Zusammenhänge zwischen eingreifender, leistender und “ermöglichender” Verwaltung: Am Beispiel des Jugendamtes Lt Koch; OFR Gerdeman
Gliederung Wiederholung: eingreifende, leistende und “ermöglichende” Verwaltung Sozialgesetzbuch VIII Vorstellung KJHG Welcher Verwaltungskategorie kann man die Maßnahmen des Jugendamtes zuordnen? Welche kann das Jugendamt durchführen? Zielsetzung dieser Maßnahmen? Fazit: Das Jugendamt als Mischform Mögliche Diskussion: Das Jugendamt i.V.m. anderen Behörden
Eingriffsverwaltung Der Teil der öffentlichen Verwaltung, der mit hoheitlichen Anordnungen in Freiheit und Eigentum des Bürgers eingreift. Derartige Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.¹ “belastende Verwaltungsakte” Klassische Handlungsform der Gefahrenabwehr
Leistungsverwaltung Derjenige Teil der öffentlichen Verwaltung, der zur Erreichung wirtschafts-, gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Ziele im öffentlichen Interesse für den Bürger bestimmte Leistungen erbringt oder Einrichtungen für die Öffentlichkeit bereitstellt.¹ “begünstigende Verwaltungsakte” Unterteilt sich in: Vorsorgeverwaltung (Schule, Krankenhaus) Sozialverwaltung (Sozialhilfe) Förderungsverwaltung (Ausbildungsförderung)
“ermöglichende” Verwaltung In Bereichen, in denen staatliche Leistungen nicht oder nicht allein eine vorhandene gesellschaftliche Nachfrage decken können, muss der Staat auf Leistungen Dritter zurückgreifen, welche nicht oder zumindest nicht monetär entlohnt werden können.²
Das bedeutet: Stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit (tendenzieller Vorrang) Beteiligung freier Träger mit sozialen oder gesellschaftlichen Funktionen Die Bemühungen der Verwaltung, Bürgerengagement zu fördern, sollten sich nach innen, auf die Verwaltung selbst, als auch auf die Gesellschaft, richten. Beispiele: Diakonie, Caritas, Interessengruppen von Bürgern
Vorstellung: Sozialgesetzbuch VIII
§§1-10 allgemeine Vorschriften
§§ weitere Ausführungen
Anwendung – „Eskalationsstufen“:
Familienunterstützende / -ergänzende Hilfe Familienersetzende Hilfe als letzte Instanz
Welcher Verwaltungskategorie kann man die Maßnahmen des Jugendamtes zuordnen?
Maßnahmen der Dienstleistungsverwaltung §§1-10: allgemeine Vorschriften §§11-41: Leistungen der Jugendhilfe §§50-52: Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren §§52a-58a: Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft §§59-60: Beurkundung §§61-68: Schutz von Sozialdaten
§§69-72: Träger der öffentlichen Jugendhilfe §§78a-78g: Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung §§79-80: Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung §§82-105: Finanzen und Organisation
Maßnahmen der Eingriffsverwaltung §§42-49: Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Maßnahmen der “ermöglichenden” Verwaltung §§73-78: Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit §81: Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
Welche Maßnahmen kann das Jugendamt explizit durchführen? Allgemeine Förderung für Kinder, Jugendliche und Familien Infrastruktur für Prävention Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien in Not- und Krisenlagen Krisenintervention
Maßnahmen:
Zielsetzung dieser Maßnahmen: Hilfestellung (Dienstleistung) Schutz (Eingriff) Förderung und Unterstützung („Ermöglichung“) (Beispiel)
Verfahrensgrundsätze
Fazit: Das Jugendamt als Mischform Eingriff Dienstleistung (Eingriff) Dienstleistung “Ermöglichende” Verwaltung findet sich in allen Dienstleistungsbereichen, sobald Dritte involviert sind.
Fazit (2): Übergreifende Verwaltungsakte: Eingriffe: durch das Jugendamt nur i.V.m. der Polizei Dienstleistung: Unterstützung von Jugendlichen, Bsp.: Einstieg in den Arbeitsmarkt i.V.m. Arbeitsamt (SGB II) Ermöglichung: Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Hilfe Dritter, Bsp.: Betreuung durch Diakonie und Caritas
Fragen?
Quellen: 1: eingriffsverwaltung.htm leistungsverwaltung.htm 2: bremen.de/sixcms/media.php/6/B%FCrgerstadt,Mitwirkung_in _der,Senat16_5_ pdf Kinder und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)