Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nach dem neuen § 24a LEPro Beigeordneter Stephan Keller Städte- und Gemeindebund NRW.

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Lass dich nicht ablenken.
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Die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe nach dem neuen § 24a LEPro Beigeordneter Stephan Keller Städte- und Gemeindebund NRW

2

3 Anlass der Neuregelung Centro-Urteil des OVG NRW vom 6. Juni 2005 (Centro Oberhausen) § 24 Abs. 3 LEPro (alt) kein Ziel der Raumordnung und damit nicht verbindlich Ziel: Stärkung der Innenstädte: „Ab in die Mitte!“

4 Bedeutung von § 24a LEPro Anpassungspflicht gem. § 1 Abs. 4 BauGB Verfahren gem. § 32 LPlG

5 Anwendungsbereich von § 24a LEPro: Großflächige Einzelhandelsbetriebe Maßgeblich ist § 11 Abs. 3 BauNVO, d. h. Einkaufszentren Einzelhandelsbetriebe, die - großflächig sind und - sog. „Fernwirkungen“ haben können. - Regelvermutung für Fernwirkung bei 1200 qm Geschossfläche „sonstige Handelsbetriebe“, die hinsichtlich ihrer Wirkungen den o.g. vergleichbar sind

6 § 24a LEPro: Allgemeine Vorgaben Großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen (Integrationsgebot) Art und Umfang der Nutzung müssen sich nach der Funktion des zentralen Versorgungsbereiches richten Verbot, zentrale Versorgungsbereiche oder die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu beeinträchtigen (Beeinträchtigungsverbot) Beeinträchtigungsverbot wird konkretisiert mit „Regelvermutung“

7 § 24a LEPro: Zentrale Versorgungsbereiche Haupt-, Neben- und Nahversorgungszentren werden sowohl räumlich als auch funktional von der Gemeinde festgelegt Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in Haupt- und Nebenzentren, die bestimmte Vss. erfüllen: Multifunktionalität, Dichte, integrierte Lage im ASB, ÖPNV

8 § 24a LEPro: Sortimente Zentren- und Nahversorgungsrelevanz wird von Gemeinde festgelegt Aber: Zentrenrelevante Leitsortimente sind zu beachten (Sortimentsliste im Anhang zu § 24a): 1.Bücher/Zeitschriften/Papier/Schreibwaren 2.Bekleidung, Lederwaren, Schuhe 3.Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren (Kleingeräte) 4.Foto/Optik 5.Haus- und Heimtextilien, Haushaltswaren, Einrichtungszubehör (ohne Möbel) 6.Uhren/Schmuck 7.Spielwaren, Sportartikel

9 § 24a LEPro: zentrenrelevante Nebensortimente Vorhaben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten auch außerhalb der zentralen Versorgungsbreiche möglich, wenn Standort im ASB zentrenrelevantes Nebensortiment nicht mehr als 10% VK oder 2500 qm Einhaltung des Beeinträchtigungsverbotes

10 § 24a LEPro: Interkommunale Kooperation Befreiung von einzelnen Zielvorgaben in § 24a LEPro möglich, wenn ein regionales Einzelhandelskonzept vorliegt (mind. 3 Partner) qualifizierte Aussagen im Konzept (städtebauliche Leitlinien, Standortausweisungen) Zustimmung des Regionalrates

11 § 24a LEPro: Sonstiges Sonderegelung FOC: ab 5000 qm VK nur in Städten mit mehr als Ew Sonderregelung für Freizeitgroßprojekte ab 50 ha Fläche: Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur bis 2500 qm VK möglich. Standort muss als ASB mit Zweckbindung ausgewiesen sein. SO-Ausweisung zur Eingrenzung bestehender Betriebe auf Bestand möglich auch außerhalb eines ZVB

12 Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !