberg Seite 35

Dublin-Verfahren Asylantrag „unzulässig“ wenn ein anderer Staat für die Prüfung der Asylgründe zuständig ist, weil Asylbewerber in diesem Land bereits einen Asylantrag gestellt hat Asylbewerber in diesem Land bereits einen Asylantrag gestellt hat er sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat er sich in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat er mit einem Visum dieses Landes eingereist ist er mit einem Visum dieses Landes eingereist ist Nachweis über: Reisewegsbefragung Reisewegsbefragung Abgleich Fingerabdrücke (EURODAC) Abgleich Fingerabdrücke (EURODAC) Sonstige Dokumente, die beim Asylbewerber gefunden wurden Sonstige Dokumente, die beim Asylbewerber gefunden wurden Seite 36

Rücküberstellung in den zuständigen Staat Rücküberstellung in den zuständigen Staat Keine Rücküberstellungen nach Griechenland Keine Rücküberstellungen nach Griechenland keine Rücküberstellungen von syrischen Flüchtlingen (August bis Oktober 2015) keine Rücküberstellungen von syrischen Flüchtlingen (August bis Oktober 2015) Unklar: was passiert zB.mit den Flüchtlingen, die im September aus Ungarn eingereist sind (von D. aufgenommen wurden) Unklar: was passiert zB.mit den Flüchtlingen, die im September aus Ungarn eingereist sind (von D. aufgenommen wurden) sog.Drittstaatenverfahren sog.Drittstaatenverfahren Aktuelle Rechtsprechung Aktuelle Rechtsprechung Seite 37

Ottmar Schickle, Flüchtlingsreferent, Diakonisches Werk Württemberg Seite 38

Asylverfahren An der Grenze Flughafen Im Landesinnern SeegrenzeLandgrenze Flughafen verfahren Weiterleitung an das BAMF Zurück schiebung eventuell sonst Zuständigkeitsprüfung – Dublin-III-Verordnung Einleitung Asylverfahren  Zuweisung an Erstaufnahmeeinrichtung  Anhörung  Entscheidung des BAMF  Rechtsmittel Einleitung Übernahmeverfahren  Übernahmeersuchen an Dublin-Staat  Ablehnung des Asylantrags als unzulässig  Abschiebungsanordnung in Dublin-Staat  Rechtsmittel

Bescheinigung über die Aufenthalts-Gestattung > § 63 AsylG Damit wird die Ausweispflicht erfüllt ! > § 64 I AsylG innerhalb von 3 Tagen nach Asyl-Antrag-Stellung Trägervordruck räumliche Beschränkung beachten § 56 AsylG grds. nur noch für 3 Monate § 59a AsylG Erwerbstätigkeit nicht gestattet nur noch für 3 Monate § 61 II AsylG § 32 IV BeschV

Die Anhörung § 25 AsylG – Der Ausländer muss selbst alle Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Ein späteres Vorbringen kann unberücksichtigt bleiben. Die Anhörung ist nicht öffentlich. Es können aber Vertreter des Bundes, eines Landes, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) … teilnehmen. Weitere Ausnahmen kann der Leiter des Bundesamts gestatten. Unabhängig davon müssen Bevollmächtigte zugelassen werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen nimmt regelmäßig ein Vormund teil. Befragung zu den persönlichen Daten (standardisierter Fragebogen mit 25 Fragen – Herkunftsland, Eltern, Reiseweg, etc.) Über die Anhörung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die wesentlichen Angaben enthält. Die Angaben sind Grundlage der Entscheidung des BAMF.

Asylentscheidung worauf basiert die Entscheidung: „Gesamtschau aller relevanten Erkenntnisse“, insbesondere Vortrag des Asylbewerbers Vortrag des Asylbewerbers weitere Erkenntnisquellen des Bundesamtes, wie z.B. weitere Erkenntnisquellen des Bundesamtes, wie z.B. Lageberichte des Auswärtigen AmtesLageberichte des Auswärtigen Amtes Gutachten wissenschaftlicher InstituteGutachten wissenschaftlicher Institute Berichte von NGO´s (UNHCR, AI,Berichte von NGO´s (UNHCR, AI, Schweizerische Flüchtlingshilfe, etc. PresseartikelPresseartikel FachliteraturFachliteratur Persönliche Einschätzung des Sachbearbeiters Asyl/Entscheiders Persönliche Einschätzung des Sachbearbeiters Asyl/Entscheiders

Die 4 Säulen des Verfolgungsschutzes Art 16a I GG § 3 I + IV AsylG § 60 I AufenthG GFK Asyl Anerkennung als Asyl berechtigter Zuerkennung der Flüchtlings Eigenschaft § 4 I AsylG § 60 II AufenthG QRL Subsidiärer Schutz § 60 V + VII AufenthG nationale Abschiebungs verbote immer zielstaatsbezogen Internationaler Schutz

