1 Einführung ins Gemeinderecht. 2 CH-Gemeinden in Zahlen 1990: 3021 Gemeinden 2000: 2899 2005: 2763 2009: 2636 2011: 2551.

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 Präsentation transkript:

1 Einführung ins Gemeinderecht

2 CH-Gemeinden in Zahlen 1990: 3021 Gemeinden 2000: : : : 2551

3 Internationaler Kontext CH, USA: grosser Selbstverwaltungs- bereich Gemeindeebene Deutschland, Indien, Nigeria: Verfassungsgarantie Südafrika: Stundenglas-Föderalismus

4 Internationaler Kontext EU-Staaten: aktives und passives Wahlrecht für ausländische Wohnbevölkerung aus anderen EU- Staaten auf kommunaler Ebene Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung Beitritt CH: 15. Dezember 2004 Karlsruher Übereinkommen: Erweiterung Aktionsradius der Gemeinden ins Ausland (Beitritt BS: 1996)

5 Art. 50 BV 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet. 2 Der Bund beachtet bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden. 3 Er nimmt dabei Rücksicht auf die besondere Situation der Städte und der Agglomerationen sowie der Berggebiete.

6 § 140 KV BS Änderungen der Bestimmungen des Abschnitts über die Gemeindeautonomie bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden und von drei Zehnteln der Stimmberechtigten.

7 BGer Danach ist eine Gemeinde in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.

8 Tripartite Agglomerationskonferenz von 2001

9 Gemeindeorganisation ordentliche Gemeindeorganisation: mit Gemeindeversammlung und Gemeinderat ausserordentliche Gemeindeorganisation: mit einem Gemeindeparlament

10 Gemeindetypen Einwohnergemeinde Bürgergemeinde Schulgemeinde Kirchgemeinde

11 Autonomie in Rechtsetzung und Rechtsanwendung Gemeindebehörden, Gemeindeverwaltung, Gemeindepersonal kommunales Polizeirecht kommunales Baurecht öffentliches Bauwesen (z.B. Sportanlagen, Schwimmbäder, Gemeindespitäler) weitere klassische Aufgaben: Grundschulunterricht, sozialer Wohnungsbau, Fürsorge- und Vormundschaftswesen, Vollzugsbestimmungen aus dem Umweltschutz

12 Aufsicht Aufsichtsorgan: Regierungsrat ZH: Bezirksräte Aufsichtsmittel: Genehmigungspflicht für bestimmte Erlasse und Beschlüsse Gemeindebevormundung

13 Interkommunale Zusammenarbeit Pflicht zur Zusammenarbeit: Bern, Neuchâtel, Waadt und Luzern Gemeindeverband = Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur gemeinschaftlichen Erfüllung bestimmter kommunaler Aufgaben Pflicht zur Gründung oder nachträglicher Beitritt: ZH, NE, VD, FR

14 § 67 KV BS „Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der Gemeinden. Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufgaben im öffentlichen Interesse Zweckverbände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons sowie mit Gebietskörperschaften des benachbarten Auslandes abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.“ (§ 67 KV BS)

15 Gemeindefusion Förderung von Fusionen Zwang: z.B. FR, SG LU: Beschluss Kantonsrat auf Antrag Gemeinde: „Auf Antrag einer betroffenen Gemeinde kann der Kantonsrat die Vereinigung oder die Aufteilung von Gemeinden beschliessen, sofern eine wirksame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung dies erfordert. Die betroffenen Gemeinden sind anzuhören. Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.“ (§ 74 Abs. 3 KV LU)

16 Interkommunaler Finanzausgleich Unterschiedliche Finanzkraft und Belastungen aus strukturellen Gründen BS: Finanz- und Lastenausgleichgesetz vom 6. Juni 2007 (SG ) BGE 135 I 43: Kompetenz für Regelung des interkommunalen Finanzausgleichs kommt dem Kanton zu

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