Wie kontrollieren Institutionen Wissenschaft? Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Steuerung Dr. Michael Stückradt Kanzler der Universität zu Köln.

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Wie kontrollieren Institutionen Wissenschaft? Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Steuerung Dr. Michael Stückradt Kanzler der Universität zu Köln

I. Unterschied zwischen Kontrolle / Steuerung 1.Wer kontrolliert überhaupt? a)Staat b)Sonstige Organisationen (z.B. Akkreditierungsgesellschaften) c)Sonstige Mittelgeber aa)DFG bb)Bund cc)Land dd)Private d)Interne 2.Vielfältige „Kontrolleure“, mit unterschiedlichen Zielen / unterschiedlichen Ansätzen, Methoden, Reichweite 3.Verhältnis von Kontrolle und Vertrauen ist zwischen den „Kontrolleuren“ unterschiedlich ausgeprägt II. Darf der Staat überhaupt kontrollieren? 1.Art. 5 Abs. 3 GG („(…) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“) 2.Kein Konflikt mit Art. 5 Abs. 3 GG solange nicht der organisatorische Rahmen die Inhalte von Forschung und Lehre beeinflusst

III. Strukturwandel bei der staatlichen Steuerung 1.Von Detail- zur Rahmensteuerung 2.Von direkter Steuerung zur Steuerung über wettbewerbliche Elemente 3.Beispiel Hochschulfreiheitsgesetz NRW (HFG NRW) a)Verselbständigung der Hochschulen in NRW als Körperschaften des öffentlichen Rechts b)Übertragung der Verantwortung für Finanz-, Personal- und Organisationsentscheidungen c)Rückzug des Staates aus der Detailsteuerung der Hochschulen d)Implementierung von neuen Leitungsstrukturen 4.Beispiel Wissenschaftsfreiheitsgesetz des Bundes (WissFG) IV. Wettbewerbliche Steuerung 1.Wettbewerb als grundlegendes Element der Wissenschaftsorganisation a)Wird ständig zur Begründung herangezogen b)Wettbewerb war stets Wesenszug der Wissenschaft c)Hauptziel der Einführung von Wettbewerb, die Steigerung der Effizienz, ist verfassungsrechtlich erwünscht d)Aber: grundgesetzliche Schranken zu beachten 2.New Public Management

3. Wettbewerbsordnung /-standards a) Keine direkte gesetzliche Regelung aa)Aber: grundgesetzliche Schranken (s.o.) bb)Aber: Regelungen der DFG („Denkschrift zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (1998)) b)Genügt das? aa)wiss. Fehlverhalten / „Antragsdruck“ als Folge mglw. überzogenen Wettbewerbs bb)Promotionsproblematik V. Fazit 1.Keine gesetzliche Regelung nötig 2.Selbstsetzung von Standards durch die Wissenschaft 3.Vertrauen in Organisationen grds. gerechtfertigt