Zusammenhänge zwischen eingreifender, leistender und “ermöglichender” Verwaltung: Am Beispiel des Jugendamtes. 15.03.10 Lt Koch; OFR Gerdeman.

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 Präsentation transkript:

Zusammenhänge zwischen eingreifender, leistender und “ermöglichender” Verwaltung: Am Beispiel des Jugendamtes Lt Koch; OFR Gerdeman

Gliederung  Wiederholung: eingreifende, leistende und “ermöglichende” Verwaltung  Sozialgesetzbuch VIII Vorstellung KJHG Welcher Verwaltungskategorie kann man die Maßnahmen des Jugendamtes zuordnen? Welche kann das Jugendamt durchführen? Zielsetzung dieser Maßnahmen?  Fazit: Das Jugendamt als Mischform  Mögliche Diskussion: Das Jugendamt i.V.m. anderen Behörden

Eingriffsverwaltung  Der Teil der öffentlichen Verwaltung, der mit hoheitlichen Anordnungen in Freiheit und Eigentum des Bürgers eingreift. Derartige Eingriffe bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.¹  “belastende Verwaltungsakte”  Klassische Handlungsform der Gefahrenabwehr

Leistungsverwaltung  Derjenige Teil der öffentlichen Verwaltung, der zur Erreichung wirtschafts-, gesellschafts-, sozial- oder kulturpolitischer Ziele im öffentlichen Interesse für den Bürger bestimmte Leistungen erbringt oder Einrichtungen für die Öffentlichkeit bereitstellt.¹  “begünstigende Verwaltungsakte”  Unterteilt sich in: Vorsorgeverwaltung (Schule, Krankenhaus) Sozialverwaltung (Sozialhilfe) Förderungsverwaltung (Ausbildungsförderung)

“ermöglichende” Verwaltung  In Bereichen, in denen staatliche Leistungen nicht oder nicht allein eine vorhandene gesellschaftliche Nachfrage decken können, muss der Staat auf Leistungen Dritter zurückgreifen, welche nicht oder zumindest nicht monetär entlohnt werden können.²

Das bedeutet:  Stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit (tendenzieller Vorrang)  Beteiligung freier Träger mit sozialen oder gesellschaftlichen Funktionen  Die Bemühungen der Verwaltung, Bürgerengagement zu fördern, sollten sich nach innen, auf die Verwaltung selbst, als auch auf die Gesellschaft, richten.  Beispiele: Diakonie, Caritas, Interessengruppen von Bürgern

Vorstellung: Sozialgesetzbuch VIII

 §§1-10 allgemeine Vorschriften

 §§ weitere Ausführungen

Anwendung – „Eskalationsstufen“:

Familienunterstützende / -ergänzende Hilfe Familienersetzende Hilfe als letzte Instanz

Welcher Verwaltungskategorie kann man die Maßnahmen des Jugendamtes zuordnen?

Maßnahmen der Dienstleistungsverwaltung  §§1-10: allgemeine Vorschriften  §§11-41: Leistungen der Jugendhilfe  §§50-52: Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren  §§52a-58a: Beistandschaft, Pflegschaft, Vormundschaft  §§59-60: Beurkundung  §§61-68: Schutz von Sozialdaten

 §§69-72: Träger der öffentlichen Jugendhilfe  §§78a-78g: Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung  §§79-80: Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung  §§82-105: Finanzen und Organisation

Maßnahmen der Eingriffsverwaltung  §§42-49: Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Maßnahmen der “ermöglichenden” Verwaltung  §§73-78: Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit  §81: Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

Welche Maßnahmen kann das Jugendamt explizit durchführen?  Allgemeine Förderung für Kinder, Jugendliche und Familien  Infrastruktur für Prävention  Hilfen für Kinder, Jugendliche und Familien in Not- und Krisenlagen  Krisenintervention

Maßnahmen:

Zielsetzung dieser Maßnahmen: Hilfestellung (Dienstleistung) Schutz (Eingriff) Förderung und Unterstützung („Ermöglichung“) (Beispiel)

Verfahrensgrundsätze

Fazit: Das Jugendamt als Mischform Eingriff Dienstleistung (Eingriff) Dienstleistung “Ermöglichende” Verwaltung findet sich in allen Dienstleistungsbereichen, sobald Dritte involviert sind.

Fazit (2):  Übergreifende Verwaltungsakte: Eingriffe: durch das Jugendamt nur i.V.m. der Polizei Dienstleistung: Unterstützung von Jugendlichen, Bsp.: Einstieg in den Arbeitsmarkt i.V.m. Arbeitsamt (SGB II) Ermöglichung: Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Hilfe Dritter, Bsp.: Betreuung durch Diakonie und Caritas

Fragen?

Quellen:  1: eingriffsverwaltung.htm leistungsverwaltung.htm  2: bremen.de/sixcms/media.php/6/B%FCrgerstadt,Mitwirkung_in _der,Senat16_5_ pdf   Kinder und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)