Todesstrafezwingend Folter + menschenerniedrigende Behandlung zwingend Gefahren infolge bewaffneter Konflikte zwingend ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts Subsidiärer Schutz § 60 II AufenthG § 4 AsylG Abschiebungsverbot

§ 60 AufenthG -Abschiebungsverbot Rein nationale zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Auslän- der eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht § 60 VII AufenthG Individuelle Gefahr für Leib, Leben, Freiheit soll

unterscheiden: Somatische Erkrankung Psychische Erkrankung Krankheit insbesondere Beispiel: mangelnde Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens unterscheiden: im Zielstaat der Abschiebung fehlende finanzielle Mittel beim Ausländer

Mögliche Asylentscheidung und Rechtsfolgen 1. Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. der GFK (nach § 3 AsylG - Rechtsfolge § 25 Abs.2 S.1, 1. Alt. AufenthG) - Drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Dann Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthalt) nach § 26 Abs.3 AufenthG, wenn kein Widerruf der Flüchtlingseigenschaft - Staatliche Leistungen, insbesondere Sozialleistungen - Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt - Familienangehörige (Ehegatte oder Kinder) können unter erleichterten Bedingungen aus dem Ausland nach Deutschland geholt werden (Achtung: Frist 3 Monate) - Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs.

2. Gewährung subsidiären Schutzes ( nach § 4 AsylG, Rechtsfolge § 25 Abs.2 S.1 2. Alt. AufenthG) - Mindestens ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung um 2, dann ggf. um 3 Jahre. Niederlassung nach 5 Jahren (§ 26 Abs.4 AufenthG) - Alle Staatlichen Leistungen, insbesondere Sozialleistungen - unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt für abhängige Beschäftigung - Familiennachzug seit gleichgestellt mit anerkannten Flüchtlingen (Umsetzung der QRL: Gleichbehandlung International Schutzberechtigter). Aktuell „Aussetzung“ dieser Regelung geplant - - Seither auch Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs.

3. Nationales Abschiebungsverbot: § 60 Abs.5 und Abs.7, Rechtsfolge § 25 Abs.3 AufenthG 4. Ablehnung des Asylantrags - Die für die Durchführung des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung erlischt. Damit ist er ausreisepflichtig. - Ist eine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, wird lediglich eine sog. Duldung (= Aussetzung der Abschiebung)erteilt

Ablehnungsbescheid des Bundesamtes („einfach unbegründet“)

Ablehnungsbescheid des Bundesamtes „offensichtlich unbegründet“ – z. B. bei sicheren Herkunftsstaaten

Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft

Rechtsmittel gegen die Ablehnungsentscheidung des BAMF Ablehnung als „normal“ unbegründet: Klage zum Verwaltungsgericht. Frist: 2 Wochen Ablehnung als „offensichtlich“ unbegründet: Klage und gleichzeitig Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Frist 1 Woche mit sofortiger (oder zumindest umgehender) Begründung Ebenso in bei Dublin: Klage und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Frist: 1 Woche) Im Normalfall oder wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet, findet eine mündliche Verhandlung statt Gegen die Ablehnung (Abweisung der Klage) des Gerichts ist lediglich ein (sehr eingeschränkter) Antrag auf Zulassung der Berufung möglich. Dann Anwaltszwang Zumindest anwaltliche Beratung empfiehlt sich auch spätestens nach der Ablehnung durch das Bundesamt

Ottmar Schickle - Diakonisches Werk Württemberg - Referat Flüchtlingshilfen 55

Rechte des Asylberechtigten/anerkannten Flüchtlings Flüchtlingspass Flüchtlingspass AE von 3 Jahren AE von 3 Jahren Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, wenn kein Widerruf erfolgt Niederlassungserlaubnis nach 3 Jahren, wenn kein Widerruf erfolgt Recht auf Familiennachzug Recht auf Familiennachzug Sozialleistungen: SGB II, BAföG, Elterngeld Sozialleistungen: SGB II, BAföG, Elterngeld Erwerbstätigkeit gestattet Erwerbstätigkeit gestattet Integrationskurs Integrationskurs Vorteile beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (u. a. Beibehaltung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit) Vorteile beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (u. a. Beibehaltung der ursprünglichen Staatsangehörigkeit)

Geduldet – was dann? Kettenduldungen oder Kettenduldungen oder „freiwillige“ Rückkehr„freiwillige“ Rückkehr AbschiebungAbschiebung FolgeantragFolgeantrag Bleiberechtsregelungen (neu ab 2015)Bleiberechtsregelungen (neu ab 2015) Duldung während Ausbildung/Arbeit?Duldung während Ausbildung/Arbeit? FreiwilligendiensteFreiwilligendienste PetitionPetition HärtefallkommissionHärtefallkommission Als „ultima ratio“ KirchenasylAls „ultima ratio“ Kirchenasyl

Einige weiterführende Adressen asylzentrum-tuebingen.jimdo.com asylzentrum-tuebingen homepage des Bundesamts:

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!